Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4075/2011 Urteil v om 2 5 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N (…).
E4075/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 8. Juli 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarisch en Befragung vom 24. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie sei im 8. Monat schwanger und wolle nicht nach Italien zurückkehren, da die italienische Regierung keine Hilfe leiste und sie deshalb ihr ungeborenes Kind dort nicht aufziehen könne, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden, dass durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2011 in Italien um Asyl ersuchte, dass das BFM am 16. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gestellt habe und Italien innerhalb der festgelegten Zeit nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO an Italien übergegangen sei, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
E4075/2011 der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats vertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am 30. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen würden, da Italien seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachkomme, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen und der Geburtstermin erst auf den (…) zu erwarten sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 am 13. Juli 2011 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
E4075/2011 das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig sei, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, sie müsse ernsthaft befürchten, in Italien weder Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten und es bestehe die Gefahr, dass sie und ihr Kind nicht regelmässig Mahlzeiten erhalten und deshalb Hunger leiden würden, dass es nicht zumutbar sei, mit einem neugeborenen Kind auf der Strasse oder in Abbruchhäusern zu leben, wo die hygienischen Bedingungen katastrophal seien, dass die grundlegendsten Lebensbedürfnisse in Italien nicht gedeckt seien und es auch schwierig werden werde, nach dem Sommer warme Kinderkleider zu erhalten, dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen unter anderem auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2011 verweist und den Bericht sowie eine auf diesen Bericht Bezug nehmende Medienmitteilung der SFH vom 18. Juli 2011 als Beilage zur Rechtsmitteleingabe einreicht, dass sie im Weiteren einen Arztbericht vom 14. Juli 2011 zu den Akten reicht, dass im Arztbericht ausgeführt wird, aufgrund der aktuellen Datenlage sei auf den (…) eine Entbindung des Kindes der Beschwerdeführerin durch einen Kaiserschnitt geplant,
E4075/2011 dass bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen auf die Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E4075/2011 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 16. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestellt hat, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und das Ersuchen um Asyl in Italien vor deren Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist, dass bei dieser Sachlage entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist Italien für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass der generelle Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden in Italien zwingend einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt und die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien stelle eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, nicht gehört werden kann, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
E4075/2011 dass an dieser Einschätzung auch wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird allenfalls anderslautende Beschlüsse deutscher Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können und sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass hinsichtlich verschiedener Berichte zu den Aufnahme und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
E4075/2011 dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, mit ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück kehrende und wie vorliegend die Beschwerdeführerin verletzliche Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90), dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass daran die geltend gemachte, durch die Umstände der Überfahrt von Libyen nach Italien bedingte psychische Angeschlagenheit der
E4075/2011 Beschwerdeführerin in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
E4075/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass es sich bei der Festsetzung des Zeitpunktes des Vollzuges der Wegweisung um eine Vollzugsmodalität handelt, dass die Übergabeformalitäten mit den italienischen Behörden erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist habe bis spätestens am 30. Dezember 2011 zu erfolgen, dass gemäss des Arztberichtes vom 14. Juli 2011 auf den (…) die Entbindung des Kindes der Beschwerdeführerin durch Kaiserschnitt geplant wurde, dass entgegen dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend Schwangerschaft und Reisefähigkeit nicht pflichtwidrig unrichtig und unvollständig abgeklärt hat, dass die Bestimmung des genauen Geburtstermins im Zusammenhang der Prüfung des vorliegenden Prozessgegenstandes nicht als Bestandteil des rechtserheblichen Sachverhaltes zu gelten hat, dass im Weiteren die neuen medizinischen Erkenntnisse bezüglich der Beckenendlage des Kindes und die Beurteilung der Reisefähigkeit erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung durch das Arztzeugnis vom 14. Juli 2011aktenkundig diagnostiziert wurden, dass im Übrigen im Arztzeugnis vom 14. Juli 2011 entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht von einer Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin gesprochen wird, sondern von jeder Reisetätigkeit dringend abgeraten wurde, dass die zuständigen Behörden die neue medizinische Ausgangslage und die notwendigen Betreuungsbedürfnisse für die Beschwerdeführerin und ihr Kind gebührend berücksichtigen und einen Vollzug der Wegweisung nicht zur Unzeit umsetzen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
E4075/2011 Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig ist, dass mit vorliegendem Urteil auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist und demnach auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass jedoch aufgrund der aktuellen besonderen Situation der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E4075/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden erlassen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: