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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2016 E-4069/2016

7 juillet 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,176 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4069/2016

Urteil v o m 7 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 / N (…).

E-4069/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria ungefähr im (…) verliess und nach längeren Aufenthalten in (…) und (…) am 6. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im B._______ vom 19. Oktober 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern vom 24. Mai 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (…), wo er als gelernter (…) ein Geschäft betrieben habe, dass er nach dem Tod seines vor etwa (…) Jahren verstorbenen Vaters seinen Platz in einem Geheimbund hätte einnehmen sollen, weshalb er anlässlich der Beerdigung von Mitgliedern der Organisation zu einer Versammlung eingeladen worden sei, dass er bei einer weiteren Versammlung etwa ein Jahr später erfahren habe, dass der Geheimbund von seinen Mitgliedern erwarte, dass sie Menschenköpfe mitbringen würden, was er abgelehnt habe, dass er deshalb für etwa (…) Jahre weiteren Versammlungen ferngeblieben sei, dass er vor ungefähr (…) Jahren an einem Fest zufällig Mitglieder des Geheimbundes getroffen und ihnen klar gemacht habe, dass er bei der Organisation nicht mitmachen wolle, dass nach dem Fest zwei Mitglieder auf einem Motorrad sein Auto verfolgt und auf ihn geschossen hätten, ohne ihn zu treffen, dass er danach verschiedene Probleme mit seinem Geschäft, seiner Gesundheit und seinem Auto gehabt habe und Mitglieder des Geheimkultes ihm danach spirituell mitgeteilt hätten, dass er dafür verantwortlich sei, dass er nicht zur Ruhe gekommen sei, weil er diesen Leuten immer wieder begegnet sei, weshalb ihm das Ganze zu viel geworden und er schliesslich im (…) ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,

E-4069/2016 dass das SEM mit am 8. Juni 2016 eröffneter Verfügung vom 6. Juni 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Oktober 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass Personen einen Ort, an dem sie sich an Leib und Leben bedroht fühlten, erfahrungsgemäss so schnell wie möglich verlassen würden, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildungszeit in D._______ viele Jahre in C._______ geblieben sei, obwohl er bereits im Alter von etwa (…) Jahren erfahren habe, dass der Geheimbund Menschenopfer verlange, und obwohl Mitglieder, die offenbar über seinen Aufenthaltsort im Bilde gewesen seien, ihn immer wieder aufgesucht hätten, dass er selbst nach dem Ereignis vor ungefähr (…) Jahren noch für weitere (…) Jahre bis zu seiner Ausreise aus Nigeria in C._______ geblieben sei, und seine diesbezügliche Begründung, er habe ja sein Geschäft dort gehabt, angesichts des Anschlags auf seine Person nicht nachvollziehbar sei, dass seine Aussage, er sei den Geheimbundmitgliedern nach dem Tötungsversuch über einen Zeitraum von rund (…) Jahren immer wieder begegnet, ohne dass sie ihn physisch angegriffen hätten, schwer nachvollziehbar sei, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass sein Vater die Nachfolge seines Sohnes im Geheimbund nicht vorbereitet habe, und zudem nicht einleuchte, dass dessen Mitglieder dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten und einzigen Kultversammlung etwa ein Jahr nach der Beerdigung seines Vaters sofort in die Geheimnisse des Kults eingeweiht hätten, ohne sich seiner Loyalität sicher zu sein, dass die Einschätzung des Staatssekretariats dadurch untermauert werde, dass seine Schilderungen aller wesentlichen Ereignisse sehr detail- und substanzarm ausgefallen seien, dass er beispielsweise überhaupt keine Erinnerung an sein im Alter von (…) respektive (…) Jahren absolviertes Einführungsritual in den Geheimbund habe,

E-4069/2016 dass er zudem trotz mehrmaliger Nachfragen nicht einmal annähernd den Ort der Versammlung des Geheimbundes etwa ein Jahr nach dem Tod seines Vaters habe beschreiben können, obwohl er damals bereits etwa (…) Jahre alt gewesen sei, dass er wiederholt ausweichend auf die diesbezügliche Frage geantwortet habe, indem er erklärt habe, die Versammlung habe bei einer Person stattgefunden, die überall hätte wohnen können, vielleicht sei es D._______ oder (…) gewesen, es sei schwierig zu erklären, wo das gewesen sei, dass er auf entsprechende Frage nicht einmal in der Lage gewesen sei zu sagen, ob er eine halbe Stunde, einen halben Tag oder gar mehrere Tage unterwegs zur Versammlung gewesen sei, dass er des Weiteren auf die Frage nach dem Versammlungsablauf wiederum ausweichend geantwortet habe, indem er ausgesagt habe, dies sei eine lange Geschichte, und danach in vier kurzen Sätzen erklärt habe, was er in stereotyper Weise immer wieder wiederholt habe, nämlich dass die Kultmitglieder ihn nach einer normalen Begrüssung aufgefordert hätten, Menschenköpfe mitzubringen, dass die Versammlungsszene trotz Nachfragen bezüglich Kleidung oder Ritual aufgrund seiner knappen Antworten in keiner Weise visualisierbar geworden sei, dass er nicht imstande gewesen sei, nähere Angaben zu machen, obwohl diese Versammlung für ihn wegen der Aufforderung, Menschenköpfe mitzubringen, ein einschneidendes Ereignis gewesen sei, dass auch seine Schilderungen zum Vorfall vor etwa (…) Jahren trotz Nachfragen derart unsubstanziiert ausgefallen seien, dass man sich nicht vorstellen könne, wie dieses Treffen am Fest abgelaufen sei, dass er auf entsprechende Frage geschildert habe, es habe eine Art Rauferei gegeben, bei der die Geheimbundmitglieder ihn gepackt hätten und er ihnen gesagt habe, sie sollen ihn loslassen, und auf die Frage, ob sie ihn wieder hätten gehen lassen, geantwortet habe, er sei nicht gepackt worden, sie seien daran gewesen, ihn zu packen, dass er nicht näher dargelegt habe, wie er den Geheimbundmitgliedern schliesslich habe entkommen können, zudem seien auch seine Schilderungen zur Situation auf dem Nachhauseweg vage geblieben,

E-4069/2016 dass die Angaben des Beschwerdeführers auch in anderen Punkten sehr unpräzise und manchmal verwirrend ausgefallen seien, indem er beispielsweise davon gesprochen habe, von den Geheimbundmitgliedern gejagt worden und dann mehrmals geflüchtet zu sein, und auf die Frage, wohin er jeweils geflüchtet sei, antwortete, er sei ja hierher nach Europa geflüchtet, dass diese Antwort keinen Sinn ergebe, weil er ausgesagt habe, mehrmals geflüchtet zu sein, dass man zudem den Eindruck erhalte, dass er, wenn er eine Rückfrage nicht habe beantworten können, entweder ausweichend geantwortet oder eine Antwort gegeben habe, die Teil seiner grob konstruierten Geschichte darstelle, auch auf die Gefahr hin, dass dieser Teil nicht zu den übrigen Vorbringen passe, dass in den Schilderungen des Beschwerdeführers Erinnerungen an Details und konkrete Abläufe fehlen würden, weshalb der Eindruck entstehe, dass er die erzählten Ereignisse nicht wirklich erlebt habe, dass ein weiterer Hinweis darauf, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien, seine unstimmigen Aussagen zu seinem Alter bei der Einführung in den Geheimbund darstellen würden, zumal er bei der BzP gesagt habe, er sei etwa (…) Jahre alt gewesen, und im Widerspruch dazu bei der Anhörung sein Alter auf etwa (…) Jahre datiert habe, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise verpflichtet sei, und hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange, weil er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden, dass er gelernter (…) sei und in den letzten Jahren vor seiner Ausreise ein eigenes Geschäft betrieben habe, von dem er gut habe leben können,

E-4069/2016 dass seine Frau zudem ein (…)-Geschäft habe, ihm nötigenfalls bei seiner Reintegration behilflich sein könnte und er überdies jung und bei guter Gesundheit sei, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass er das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-4069/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-4069/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor schon das SEM zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, dass das SEM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – in zutreffender und umfassender Weise aufgezeigt hat, dass die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers unstimmig und realitätsfremd sind, dass sich auch die Erwägungen hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs als gesetzes- und praxiskonform erweisen, dass sich die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf beschränken, die Wahrheitskonformität der Aussagen zu bekräftigen, ohne in stichhaltiger Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass insbesondere festzustellen ist, dass die in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auch im nigerianischen Kontext unlogisch und nicht nachvollziehbar bleiben, dass sich die Erklärungsversuche in der Beschwerde, er habe solange mit der Ausreise aus Nigeria zugewartet, weil seine Familie sowie sein soziales Netzwerk dort lebe und weil er ein Geschäft betrieben habe, ausserdem habe er vergebens gehofft, dass sich der Geheimbund wieder beruhigen werde, er habe erst realisiert, dass er in grosser Gefahr schwebe, als ihn die Mitglieder des Geheimbundes hätten zwingen wollen, zu ihnen zu kommen, offensichtlich nicht geeignet sind, die realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen, dass der Verweis auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März 2010 zu Nigeria und die Ausführungen zur fehlenden Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates vor Aktivitäten von Geheimkulten ebenfalls nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der gesuchsbegründenen Vorbringen zu entkräften, zumal in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt worden ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen seitens des Geheimbundes seien unglaubhaft,

E-4069/2016 dass zudem eine Durchsicht der Protokolle keine Hinweise darauf ergibt, der Beschwerdeführer habe bei der BzP oder der Anhörung nicht frei sprechen können, und sich die Detailarmut in seinen Schilderungen auch nicht mit der Anwesenheit eines nigerianischen Dolmetschers, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und auf welchen Umstand der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist, erklären lässt, dass sich angesichts dieser Sachlage auch der weitere Einwand, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer fragen sollen, weshalb seine Antworten so knapp, oberflächlich und teilweise verwirrend ausgefallen seien, als haltlos erweist und sich der Verweis auf seine Erklärung bei der Anhörung, gewisse Dinge seien schwierig zu erklären (Akten SEM A18/26 Fragen 74 und 97), als nicht stichhaltig erweist, dass seine weitere Entgegnung, die Vorinstanz sei in keiner Weise auf seine Aussagen, er habe durch eine Krankheit sein Gedächtnis verloren (vgl. A18/26 Fragen 203 und 204), weshalb er sich nur noch an grobe Handlungsabläufe, aber nicht an Details, erinnern könne, eingegangen, nicht zu verfangen vermag, zumal es sich beim angeblichen Gedächtnisverlust um eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt, dass seine detailarmen Aussagen weder auf einen angeblichen Gedächtnisverlust noch auf die Anwesenheit des nigerianischen Dolmetschers, sondern darauf zurückzuführen sein dürften, dass er die geltend gemachten Ereignisse nicht erlebt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

E-4069/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-4069/2016 dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lässt, dass sich aufgrund der Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse ergeben, und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4069/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Peter Jaggi

Versand:

E-4069/2016 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2016 E-4069/2016 — Swissrulings