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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2009 E-4125/2009

9 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,350 mots·~7 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-4125/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4125/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, eine aus G._______(Kosovo) stammende albanischsprachige Familie der Ethnie der Roma, verliessen den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2007 und gelangten auf dem Landweg am 12. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 19. Dezember 2007 wurden die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurden die Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 14. April 2009 führte das Bundesamt eine Anhörung mit den Beschwerdeführenden 1 bis 3 durch. Diese machten im Wesentlichen geltend, die Probleme hätten nach dem Krieg begonnen. Am (...) seien maskierte Bewaffnete in ihr Haus eingedrungen und hätten Geld und Schmuck verlangt. Die Beschwerdeführer seien geschlagen worden, die Beschwerdeführerin 2 habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Der Beschwerdeführer 1 habe nach dem Überfall Anzeige eingereicht, woraufhin es immer wieder Probleme gegeben habe; namentlich habe die Familie wiederholt Geldbeträge leisten müssen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 einige Wochen vor der Ausreise erneut um Geld angegangen und dabei massiv misshandelt worden sei, habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen, zumal sie auch Opfer der allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen gegenüber den Roma in Kosovo geworden sei. Zum Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer verschiedene den Vorfall vom (...) betreffende Zeitungsartikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 – eröffnet am 29. Mai 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Un- E-4125/2009 zulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei für die Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufge- E-4125/2009 zeigt, um eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 3.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht stand. Nach Anordnung der Wegweisung qualifizierte das BFM den Wegweisungsvollzug als durchführbar, insbesondere auch zumutbar und möglich. 4.2 In ihrem Rechtsmittel bestrittten die Beschwerdeführer die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz zum Asylpunkt und verwiesen darauf, dass sie als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo weiterhin mit Verfolgung rechnen müssten. 5. E-4125/2009 5.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo angesichts Situation dieser ethnischen Minderheiten nur dann als zulässig und zumutbar bezeichnen, wenn eine Einzelfallabklärung vor Ort ergeben hat, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). 5.2 Vorliegend hat das BFM keine Abklärungen der Sachlage vor Ort vorgenommen und damit auf einer ungenügend erstellten Sachverhaltsgrundlage entschieden. Nachdem aufgrund der nachzuholenden Abklärungen auch Rückschlüsse auf die (vom BFM teilweise verneinte) Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu erwarten sind, erscheint es sachgerecht, die ganze Verfügung zu kassieren und die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen zu lassen. 5.3 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Akten sind dem BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens, zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid über das Asylgesuch zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Den Beschwerdeführenden steht eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendige und verhältnismässig hohen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen) auszurichten. E-4125/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive aller Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 6

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