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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2019 E-4064/2019

3 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,030 mots·~10 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4064/2019

Urteil v o m 3 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019.

E-4064/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben ungefähr im Jahr 2012. Am 19. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 23. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 und 23. August 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern (…) ums Leben gekommen, weshalb er bei seinem (...) aufgewachsen sei. Dieser habe ihn schlecht behandelt und nicht zur Schule gehen lassen. Er habe arbeiten müssen, da sein (...) kein Geld gehabt habe und süchtig nach Opium gewesen sei. Seit seinem (…) Altersjahr habe er als (...) in einer (…) gearbeitet. Mit etwa (…) Jahren sei er nach E._______ gereist und habe dort auf dem (…) als (…) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe auf dem Bazar in F._______ in einer (…) gearbeitet. Abends habe er in der (…) eine (…) anschalten müssen, damit die Leute (…) gehabt hätten. Um (…) Uhr habe er diese jeweils wieder abschalten müssen. Eines Tages im Winter sei der (…) in der (…) gefroren. Damit dieser wieder auftaue, habe er unter die (…) und (…) gelegt und diese angezündet. Er sei nach draussen gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Als er zurückgekommen sei, habe die (…) und die (…) gebrannt. Die Dorfbewohner seien zur (…) gerannt und hätten ihn als Ungläubigen beschimpft. Sie hätten ihn schlagen und töten wollen. Er sei nach Hause gegangen. Sein (...) habe ihm geraten, mit dem Taxi nach G._______ zu fahren, was er dann auch getan habe. Dieser Ort sei zwei bis drei Stunden von F._______ entfernt. Am nächsten Morgen sei er nach H._______ gefahren, dann nach I._______. Sein (...) habe einen Schlepper kontaktiert, der ihn in den Iran gebracht habe. In der Schweiz sei er zum Christentum konvertiert, er habe aber niemandem davon erzählt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Taufschein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte

E-4064/2019 die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 9. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Am 19. August 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E-4064/2019 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E-4064/2019 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügen. Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihn die Leute aus dem Dorf aufgrund eines Brandes in einer (…) hätten töten wollen. Zudem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Vorab sei festzuhalten, dass seine Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis äusserst vage und substanzarm ausgefallen seien. Als er während der Anhörung aufgefordert worden sei, seine Vorbringen detailliert zu erzählen, seien seine Schilderungen knapp und als eine Aneinanderreihung von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahrnehmung der Situation ausgefallen. Dies falle deshalb auf, weil andere Schilderungen, wie beispielsweise die Reise mit dem Boot von der Türkei nach Griechenland, durchaus erlebnisbasiert, mit Realkennzeichen versehen und von persönlicher Betroffenheit geprägt seien. Anlässlich der ersten Anhörung habe er erklärt, als die Dorfbewohner das Feuer gesehen hätten, seien diese zur (…) gerannt und hätten ihn gefragt, was passiert sei. Im Widerspruch dazu, habe er anlässlich der zweiten Anhörung ausgeführt, die Dorfbewohner hätten nicht mit ihm geredet und ihn ohne nachzufragen beschuldigt sowie als Ungläubigen bezeichnet. Auf Vorhalt habe er die Dolmetscherin in der ersten Anhörung der falschen Übersetzung bezichtigt. Bezüglich seiner Konversion zum Christentum in der Schweiz sei Folgendes festzuhalten: Nach Lehre und Rechtsprechung liege eine begründete Furcht vor Verfolgung dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme bestehe, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers könne offenbleiben, da auch bei Wahrunterstellung niemand in der Heimat davon Kenntnis habe. Somit würden keine Hinweise auf eine drohende Verfolgung nach einer Rückkehr nach Afghanistan vorliegen.

E-4064/2019 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, er habe ausführlich über das fluchtauslösende Ereignis gesprochen und dieses auf mehreren Seiten protokollieren lassen. Zudem habe er aus Angst vor Repressalien niemandem von seiner Konversion zum Christentum erzählt. Er könnte seinen Glauben in Afghanistan zwar verheimlichen, aber das Nichtbesuchen einer (…) würde Aufmerksamkeit erregen. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt und zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen vage, unsubstantiiert, detailarm, widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis vage und unsubstanziiert ausgefallen sind. Zwar konnte der Beschwerdeführer durchaus einige Angaben zur Inbetriebnahme der (…) und zum Brand in der (…) machen (vgl. SEM-Akten A15/19 F53 ff.). Seine Aussagen zum Verhalten der Dorfbewohner, als diese den Brand bemerkt hätten, sind indes widersprüchlich und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen (vgl. SEM-Akten A15/19 A61 und A17/15 F29). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung nicht erwähnte, dass er – als er im Iran gewesen sei – von Freunden kontaktiert worden sei und diese ihm mitgeteilt hätten, dass Personen nach seiner Adresse gefragt hätten (vgl. SEM-Akten A17/15 F18). Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer angab, es sei ihm klargeworden, dass er verfolgt werde und auch im Iran gefährdet sei. Zur geltend gemachten Konversion ist festzuhalten, dass sich alleine aus dem Bekenntnis zum Christentum keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan ergibt. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Diesbezüglich ist vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-7348/2018 vom 20. August 2019 E. 7; D-3296/2019 vom 18. Juli 2019 E. 7.3 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers in Afghanistan bekannt geworden ist. Mit der Vorinstanz ist daher eine begründete Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu verneinen, auch unter dem Blickwinkel eines unerträglichen psychischen Druckes.

E-4064/2019 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4064/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin