Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4100/2011 Urteil v om 2 6 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N (…).
E4100/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Zug über Mailand am 27. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 28. April 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 31. Mai 2011 im EVZ B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte, dass er geltend machte, er habe seinen Heimatstaat im August 2007 verlassen und sei nach Aufenthalten von ungefähr acht Monaten im C._______ und von zwei bis drei Monaten in D._______ auf dem Seeweg im Juli 2008 illegal nach E._______ (Italien) gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe und registriert worden sei, dass er sich sechs Monate später nach F._______ begeben, und dort um Asyl nachgesucht habe sowie in der Folge wieder nach Italien zurückgeschickt worden sei, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und im Januar 2009 einen für drei Jahre gültigen "soggiorno" erhalten habe, dass er in Italien keine feste Adresse gehabt und bei der Caritas und im Freien gelebt habe, wo Betrunkene versucht hätten, ihn zu vergewaltigen, dass er deshalb und aufgrund der schlechten Lebensbedingungen Italien am 27. April 2001 verlassen habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in G._______, dass er in Eritrea aus dem Militär desertiert und deswegen inhaftiert worden sei, dass ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei und er von dort Eritrea illegal verlassen habe, dass aufgrund von Fingerdruckvergleichen (Eurodac) feststeht, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 in Italien, am 1. und am 8. Oktober 2009 sowie am 2. Januar 2010 und am 13. Februar 2010 in F._______ registriert und Asylgesuche gestellt hat,
E4100/2011 dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung vom 31. Mai 2011 im EVZ B._______ im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens oder F._______ für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens und auf Gründe, welche gegen eine Wegweisung dorthin sprächen, das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er geltend machte, in Italien habe man versucht, ihn zu vergewaltigen und in England würden ihn die Behörden nach Italien wegweisen, weshalb er die Schweiz um Schutz ersuche, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 22. Juni 2011 die italienischen Behörden um eine Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 7. Juli 2011 dazu keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 15. Juli 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung seiner Verfügung festhielt, gestützt auf einen Fingerabdruckvergleich mit der Zentraleinheit Eurodac habe der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
E4100/2011 0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der festgelegten Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO durchzuführen, am 7. Juli 2011 auf Italien übergegangen sei, dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 7. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort keine Unterkunft und somit keinen Schutz habe, wobei er insbesondere befürchte, vergewaltigt zu werden, dass hierzu festzuhalten sei, dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und als solches die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
E4100/2011 den Mitgliedstaaten) anwende und dementsprechend Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass sich zudem nebst staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Übergriffen Dritter an die italienischen Behörden wenden könne, zumal keine konkreten Hinweise darauf hindeuteten, die italienischen Behörden würden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, dass somit eine Wegweisung nach Italien zumutbar und deren Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2011 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vor instanzliche Verfügung vom 8. Juli 2011 erhob und – unter Kosten und Entschädigungsfolge – in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragte und darum ersuchte, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über vorliegende Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E4100/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver zichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
E4100/2011 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3, DAA sowie DublinIIVO und DVODublin [insbesondere Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass mithin zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben,
E4100/2011 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit Verweis auf einen Bericht der deutschen NGO Pro Asyl vorbringt, die Aufnahme und Lebensbedingungen für asylsuchende Personen seien in Italien katastrophal, zumal das staatliche Aufnahmesystem zur Unterbringung von Asylsuchenden und Schutzberechtigten (SPAR) völlig überlastet sei und Asylsuchende nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung noch Verpflegung erhalten würden, dass er von den italienischen Behörden weder eine Unterkunft noch Unterstützungsgeld für seine Lebenshaltungskosten erhalte, obwohl er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und als Flüchtling anerkannt worden sei, dass er weiter vorbringt, der italienische Staat sei nicht in der Lage, die den asylsuchenden Personen zustehenden Rechte gemäss Art. 3 EMRK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu gewährleisten, dass ihm auch die Polizei keinen Schutz gewähren könne, obwohl in den Strassen von Italien Gewalt herrsche und er dort um sein Leben fürchten müsse, dass es ihm deshalb unmöglich sei, in Italien ein menschenwürdiges Dasein zu führen, dass indessen diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, zumal sich die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, auf Unzulänglichkeiten im italienischen Asylverfahren und auf die erlittene Gewalt durch Dritte zu verweisen, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
E4100/2011 Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, zumal er in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist, dass – wie das BFM bereits ausgeführt hat – Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass er allfällige Klagen in Bezug auf schlechte Lebensbedingungen in Italien und bezüglich der Übergriffe durch Dritte bei den zuständigen italienischen Behörden deponieren kann, dass zudem DublinRückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass damit zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E4100/2011 dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsunkundigkeit – abzuweisen ist,
E4100/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4100/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: