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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2012 E-4104/2012

13 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,660 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4104/2012

Urteil v o m 1 3 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), alle Somalia, E._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2012 / N (…).

E-4104/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten, auf welche Gesuche das BFM letztlich mit Verfügung vom 3. August 2010 – aufgrund zweier EURODAC-Einträge, wonach sie am (…) 2009 und (…) 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden waren – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat wegwies, dass das BFM in der Verfügung vom 3. August 2010 erwähnte, sie ersetze die Verfügung vom 1. März 2010, was insofern falsch war, als diese bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2010 aufgehoben worden war, dass die Verfügung vom 3. August 2010 – eröffnet am 4. August 2010 – unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde die Beschwerdeführenden seit 7. September 2010 unbekannten Aufenthalts waren, weshalb die auf den 15. September 2010 anberaumte Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Italien nicht hat stattfinden können, dass in der Folge die zuständige kantonale Behörde das BFM ersuchte, bei den italienischen Behörden eine Verlängerung der Verfristung zwecks späterer Rückübernahme der Beschwerdeführenden einzuholen, dass die Beschwerdeführenden im Ripol (automatisiertes Fahndungssystem der Polizei) ausgeschrieben wurden, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach der Entgegennahme des Asylentscheids vom 3. August 2010 in Deutschland aufgehalten haben, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch gestellt haben, dass sie nach Erhalt des abweisenden Asylentscheides in Deutschland am 4. Juni 2012 erneut in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt haben, dass sie die selben Gründe wie im Asylgesuch vom 14. August 2009 geltend machten und darüber hinaus erklärten, sie hätten gehört, dass die

E-4104/2012 Lage in Somalia schlechter geworden sei und dass die Al-Shabab nach dem Beschwerdeführer gesucht und F._______ entführt habe, dass die Beschwerdeführenden dem BFM Beweismittel zu ihrem Aufenthalt in Deutschland einreichten, dass eine am 7. Juni 2012 vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergeben hat, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2009 in Caltanisetta von den italienischen Behörden und am (…) 2010 in Giessen von den deutschen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sind, weil sie in jenen Ländern am (…) 2009 (in Rom) beziehungsweise am (…) 2010 (Giessen) Asylgesuche gestellt haben, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 19. Juni 2012 das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien gewährt hat (B16, B18, B19 und B21), dass auf Anfrage des BFM hin die deutschen Behörden am 29. Juni 2012 erklärten, die Beschwerdeführenden hätten am (…) 2010 in Deutschland Asylgesuche gestellt, worauf am 16. März 2011 ihre Abschiebung nach Italien angeordnet worden sei, nachdem Italien dem Rückübernahmeersuchen Deutschlands vom 16. November 2010 am 10. Januar 2011 zugestimmt habe, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 4. Juli 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-Verordnung (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; Dublin II-VO) um Rücknahme der Beschwerdeführenden und um Antwort bis 19. Juli 2012 ersucht hat, dass die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt des Bundesamtes nicht geantwortet haben, weshalb das BFM von der stillschweigenden Zustimmung Italiens betreffend Rücknahme der Beschwerdeführenden und Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen ist, dass das BFM mit Verfügung 20. Juli 2012 – den Beschwerdeführenden eröffnet am 30. Juli 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügt und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,

E-4104/2012 dass es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat, dass die Beschwerdeführenden am 6. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vollzugshindernder Massnahmen ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machen, sie seien eine Familie mit zwei Kleinkindern und könnten nicht nach Italien zurückkehren, weil dort menschenunwürdige Zustände herrschten (Aufnahmekapazitäten Italiens überlastet, Platzprobleme, unzureichende Unterkünfte, fehlende Schlafmöglichkeiten, ungenügende Heizung, mangelnde Elektrizität, sanitäre Probleme, Hygieneprobleme, fehlende Nahrung, mangelnde Betreuung, ungenügende Gesundheitsversorgung, keine behördlich erreichbare Postanschrift, überforderte italienische Beamte, fehlender freier Zugang zu Gerichten, beschnittene Rechte namentlich fehlendes rechtliches Gehör) und sie bereits mit ihrem Kind auf der Strasse hätten schlafen müssen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

E-4104/2012 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.) und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO), prüfte,

E-4104/2012 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 - 13 Dublin II-VO), dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergibt, dass sie in Italien ein Asylgesuch eingereicht haben (Akten B12 S. 12, B19 S. 11f.), und dieser Umstand Bestätigung in der abgefragten EURODAC- Datenbank findet, dass sie in den Anhörungen geltend machten, sie hätten in Italien bisher nur ein "Permesso" erhalten und dort mit ihrem Kind auf der Strasse schlafen müssen, weshalb sie bei der dortigen Situation mit ihren heutigen zwei Kindern umso stärker noch Probleme haben werden, dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert der in der Dublin II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet gebliebenen, auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO gestützten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO), dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Beschwerdeführenden zwar einwenden, sie hätten zwei Kleinkinder und die Zustände in Italien gegenüber den Asylsuchenden seien menschenunwürdig und unhaltbar, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,

E-4104/2012 dass Italien indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und nach Erkenntnissen des Gerichts die Verpflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt, dass hierzu vorab festzustellen ist, dass im Rahmen der Dublin-Regelung rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es grundsätzlich nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführenden (offenbar schon in Deutschland wie auch) in der Schweiz diesen Nachweis nicht erbracht haben und die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch hin auf die Bedürfnisse einer Familie mit Kleinkindern eingehen können, dass die Beschwerdeführenden weder beweisen noch glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Italien so prekär sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,

E-4104/2012 dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) verstösst, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. erwähntes Urteil M.S.S., §§ 69 und 342 f.), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass die in den Protokollen angegebenen und in der Beschwerdeschrift nicht mehr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführenden ebenfalls nichts an der unbestrittenen Zuständigkeit Italiens an dieser Sachlage ändern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zutrifft, und Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen würde, dass damit kein Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zu erkennen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, einem Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

E-4104/2012 dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – deshalb bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sog. Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) zu prüfen sind, dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis der Beschwerdeführenden nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass angesichts des vorliegenden Endurteils die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-4104/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

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