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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 E-4130/2020

5 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,286 mots·~21 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4130/2020

Urteil v o m 5 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020 / N (…).

E-4130/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (…) bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums ein. Mit Entscheid vom (…) wies die Schweizer Botschaft das Gesuch ab, da es die vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders durch das Criminal Investigation Department (CID) und die sri-lankische Armee (SLA) als nicht glaubhaft befand. Die dagegen erhobene Einsprache vom (…) wurde am (…) vom SEM abgewiesen. B. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Mai 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei, jedoch nach rund sechs bis zehn Tagen habe fliehen können. Sein Bruder sei 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und für sie während eineinhalb Monaten in der (…) tätig gewesen, bevor er habe entkommen können. Dieser sei später in ein Rehabilitationscamp gebracht worden, aus dem er gegen Bestechung freigelassen worden sei. Seit April 2013 sei der Beschwerdeführer mehrmals von Mitgliedern des CID auf dem Universitätsgelände aufgesucht und zu seinem Bruder befragt worden, welcher im Jahr 2011 ausgereist und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Anlässlich der Befragung vom (…) November 2014 sei er vom CID geschlagen worden, woraufhin er sich im Krankenhaus habe behandeln lassen müssen. Er habe den Vorfall dem Präsidenten der Studentenvereinigung (recte: Lehrervereinigung) namens B._______ berichtet. Am (…) habe er bei der Schweizer Botschaft in Colombo um ein humanitäres Visum ersucht und sei danach erneut vom CID befragt worden. Im Juli 2015 sei er von Beamten des CID sowie Soldaten der SLA in ein Camp gebracht, dort erneut nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und gefoltert worden. Danach habe er sich für eine gewisse Zeit bei seiner Kollegin in C._______ aufgehalten. Im (…) 2016 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen. Am (…) 2016 habe er an der Diplomfeier an seiner Universität teilgenommen. Drei Tage darauf sei sein Studienkollege vom CID zu ihm befragt worden. Da er auch in C._______ gesucht worden sei, habe er sich danach nach D._______, später zu seinem Onkel nach E._______ und zuletzt zu einer Bekannten seiner Mutter nach F._______ begeben. Am (…) Februar 2016 sei das Haus seiner Familie durchsucht worden. Das CID habe dabei verkündet, dass er erschossen

E-4130/2020 würde, sobald sie ihn antreffen würden. Deshalb sei er im (…) 2016 ausgereist. Im Oktober 2016 hätten Armeemitglieder und das CID ihn bei seiner Familie zuhause aufgesucht. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1747/2018 vom 20. April 2020 vollumfänglich ab. Es bestätigte dabei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. E. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des obengenannten Urteils. Dabei legte er ein Schreiben – datiert auf den 28. April 2020 – von sechs ehemaligen Kommilitonen und Kommilitoninnen ins Recht, in welchem diese bestätigten, dass er von mutmasslichen Vertretern des CID auf dem Universitätsgelände mehrmals befragt, festgehalten und geschlagen worden sei. Zudem reichte er ein Schreiben vom 28. April 2020 seines ehemaligen Zimmernachbarn G._______ zu den Akten, in welchem dieser festhielt, eines Tages beobachtet zu haben, wie der Beschwerdeführer von mutmasslichen Mitgliedern der SLA und des Geheimdienstes befragt und physisch eingeschüchtert worden sei. F. Mit Urteil E-2671/2020 vom 10. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Die obengenannten Schreiben berücksichtigte es nicht, da diese erst nach dem Urteil vom 20. April 2020 entstanden und deshalb revisionsrechtlich unbeachtlich seien. G. Am 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Zweites Asylgesuch bzw. Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er bekräftigte seine im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und berief sich dabei auf

E-4130/2020 die bereits mit Revisionsgesuch eingereichten Schreiben. Diese würden seine Asylvorbringen beweisen. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer eine veränderte allgemeine Politik- und Sicherheitslage in Sri Lanka (Präsidentschaftswahl vom November 2019) geltend, womit sich seine Gefährdungslage verschärft habe. Aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen müssten in Sri Lanka mit Inhaftierung und Folter rechnen. Infolge des Machtwechsels gehöre der Beschwerdeführer, der eine LTTE-Verbindung aufweise, zu den stark gefährdeten Personen. Aus denselben Gründen sei der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar. Folgende weitere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen: Er sei inzwischen gut in der Schweiz integriert und habe sich von seinem Heimatland entfremdet. Aufgrund seiner Verfolgung könne er in Sri Lanka nur eine Arbeitsstelle aufnehmen, bei der er nie in Kontakt mit den Behörden geraten würde. Weil dies kaum möglich sei, könne er in seinem Heimatland wirtschaftlich nicht Fuss fassen. Überdies sei es für ihn aufgrund der Massnahmen hinsichtlich der Coronavirus- Pandemie nicht möglich, eine Stelle zu finden. Seine Familienmitglieder hätten aufgrund dieser Massnahmen die Arbeit niederlegen müssen und hätten keinen Zugang zu finanziellen Mitteln, um sich vor der Pandemie zu schützen. H. Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, erklärte die Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen.

E-4130/2020 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei das SEM im Falle einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die Schweizer Vertretung in Colombo zu beauftragen, den obengenannten Präsidenten der Lehrervereinigung erneut zu befragen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). K. Mit Schreiben vom 20. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. L. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 10. September 2020 fristgerecht beglichen. M. Am 28. September 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchem er neu vorbrachte, dass seine Familie langjährige enge Helfer der LTTE gewesen seien. Sein älterer Bruder sei langjähriges Mitglied bei den LTTE gewesen. Seit 2011 sei seine Familie von der SLA kontinuierlich überwacht und bedroht worden. Zuletzt seien seine Mutter sowie die Familie seiner Schwester am (…) Juli 2020 aufgesucht und mit dem Tode bedroht worden, falls sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht preisgeben würden. Er habe seine Situation im Jahr 2011 dem H._______ sowie der I._______ in Sri Lanka mitgeteilt. Eine Kopie der diesbezüglichen Bestätigung des H._______ in Colombo

E-4130/2020 legte er dem Schreiben bei. Er leide unter psychosozialer Belastung (Unruhe, Angst und Schlafstörungen), habe aber aufgrund der Coronavirus- Pandemie bisher keinen Termin bei einem Psychiater vereinbaren können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4130/2020 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Machtverhältnisse in Sri Lanka und sein Profil als ethnischer Tamile zutreffend unter dem Aspekt des Mehrfachasylgesuchs im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG geprüft und ist darauf mit der Begründung nicht eingetreten, der Beschwerdeführer habe keine neuen und erheblichen Gründe vorgebracht, sondern lediglich eine neue Würdigung von bereits bekannten Tatsachen herbeiführen wollen. 4.2 Die vorinstanzliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Der jüngsten politischen Veränderung (Präsidentschaftswahl 2019) in Sri Lanka war sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-1747/2018 bewusst und berücksichtigte diese in seiner Entscheidfindung (vgl. dort E. 10.5). Auch mit der behaupteten Verbindung zu den LTTE hat sich das Gericht im obengenannten Urteil befasst und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt. Es hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer weder eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders noch Schwierigkeiten aufgrund seiner eigenen unfreiwilligen Tätigkeit für die LTTE (während rund sechs bis zehn Tagen im Jahr 2006) glaubhaft machen konnte (vgl. a.a.O. E. 8.1). Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende mit tamilischer Abstammung geltend macht, ist ebenfalls auf das obengenannte Urteil zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 8.2). Dort wurde festgehalten, dass keine Hinweise dafür bestehen, er würde aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahingehend eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus wieder aufflammen zu lassen (vgl. a.a.O.). 4.3 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe keine erheblichen neuen Asylgründe vorgebracht. Ein Mehrfachgesuch dient nicht dazu, eine bereits gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen. Das Vorgehen der Vorinstanz, auf die obengenannten Vorbringen nicht einzutreten, erweist sich somit als rechtskonform. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Parlamentswahlen vom 5. August 2020 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern und stehen im Übrigen in keinerlei Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwer-

E-4130/2020 deführers. Seine Ausführungen zu den daraus resultierenden Folgen insbesondere für den tamilischen Teil der Bevölkerung beruhen auf Spekulationen, so dass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen. 5. 5.1 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (eingereichte Schreiben seiner ehemaligen Kommilitonen, prekäre wirtschaftliche Verhältnisse seiner Familie aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus) nahm die Vorinstanz als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.2 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Februar 2018 zu beseitigen vermögen. 5.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1, sowie, statt vieler, beispielsweise Entscheid D-5682/2019 vom 23. Juni 2020 E. 4.1). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22). 6. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Wiedererwägungsentscheids verwies die Vorinstanz einleitend auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo im Rahmen des Gesuchs um ein humanitäres Visum. Gemäss Aktennotiz vom (…) hatte die Schweizer Botschaft den Präsidenten der Lehrervereinigung, an den sich der Beschwerdeführer nach der Befragung http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/39 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/22 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/22

E-4130/2020 durch das CID vom (…) November 2014 gewandt haben soll, telefonisch befragt. Er habe die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bestätigen können und stattdessen ausgesagt, dass dieser sich nicht in Gefahr befinde und die Vorlesungen an der Universität ganz normal besucht habe. Die Schreiben seiner ehemaligen Mitstudierenden und auch dasjenige seines ehemaligen Nachbars seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Nachbar im Studentenwohnheim habe es vorher nicht für nötig befunden, seine Beobachtungen schriftlich zu bestätigen, weil er davon ausgegangen sei, dass der Asylentscheid positiv ausfallen würde, sei unglaubhaft. Sein Asylgesuch sei schon am 14. Februar 2018 abgewiesen worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ein solches Schreiben nicht schon früher beschafft und eingereicht habe. Die eingereichten Bestätigungsschreiben vermöchten demnach die Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustossen. In Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt es fest, dass der Beschwerdeführer betreffend die Coronavirus-Pandemie lediglich pauschal angegeben habe, dass seine Familie infolge der diesbezüglichen staatlichen Massnahmen die Arbeit habe niederlegen müssen. Belege oder andere Beweismittel bezüglich der wirtschaftlichen Situation seiner Angehörigen habe er indes keine eingereicht. Die Ausgangssperre in Sri Lanka sei seit dem 28. Juni 2020 vollständig aufgehoben. Bei der Pandemie handle es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welches der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, sein Wiedererwägungsgesuch sei willkürlich beurteilt worden und das SEM habe den Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt. Die Telefonauskunft des Präsidenten der Lehrervereinigung (vgl. oben E. 6.1) sei nicht wahrheitsgemäss. Dieser habe den Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft nicht vertrauen können, da er angesichts der telefonischen Befragung nicht habe wissen können, ob es sich um versteckte Mitglieder der sri-lankischen Behörden handle oder das Gespräch abgehört werde. Er sei nun bereit, sich unter folgenden Bedingungen erneut befragen zu lassen: Die Befragung müsse im Gebäude der Schweizer Botschaft auf Englisch stattfinden und es dürften nur schweizerische Mitarbeitende daran teilnehmen. Indem die Vorinstanz die Schreiben seiner ehemaligen Kommilitonen als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe er nicht nur das Profil als ethnischer Tamile, sondern

E-4130/2020 gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und Verbindung zu den LTTE. Seit der Wahl des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa und den Parlamentswahlen vom August 2020 intensivierten sich die Verfolgungsmassnahmen gegen Tamilen und Tamilinnen, weshalb seine individuelle Gefährdungslage neu einzuschätzen sei. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen. Es sei im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie nicht davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Lage innerhalb eines Jahres beruhigen werde. Seine Familie werde langfristig nicht im Stande sein, ihn zu unterstützen und er selbst würde bei einer Rückkehr vor dem existenziellen Nichts stehen, da es für Rückkehrer während einer Rezession nicht möglich sei, eine Stelle zu finden. Er befinde sich inzwischen seit beinahe fünf Jahren in der Schweiz und sei hier insbesondere sprachlich gut integriert. Eine Wiedereingliederung in das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben seines Heimatstaats sei ihm deshalb nicht zuzumuten. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorinstanzliche Beurteilung der neu eingereichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben sei unzulässig und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, ist Folgendes festzuhalten: Die angefochtene Verfügung hält in genügender Weise fest, warum die Vorinstanz den eingereichten Schreiben jeglichen Beweiswert abgesprochen hat. Der blosse Umstand, dass er die Beurteilung seiner Ausführungen sowie seiner Beweismittel durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. 7.2 Die Rüge, wonach das SEM das vorliegende Wiedererwägungsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit seine Abklärungspflicht verletzt haben soll, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Wie bereits erwähnt (oben E. 4), ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Vorbringen bezüglich der Machtverhältnisse in Sri Lanka und des Profils des Beschwerdeführers als sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie eingetreten. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise dafür entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine zugleich geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegt demnach ebenfalls nicht vor.

E-4130/2020 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Beweisantrag, es sei durch die Schweizer Vertretung in Colombo eine erneute Zeugenbefragung des Präsidenten der Lehrervereinigung Herr B._______ durchführen zu lassen. 8.2 Der Präsident der Lehrervereinigung, an welchen sich der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen gewandt haben soll, nachdem er am (…) November 2015 von Vertretern des CID und Soldaten der SLA befragt und misshandelt worden sei, wurde gemäss Aktennotiz vom (…) bereits von der Schweizer Vertretung in Colombo telefonisch befragt. Dieser habe aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehnisse nicht bestätigt (vgl. oben E. 5.1.2). Am (…) teilte der Beschwerdeführer dem SEM schriftlich mit, dass der Präsident der Lehrervereinigung aus Angst, abgehört zu werden, nicht frei habe sprechen können; er stelle sich jedoch einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Aufgrund dieser Aussage habe die Schweizer Vertretung in Colombo den Präsidenten der Lehrervereinigung zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Dieser habe die Einladung zum persönlichen Gespräch abgewiesen, weil er es für unnötig befunden habe (vgl. Entscheid des SEM vom (…) betreffend Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Präsident der Lehrervereinigung würde sich nun doch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung stellen, in Zweifel zu ziehen. Überdies wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen dessen Ansicht – nicht lediglich aufgrund der Aussagen des Präsidenten der Lehrervereinigung als unglaubhaft befunden; mehrere weitere Hinweise sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (vgl. Urteil des BVGer E-1747/2018 vom 20. April 2020 E. 8.1 sowie hier nachfolgende Zusammenfassung unter E. 9.1). Vor diesem Hintergrund sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine erneute Befragung von Herr B._______ anzuordnen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E-4130/2020 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-1747/2018 vom 20. April 2020 bereits mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefahr durch das CID sowie die SLA auseinandergesetzt (vgl. dort E. 8.1). Es kam dabei zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Insbesondere das behauptete Interesse der sri-lankischen Behörden am Bruder des Beschwerdeführers fast zehn Jahre nach dessen kurzen LTTE-Einsatz schätzte es als nicht nachvollziehbar ein. Besonders ins Gewicht fiel dabei erstens der Umstand, dass der Beschwerdeführer am (…) 2016 seine Diplomfeier besuchte und es den Behörden somit ermöglichte, ihn ohne weiteres zu finden. Angesichts seiner Angaben, er sei in dieser Zeit gesucht worden und am (…) 2016 sei ein Studienkollege nach ihm befragt worden, ist die Teilnahme an der Diplomfeier – ohne darauffolgende Konsequenzen – nicht nachvollziehbar. Zweitens stand der von ihm eingereichte ärztliche Bericht vom (…) 2014 in Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Aussagen (vgl. SEM-Akten A20 Beweismittel 13). Der Bericht erwähnte die von ihm vorgebrachten Verletzungen aufgrund der angeblichen Misshandlungen nicht und das dort vermerkte Datum der Hospitalisierung entsprach nicht seinen Angaben. Schliesslich hat er im (…) 2016 seinen Reisepass ausstellen lassen, mit dem er in der Folge legal das Land verliess, und begab sich hierfür persönlich zur zuständigen Stelle. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte vor diesem Hintergrund in einer Gesamtwürdigung die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers. 9.2 In Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel ist die Vorinstanz zur zutreffenden Einschätzung gelangt, diese hätten keinen Beweiswert. Diesbezüglich bleibt unklar, warum das Schreiben des früheren Nachbarn G._______ und der ehemaligen Mitstudierenden des Beschwerdeführers – welche rund fünf Jahre zurückliegende Vorfälle belegen sollen – nicht früher hätte ausgestellt werden können. Seine Erklärung, sein ehemaliger Nachbar habe es zuvor nicht für nötig befunden, seine angeblichen Beobachtungen schriftlich festzuhalten und den Kontakt zu den ehemaligen Mitstudierenden herzustellen, weil er davon ausgegangen sei, er (der Beschwerdeführer) werde ohnehin als Flüchtling anerkannt, ist nicht überzeugend. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch bereits mit Verfügung vom 14. Februar 2018 vollumfänglich ablehnte, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht früher für die Beschaffung dieser Beweismittel eingesetzt hat.

E-4130/2020 Ebenso wenig vermag das Schreiben der I._______ in Sri Lanka vom (…) Juli 2020 die vorgebrachten Asylgründe zu untermauern. In dem Schreiben bestätigt der Verfasser/die Verfasserin die angeblichen mehrfachen Bedrohungen der Mutter des Beschwerdeführers lediglich aufgrund deren eigenen Aussagen gegenüber der Kommission. Die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismittel sind somit nicht geeignet, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1747/2018 vom 20. April 2020 umzustossen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. dort insbesondere E. 8.1). Dasselbe gilt für das am 28. September 2020 eingereichte und auf den (…) September 2011 datierte Schreiben des H._______. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder am (…) Januar 2011 als vermisst gemeldet habe und dieser seither nicht gefunden worden sei. Vor dem Hintergrund, dass dieser sich seit Februar 2011 in der Schweiz befindet, vermag dieses Schreiben keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer darzutun. Die in der Eingabe vom 28. September 2020 erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente (seine Familie habe die LTTE viele Jahre unterstützt; sein Bruder sei langjähriges Mitglied der LTTE gewesen) stehen in klarem Widerspruch zu seinen übrigen Aussagen. In seinen bisherigen Ausführungen machte er nämlich an keiner Stelle geltend, dass seine Familie über mehrere Jahre mit den LTTE zusammengearbeitet habe. Im Gegenteil sagte er aus, dass er und sein Bruder von ihnen zwangsrekrutiert worden seien. Sein Bruder sei nur während eineinhalb Monaten und er selbst während wenigen Tagen bei den LTTE tätig gewesen (vgl. SEM-Akten A23/25 F56, F119; A32/21 F41, F49, F51). Nach seiner Flucht vor den LTTE habe er sich vor ihnen versteckt und nie wieder Kontakt zu ihnen gehabt (vgl. A23/25 F60). Die im Schreiben aufgeführten Sachverhaltselemente sind daher nicht nur als widersprüchlich, sondern auch als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu beurteilen. 9.3 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Er hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.

E-4130/2020 10. 10.1 Bezüglich des sich ausbreitenden Coronavirus ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 – und somit rund einen Monat vor Meldung des ersten Falles in der Schweiz – diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften (vgl. Bundesamt für Gesundheit [BAG], Neues Coronavirus: Situation Schweiz, 29. Oktober 2020, < https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/situation-schweiz-und-international.html#2030838475 >, abgerufen am 30. Oktober 2020; Sri Lanka Ministry of Health, Epidemiology Unit, Situation Report, 30. Oktober 2020, < http://www.epid.gov.lk/web/images/pdf/corona_virus_report/sitrep-sl-en- 30-10_10.pdf >, abgerufen am 30. Oktober 2020). Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020, E. 9.3.7). Auch die wirtschaftlichen Sorgen des Beschwerdeführers vermögen nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Unruhe, Angst und Schlafstörungen) nicht die erforderliche Schwere erreichen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Auch die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Einschätzung. 10.2 Nach dem Gesagten werden im Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise in der Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen geltend gemacht, welche die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen vermögen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil E-1747/2018 vom 20. April 2020 zu verweisen ist (vgl. dort E. 10). 11. Abschliessend ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschreitung weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht

E-4130/2020 dazu dienen darf, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. September 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4130/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

Versand:

E-4130/2020 — Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 E-4130/2020 — Swissrulings