Abtei lung V E-4080/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4080/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. März 2009 seinen Heimatstaat verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 5. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 27. April 2009 sowie der direkten Anhörung vom 12. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei im Jahre 2000 von Rebellen umgebracht worden, dass der Beschwerdeführer und andere Jugendliche aus dem Dorf gewusst hätten, wo die Rebellen ihre Entführten versteckt hätten, dass er im September 2008 beschlossen habe, dem Militär das Versteck der Entführten zu verraten, dass das Militär kurz darauf die Entführten befreit und ein paar Rebellen getötet habe, wobei auch drei Militärangehörige ums Leben gekommen seien, dass die Rebellen ein paar Monate später erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer sie verraten habe und ihn deshalb im Januar 2009 aufgefordert hätten, die entführten Personen zurückzubringen oder 10'000 Dollar zu bezahlen, dass die Rebellen eines Nachts ins Haus des Beschwerdeführers eingedrungen seien, wobei dieser habe fliehen können, dass das Haus angezündet worden und seine blinde Mutter gestorben sei, dass der Beschwerdeführer nach Port Harcourt geflohen sei, wo ihn ein Pfarrer in der Kirche aufgenommen habe, dass ihm der Pfarrer nach zirka zwei Monaten erklärt habe, die Rebellen hätten seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht, worauf dieser seine Ausreise organisiert habe, E-4080/2009 dass der Beschwerdeführer in der Folge von verschiedenen Personen begleitet nach Europa und in die Schweiz gelangt sei, dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom 5. April 2009, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist, dass diese Aufforderung anlässlich der summarischen Anhörung vom 27. April 2009 wiederholt worden war, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Identitätspapiere damit erklärte, er habe nie solche besessen und könne auch niemanden kontaktieren, um diese zu beschaffen, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass aufgrund der fehlenden Angaben zu den Reiseumständen sowie der geschilderten Reise von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Rebellen, deren Organisation in ganz Nigeria tätig sei, seinen Vater umgebracht hätten und das ganze Dorf beherrschten, genauer zu benennen, dass er auch nicht habe nachvollziehbar darlegen können, dass die Mörder seines Vaters und diejenigen, die den Beschwerdeführer verfolgen würden, die gleichen Rebellen seien respektive derselben Gruppierung angehörten, E-4080/2009 dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Vorbringens, dem Militär verraten zu haben, wo die Rebellen ihre Geiseln festhielten, in Widersprüche verstrickt habe, dass er ferner sein Zusammentreffen mit dem Militär äusserst substanzlos und vage geschildert habe, so dass daran gezweifelt werden müsse, dass ein solches Treffen stattgefunden habe, dass seine Schilderungen zum ersten Zusammentreffen mit den Rebellen im Januar 2009 ebenso detailarm geblieben sei, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar habe erklären könne, weshalb er nicht schon nach der ersten Aufforderung der Rebellen geflohen sei, da er um ihre Gefährlichkeit gewusst habe, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juni 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2009 (Eingang BFM) beim BFM, welche zuständigkeitshalber am 25. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten sei, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er habe in Nigeria keine Identitätspapiere benötigt, dass er vielleicht eineinhalb Jahre benötige, um solche zu beschaffen, dass er bei seiner Flucht aus dem Haus nicht gewusst habe, dass es sich bei den Personen, die an die Tür geklopft und das Haus angezündet habe, um die Rebellen gehandelt habe, dass er dies erst durch einen Dorfbewohner am nächsten Tag erfahren habe, der ihm auch geraten habe, aus dem Dorf zu fliehen, E-4080/2009 dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e E-4080/2009 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf E-4080/2009 Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspapiere besessen habe, nicht geglaubt werden können, dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zur Route und deren Dauer, den Ankunftsort sowie den jeweiligen Zeitpunkt und den Kosten enthalten (vgl. Akten A1, S. 6 f. und A8, S. 3 f.), als reali tätsfremd zu bezeichnen sind, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa gereist und nie kontrolliert worden zu sein (vgl. A1, S. 7 f.), nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 27. April 2009 sowie der Direktanhörung vom 12. Mai 2009 darstellt, unter Verzicht auf zu- E-4080/2009 sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, widersprüchlich, unsubstanziiert und vage und damit insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind, dass insbesondere vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er nähere Angaben zu den Rebellen hätte machen können, zumal es sich dabei um dieselbe Gruppierung, die im Jahre 2000 seinen Vater umgebracht habe, gehandelt haben soll, dass er überdies die Gruppierung beim Militär verraten haben soll, worauf es zu einer Auseinandersetzung mit drei toten Militärangehörigen gekommen sei, dass zudem der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er nach der ersten Warnung der Rebellen nicht sofort aus dem Dorf geflohen sei, weil er mit seiner blinden Mutter nicht hätte die Flucht ergreifen können, nicht gefolgt werden kann, dass angesichts der Todesdrohungen durch die Rebellen, falls er deren Aufforderung, die Entführten zurückzubringen respektive einen Betrag für jede entführte Person zu bezahlen, nicht befolgen würde, durchaus hätte erwartet werden können, dass er - auch mit einer blinden Frau - einen Weg zur Flucht suchen würde, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren festhält und sich lediglich auf eine Wiederholung des vorgebrachten Sachverhalt beschränkt, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen- E-4080/2009 kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- E-4080/2009 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-4080/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4080/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Ausländeramt des Kantons B._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 12