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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2017 E-41/2017

4 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,090 mots·~10 min·2

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-41/2017

Urteil v o m 4 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Brasilien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).

E-41/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Dezember 2016 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 14. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 21. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Vielzahl von Ausdrucken aus dem Internet, eines Schreibens der psychiatrischen Abteilung eines Spitals in Sao Paulo vom 5. Dezember 2012 und weiterer Unterlagen Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Januar 2017 per Telefax übermittelt.

E-41/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E-41/2017 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen nicht asylrelevant und welche nicht glaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts und allgemeinen Erklärungsversuchen ohne Rügegehalt, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Beginn der angeblichen Probleme („mein Leben ist seit vielen Jahren in Gefahr“, „die Gefährdung hat vor mehr als 10 Jahren angefangen“, „mein Leben ist seit ca. 2 Jahren in Gefahr“, SEM-Akten, A10, S. 13, Ziff. 7.02) und der Ausreise im Dezember 2016. Ferner konnte die Beschwerdeführerin legal (mit Passkontrolle) aus Brasilien ausreisen, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe im vorgetragenen Sinne vorliegen. Somit ist der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte und insbesondere der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein politisches Profil aufweist, welches die Grundlage einer entsprechenden Verfolgung sein könnte, was sie auf Beschwerdeebene selbst bestätigt (SEM-Akten, A10, S. 14, Ziff. 7.02, Beschwerde S. 4). Sie war auch weder Schriftstellerin noch Journalistin, sondern übte ihren Beruf als Kunst- und Antiquitätenhändlerin aus. Die „brisanten Texte“ veröffentlichte sie gemäss eigenen Angaben unter einem Pseudonym auf einer Plattform einer Onlinezeitung und auf ihrem Facebook-Account, sonst habe sie nicht publiziert (SEM-

E-41/2017 Akten, A15, S. 7 f., F27 ff., insb. F36). Es scheint daher weit hergeholt, dass die entsprechende „Elite an der Macht“ gestützt hierauf entsprechende Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen haben soll. Dass sie ein eigenes Facebook-Account mit eigenem Namen führt, auf dem sie entsprechende Texte publiziert, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie keine ernsthafte staatliche Verfolgung zu gewärtigen hat. Sofern die eingereichten Texte überhaupt der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, überschreiten diese auch nicht das Mass, das die Aufmerksamkeit der Behörden gerade auf ihre Person lenken könnte. Im Übrigen führt öffentlich getätigte Kritik – wie sie die Beschwerdeführerin vorträgt – für sich alleine in Brasilien nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Die pauschal behaupteten rechtlichen Schritte gegen einflussreiche politische Persönlichkeiten konnte sie bis heute nicht belegen oder glaubhaft darlegen. Stattdessen stellten sich ihre Behauptungen und eingereichten Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Steuerstreitigkeit, Anzeige gegen ein Busunternehmen, Anzeige gegen Unbekannt wegen missbräuchlicher Verwendung ihres Namens sowie eine Anzeige gegen ihren Arbeitgeber heraus. Diese aktenkundigen „Probleme“ stellen ebenfalls keine Grundlage einer möglichen asylrelevanten Verfolgung in Brasilien dar. Die Beschwerdeausführungen und die ins Recht gelegten Beweismittel sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht

E-41/2017 erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Brasilien herrscht keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. Dass vor Ort eine medizinische Behandlung möglich ist, zeigen die eingereichten Unterlagen selbst (insb. Beschwerdebeilage Schreiben des Spitals von Sao Paulo vom 5. Dezember 2012 sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel 1, 2, 3 und 12). Dass kein Krebs vorliegt, führt die Beschwerdeführerin selbst aus (Beschwerde S. 3, If cancer really existed today I would be in the arms of our Lord). Ferner bestätigt sie, in Brasilien in adäquater medizinischer Behandlung von Ärzten gewesen zu sein (Beschwerde S. 3). Sodann lebte die Beschwerdeführerin bereits viele Jahre in Brasilien, wo sie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt und Zugang zu guter Schulbildung sowie zum Arbeitsmarkt hatte (SEM-Akten, A10, S. 5 und S. 8 f.). Schliesslich verfügt sie über die notwendigen Ausweise (Bürgerausweis, Sozialversicherungsausweise, Seniorenkarte), die ihr den Zugang zu den entsprechenden Sozialleistungen vor Ort ermöglichen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente – sofern notwendig – bei der zuständigen

E-41/2017 Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Eventualantrag – die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen – ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-41/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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