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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2014 E-4115/2014

17 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,865 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4115/2014

Urteil v o m 1 7 . September 2014 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…) beschwerdeführende Person,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).

E-4115/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bosniake mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. März 2014 und reiste mit seiner Cousine im Auto gleichentags in die Schweiz ein, wo er am 16. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung des Gesuches brachte er vor, er habe aufgrund seiner transsexuellen Neigungen in Bosnien immer Probleme gehabt, sei boykottiert worden, habe keine Stelle finden und nicht einmal alleine auf die Strasse gehen können. Er fühle sich als Frau und ziehe sich als Frau an. (In der Folge wird der Beschwerdeführer konsequent als "beschwerdeführende Person" bezeichnet, um seiner Transgender-Eigenschaft Rechnung zu tragen; Anmerkung des Gerichts.) In Bosnien seien Ehen von Transsexuellen und Homosexuellen verboten und die öffentliche Ausübung sei strengstens verboten; eine derartige Person werde nicht akzeptiert. Die beschwerdeführende Person sei bedroht und auf der Strasse mit Steinen beworfen worden. Sie habe nie Anzeige erstattet, da es nur schlimmer geworden wäre und das Gesetz in Bosnien nicht so wirksam sei. Beim BFM reichte sie ihre Identitätskarte und ihren Pass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 16. Juli 2014 – stellte das BFM fest, die beschwerdeführende Person erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Poststempel: 22. Juli 2014) erhob die beschwerdeführende Person gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie sechs Fotoausdrucke ein.

E-4115/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die beschwerdeführende Person hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Da das BFM einen materiellen Entscheid gefällt hat, ist allerdings auf den Antrag, das BFM soll auf das Asylgesuch eintreten, nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die beschwerdeführende Person rügt, das BFM verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es nicht auf ihre Aussagen und die Realität in Bosnien und Herzegowina eingehe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 216 und 548 ff., m.w.H.).

E-4115/2014 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei benötigt, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen zu können (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nicht erkennen, inwiefern das BFM den Anspruch der beschwerdeführenden Person auf rechtliches Gehör oder seine Pflicht zur angemessenen Begründung des Entscheides verletzt haben soll. Sie konnte ihre Vorbringen ausführlich darlegen, brachte indessen nicht vor, mit den Behörden jemals Probleme gehabt zu haben. Dass homosexuelle und transsexuelle Handlungen in Bosnien und Herzegowina nicht gesetzlich verboten sind, ist von der beschwerdeführenden Person nicht bestritten worden. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

E-4115/2014 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von. Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist oder droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, in Bosnien und Herzegowina seien gleichgeschlechtliche Ehen zwar nicht staatlich anerkannt, homosexuelle und transsexuelle Handlungen seien

E-4115/2014 aber nicht verboten. Die beschwerdeführende Person habe auf Nachfrage angegeben, weder aufgrund ihrer Neigungen noch aus anderen Gründen jemals mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. Sie sei daher weder staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, noch habe sie solche zu befürchten. Gemäss eigenen Angaben habe sie die gegen sie geäusserten Drohungen und Beschimpfungen und die erlittenen Angriffe nie den Behörden gemeldet. Dabei handle es sich um Übergriffe Dritter, welche in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen würden und nach Erkenntnissen des BFM von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Mangelnder Schutzwille könne den bosnisch-herzegowinischen Behörden nicht vorgeworfen werden, zumal die erlittenen Nachteile nie zur Anzeige gelangt seien. Ihre Erklärung, sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil dies ihre Situation nur verschlechtert hätte und das Gesetz ohnehin nicht wirksam umgesetzt werde, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Vorbringen würden somit keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Die von ihr geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen seien Ausdruck der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina, und würden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 7.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Gesellschaft in Bosnien und Herzegowina sei sehr muslimisch und konservativ. Von der Polizei wäre der beschwerdeführenden Person die gleiche Verachtung entgegengebracht worden wie vom Rest der Gesellschaft. Durch eine Anzeige wäre ihr Leben erst recht in Gefahr geraten; die Polizei hätte sie auch nicht schützen können. Sie habe das Haus praktisch nicht verlassen und Angst gehabt, auf die Strasse zu gehen. Es sei ihr psychisch sehr schlecht gegangen, sie habe aber auch Angst gehabt, sich an einen Psychiater zu wenden. Ein muslimischer Psychiater hätte sie vermutlich nicht akzeptiert und nicht richtig behandelt. Ausserdem habe sie kein Geld gehabt, um eine Behandlung zu bezahlen. Das BFM übersehe, dass die Polizei ihre Macht dazu missbrauche, um gegen homosexuelle, bisexuelle oder transsexuelle Personen vorzugehen; ausserdem lehne sie die Strafverfolgung von Diskriminierung aufgrund einer Gesetzeslücke ab. Es komme immer wieder zu Angriffen auf

E-4115/2014 offener Strasse. Möglicherweise verstehe das Bundesamt nicht, dass sie eine Frau sei, wie eine Frau fühle und keinen Mann spielen könne. Im obligatorischen Militärdienst sei sie kahl geschoren, verspottet und schikaniert worden. Der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina sei nicht zumutbar. Die Diskriminierung von Homosexuellen, Bisexuellen oder Transgender-Personen sei in Bosnien und Herzegowina gemäss einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. September 2008 weit verbreitet. Auch ein Wegzug nach Sarajewo würde nichts bringen, da Diskriminierung und Überfälle auch dort an der Tagesordnung seien und der Lebensmittelpunkt ihrer Familie in ihrem Dorf sei. Alleine würde sie es schon gar nicht wagen, in Sarajewo zu leben. 8. 8.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der beschwerdeführenden Person keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Vorab ist klarzustellen, dass eine Verfolgung wegen der geschlechtlichen Orientierung oder des sozialen Geschlechts ("Gender") unter die Verfolgungsgründe von Art. 3 Abs. 1 zu subsumieren ist. Es handelt sich auch beim sozialen Geschlecht, also dem Empfinden, im falschen Körper geboren zu sein beziehungsweise das falsche Geschlecht zu haben, um ein Merkmal, das untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden ist (vgl. vorn E. 6.1). Zu prüfen ist indes, ob die geltend gemachten Benachteiligungen und Übergriffe der beschwerdeführenden Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen, ob sie gezielt gegen die beschwerdeführende Person gerichtet sind und ob sie die für die Qualifikation als Verfolgung erforderliche Intensität aufweisen. Zudem wird zu prüfen sein, ob gegen solche Eingriffe ein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann. Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität sind in Bosnien und Herzegowina nicht gesetzlich verboten. Die Gesellschaft ist aber bezüglich dieser Personengruppen wenig sensibilisiert, weshalb sie häufig Diskriminierung und Stigmatisierung bis hin zu gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt sind. Gemäss Berichten unternehmen die Behörden wenig oder nichts gegen die Diskriminierungen, die Belästigungen und die Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle und Zwischengeschlechtliche (sog. LGBT-Personen: lesbian, gay, bisexual, transgender). So sei es anlässlich einer Diskussionsrunde zum Thema Transsexualität im Rahmen eines Festivals am 1. Februar 2014 zu einem tätlichen Angriff auf die Teil-

E-4115/2014 nehmenden gekommen. Die Polizei sei trotz Hinweises auf einen möglichen Angriff und der Bitte um polizeilichen Schutz bei der Diskussionsrunde nicht zugegen gewesen. Anderseits zeige die Polizei zunehmend Bereitschaft, LGBT-spezifische Probleme zu berücksichtigen (vgl. Bosnia and Herzegovina – 2013 Progress Report, Europäische Kommission, 16. Oktober 2013, http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/ key_documents/ 2013/package/ba_rapport_2013.pdf; Pink Report – Annual Report on the State of the Human Rights of LGBT Persons in Bosnia and Herzegovina in 2013, Sarajevo Open Centre, http://soc.ba/site/wp-content/uploads/ 2014/04/Pink-report-za-web.pdf). Das Sarajevo Open Centre führt zahlreiche Workshops und Veranstaltungen durch, welche zur Sensibilisierung und Information der Bevölkerung und Stärkung des Selbstbewusstseins der diskriminierten Personengruppen beitragen sollen. Das Projekt zur Förderung der LGBT-Rechte, das das Landesbüro der Heinrich-Böll-Stiftung 2013 gemeinsam mit dem Sarajevo Open Centre und der Stiftung CURE gestartet hat, richtet sich erstmals an Beamte, Journalisten und Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft. Die Ergebnisse der Trainings seien oft bald sichtbar, plötzlich werde erkannt, dass die LGBT- Menschen Schutz bräuchten und respektiert werden müssten (vgl. Heinrich Böll Stiftung, Coming out! – LSBT-Kampagnen zur Sensibilisierung in Bosnien-Herzegowina, 7. Mai 2014, http://www.boell.de/de/2014/05/06/ coming- out-lsbt-kampagnen-zur-sensibilisierung-bosnien-herzegowina). 8.2 Die beschwerdeführende Person bringt nicht vor, von staatlichen Organen verfolgt worden zu sein, sondern macht eine Verfolgung durch Dritte geltend, vor welcher sie keinen staatlichen Schutz bekomme. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhinderung der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Der Schweizer Regierung hat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb im Sinne einer Regelvermutung grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist. Diese Annahme gilt trotz der unbestrittenen Schwierigkeiten (vgl. E. 8.1 vorstehend) auch für den Schutz vor Übergriffen auf LGBT-Personen. http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/ http://soc.ba/site/wp-content/uploads/ http://www.boell.de/de/2014/05/06/%20cominghttp://www.boell.de/de/2014/05/06/%20coming-

E-4115/2014 Der beschwerdeführenden Person gelingt es mit ihren unbelegten und unkonkreten Ausführungen zum fehlenden staatlichen Schutz vor Verfolgung nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Gemäss eigenen Angaben habe sie nie versucht, vor den Drohungen, den physischen Übergriffen (Steinewerfen) und den Beschimpfungen staatlichen Schutz zu suchen, und befürchtet, eine Anzeige wäre als Provokation empfunden worden und hätte zu einer erhöhten Gefährdung geführt. Damit ist indessen der von der beschwerdeführenden Person vermutete fehlende Schutzwille der Behörden nicht dargetan, weshalb davon auszugehen ist, dass sie staatlichen Schutz hätte erhalten können. Vor diesem Hintergrund sind ihre Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Letzteres ist auch deshalb der Fall, weil die von der beschwerdeführenden Person geltend gemachten Drohungen von unbekannten Männern auf der Strasse oder am Telefon, sie würden sie vergewaltigen, in ihrer Ernsthaftigkeit nicht glaubhaft gemacht werden konnten, und die angeblich erlittenen Behelligungen und Befürchtungen deutlich unter der Eingriffsintensität, die eine Diskriminierung erst zur Verfolgung werden lässt, anzusiedeln sind. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Person keine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die beschwerdeführende Person verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-4115/2014 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der beschwerdeführenden Person nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-

E-4115/2014 scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände – es besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Person bewirken würde – als zumutbar. Letztere bringt vor, sie habe aufgrund der Diskriminierung keine Arbeitsstelle finden können und von der Unterstützung ihrer Mutter gelebt. Aufgrund der Situation für LGBT-Personen in Bosnien und Herzegowina (vgl. E. 8.1 vorstehend) ist tatsächlich davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Transsexualität mit Diskriminierung und Marginalisierung konfrontiert werden kann, was die Suche nach einer Anstellung und auch das alltägliche Leben erschweren dürfte. Dies führt indessen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal die beschwerdeführenden Person offenbar über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie moralisch und wirtschaftlich unterstützen und ihr bei der Arbeitssuche behilflich sein kann. Sie ist zudem jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund, so dass ihr grundsätzlich zugemutet werden kann, eine Arbeit aufzunehmen. Sollten die Diskriminierungen und Bedrohungen sowie das Hänseln und Verspotten am familiären Wohnort unerträglich werden, könnte die beschwerdeführende Person auch einen Wegzug nach Sarajevo oder in eine andere bosnische Stadt ins Auge fassen, zumal in einer städtischen Umgebung die Sensibilisierung von Bevölkerung und Behörden für LGBT-Themen in der Regel weiter gediehen ist und es mehr Möglichkeiten gibt, sich Schikanen und Diskriminierungen zu entziehen. Im Übrigen könnte eine Kontaktnahme mit einer LGBT-Organisation wie dem Sarajevo Open Centre ermöglichen, andere LGBT-Personen zu treffen und Unterstützung zu bekommen.

E-4115/2014 Die beschwerdeführende Person macht in der Beschwerde geltend, sie sei psychisch krank, ohne diese allgemeine Aussage zu präzisieren oder mittels ärztlicher beziehungsweise psychiatrischer Zeugnisse zu belegen. Dazu ist festzuhalten, dass der von ihr geschilderte psychische Druck aufgrund der erlittenen Diskriminierung keineswegs per se zu einer psychischen Erkrankung führen muss. Sollte sich aber ihre psychische Verfassung verschlechtern, ist darauf hinzuweisen, dass psychische Erkrankungen auch in Bosnien und Herzegowina behandelt werden können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der beschwerdeführenden Person, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich gutzuheissen, da Mittellosigkeit anzunehmen und die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen ist. In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist die beschwerdeführende Person mithin von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (i.S.v. Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist gegenstandslos geworden, da es – in Anbetracht der ohne Beistand erstellten Beschwerde – offensichtlich im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellt worden ist, weitere Prozesshandlungen aber nicht nötig waren. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist angesichts des vorliegenden Direktentscheides der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-4115/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

E-4115/2014 — Bundesverwaltungsgericht 17.09.2014 E-4115/2014 — Swissrulings