Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4141/2011 Urteil v om 2 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
E4141/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige aus B._______, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im März 2008 verliess und über Äthiopien, Libyen und Italien am 16. April 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo sie am 18. April 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte und eine "Heiratsurkunde" ins Recht legte, dass ein Fingerabdruckvergeich mit der EURODACDatenbank vom 19. April 2011 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2009 in D._______/Italien erkennungsdienstlich erfasst worden war und gleichzeitig ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM anlässlich der summarischen Befragung vom 12. Mai 2011 im EVZ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, von ihrem Ehemann geprügelt und aus dem Hause geworfen worden zu sein, dass sie mit einem Boot aus Libyen am 3. März 2009 in Italien angekommen sei, wo sie in D._______, E._______, F._______ und G._______ gelebt und einen "Permesso di soggiorno" erhalten habe, dass ihr das BFM im Anschluss an die genannte Befragung vom 12. Mai 2011 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und zur Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich anführte, sie möchte in der Schweiz bleiben, weil hier ihr Ehemann (H._______) lebe, der über eine vorläufige Aufnahme verfüge und den sie im Februar 2011 in F._______ geheiratet habe, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kantonszuweisung zu ihrer "religiösen Trauung" am 30. Mai 2011 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie zur Antwort gab, ihr Ehemann werde am nächsten Tag bei der somalischen Botschaft eine Ehebescheinigung verlangen, die sie nachreichen werde,
E4141/2011 dass das BFM am 14. Juni 2011 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte und bis zur festgelegten Frist keine Antwort auf das Ersuchen erging, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 (eröffnet am 20. Juli 2011) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 18. April 2011 nicht eintrat, die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien respektive ihr dortiges Asylersuchen sei durch den EURODACTreffer vom 3. März 2009 belegt, dass mit der Umsetzung des DublinAssoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA] sich die Schweiz verpflichte, die der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), anzuwenden, dass die DublinIIVO Kriterien enthalte, denjenigen DublinStaat zu bestimmen, der zuständig sei, das Asyl und Wegeweisungsverfahren durchzuführen, dass das BFM auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom 14. Juni 2011 von den italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort erhalten habe, womit in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO, die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 29. Juni 2011 an Italien übergegangen sei,
E4141/2011 dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 29. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführerin zur Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zu einer Überstellung an die italienischen Behörden zwecks Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass Italien das NonRefoulementGebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass sich aus den Bestimmungen der DublinIIVO keine Zuständigkeit für die Schweiz aufgrund der Heirat der Beschwerdeführerin mit H._______ ergebe, da Art. 7 DublinIIVO die Zuständigkeit jenes Staates vorsehe, in welchem sich ein Familienmitglied im Sinne von Art. 2 Bst. i (i) DublinIIVO aufhalte und welchem das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden sei, was vorliegend nicht zutreffe, dass gemäss Art. 8 DublinIIVO jener Staat zuständig sei, in welchem sich ein Familienmitglied aufhalte, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden sei, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall sei, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2555/2007) sich eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen könne, wenn dessen Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, dass als gefestigtes Aufenthaltsrecht das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung gelte und H._______ lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfüge, weshalb die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Ziffer 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, dass schliesslich die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wonach Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
E4141/2011 vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten, auch für die Beschwerdeführerin gelte, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2011 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass ausserdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 29. Juli 2011 das Amt für Migration des Kantons I._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, und zieht in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
E4141/2011 Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
E4141/2011 neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass zunächst die Verletzung der Begründungspflicht gerügt wurde, weil das BFM sich in seinen Erwägungen betreffend ein gefestigtes Aufenthaltsrecht auf ein nicht veröffentlichtes Urteil D2555/2007 gestützt habe, womit die Kontrolle, ob das erwähnte Urteil zum vorliegenden Sachverhalt Aussagen mache, verunmöglicht werde und die Beurteilung der Chancen einer Beschwerde erschwere, dass hierzu festzuhalten ist, dass sich zwar das BFM auf ein nicht publiziertes Urteil D2555/2007 stützte, dessen Inhalt es aber rechtsgenüglich wiedergab, dass sich nämlich – so das BFM – eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufe könne, wenn dessen Familienmitglieder über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügten, dass es weiter ausführte, was unter gefestigtem Aufenthaltsrecht zu verstehen sei und warum die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Ziffer 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (vgl. zuvor S. 4), weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat, dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2009 in D._______ daktyloskopisch erfasst worden ist und gleichzeitig dort ein Asylgesuch gestellt hat,
E4141/2011 dass das BFM am 8. Juni 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinII VO an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme ("take back") der Beschwerdeführerin gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie ben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt, dass Art. 7 DublinIIVO keine Anwendung findet, weil der "Ehemann" der Beschwerdeführerin kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist, dass demnach die Beschwerdeführerin nach Italien ausreisen kann, welches für die Prüfung ihres Asylantrags, allenfalls ihrer Beschwerde staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, wel che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh rende und verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – jedoch nicht gehört, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
E4141/2011 organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass daher – entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin, die immerhin während zweier Jahre in Italien lebte und keine Probleme mit dem italienischen System geltend machte, in unwürdigen Umständen auf der Strasse leben müsste, dass in der Beschwerde aufgeführt wird, die Schweiz solle mit dem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags übernehmen, weil der Wegweisungsvolllug unzulässig sei, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 44. Abs. 1 AsylG rügt, dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG), dass die Beschwerdeführerin geltend machte, im Februar 2011 religiös getraut worden zu sein und sich seit 16. April 2011 in der Schweiz aufzuhalten, dass dem eingereichten, handschriftlich abgefassten "Ehevertrag" keine Beweiskraft zukommt, weshalb zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin mit H._______ tatsächlich religiös getraut worden ist, da sie die am 30. Mai 2011 in Aussicht gestellte Ehebescheinigung nicht nachgereicht hat, dass dies jedoch letztlich offengelassen werden kann, zumal im vorliegenden Fall nach einem etwa dreimonatigen Zusammenleben von einer dauerhaften und gefestigten eheähnlichen Beziehung nicht die Rede sein kann, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44
E4141/2011 Abs. 1 AsylG keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung geltend machen kann, dass für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien einwendet, ausser dass sie mit H._______ zusammen bleiben möchte, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Wegweisungsvollzug als mit der EMRK unvereinbar erscheinen zu lassen, zumal – wie zuvor erwähnt – nicht von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden kann und ausserdem, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, S.A.A in der Schweiz kein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dass auch kein Anlass besteht, aus humanitären Gründen in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein trittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami
E4141/2011 lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung nach Italien zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht darzutun ver mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4141/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: