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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2015 E-4097/2015

15 juillet 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,655 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4097/2015

Urteil v o m 1 5 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Tochter B._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).

E-4097/2015 Sachverhalt: A. A.a. Die alleinerziehende Beschwerdeführerin und ihre Tochter gelangten am 18. März 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch stellten. In der Befragung zur Person (BzP) vom 2. April 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, sich mit ihrer an Diabetes erkrankten Tochter u.a. in Bulgarien und in Deutschland aufgehalten zu haben. In Bulgarien hätten sie ein Asylgesuch gestellt und als anerkannte Flüchtlinge acht Monate lang gelebt. Das SEM konfrontierte sie in der Folge mit den daktyloskopisch erhärteten Erkenntnissen des Amtes, wonach Deutschland (Asylgesuch: […] 2014) oder Bulgarien (Asylgesuch: […] 2013) aufgrund der Treffer in der Eurodac-Datenbank für ihr Asylgesuch zuständig sein könnten, und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach Deutschland oder Bulgarien. Die Beschwerdeführerin erklärte, Deutschland habe ihrer Tochter die notwendige ärztliche Behandlung verweigert und sie trotz Kenntnis der Vorgeschichte ausgewiesen. In Bulgarien hätten sie zwar eine Unterkunft erhalten, aber über keine genügenden finanziellen Mittel verfügt, um sich passende Nahrung und die notwendige medizinische Versorgung zu beschaffen. Die Tochter sei auf eine regelmässige Versorgung mit Insulin und ärztliche Kontrollen angewiesen. Die Tochter gab an, im letzten Jahr nicht fachgerecht behandelt worden zu sein. A.b. Den ärztlichen Berichten vom 16. April und 12. Mai 2015 ist u.a. zu entnehmen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung zur langfristig erfolgreichen Behandlung des seit dem ersten Lebensjahr der Tochter bestehenden Diabetes mellitus Typ 1 unabdingbar sei. A.c. Abklärungen des SEM u.a. bei den deutschen Behörden haben ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen im Schengenraum unter verschiedenen äthiopischen Identitäten registriert sind und in Bulgarien internationalen Schutz erhalten haben. Darauf gestützt teilte das SEM mit Schreiben vom 21. Mai 2015 den Beschwerdeführerinnen mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar. Das Asylverfahren sei somit von der Schweiz zu behandeln. Das SEM beabsichtige, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Bulgarien wegzuweisen. Dazu gewährte es den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör.

E-4097/2015 A.d. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 26. Mai 2015 wurde unter Beilage ärztlicher Berichte vom 12. und 13. Mai 2015 geltend gemacht, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankte Tochter sei auf regelmässige Insulin-injektionen, ärztliche Kontrollen und passende Ernährung angewiesen. In Bulgarien hätten sie keine Wohnung, kein Essen und keine fachgerechte medizinische Behandlung erhalten. A.e. Dem vom SEM gestellten Ersuchen um Rücküberbernahme der Beschwerdeführerinnen wurde am 4. Juni 2015 von den zuständigen bulgarischen Behörden entsprochen. A.f. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass ihre Tochter soeben untersucht worden sei. Deren Blutzuckerwerte und deren Augen seien nicht in Ordnung. Ihre Tochter würde in Bulgarien aus den bereits angegebenen Gründen erblinden und sterben. Sie würden in Bulgarien obdachlos sein. Zudem litte nun auch sie persönlich an gesundheitlichen Problemen (Schmerzen bei Kälte […]); (…). Weiter sei auf den Bericht von Pro Asyl verwiesen, der die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien aufzeige (keine staatliche Unterstützung, kein Zugang zu medizinischer Versorgung). Mit dem Schreiben wurden Entbindungserklärungen und Auszüge aus dem Bericht Pro Asyl vom April 2015 eingereicht. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie nach Bulgarien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM händigte den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 und Ergänzung vom 1. Juli 2015 (enthaltend das Original der Fürsorgebestätigung vom 1. Juli 2015) erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbe-

E-4097/2015 hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.

E-4097/2015 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 3. 3.1 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Massgebliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Bulgarien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. 3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb die vorstehend dargelegte gesetzliche Regelvermutung für Bulgarien durch keinen konkreten und substanziierten Hinweis und kein aussagekräftiges Beweismittel der Beschwerdeführerinnen umgestossen wurde. Was die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringen, vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vor-instanz Bundesrecht verletzt hätte oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Landessituation falsch gelegen hätte. Auf Beschwerdestufe wird, ohne weitere glaubhafte Erkenntnisse in der Angelegenheit darzulegen, durch eine Wiederholung und Ausweitung des bisher aktenkundigen rechtserheblichen Sachverhalts zu Bulgarien versucht, die Rückkehr dorthin noch unvorteilhafter erscheinen zu lassen. So wird zusätzlich behauptet, Opfer und Zeugen rassistischer und körperlicher Übergriffe in Bulgarien gewesen zu sein; sie hätten ihren Verfolgern lediglich deshalb entkommen können,

E-4097/2015 weil sie während der Übergriffe aus ihren von den Verfolgern festgehaltenen Jacken geschlüpft seien und sich anschliessend rennend den Kriminellen entzogen hätten. Sie hätten in der Folge nicht mehr gewagt, ihre Unterkunft zu verlassen. Als anerkannte Flüchtlinge seien sie obdachlos geworden und hätten ihren Lebensunterhalt, die lebensnotwendige medizinische Versorgung und die passende Ernährung nicht finanzieren können. Diese Behauptungen können indes angesichts der Tatsache, dass sie als von Bulgarien anerkannte Flüchtlinge unbestrittenermassen in den Genuss internationalen Schutzes gekommen sind, nicht überzeugen. Bulgarien hält die mit dieser Anerkennung verbundenen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Verpflichtungen und Garantien ein. Es ist somit auch keine Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Bulgarien ist mithin nicht nur schutzfähig, sondern auch schutzwillig. Die Beschwerdeführerinnen können sich demzufolge an die zuständigen Behörden, namentlich die Polizei-, Gerichts- und Sozialbehörden in Bulgarien wenden, sollten sie Hilfestellungen bei der Deckung ihrer Bedürfnisse (vgl. Beschwerde S. 4: Obdach, Essen, lebensnotwendige Medikamente, kindesgerechte Behandlung) oder bei der Abwehr strafrechtlich relevanter Übergriffe von Dritten benötigen. Sie haben bis anhin offenbar diesen Schutz Bulgariens nicht in Anspruch genommen und ihre rechtlichen Ansprüche (auch mit Hilfe von Rechtsvertretern) nicht durchzusetzen versucht. Vor diesem Hintergrund und angesichts der intakten Landessituation ist es den Beschwerdeführerinnen zumutbar und möglich, sich zur Sicherstellung ihrer Ansprüche als anerkannte Flüchtlinge an die zuständigen bulgarischen Stellen zu wenden. Folglich gibt es keine Hinweise, dass ein schutzwürdiges Interesse auf Feststellung des Flüchtlingsstatus besteht, welchem durch die Schweiz zu entsprechen wäre. Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zum anzuwendenden Recht, die sich in Zusammenhang mit der Dublin-III-VO ergeben, unbehelflich, weil diese Verordnung gar keine Anwendung findet. Die Existenz der Beschwerdeführerinnen in Bulgarien (selbst mit einer an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankten und minderjährigen Tochter) ist damit gesichert. Auf das Asylgesuch ist nicht einzutreten. 3.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-

E-4097/2015 such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt sind, mithin dort in den Genuss internationalen Schutzes gekommen sind, und weiterhin – mangels eines Gegenbeweises – kommen werden, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht zu prüfen. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Bulgarien, das der Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen als unzumutbar er-

E-4097/2015 scheinen. Ihrer Rückkehr nach Bulgarien stehen offensichtlich keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Die Beschwerdeführerin hat als alleinerziehende Mutter ihren Angaben zufolge mit ihrer Tochter in Bulgarien monatelang in einer Unterkunft gelebt. Sie sind beide in Bulgarien als Flüchtlinge offiziell anerkannt und können sich demzufolge auf die von Bulgarien umgesetzte Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 berufen, wonach ihnen (notfalls auch einklagbare) Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Zudem bestehen neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen, an die sich Drittstaatenangehörige wenden können. Namentlich die medizinischen Bedürfnisse der Tochter sind ausgewiesen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, haben folgerichtig auch angekündigt, den medizinischen Umständen bei der Überstellung Rechnung zu tragen und die bulgarischen Behörden vorab in geeigneter Weise zu informieren. Von der Beschwerdeführerin selber, die über diffuse (…)schmerzen bei Kälte klagt, liegen im Gegensatz zu ihrer Tochter keine ärztlichen Bestätigungen in den Akten. Zusammenfassend gelten die Wohn-, Ernährungs- und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen in Bulgarien als gesichert. Ebenso ist ihre Sicherheit gegenüber allfälligen Kriminellen gewährleistet. Die Beschwerdeführerinnen können als anerkannte Flüchtlinge bei Bedarf auf die Unterstützung der zuständigen bulgarischen Stellen zählen. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.4 Vorliegend kommt Art. 4 des Abkommens vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149; Inkrafttreten: 29. März 2009) zur Anwendung. Dem darauf gestützten Ersuchen um Rücküberbernahme der Beschwerdeführerinnen wurde am 4. Juni 2015 von den zuständigen bulgarischen Behörden entsprochen. Da diese bereit sind, die Beschwerdeführerinnen auch ohne deren originale Reisedokumente einreisen zu lassen, ist der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien (im Besitz eines Laissez-Passer) als möglich zu bezeichnen (vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-4097/2015 5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt bei dieser Situation ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der Anordnung vollzugshindernder Massnahmen, aufschiebende Wirkung und Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4097/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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