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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2015 E-4137/2015

9 juillet 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,330 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4137/2015

Urteil v o m 9 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, Ukraine, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N (…).

E-4137/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und reiste mit einem (…) Visa über B._______ und C._______ am 8. Mai 2015 in die Schweiz ein. Am 12. Mai 2015 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl. Dort fand am 22. Mai 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den Akten: A3/13) statt. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet und stellte fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz zu prüfen. Am 9. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten: A8/9). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in der Ukraine herrsche momentan Willkür, Krieg und Anarchie. Es werde geschossen und die Terroristen seien jetzt in E._______ und terrorisierten die Menschen. Seit 2007 lebe sie in der (…) und sei dort seit (…) auf einer (...) tätig. Da die ukrainische Währung massiv an Wert verloren habe und es allgemein wirtschaftliche Schwierigkeiten im Land gebe, hätten viele Leute ihre Kreditschulden nicht mehr bezahlen können, wofür sie die (...)en verantwortlich machten. Folglich habe sich die Wut der Leute vermehrt gegen (...)en gerichtet, wobei sie selbst mehrfach von (...)kunden beschimpft und auch bedroht worden sei. Am 4. April 2015 seien die Mitarbeiter von den Sicherheitsleuten gewarnt worden, es befände sich Sprengstoff im (...)gebäude und es sollten alle Ruhe bewahren. Es sei tatsächlich Sprengstoff gefunden, aber niemand verletzt worden. Eine andere (...) sei dagegen explodiert. Die (...) habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, doch diese unternehme bei der heutigen Lage in ihrem Heimatland nichts. Bei einem Vorfall am (…), als ein Kunde einen Computer zu Boden geworfen und geschrien habe, hätten Polizisten zwar Notizen gemacht und Zeugen einvernommen, schliesslich sei aber nichts geschehen. Vielmehr hätten die Polizeiangestellten gesagt, die (...) habe eigene Sicherheitsleute, welche die Sicherheit der (...)angestellten gewährleisten könnten. Die Situation sei insgesamt sehr belastend für sie gewesen, weshalb sie gekündigt habe. Deshalb habe sie kein Einkommen mehr gehabt und die Miete für ihre Wohnung nicht mehr bezahlen können. Weil ihr (...) sie früher geschlagen habe, pflege sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie, weshalb sie nicht habe dorthin ziehen können. Schliesslich habe sie Angst um ihre Gesundheit gehabt. In der Nähe von Tschernobyl habe es nämlich einen Waldbrand gegeben und es sei zu erhöhten radioaktiven

E-4137/2015 Strahlungen gekommen. All dies habe sie dazu bewogen, die Ukraine zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. Sie sei noch jung und wolle ein ruhiges Leben, ohne Angst, führen. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin an, in der westukrainischen Stadt D._______ aufgewachsen zu sein und seit 2007 bis zu ihrer Ausreise in E._______ gelebt und gearbeitet zu haben. Sie sei nach E._______ gezogen, um zu studieren, habe ein staatlich unterstütztes Studium in (…) und (…) abgeschlossen. Ihren leiblichen Vater kenne sie nicht und zu ihrer Mutter habe sie seit deren Wiederheiratung kaum mehr Kontakt. Im Januar 2014 habe sie an den Maidandemonstrationen teilgenommen, dort gekocht und als freiwillige Helferin Kaffee und Tee zubereitet oder Verwundete versorgt; mit den ukrainischen Behörden habe sie ansonsten keine Probleme. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung für die junge, gesunde und gebildete Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, jene sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe im Wesentlichen mit den bereits in den Befragungen vor den Asylbehörden dargelegten Vorbringen. Aufgrund von familiären Problemen sei sie nach dem Abschluss des 11. Schuljahres von zu Hause ausgezogen. Ihr (...) sei sehr aggressiv gewesen und habe sie geschlagen. Sie habe nur noch sehr wenig Kontakt zu ihrer Familie und könne von dieser Seite keine finanzielle Unterstützung erhalten. Seit den Unruhen in der Ukraine sei sie als (...)angestellte in E._______ mehrfach bedroht und beschimpft worden. Die angerufene Polizei habe nichts unternommen, sondern nur gesagt, das Sicherheitspersonal der (...) sei für ihre Sicherheit zuständig, welche dazu aber nicht fähig

E-4137/2015 gewesen sei. Allgemein sei eine Polizei in E._______ zwar vorhanden, mache ihre Arbeit jedoch nicht so, wie es sich gehöre. Auch deshalb habe sie persönlich nie eine Anzeige eingereicht, da dies nutzlos gewesen wäre. Nach einem Bombenalarm und aufgrund der ständigen Angst, dass es in der (...) eine Explosion geben könnte sowie aufgrund der Beschimpfungen der (...)kunden, habe sie schliesslich ihre Arbeitsstelle gekündigt. Dies habe dazu geführt, dass sie ihre Wohnung sowie ihre Lebensgrundlage verloren habe, und da sie aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse nicht gewusst habe, wohin sie gehen könne, habe sie die Ukraine verlassen. Zudem habe sie aufgrund des Waldbrands in Tschernobyl und der sich ausbreitenden Strahlung Angst um ihre Gesundheit gehabt. Sie sei in der Ukraine nicht zuletzt aufgrund des dort herrschenden Krieges nicht sicher.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4137/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs namentlich mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit. In Bezug auf den Krieg und die geltend gemachte Willkür, führte das SEM aus, der militärische Konflikt zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und Separatisten beträfe gegenwärtig ein relativ kleines Gebiet im Osten der Ukraine. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts im Lande herrsche, betreffe die ukrainische Bevölkerung in gleichem Masse und sei daher nicht asylrelevant. Auch die Drohungen am Arbeitsplatz beträfen Nachteile, die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt entstanden seien

E-4137/2015 und vermöchten daher keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Bezeichnenderweise sei nicht nur die Beschwerdeführerin bedroht worden, sondern verschiedenste (...)angestellte. In E._______ könne und müsse man sich an die dortigen Polizei- und Justizorgane wenden. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sei denn die Polizei auch nicht vollständig untätig geblieben, sondern habe durchaus etwa Notizen genommen und Zeugen einvernommen, wenn eine Anzeige bei ihnen eingegangen sei. Da sich die Beschwerdeführerin selbst nicht an die Polizei gewendet habe, könne nicht von vornherein darauf geschlossen werden, die Polizei wäre untätig geblieben. Ferner sei zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Waldbrandes nahe Tschernobyl beunruhigt sei; das diesbezügliche Vorbringen entfalte jedoch keine Asylrelevanz, da es sich dabei um Nachteile handle, welche auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Staat zurückzuführen seien. Beim Vorbringen, vom (...) geschlagen worden zu sein, handle es sich um einen Übergriff durch einen Dritten. Solche Übergriffe seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Ohne dass – wie im Fall der Beschwerdeführerin – ein Anzeige erstattet worden sei, könne die Behörde nicht tätig werden, so dass nicht davon gesprochen werden könne, die Behörden seien untätig geblieben, beziehungsweise seien ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen. 5.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann vorab auf sie verwiesen werden. Bezüglich den geltend gemachten Übergriffen von Dritten ist festzuhalten, dass das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet ist. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach nur ergeben, wenn im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.). Das SEM ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb

E-4137/2015 sie davon abgesehen hat, sich aufgrund der Behelligungen an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin – worauf auch das SEM hinwies – dass die Polizeibehörden in E._______ den Anzeigen von Seiten der (...) durchaus Folge leisteten und mit ermittlungstechnischen Massnahmen reagierten. Unter diesen Umständen reicht der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin, es wäre sinnlos gewesen bei der momentanen Lage zur Polizei zu gehen und um Schutz zu ersuchen, nicht aus. Damit liegen im Ergebnis keine Gründe vor, um davon auszugehen, die Behörden in E._______ seien in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe von (...)angestellten auf die Beschwerdeführerin schutzunfähig oder –unwillig. Das gilt im Übrigen auch, wie das SEM ebenfalls zutreffenderweise festhält, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe seitens des (...) des Beschwerdeführerin beziehungsweise sollte sie künftig solche befürchten. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, die Polizei vermöge nicht jegliche (...)filiale zu schützen, ist festzuhalten, dass kein Staat seine Bürger vor sämtlichen Nachteilen überall und immer schützen kann; ein Schutz vor privater Verfolgung im oben umschriebenen Sinn ist ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Davon ist vorliegend auszugehen. Abschliessend dürfte es im Übrigen den Urhebern der geltend gemachten Nachteile auch an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation fehlen. 5.3 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erwiesen sich nicht als asylrelevant und hat demzufolge ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt sich, weil sie sich weitestgehend in Wiederholungen der vor dem SEM gemachten Angaben beschränken und an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-4137/2015 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-4137/2015 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______ und hat sich die letzten sieben Jahre in E._______ aufgehalten. Sie hat demnach nie im Osten des Landes, wo die Kampfhandlungen stattfinden, gelebt und muss auch nicht dorthin zurückkehren. Sie ist gesund, gut ausgebildet und verfügt über Berufserfahrung. Ohne verkennen zu wollen, dass sich ihre Lage aufgrund der Kündigung und der allgemeinen Unsicherheiten erschwert haben dürfte, ist davon auszugehen, dass sie wieder eine Anstellung finden wird und nicht auf ihre Familie angewiesen ist, von der sie sich distanziert habe. Gemäss ihren eigenen Angaben lebt die Beschwerdeführerin, seit

E-4137/2015 sie 2007 mit staatlicher Unterstützung in E._______ ihr Studium begonnen hat, selbständig in der (…). Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Umfeld verfügt und nicht komplett auf sich alleine gestellt ist. Insgesamt sind damit Umstände vorhanden, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführerin hat einen authentischen Reisepass zu den Akten gegeben, der bis im November (…) gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihr obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren aus den erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei die Beschwerdeführerin sich auf die Wiederholung ihrer Vorbringen beschränkte und den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge von der Beschwerdeführerin zu tragen.

E-4137/2015 (Dispositiv nächste Seite)

E-4137/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

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