Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.07.2009 E-4092/2009

10 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,460 mots·~7 min·1

Résumé

Zulässigkeit der Beschwerde","Asyl und Wegweisung","Fristen | Übriges (Asylverfahren)

Texte intégral

Abtei lung V E-4092/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Kosovo, _______, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4092/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2009 das von den Gesuchstellenden am 2. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenzentrum F._______ gestellte Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete und die Gesuchstellenden anwies, die Schweiz bis am 25. Juni 2009 zu verlassen, dass gemäss den Akten diese Verfügung des BFM den Gesuchstellenden am 5. Mai 2009 eröffnet wurde, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 30. April 2009 Beschwerde erhoben, dass sie dabei unter anderem die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach unverschuldetem Versäumnis (Krankheit des Rechtsvertreters) gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2009 bis zur endgültigen Klärung der Sachlage im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme in Sinne von Art. 56 VwVG aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR E-4092/2009 142.31) auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 108 Abs.1 AsylG), dass die Eingabe der Gesuchstellenden vom 24. Juni 2009 als abschliessende Rechtsschrift zu betrachten ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, den Ablauf der 30-tägigen Frist für das Fristwiederherstellungsgesuch abzuwarten, und in der Sache sofort entschieden werden kann, dass im Hinblick auf das Eintreten auf die eigentliche Beschwerde das in der Eingabe gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu prüfen ist, dass aufgrund der Akten feststeht und nicht bestritten wird, dass die angefochtene Verfügung des BFM am 5. Mai 2009 eröffnet wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 4. Juni 2009 abgelaufen ist und demnach die Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2009 verspätet eingereicht wurde, dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe geltend machen, die Beschwerde erfolge aus unverschuldeten Gründen nicht innerhalb der 30-tägigen Frist, jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des die Säumnis verursachenden Hindernisses, und sie daher gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG stellen, dass sie in der Begründung dieses Wiederherstellungsgesuchs vortragen, die 30-tägige Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden, weil ihr Rechtsvertreter unerwartet und schwer erkrankt sei, dass sie am 20. Mai 2009 G._______ das Mandat für die Vertretung sowie Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung des BFM vom 30. April 2009 und die entsprechende Vollmacht erteilt hätten, dass sich der Gesuchsteller am 14. Juni 2009 bei G._______ telefonisch über seinen Fall habe erkundigen wollen, da er weder von ihm noch vom Bundesverwaltungsgericht benachrichtigt worden sei, jedoch G._______ trotz mehrerer Anrufe nicht zu erreichen und dies auch am nächsten Tag der Fall gewesen sei, E-4092/2009 dass der Gesuchsteller am 16. Juni 2009 nach H._______ gefahren sei und das Büro von G._______ geschlossen vorgefunden habe, worauf er über eine Sozialarbeiterin in I._______ in Erfahrung gebracht habe, dass bisher noch gar keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden sei, dass er am 17. Juni 2009 von einem Bekannten – ebenfalls ein Asylsuchender, dessen Beschwerde von G._______ nicht eingereicht worden sei – die Mobiltelefonnummer des Sohnes von G._______ erhalten habe, worauf er diesen angerufen habe, dass dieser Sohn mitgeteilt habe, G._______ liege schwer krank im Spital, und er könne dem Gesuchsteller seine Akten nicht herausgeben, weil die Schlüssel des väterlichen Büros nicht auffindbar seien, dass die Gesuchstellenden daraufhin am 17. Juni 2009 beim BFM um ihre Akten respektive um Akteneinsicht gebeten hätten, welche sie am 18. Juni 2009 per Telefax erhalten hätten, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass ein Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei unter anderem eine plötzliche, schwere Erkrankung einen Wiederherstellungsgrund darstellen kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum ein- E-4092/2009 geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass sich ein Gesuchsteller das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN VOGEL, Rz. 7 ff., S. 332 ff.) beziehungsweise dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch vermeidbare Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Schulthess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA BOCHSLER), Rz. 12, S. 489), dass das Versäumen der Beschwerdefrist vorliegend dadurch entstanden sein soll, dass der Rechtsvertreter G._______ während der entscheidenden Phase der Rechtsmittelfrist aus gesundheitlichen Gründen – für die Gesuchstellenden nicht feststellbar – nicht handlungsfähig und auch danach nicht auffind- oder erreichbar gewesen sei, dass dieses Vorbringen einerseits durch ein Schreiben des Sohnes von G._______ vom 22. Juni 2009 bestätigt wird, gemäss welchem G._______ zu dieser Zeit und bis auf weiteres wegen einer ernsthaften Erkrankung ausser Stande sei, seine Geschäftstätigkeit respektive die Verpflichtungen gegenüber seinen Mandanten wahrzunehmen, dass sich die Vorbringen andererseits auch mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aus anderen von G._______ "geführten" Beschwerdeverfahren decken, dass die Erkrankung des Rechtsvertreters damit vorliegend einen objektiven Grund für das Versäumen der am 4. Juni 2009 abgelaufenen Beschwerdefrist darstellt, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, dem Rechtsvertreter G._______ könne ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, das sich die Gesuchstellenden anrechnen lassen müssten, und auch kein Verschulden von ihrer Seite für die Fristversäumnis ersichtlich ist, E-4092/2009 dass sich die Gesuchstellenden, nachdem sie die Säumnis realisiert hatten, vielmehr unverzüglich Schritte einleiteten, um die versäumte Rechtshandlung – das Einreichen einer Beschwerde – nachzuholen, und dies auch innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall des die Säumnis verursachenden Hindernisses getan haben, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist deshalb gutzuheissen und auf die Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2009 einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-4413/2009 geführt wird und weitere Anordnungen durch den zuständigen Instruktionsrichter erfolgen, dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens den Gesuchstellenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (insoweit) gegenstandslos geworden ist, dass nicht davon auszugehen ist, den nicht vertretenen Gesuchstellenden seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihnen für das vorliegende Gesuchsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4092/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen. 2. Auf die Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2009 wird eingetreten; das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 7

E-4092/2009 — Bundesverwaltungsgericht 10.07.2009 E-4092/2009 — Swissrulings