Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4100/2016
Urteil v o m 1 6 . November 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
E-4100/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kabul – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015. Er reiste am 1. November 2015 von Pakistan, Iran, der Türkei und Österreich her kommend in die Schweiz ein. Noch gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch, wo er am 12. November 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Bereits davor, das heisst am 5. November 2015, wurde bei ihm eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt, welche ergab, dass er wahrscheinlich (…) Jahre alt und somit minderjährig sei. Am 12. November 2015 teilte das SEM dem zuständigen Kanton mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, weshalb die notwendigen Vorkehrungen in die Wege zu leiten seien. Am 16. November 2015 fand in Anwesenheit seiner Vertrauensperson die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich der beiden Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihr Haus während der sowjetischen Intervention in Afghanistan zerstört worden sei und seine Familie deshalb nach Kabul habe ziehen müssen, wo sie in ärmlichen Verhältnissen gelebt hätten. Ungefähr im Jahr 2013 sei sein Vater wegen Landstreitigkeiten von [Verwandten] umgebracht worden. Dem Beschwerdeführer sei seitens dieser Verwandten gedroht worden, dass ihm, sobald er erwachsen sei, dasselbe Schicksal zuteilwerde. Sodann habe er, der Beschwerdeführer, während seiner Schulzeit als Strassenverkäufer gearbeitet und sei dabei immer wieder von zwei Männern mit langen Bärten und Turbanen aufgesucht worden. Diese hätten ihm und auch seiner Mutter Geld dafür geboten, dass er mit ihnen mitgehe. Was sie genau vorgehabt hätten, wisse er nicht. Aus Angst vor einer Entführung durch diese Männer, wegen der Familienfehde, der sein Vater zum Opfer gefallen sei, und wegen der prekären Sicherheitslage in Afghanistan habe er sich schliesslich auf Geheiss seiner Mutter zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original einreichen. B. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 informierte [die Rechtsvertretung des
E-4100/2016 Beschwerdeführers] das SEM darüber, dass es für die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers zuständig sei. Es wurde im Wesentlichen darum ersucht, dass sämtliche Befragungstermine vorgängig mit [der Rechtsvertretung] abzusprechen seien. Ferner wurde darum gebeten, dass das SEM, wenn es einen negativen Entscheid in Erwägung ziehe, [der Rechtsvertretung] – unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme – vorgängig sämtliche Akten zur Einsichtnahme zustellen möge. C. Am 25. Mai 2016 gewährte das SEM [der Rechtsvertretung] nach Massgabe von Art. 26 ff. VwVG Einsicht in die Verfahrensakten. D. D.a Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 – eröffnet am 2. Juni 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D.b Zur Begründung führte es zunächst aus, dass es zwar von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, ihn aber angesichts seines Aussageverhaltens als urteilsfähig ansehe. Mit Bezug zum Interesse der beiden bärtigen Männer am Beschwerdeführer hielt es fest, dass diesem kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zugrunde liege. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die Männer ihm keine Gewalt angetan und nur mit ihm gesprochen hätten. Auch habe seine Mutter ihn nicht verkaufen wollen. Der Schutz durch die Familie sei somit gewährleistet gewesen. Ferner sei auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen. Es hätte von der Mutter des Beschwerdeführers erwartet werden können, dass sich diese an die zuständigen Behörden gewendet hätte, wenn sie wirklich Angst vor einer Entführung ihres Sohnes gehabt hätte. Zudem hätten sein Onkel väterlicherseits und die übrigen in Kabul lebenden Verwandten seine Mutter bei einer Anzeige unterstützten können. Bezüglich der Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch die [Verwandten] seines Vaters sei festzuhalten, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Bedrohung zu definieren oder den Grund dafür zu nennen. Dies erwecke den Eindruck, dass die Drohung keine wirkliche Grundlage habe, was der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens abträglich sei. Des Weiteren kenne er nicht einmal die Namen der
E-4100/2016 beiden Verwandten, was insofern erstaune, als er diese persönlich getroffen habe und diese ihm mit dem Tod gedrohten hätten. Zudem habe er zwischen der summarischen Befragung und der Anhörung nochmals Kontakt mit seiner Familie in Kabul gehabt. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass er die Namen in Erfahrung gebracht hätte. Erstaunlich sei auch, dass sein Vater wegen Streitigkeiten um Ländereien getötet worden sei, welche – nach Angaben des Beschwerdeführers – danach von seiner Mutter zwecks Finanzierung seiner Flucht verkauft worden seien. Diese unlogischen Elemente seiner Vorbringen liessen den Schluss zu, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe. D.c Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul gemäss herrschender Praxis selbst bei unbegleiteten Minderjährigen nicht generell unzumutbar sei. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei zwar eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprächen ferner begünstigende Umstände wie ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, welches seine Mutter, seine (…) minderjährigen Geschwister sowie seine (…) Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und (…) Tanten väterlicherseits umfasse. Da sein Onkel väterlicherseits ihn schon bei der Flucht unterstützt habe, könne davon ausgegangen werden, dass er ihn auch weiterhin unterstützen werde. Des Weiteren arbeite seine Mutter als [Tätigkeit], womit sie genügend Geld habe verdienen können, um den Beschwerdeführer bis in die 6. Klasse zur Schule zu schicken. Da auch seine (…) Schwester lesen und schreiben könne, sei davon auszugehen, dass Bildung in seiner Familie wichtig sei. Zwar habe er angegeben, dass seine Familie bitterarm sei und in Untermiete wohne. Dennoch hätten seine Mutter und sein Onkel die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt, dem Beschwerdeführer die Ausreise zu finanzieren. Im Übrigen sei er jung, gesund und habe Afghanistan erst vor einigen Monaten verlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimatland mit Hilfe seiner Familie schnell wieder Fuss fassen könne. E. E.a Mit Eingabe [der Rechtsvertretung] vom 1. Juli 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
E-4100/2016 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht liess er darum ersuchen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, das SEM sei dem Ersuchen [der Rechtsvertretung], diesem einen negativen Entscheid vorgängig anzukünden und eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, nicht nachgekommen. Mit Blick auf Art. 29 VwVG und Art. 17 Abs. 2 AsylG sowie Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden dar, deren besonderer Situation Rechnung zu tragen sei. Des Weiteren könne die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Familienfehde nicht glaubhaft seien, nicht geteilt werden. So sei in erster Linie zu beachten, dass Aussagen von Minderjährigen mit Vorsicht und teilweise nach anderen Massstäben als bei Erwachsenen zu würdigen seien. Der Beschwerdeführer sei bei seinen Befragungen [noch sehr jung] und im Zeitpunkt des Todes seines Vaters gerade einmal (…) Jahre alt gewesen. Bei einem derart jungen Asylsuchenden sei der in Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 vorgesehenen und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisierten Pflicht zur Rücksichtnahme verstärkt Rechnung zu tragen. Dies sei jedoch insofern nicht geschehen, als der Beschwerdeführer seine Vertrauensperson erst am Tag der Anhörung kennengelernt habe. Er sei somit zu keinem Zeitpunkt auf die Befragung vorbereitet worden und habe die Komplexität, Bedeutung und Gewichtung der Befragung nicht verstanden. In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass von ihren Eltern begleitete minderjährige Asylsuchende gemäss Praxis des SEM vor dem 14. Lebensjahr gar nicht erst angehört würden. Es sei daher geradezu abwegig, dem damals erst (…)jährigen Beschwerdeführer umfassende Urteilsfähigkeit zu attestieren und einen derart strikten Massstab bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit anzusetzen. Mit Blick auf den Inhalt seiner Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass er die Gründe für den Tod seines Vaters von seinen Familienangehörigen erfahren habe, wobei diese keine detaillierten Angaben dazu gemacht hätten, was angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers nachvollziehbar sei. Mit Bezug zur von seinen Verwandten ausgesprochenen Drohung, ihn ebenfalls umzubringen, könne er bis
E-4100/2016 heute nicht einordnen, weshalb er später umgebracht werden sollte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Namen seiner Verfolger nicht habe nennen können, spreche zudem nicht gegen, sondern für seine Glaubwürdigkeit. Bezüglich des strittigen Landstücks habe ihm seine Mutter erst nach der Entscheideröffnung erklärt, dass die Dorfältesten ihr das Land nach dem Tod des Vaters zugesprochen hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz seines noch sehr jungen Alters wiederholt widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe. Wäre die Geschichte erfunden gewesen, wäre ihm dies wohl nicht gelungen. Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch asylrelevant. Nicht nur sein Vater, sondern auch er selbst und seine Mutter seien von den Verwandten bedroht worden. Die Behörden schienen nicht gewillt gewesen zu sein, die Verwandten zu verhaften. Ferner könnten auch die wiederholten, hartnäckigen Versuche der beiden fremden Männer, den Beschwerdeführer mitzunehmen, nicht ohne weitere Abklärungen als nicht asylrelevant bezeichnet werden. Zudem liessen seine Schilderungen – entgegen der Vermutung des SEM – darauf schliessen, dass die beiden Männer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor Interesse an ihm hätten. Diese hätten wiederholt versucht, ihn mitzunehmen, wobei sie in ihrem Vorgehen immer dreister und aufdringlicher geworden seien. Der Vorwurf, er und seine Mutter hätten sich an die Polizei wenden können, greife, angesichts der Tatsache, dass die Männer keine Gewalt angewendet hätten, zu kurz. Es sei nicht zuletzt deshalb, weil die Männer sehr wohlhabend zu sein schienen und Afghanistan einer der korruptesten Staaten der Welt sei, höchst fraglich, ob die Behörden aufgrund der geschilderten Vorfälle tatsächlich aktiv geworden wären. Angesichts der bekannten Problematik sexueller Übergriffe auf minderjährige Knaben in Afghanistan hätte vom SEM erwartet werden können, dass es zwecks umfassender Abklärung des Sachverhalts gezieltere und kindgerechte Fragen gestellt hätte. E.c Vor dem Hintergrund des Kindeswohls und der Verpflichtung der Schweizerischen Behörden, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den minderjährigen Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ergeben könnte, sei ferner von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der Entscheid des SEM lasse eine detaillierte Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers vermissen. Der pauschale Verweis auf die geltende Praxis, wonach in der Stadt Kabul bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Ausnahme vorherrsche, genüge nicht, werde doch bei Eingriffen in hohe Rechtsgüter eine besonders dichte Begründung verlangt. Auch der
E-4100/2016 in der angefochtenen Verfügung angeführte Vergleich mit einem angeblich ähnlich gelagerten Fall hinke, da es sich beim Betroffenen in jenem Verfahren im Gegensatz zum vaterlosen, aus armen Verhältnissen stammenden Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen aus der wohlhabenden Oberschicht von Kabul gehandelt habe. Das SEM habe zu keinem Zeitpunkt Interesse daran gezeigt, die finanziellen Verhältnisse der Familie in Afghanistan, die Möglichkeit seiner Rückkehr dorthin, sowie die Vereinbarkeit der Rückkehr mit dem Kindeswohl abzuklären. Die Anhörung habe mit der Rückübersetzung denn auch lediglich zweidreiviertel Stunden gedauert, womit sie beinahe gleich kurz gewesen sei wie die summarische Befragung. Einzig aufgrund der Tatsache, dass die Ausreise des Beschwerdeführers teilweise von seinem Onkel finanziert worden sei, darauf zu schliessen, dass dieser auch bei seiner Rückkehr von jenem finanzielle unterstützt werde, greife zu kurz. Vielmehr verlange der Onkel eine Rückerstattung dieses Geldes, da er selbst nicht über genügend Mittel für den Unterhalt seiner eigenen Familie verfüge. Auch die Mutter habe jegliches verfügbare Vermögen für die Flucht des Beschwerdeführers aufgewendet. E.d Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen liess der Beschwerdeführer eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. März 2013 zur Problematik sexueller Übergriffe auf minderjährige Knaben in Afghanistan einreichen. F. In seiner Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es das SEM dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 führte das SEM aus, hinsichtlich der Länge der Anhörung sei anzumerken, dass die Erstellung des Sachverhaltes nicht an eine bestimmte Anhörungsdauer gebunden und im Fall des Beschwerdeführers vollständig sei. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass eine Reise von Afghanistan in die Schweiz habe finanziert werden können und offenbar finanzielle Unterstützung in der Familie vorhanden sei.
E-4100/2016 H. In seiner Replik vom 24. August 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die sehr knappe Stellungnahme des SEM seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe kaum zu entkräften vermöge und abermals eine detaillierte Abklärung der Zumutbarkeit der Wegweisung vermissen lasse. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Bezüglich der konkreten Vorbringen des SEM sei festzuhalten, dass er nie behauptet habe, eine bestimmte Anhörungsdauer sei für die Erstellung eines Sachverhalts notwendig. In der sehr kurzen Anhörung zu den Asylgründen habe das SEM aber kaum Fragen zu den finanziellen Verhältnissen seiner Familie gestellt und die Anhörung nach weniger als drei Stunden inklusive Rückübersetzung beendet. Die kurze Dauer der Befragung unterstreiche, dass das SEM gar nicht daran interessiert gewesen sei, sämtliche Kriterien zur Beurteilung des Sachverhalts abzuklären. Auch in seiner Vernehmlassung äussere das SEM die unbelegte Annahme, dass finanzielle Unterstützung in der Familie vorhanden sein müsse, wenn die Reise des Beschwerdeführers von Afghanistan in die Schweiz habe finanziert werden können. Zudem lasse das SEM erneut eine detaillierte Auseinandersetzung bezüglich des Kindswohls bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan vermissen. Dies erstaune umso mehr, als das Gericht bei unbegleiteten Minderjährigen als Voraussetzung für den Wegweisungsvollzug in konstanter Rechtsprechung eine umfassende Würdigung sämtlicher für das Kindswohl relevanten Kriterien verlange. Während das SEM seine Abklärungspflicht somit verletzt habe, habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich dargelegt, dass die Prognosen bei einer Rückkehr nach Afghanistan äusserst negativ wären und dem Kindeswohl diametral entgegenstünden. I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 reichte [die Rechtsvertretung] einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (…) vom 11. Oktober 2016 ein, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, die eine gründliche, psychotherapeutische Behandlung indiziere. Eine erzwungene Rückkehr nach Afghanistan und die damit verbundene Unsicherheit seien für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers in hohem Masse schädlich und destruktiv. Er habe neben den bisher geltend gemachten Verfolgungsvorbringen auch auf der Flucht Schlimmes erlebt. Im Iran sei er von den Schleppern festgehalten und über längere Zeit misshandelt worden und habe Hunger gelitten. Mithilfe seines Onkels sei er schliesslich freigekommen und habe in die Türkei fliehen können.
E-4100/2016 J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 informierte [die Rechtsvertretung] das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sich die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers weiter verschlechtert habe. Gemäss ärztlicher Diagnose zeige er eine mittelgradige depressive Episode und habe nach einem Suizidversuch (…) 2017 stationär in [einer Klinik] behandelt werden müssen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde der Eingabe vom 18. Juli 2017 ein Arztbericht der genannten Klinik beigelegt. In diesem wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach einer [Selbstverletzung] – in suizidaler Absicht – vom (…) 2017 bis am (…) 2017 stationär behandelt und zur ambulanten Weiterbehandlung an [die genannte Klinik] überwiesen worden sei. Er sei für eine gute Entwicklung auf einen geregelten Alltag mit Schulbesuch, Psychotherapie und Perspektiven für die Zukunft angewiesen. K. Am 10. Oktober 2017 nahm [die Rechtsvertretung] telefonisch mit dem Bundesverwaltungsgericht Kontakt auf, um mitzuteilen, dass beim Beschwerdeführer erneut ähnliche Symptome wie vor dem Suizidversuch im (…) 2017 zu beobachten seien, weshalb um prioritäre Behandlung des Falls ersucht werde. L. Mit Schreiben vom 7. November 2017 wandte sich [die Rechtsvertretung] nochmals ans Bundesverwaltungsgericht und reichte einen Untersuchungsbericht [einer Klinik] vom 3. November 2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) leidet und vom (…) Oktober 2017 bis am (…) Oktober 2017 wegen eines nicht sicher einschätzbaren Fremdaggressionsund Selbstgefährdungspotenzials notfallmässig in der genannten Institution untergebracht werden musste. Die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde, die schwierige familiäre Situation (der Beschwerdeführer habe seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt, da diese und seine Geschwister in Afghanistan in wechselnden Unterkünften lebten) und der Ausfall unterstützender Therapien während der Ferienzeit belasteten ihn emotional stark. Aus diesem Grund werde erneut um eine prioritäre Behandlung des Falles ersucht. Ferner verwies [die Rechtsvertretung] auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, der sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul äussert, und hielt dazu nochmals fest, dass
E-4100/2016 das SEM seine Abklärungspflicht in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers verletzt habe. Diese Verletzung falle vor dem Hintergrund des genannten Entscheids zusätzlich ins Gewicht. So verfüge der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Auch lägen keine begünstigenden Faktoren vor, die die strengen Anforderungen des Gerichts für den Ausnahmefall der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Kabul erfüllen würden. Folglich sei dem Beschwerdeführer zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4100/2016 3. Zu Beginn der Begründung der Beschwerdeschrift wurde moniert, dass das SEM mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 den Anspruch des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es seinem Ersuchen um Fristansetzung zur Stellungnahme vor Ergehen eines negativen Entscheids nicht nachgekommen sei. Vorliegend kann offenbleiben, ob das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte, indem es ihm die beantragte Gelegenheit zur Stellungnahme vor Ergehen des Entscheids verweigerte. Eine allfällige Gehörsverletzung wurde auf Beschwerdeebene geheilt, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe und nach der Vernehmlassung des SEM nochmals in seiner Replik zu äussern. Dennoch hätte das SEM angesichts des sehr jungen Alters des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren tatsächlich erwägen müssen, inwiefern es angemessen gewesen wäre, seine Vertrauensperson stärker ins Verfahren einzubeziehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7 AsylG). 4.2 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Familienfehde nicht hinreichend detailliert und im Ursachen-Wirkungszusammenhang der einzelnen Sachverhaltselemente zum Teil nicht nachvollziehbar vorgetragen habe. Aus diesem Grund sei ihm dieses Vorbringen nicht zu glauben. Diese Argumentation greift, wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert, angesichts seines sehr jungen Alters zu kurz. Studien haben gezeigt, dass die Fähigkei-
E-4100/2016 ten von Kindern, Details aufzunehmen und Ereignisse logisch wiederzugeben, mit steigendem Alter zunehmen. Je jünger ein Kind, desto geringer sind damit der Detailreichtum und die Kohärenz seiner Schilderungen (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer war bei den beiden Befragungen erst (…) Jahre alt. Auch wenn er – wie vom SEM gestützt auf eine pauschale Begründung und ohne jegliche fachlichen Abklärungen angenommen – urteilsfähig gewesen sein sollte, war es jedenfalls nicht gerechtfertigt, bei der Würdigung seiner Aussagen denselben strikten Massstab wie bei einer erwachsenen Person anzuwenden. Auch wurde der detaillierten Anhörung wohl zu wenig Zeit eingeräumt. Bei Kindern dauert es im Gegensatz zu Erwachsenen in der Regel etwas länger, bis sie Antworten formuliert haben, weshalb es wichtig ist, ihnen genügend Zeit zum Überlegen zu geben. Zudem ist es bei der Befragung von Kindern angezeigt, jede halbe Stunde eine Pause einzulegen (BVGE 2014/30 E. 2.3.3.4). Mit Bezug zur Anhörung Minderjähriger wird das SEM deshalb nochmals explizit auf das Urteil BVGE 2014/30 hingewiesen. Nichtsdestotrotz kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers offenbleiben, da ihnen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, die Asylrelevanz abzusprechen ist. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Asylpunkt geltend, angesichts einer Familienfehde, der bereits sein Vater zum Opfer gefallen sei, bei seinem Eintritt ins Erwachsenenalter um sein Leben fürchten zu müssen. Ferner bringt er vor, es sei ihm von fremden Männern, die ihn seiner Mutter hätten abkaufen wollen, nachgestellt worden. 4.3.2 Einleitend ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer in seinem noch sehr jungen Alter mit dem Tod seines Vaters, der Belästigung durch fremde Männer, der Belastung, als Arbeitskraft zum Unterhalt seiner Familie beisteuern zu müssen, und der ihm auf seiner Flucht widerfahrenen Misshandlungen einschneidende und leidvolle Erfahrungen durchmachen musste, die aufrichtig zu bedauern sind und den Bedarf an grösstmöglicher Stabilität in seinem Leben zweifelsohne nachvollziehbar machen. Die geltend gemachten Bedrohungen vermögen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl jedoch nicht zu erfüllen. Der im Rahmen der Familienfehde geltend gemachten Verfolgungen liegen private, asylfremde Motive zugrunde, die unter Art. 3 Abs. 1 AsylG keine Berücksichtigung finden können. Ob das
E-4100/2016 Risiko eines allfälligen Racheaktes seitens der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) relevant sein könnte, kann – wie nachfolgend unter E. 6 darzulegen sein wird – im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der fremden Männer, die sich für ihn interessierten, ist zwar nicht in Zweifel zu ziehen. Allerdings kann angesichts des dargelegten Vorgehens der Männer, die nur verbal darauf hinarbeiteten, ihn mitzunehmen, und angesichts des Verhaltens der Mutter, die einen Verkauf ihres Sohnes klar abzulehnen schien, im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden. 4.3.3 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
E-4100/2016 undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – wie in der Beschwerde zu Recht moniert – die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen im vorliegenden Verfahren offenkundig missachtet hat. Demnach wäre sie – angesichts des angeordneten Wegweisungsvollzugs des im Entscheidzeitpunkt erst (…)jährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan – von Amtes wegen verpflichtet gewesen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen und insbesondere sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat zwecks Gewährung des nötigen Schutzes einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung hätte übergeben werden können. Der pauschale Hinweis darauf, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Kabul befindet, weshalb er ohne weiteres dorthin zurückgeschickt werden könne, reicht dazu in jedem Fall nicht aus (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 und 7.4, sowie EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e je m.w.H.). Eine Missachtung dieser Vorgaben beim Wegweisungsvollzug minderjähriger Asylsuchender führt in der Regel zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3, 7.4 und 8). Vorliegend kann jedoch auf eine Rückweisung der Sache ans SEM verzichtet werden, da der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul – insbesondere vor dem Hintergrund des kürzlich als Referenzurteil publizierten Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 – unzumutbar ist.
E-4100/2016 6.3.2 Im vorgenannten Referenzurteil kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zur letzten Lageanalyse in BVGE 2011/7 klar verschlechtert haben. Die Lage in Kabul ist grundsätzlich als existenzbedrohend und unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Ausnahmsweise kann von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Das Vorhandensein von besonders begünstigenden Faktoren ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen (E.8.4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen psychisch schwer angeschlagenen Minderjährigen, der infolge Selbst- und möglicher Fremdgefährdung wiederholt notfallmässig in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste und einen Selbstmordversuch hinter sich hat. Bereits aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall nicht von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen. Hinzu kommt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne des einschlägigen Referenzurteils verfügt. So schien seine Mutter sich und ihre Kinder bereits als der Beschwerdeführer selbst noch in Kabul weilte, nur mit Mühe und Not über die Runden gebracht zu haben. Gemäss dem Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Klinik vom 3. November 2017 verfügen die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers mittlerweile nicht einmal mehr über eine feste Unterkunft. Die Annahme des SEM, wonach der Beschwerdeführer dank der übrigen in Kabul lebenden Verwandten dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, vermag zudem insofern nicht zu überzeugen, weil anhand des vom SEM abgeklärten Sachverhalts keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass diese Verwandten dem Beschwerdeführer während der (…) Jahre bis zu seiner Volljährigkeit eine angemessene Unterkunft sowie die nötige Grundversorgung bieten könnten. Dafür liefert
E-4100/2016 auch das vom SEM wiederholt angeführte Argument, sein Onkel habe das Geld für die Flucht des Beschwerdeführers aufbringen können, weshalb er wohl auch für seinen weiteren Unterhalt aufkommen könnte, kein Indiz. Es ist durchaus denkbar, dass der Onkel seine Ersparnisse für die Reise des Beschwerdeführers aufgebraucht hat. Weshalb er vor diesem Hintergrund über weiteres Vermögen verfügen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Wegweisungsvollzug nach Kabul erweist sich vorliegend mithin als unzumutbar. Inwiefern der Wegweisungsvollzug aufgrund einer konkreten Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung infolge der Fehde der Familie des Beschwerdeführers auch unzulässig ist, kann vorliegend offenbleiben. Dieser Frage ist seitens des SEM indes nachzugehen, sobald es erwägt, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit wieder aufzuheben. 7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, sein Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat er demgegenüber obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 gutgeheissen wurde. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist nicht auszugehen. Folglich sind vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-4100/2016 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter sein Mandat (…) staatlich besoldet (…) ausgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-4100/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung aus der Schweiz abgewiesen. 2. Den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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