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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2007 E-4054/2006

18 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,624 mots·~48 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-4054/2006 koh/bos {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Gysi, Richter Tellenbach, Gerichtsschreiberin Bodenmann X._______, geboren (...), Katar, wohnhaft (...), vertreten durch lic. iur. Oliver Wächter, (...), Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. April 2001 in Sachen Asyl und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 16. Juni 2000 und gelangte am 29. Dezember 2000 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag bei der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) in Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei von ihrer Familie, namentlich von ihrer Mutter, stets schlecht behandelt worden. Sie sei nicht geachtet, sondern als Bedienstete behandelt und täglich geschlagen worden, insbesondere weil sie seit einem Unfall in ihrer Kindheit ihre Jungfräulichkeit verloren habe. Von 1984 bis 1997 habe sie an der Universität in Damaskus (...) studiert, obwohl sie eigentlich ihren ebenfalls dort studierenden Brüdern hätte den Haushalt führen sollen. Während ihrer Studienzeit habe sie sich für die Rechte der Frauen interessiert und an entsprechenden Versammlungen teilgenommen. Als sie im Sommer 1988 nach (...)/Katar zurückgekehrt sei, sei sie wegen ihrer während des Studiums entfalteten politischen Tätigkeiten von ihrer Mutter vier Jahre lang eingesperrt worden. Sie sei zweimal von ihrer Mutter zur Selbsttötung aufgefordert worden. Als sie im Jahr 1992 an die Universität in Damaskus zurückgekehrt sei, habe sie feststellen müssen, dass sie wegen unbegründeten Nichtbesuchs der Vorlesungen von der Universität ausgeschlossen worden sei. Im Anschluss an eine Begnadigung des Präsidenten habe sie dennoch ihre Examen abschliessen können. Nach der Rückkehr in ihr Heimatland habe ihre Mutter von ihr verlangt, dass sie ihren Bruder mit der Verwaltung ihres eigenen Einkommens bevollmächtige. Obwohl sie diese Bevollmächtigung verweigert habe, habe sie ihre Einkünfte zu Hause abgeben müssen. An ihrem Arbeitsplatz (...) habe sie während der Arbeitszeit über die Freiheit der Frauen gesprochen und wöchentlich an Versammlungen in (...) teilgenommen. An diesen Veranstaltungen seien auch Islamisten anwesend gewesen, die über das islamische Verhalten gesprochen hätten. Im April 2000 habe sie ihre Arbeitserlaubnis erneuern wollen. Eine Mitarbeiterin des (...) habe sie jedoch gewarnt, dass ihre Anwesenheit (...) eine Gefahr darstelle. Ihr sei nahegelegt worden, den Dienst zu quittieren oder auszureisen. Nachdem sie von (...) erfahren habe, dass sie vom Staatssicherheitsdienst gesucht werde und man sie festnehmen wolle, habe sie deswegen und aus sozialen Gründen Katar verlassen. B. Mit Verfügung vom 9. April 2001 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben habe, vom staatlichen Sicherheitsdienst gesucht worden zu sein, weshalb dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Im Weiteren habe sie während der Befragungen in der Empfangsstelle in erster Linie familiäre Probleme vorgetragen, bevor sie schliesslich Befürchtungen im Zusammenhang mit Gesprächen (...) über die Rechte der Frauen geäussert habe. Im Gegensatz dazu habe sie an der kantonalen Anhörung im Wesentlichen politische Motive für ihre Ausreise aus Katar angegeben. Zudem seien ihre Ausführungen bezüglich des geheimen und

3 subversiven Charakters ihres Engagements sowie betreffend die Chronologie der damit zusammenhängenden Ereignisse konfus und ungenau ausgefallen. Im Übrigen sei nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor staatlicher Verfolgung auszugehen, da die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise keinen staatlichen Massnahmen unterzogen worden sei und sich ihre Befürchtungen offenbar auf keine exakten Informationen gestützt hätten, sondern lediglich auf die Warnungen einer Angestellten (...) sowie (...). Die Vorbringen betreffend die familiäre Situation der Beschwerdeführerin seien ebenfalls nicht asylrelevant. Ferner bestehe für sie kein erhebliches Risiko, in ihrem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt zu werden. Schliesslich sei anzunehmen, dass sie aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes in der Lage wäre, in Katar ein unabhängiges Leben zu führen und sich so dem Zugriff der Familie zu entziehen, weshalb auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen würden. C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2. Mai 2001 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen. Auf Beschwerdeebene hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest und bestritt deren angeblich fehlende Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz. Das Bundesamt verkenne sodann mit der Feststellung, wonach es ihr aufgrund ihrer Ausbildung möglich sei, unabhängig von ihrer Familie zu leben, vollständig die Realitäten in ihrem Heimatland, wo alleinstehende und verheiratete Frauen keinen Platz finden würden. In einer persönlichen Eingabe vom 30. August 2002 gab die Beschwerdeführerin zudem an, aufgrund des familiären Drucks zwei Selbstmordversuche unternommen zu haben. D. Mit Urteil vom 20. August 2004 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begründung des Beschwerdeurteils hielt die ARK im Wesentlichen fest, die staatliche und familiäre Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft. Zwar sei der Einwand, ihr beim Kanton vorgebrachtes politisches Engagement stelle eine Präzisierung der bereits bei der Kurzbefragung deponierten Angaben dar, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Hingegen seien ihre Vorbringen – unbesehen des im Verlauf des Verfahrens zunehmend dramatischer geschilderten Gesellschaftsbildes Katars, das sich nicht mit den gesicherten, auf öffentlich zugänglichen Quellen abgestützten Erkenntnissen der Kommission decke – mit massiven inneren Widersprüchen behaftet. Die Beschwerdeführerin beschreibe ihre persönliche familiäre Situation dergestalt, dass sie angeblich keinerlei Freiheiten genossen habe, sogar während vier Jahren im Haus eingesperrt worden und wiederholten körperlichen Züchtigungen bis zur Aufforderung, sich umzubringen, ausgesetzt gewesen sei. Unvereinbar mit diesem Bild sei aber der Umstand, dass sie aus einer Familie stamme, in welcher nebst den Brüdern auch die Mädchen studiert hätten, und dies sogar im Ausland. So soll es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein, sich gegen den Willen der Eltern zum Studium anzumelden; die Mutter habe ihr sogar das Ticket nach Damaskus gekauft. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb die Mutter - die angeblich entschieden gegen das Stu-

4 dium gewesen sei - die Beschwerdeführerin vier Jahre lang hätte einschliessen sollen, um sie dann wieder nach Damaskus ziehen zu lassen, weil sonst die Immatrikulation an der Universität erloschen wäre. Nicht überzeugend mute auch die weitere Erklärung der Beschwerdeführerin an, sie sei eben sehr beliebt gewesen und die Leute hätten sich nach ihrem Verbleib erkundigt. Unglaubhaft sei ferner, dass sie erst auf Beschwerdeebene vorgebracht habe, während des Studiums dem Druck nicht mehr gewachsen gewesen zu sein und zwei Selbstmordversuche verübt zu haben, während sie im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe, von ihrer Mutter zwei Mal aufgefordert worden zu sein, sich umzubringen. Schleierhaft bleibe ferner, wie die Beschwerdeführerin ihr Studium habe abschliessen können, nachdem ihre Brüder sie an Vorlesungstagen eingeschlossen und ihr Dokumente und Vorlesungsunterlagen weggenommen haben sollen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit nach der Rückkehr aus Damaskus und ihr angebliches politisches Engagement für die Frauenrechte seien schwammig und widersprüchlich geblieben. Im Übrigen erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. In Katar habe in den vergangenen Jahren eine soziale Revolution stattgefunden, welche den Frauen - und auch den Männern - Freiheiten gebracht habe, von denen man im überwiegenden Teil der arabischen Halbinsel bis anhin nichts gehört habe. Von der Aufhebung des Alkoholverbots bis hin zur Abschaffung der Zensur sei Katar sehr weit gegangen. Im Jahre 1995 habe der britisch erzogene Sheikh Hamad bin Khalifa al Thani seinen konservativen Vater gestürzt und in der Folge Schlüsselpositionen mit westlich geschulten Technokraten besetzt. Der anschliessende Versuch des Vaters, die Herrschaft mit der Hilfe Saudi Arabiens wieder an sich zu reissen, habe die Haltung des jungen Scheichs gegen den Konservativismus des Nachbarstaates erhärtet. Im Schnellgang habe er aus Katar durch die Einrichtung der Satelliten-TV-Station Al-Jazeera ein gesamtarabisches Medienkraftwerk gemacht. Viele Beeinträchtigungen der Frauenrechte seien aufgehoben worden und auch Katars First Lady, Scheika Mouza, engagiere sich für die Rechte der Frauen und sei eine eloquente Führerin der modernen Ausbildung und der Geschlechtergleichheit geworden. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass (...) dürften, auch wenn sie im Ausland studiert hätten, sei der Beschwerdeführerin die Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar, auch wenn nicht verkannt werde, dass die Freiheiten trotz spürbarer Öffnung im Vergleich zum Westen nach wie vor eingeschränkt seien. Da der negative Entscheid der ARK noch vor Ablauf von vier Jahren seit der Asylgesuchseinreichung – nämlich nach drei Jahren und neun Monaten – erging, unterblieb die Prüfung einer allfälligen schwerwiegenden Notlage im Sinne des damals in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin namentlich aus, sie habe als 8-jähriges Mädchen einen Unfall erlitten. Sie sei anlässlich eines Sturzes mit dem Unterkörper auf ihre Fersen gefallen und habe dabei Verletzungen am Unterleib, insbesondere am Hymen erlitten. Sie sei von ihrer Mutter körperlich untersucht worden. Von da an sei ihr Leben zur Hölle geworden; sie sei täglich von ihrer Mutter und den Geschwistern geschlagen und zur Dienstmagd der Familie degradiert worden. Ihr Leben nach diesem Vorfall sei dermassen schlimm gewesen, dass sie

5 sich als 12-Jährige das Leben habe nehmen wollen, indem sie 25 Aspiro-Tabletten zu sich genommen habe. Nach diesem ersten Selbstmordversuch habe sie sich in ihre Rolle als minderwertiges Familienmitglied geschickt. Als ihre Brüder in Damaskus studiert hätten, habe sie ihnen den Haushalt dort besorgen müssen. Obwohl sie dabei ständigen Misshandlungen ausgesetzt worden sei, sei es ihr dennoch gelungen, einem Studium nachzugehen. Zudem habe sie sich der Baath- Partei angefreundet, da diese eine "anti-islamische" Gesinnung geführt habe. Im Jahr 1985 habe sie einen zweiten Selbstmordversuch unternommen, indem sie sich aus dem zweiten Stock ihres Studentenzimmers gestürzt habe. Sie sei nach diesem Vorfall zwei Wochen lang im Spital im Koma gewesen und dabei vom Arzt Y._______ behandelt worden. Sie habe heute noch diesebezügliche Verletzungen am Knie und Fuss. Einen dritten Selbstmordversuch mit Apfelpestizid im Jahre 1988 hätten ihre Brüder verhindert und sie anschliessend nach Katar zurückgeschickt. In den folgenden vier Jahren sei sie von ihrer Mutter zu Hause eingesperrt worden. Erst nach zwei Jahren habe sie von ihrer Mutter den wahren Grund für ihre Einschliessung erfahren. Ihre Mutter habe unter allen Umständen verhindern wollen, dass sie die Zukunft ihrer Brüder gefährde und habe ihr deshalb nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. Im Jahr 1992 habe sie wieder nach Syrien gehen können, um für ihre Brüder zu arbeiten. Dort habe sie dann aber erfahren, dass sie von der Universität exmatrikuliert worden sei. In Damaskus habe sie Y._______ wieder getroffen, der sich um sie bemüht habe. Ihm habe sie ihre wahre Lebensgeschichte anvertraut. Nach einem Heiratsantrag von Y._______ seien ihre Probleme mit der Familie wieder aufgeflammt. Die Familie habe ihre Ehe mit einem "armen Ausländer" verhindern wollen. Sie habe heimlich eine illegale Unterleibsoperation zur Wiederherstellung ihres Hymen durchführen lassen, um ein normales Leben als "ehrenwerte Frau" führen zu können. Über ihre Brüder, die mit Y._______ mittlerweile befreundet gewesen seien, habe ihre Mutter von der Operation erfahren und ihre sofortige Rückreise nach Katar organisiert. Zu Hause angekommen, sei sie namentlich mit spitzen Schuhen am Unterleib verletzt worden. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe sie ihr Studium als (...) abschliessen können. Ihre Familie habe jedoch ihre Heirat mit Y._______ verhindert. Sie sei entmündigt und finanziell bevormundet worden. Von 1997 bis 2000 habe sie als (...) gearbeitet. Sie sei nach wie vor regelmässig zu Hause geschlagen worden, habe dann aber vorwiegend (...) gelebt. Sie habe sich nicht ohne männliche Begleitung draussen bewegen können. (...) habe sie viel Kontakt mit Frauen gehabt und erfahren, dass diese unter dem Islam und unter ihren Männern viel gelitten hätten. Obwohl Y._______ bei ihrer Familie in Katar um ihre Hand angehalten habe, habe ihre Familie ihren Kontakt mit ihm verhindert und gar gedroht, Y._______ umzubringen. Nach diesem Vorfall habe Y._______ Katar verlassen und die Beschwerdeführerin habe ihn seither nicht mehr gesehen. Im Frühjahr 2000 habe sie sich geweigert, weiterhin ihren Lohn zu Hause abzugeben. Ihre Mutter habe ihr damit gedroht, sich (...) gynäkologisch untersuchen zu lassen, was ihr sicheres Ende bedeutet hätte, zumal ihre Familie diese Schande hätte beseitigen müssen. Wegen ihrer auswegslosen Situation und weil sie von (...), wegen ihres Einsatzes für die Frauenrechte gewarnt worden sei, habe sie sich zur Ausreise aus Katar entschlossen. Mit Geld, das sie sich vom Lohn heimlich angespart habe und einem gefälschten Reisepass habe sie ihre Ausreise bewerkstelligen können.

6 E. Am 11. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und beantragte darin die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Sistierung allfälliger Wegweisungsmassnahmen. Zur Stützung ihrer Eingabe reichte die Beschwerdeführerin neben verschiedenen Berichten zur aktuellen Lage in Katar einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (...) vom 6. Oktober 2004 zu den Akten, in welchem ihr ein hohes Suizidalitätsrisiko bei einer mittelgradigen Ausprägung depressiver Symptome attestiert wird. Zudem legte sie ein Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 25. September 2004 zu den Akten, in welchem dieser verschiedene Narben am Körper der Beschwerdeführerin, unter anderem im Genitalbereich, feststellt. Ferner reichte sie ein Schreiben von Dr. med. (...) vom 15. September 2004 ein, wonach eine Unregelmässigkeit eines Knochens (Os cuboideum) des rechten Fusses bestehe, die durchaus vereinbar sei mit posttraumatischen Veränderungen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien diese Verletzungen auf den Selbstmordversuch im Jahr 1985 zurückzuführen, bei welchem sie in Damaskus aus dem zweiten Stock eines Hauses gesprungen sei, den Sturz jedoch überlebt habe. Im Weiteren führt sie aus, das Bundesamt und die ARK hätten in ihren Entscheiden beim Wegweisungspunkt verschiedene Vorbringen, die im damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen und als nicht glaubhaft erachtet worden seien - wie beispielsweise die extrem schwierigen Familienverhältnisse - nicht berücksichtigt. In der Folge überwies das Bundesamt das Gesuch am 14. Oktober 2004 an die ARK, da es sich dabei nach seiner Meinung um ein Revisionsgesuch handle. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2004 nahm die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, setzte den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In der Folge bemühten sich Dr. med. (...) sowie die ehemalige Arbeitgeberin mit Eingaben vom 29. Oktober 2004 und 4. November 2004 beim (...) vergeblich um eine Verlängerung der Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin. H. Auf schriftliche Nachfrage von (...) vom 3. Februar 2005 hin bestätigte die Instruktionsrichterin der ARK mit Schreiben vom 8. Februar 2005, dass das geltende Asylgesetz grundsätzlich keine Möglichkeit vorsehe, eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern und verwies im Übrigen auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zur Erteilung von Arbeitsbewilligungen. I. Mit Urteil vom 18. April 2005 hat die ARK das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und das Urteil der ARK vom 20. August 2004 aufgehoben. Gleichzeitig wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten kann. Zur Begründung wurde dabei ausgeführt (vgl. dazu: Revisionsurteil, S. 10 f., E 4), die Beschwerdeführerin habe zwar bereits auf Rekursebene geltend gemacht, aufgrund des familiären Drucks zwei Mal einen Selbstmordversuch unternommen zu

7 haben. Dieses Vorbringen sei ihr jedoch von der Beschwerdeinstanz nicht geglaubt worden. Mit den im Revisionsverfahren eingereichten Beweismitteln, namentlich den ärztlichen Unterlagen betreffend ihre psychische Verfassung, die Narben an ihrem Körper (namentlich derjenigen oberhalb der rechten Kniescheibe) und der Veränderung des rechten Fusswurzelknochens, die alle in der Zeit nach Erlass des Beschwerdeurteils erstellt worden seien, versuche die Beschwerdeführerin, diese Sachverhaltselemente – insbesondere den Vorfall aus dem Jahr 1985, als sie sich in Damaskus aus dem zweiten Stock eines Hauses gestürzt haben soll (vgl. Revisionsgesuch, S. 7) – auf Revisionsstufe nachträglich zu belegen (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 6. Oktober 2004, Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 25. September 2004 und ärztliches Schreiben von Dr. med. (...) vom 15. September 2004). Im Weiteren bringe die Beschwerdeführerin auf Revisionsebene eine neue Tatsache vor, indem sie angebe, sie habe im Jahr 1997 in Syrien heimlich eine Operation zur Wiederherstellung ihres Hymen durchführen lassen (vgl. Revisionsgesuch, S. 10). Diesbezüglich reiche sie ebenfalls ein ärztliches Attest aus der Zeit nach Erlass des ARK-Urteils ein (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 25. September 2004). Ferner erwog die ARK, das Bundesamt habe die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Probleme der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zur angeblichen Suche durch den Staatssicherheitsdienst - nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich deren Asylrelevanz verneint (vgl. BFF-Verfügung, S. 4, Ziff. I.2.2). Demgegenüber habe die Beschwerdeinstanz die diesbezüglichen Vorbringen namentlich aufgrund innerer Widersprüche zwischen den erlittenen Nachteilen insbesondere seitens der Mutter und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Ausland habe (...) studieren können, als überwiegend unglaubhaft erachtet (vgl. Beschwerdeurteil, S. 7 f., E 5a). Aufgrund der heutigen Aktenlage kämen jedoch Zweifel auf, ob den völlig zu Recht festgestellten Unstimmigkeiten (noch) entscheidendes Gewicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zukommen könne, zumal es durchaus nachvollziehbar erscheine, dass der rasante politische Wandel der letzten Jahre in Katar innerhalb der Zivilgesellschaft auch zu erheblichen Friktionen geführt habe zwischen den Ansprüchen der Moderne und den traditionellen, auf der saudischen Halbinsel bislang vorherrschenden Wertvorstellungen. Vor diesem Hintergrund sei die neu im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. (...) festgestellte Vernarbung der äusseren Genitale für sich alleine betrachtet zwar noch kein eindeutiger Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin effektiv im Jahr 1997 eine Operation zur Wiederherstellung ihrer Jungfräulichkeit habe durchführen lassen, um ihren damaligen (...) Freund heiraten zu können (vgl. Revisionsgesuch, S. 10). Doch sei dieser medizinische Befund zusammen mit den weiteren festgestellten physischen und psychischen Spuren geeignet, die bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre familiäre Situation und den damit verbundenen angeblichen Selbstmordversuchen, in einem massgeblich veränderten Licht erscheinen zu lassen. Auf Beschwerdeebene seien der Beschwerdeführerin die angeblichen Selbstmordversuche nicht geglaubt worden, weil sie diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe (vgl. Beschwerdeurteil, S. 8, E 5a). Die Beschwerdeführerin habe diesen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, aus Angst vor einer Retraumatisierung und aus Scham im ordentlichen Verfahren nicht in der Lage ge-

8 wesen zu sein, über sämtliche Fluchtgründe zu berichten (vgl. Revisionsgesuch, S. 15). Diese Argumentation sei nicht leichthin von der Hand zu weisen, könnten Traumatisierte doch mitunter ein beeindruckendes Mass an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien frei machen, mit denen sie das Erinnertwerden an traumatisierende Erlebnisse um jeden Preis zu verhindern versuchten. Diesem Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismus sei bei der Beurteilung von Aussagen potentiell traumatisierter Personen angemessen Rechnung zu tragen, wobei auf den in den "Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission" [EMARK] publizierten Entscheid EMARK 2004 Nr. 1 verwiesen wurde. Die massive psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin nach Eröffnung des Beschwerdeurteils könne als konkreter Hinweis dafür betrachtet werden, dass es sich bei ihr effektiv um eine Traumatisierte handeln und ihre Asylbegründung - zumindest was die familiäre Situation betreffe - durchaus einen realen Hintergrund haben könnte. Für diese Annahme spreche ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Kurzbefragung in der Empfangsstelle offenbar während der ganzen Berichterstattung zu ihren familiären Problemen geweint habe (vgl. Empfangstellenprotokoll, S. 5). Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte im Rahmen des ordentlichen Verfahrens genügend Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe vollständig darzulegen. Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin stütze sich demnach auf Tatsachen und Beweismittel, welche grundsätzlich geeignet erscheinen würden, zu einem anderen Ausgang des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu führen. Der Vollständigkeit halber wies die ARK abschliessend darauf hin, dass sich die Rüge, die Beschwerdeinstanz habe wesentliche aktenkundige Tatsachen übersehen, als haltlos erweise, zumal die im Revisionsgesuch hierzu angeführten Punkte im Beschwerdeurteil - wenn auch zum Teil nur implizit - gewürdigt worden seien (vgl. Revisionsgesuch, S. 17; Beschwerdeurteil, S. 2 f. und 7 f.). J. Mit Eingabe der (...) vom 25. August 2006 an die ARK wird vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei seitens der kantonalen Behörden verwehrt worden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem seien ihr die ordentliche Arbeitslosenentschädigung sowie die Sozialhilfe verweigert worden. Nur mit Hilfe auf privater Basis organisierter "Patinnen" sei es gelungen, einen Wohnungsfonds für sie einzurichten. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Deutschkurse besucht und sei ehrenamtlich für (...) tätig gewesen. Sie werde jedoch zunehmend trauriger und hoffnungsloser, weshalb um eine prioritäre Behandlung ihres Verfahrens ersucht werde. Dieser Eingabe sind unter anderem mehrere Zertifikate für den Besuch von Deutsch-Sprachkursen beigelegt worden. K. Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die ARK per 31. Dezember 2006 vom Bundesverwaltungsgericht abgelöst werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme. L. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 hat der heutige Rechtsvertreter seine Mandatierung angezeigt und um Akteneinsicht sowie um Orientierung über den Verfahrensstand ersucht. Gleichzeitig ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

9 über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gestellt worden. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 hat die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem neu mandatierten Rechtsvertreter zusätzliche Akteneinsicht gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, die Rechtsmitteleingabe entsprechend zu ergänzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung wurde gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. N. Mit Eingabe vom 2. April 2007 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe im Schreiben vom 11. Oktober 2004 eine umfassende Darlegung der von ihr erlebten Geschehnisse eingereicht. Sie habe nach einem Unfall ihr Hymen verloren und sei seither ihr Leben lang diskriminiert worden. Sie sei von der Familie als Schande betrachtet und behandelt und somit einer geschlechtsspezifischen Gewaltsituation ausgesetzt worden. Wie verzweifelt sie im Heimatland gewesen sei, belegten ihre tatsächlichen Selbstmordversuche, die durch die im "Wiedererwägungsgesuch" neu eingereichten Dokumente eindeutig belegt würden. Der Verlust ihrer Jungfräulichkeit vor der Ehe mache sie in ihrer Heimat nicht nur zu einem unterrangigen Menschen, sondern setze sie weiterhin der Verfolgung aus durch Familie und Staat. Insbesondere drohe ihr die Steinigung durch Tötung durch einen Verwandten (Ehrreinwaschung, Ehrenmord). Sie habe ihre faktische Entmündigung und finanzielle Bevormundung glaubhaft dargelegt. Die Gewaltausübungen und Ächtungen würden vom Staat gebilligt und unterstützt; als alleinstehende ledige Frau, die nicht mehr jungfräulich sei, werde sie im Heimatstaat weder von einer Person, noch von einer Behörde oder Institution geschützt. Entsprechend stehe die Beschwerdeführerin auch unter einem unerträglichen psychischen Druck. Die Verfolgungshandlungen seien zweifellos gezielt und aktuell. Da ihre Brüder im Heimatstaat mit (...) tätig seien, könnten sie jegliche Tätigkeit und Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen. Die Verfolgungsmassnahmen seien zweifellos staatlich geduldet; der Staat stehe unter Scharia-Recht und dulde nicht nur die Einstellung der Gesellschaft, sondern auch die Massnahmen (Tötung durch ein Familienmitglied, öffentliche Steinigung). Der Staat verfüge zwar über staatliche Einrichtungen wie Polizei und Justiz; diese würden aber nicht eingesetzt, um Übergriffe gegen Personen in der Situation der Beschwerdeführerin zu schützen. Die ihr drohenden Massnahmen seien derart schlimm, dass sie nach Eröffnung des ersten Beschwerdeurteils der ARK eine massive psychische Dekompensation erlitten habe. Die Selbstmordversuche sowie die starke Suizidgefährdung im Falle einer Ausweisung seien bereits belegt. In den Berichten (...) würden die Suizidabsichten als ernst zu nehmend qualifiziert. Die Beschwerdeführerin benötige dringend psychiatrischer Behandlung, welche erst fruchten könnte, wenn ihre Zukunft in Sicherheit feststehe. Aus dem eingereichten Jahresbericht von Amnesty International betreffend Katar gehe hervor, dass das in der Verfassung aufgenommene Diskriminierungsverbot toter Buchstabe sei. Eine Frau dürfe in ihrer Heimat nichts unternehmen ohne Erlaubnis der männlichen Familienmitglieder. Aus dem entsprechenden Bericht zu Saudi-Arabien und den Golfstaaten gehe hervor, dass Frauen gezwungen seien,

10 Gewalt in der Familie zu erdulden, weil soziale Normen sie daran hinderten, Schutz zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt und mit Beweismitteln untermauert, dass der Verlust der Jungfräulichkeit im Islam strafbar sei; auch bei Verletzung des Hymens durch Unfall werde davon ausgegangen, dass dies durch ausserehelichen Geschlechtsverkehr erfolgt sei, was von Amnesty International bestätigt werde. Die ARK habe in ihrem Revisionsurteil vom 18. April 2005 festgehalten, dass das ärztliche Zeugnis von Dr. med. (...) kein eindeutiger Beleg dafür sei, dass die Beschwerdeführerin effektiv eine Operation zur Wiederherstellung ihrer Jungfräulichkeit habe durchführen lassen. Falls daran ernsthaft gezweifelt werde, werde die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt beantragt. Für die Beschwerdeführerin sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Ausserhalb der Familie sei ihr ein Leben nicht möglich. Sie werde nie heiraten können, zumal es hierfür einerseits der Einwilligung der Familie brauche, anderseits weil sie ihre Jungfräulichkeit ausserhalb der Ehe verloren habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin dargelegt, wie sie sich für die Rechte der Frauen eingesetzt und sich bei der Baath-Partei engagiert habe. Sie sei von (...) gewarnt worden. Wer inzwischen über ihr Engagement Kenntnisse erlangt habe, sei unklar. Jedenfalls habe auch dieser Umstand, ebenso wie ihre Ausreise in ein westliches Land in den Augen der Familie Schande über diese und den Staat gebracht. Durch ihre Ausreise in ein westliches Land habe sie zusätzlich Schande über ihre Familie gebracht. Abschliessend sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende 2000 in der Schweiz aufhalte und sich während dieser Zeit bestens integriert habe. Der ergänzenden Beschwerdeeingabe sind Auszüge eines Berichtes von Amnesty International zu Katar (2006) beziehungsweise zu Saudi Arabien und den Golfstaaten (11. Mai 2005) sowie Arbeitsbestätigungen (...) beigelegt worden. O. Mit Eingabe vom 24.Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. med. (...) vom 23. Mai 2007 sowie eine Arbeitsbestätigung (...) ein. Aus dem beigelegten Arztzeugnis vom 23. Mai 2007 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Intervention der Migrationsbehörde ihre (...)stelle (...) habe aufgeben müssen. Die unklare Situation sowie die damit verbundene Unmöglichkeit einer beruflichen Integration habe zunehmend zu einer Depression geführt. Um eine zukünftig drohende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, sei eine rasche Eingliederung dieser gut ausgebildeten, sehr engagierten Frau in den Arbeitsprozess vordringlich anzustreben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen

11 nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. Im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens sowie unter Mitberücksichtigung der im Verlauf des Revisions- und des mit Urteil der ARK vom 18. April 2005 wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine ihr seitens ihrer Familienangehörigen und des Staates drohende Verfolgungssituation beruft. In diesem Zusammenhang stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der im Kindesalter erlittene Unfall, welcher zur Verletzung ihres Hymens geführt habe, habe sie einer jahrelang andauernden geschlechtsspezifischen Verfolgung unterworfen. Es gebe weder private Personen, noch staatliche Behörden oder Organisationen, die ihr effektiven Schutz vor diesen Verfolgungsmassnahmen gewähren würden respektive könnten. Diese Umstände hätten sie in eine auswegslose Situation gebracht, der sie sich nur durch Flucht in Ausland habe entziehen können.

12 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Gemäss langjähriger schweizerischer Asylpraxis setzte die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung gemäss der so genannten Zurechenbarkeitstheorie weiter voraus, dass die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien. Unmittelbare staatliche Verfolgung lag nach dieser Praxis vor, wenn die Verfolgung von staatlichen Organen selbst ausging; mittelbare staatliche Verfolgung wurde angenommen, wenn der Staat Verfolgung durch Private anregte, unterstützte, duldete oder auch nur tatenlos hinnahm, den Betroffenen also den erforderlichen Schutz nicht gewährte, obwohl er zur Schutzgewährung in der Lage gewesen wäre, und dadurch seine Schutzunwilligkeit manifestierte. Private Verfolgung wurde dagegen dann als flüchtlingsrechtlich nicht relevant betrachtet, wenn vom vorhandenen Schutzwillen des grundsätzlich auch schutzfähigen Staats auszugehen war (vgl., jeweils mit weiteren Hinweisen, EMARK 2004 Nr. 14 E. 6d S. 92, und Nr. 3 E. 4d S. 24, 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133, 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146). Mit ihrem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 Y._______ I. I. A. (EMARK 2006 Nr. 18) hat die ARK als bis Ende 2006 letztinstanzlich für Asylangelegenheiten zuständige gerichtliche Behörde eine Änderung dieser Praxis vorgenommen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie, welcher auch vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wird. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat (bzw. - unter gewissen Umständen - durch einen so genannten Quasi-Staat) ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten

13 Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [„Qualifikationsrichtlinie“]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem erwähnten Grundsatzurteil nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechtsund Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv - das heisst beispielsweise auch unabhängig vom Geschlecht - zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.). 4.2 Im Falle der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Personen, die sie über Jahre hinweg massiv misshandelt haben sollen, gemäss ihren eigenen Angaben ausnahmslos um Familienangehörige. Die von ihr erlittenen Übergriffe haben gemäss ihrer eigenen Schilderung im privaten Rahmen stattgefunden und stellen daher in erster Linie eine nichtstaatliche Verfolgung dar. Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, sie habe von den Behörden in Katar keinen Schutz vor den Misshandlungen erwarten dürfen und sie wäre diesen auch im Falle einer Rückkehr nach Katar weiterhin schutzlos ausgeliefert. Nachfolgend ist daher vor dem Hintergrund der erwähnten Praxisänderung der ARK näher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung im Lichte der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich grundsätzlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ist oder ob sie im Gegenteil die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil sie auf einen adäquaten Schutz durch die staatlichen Behörden von Katar verwiesen werden kann. 4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Alter von (...) Jahren in Damaskus ihr Studium (...) abgeschlossen hat. Zudem hat sie vorgetragen, von 1997 bis 2000 (...) in (...) gearbeitet zu haben. Obwohl sie gleichzeitig geltend gemacht hat, regelmässig Misshandlungen seitens ihrer Mutter in Katar und ihrer sich ebenfalls in Damaskus aufhaltenden Brüder ausgesetzt worden zu sein, hat die Beschwerdeführerin nie den Versuch unternommen, sich bei staatlichen Behörden oder anderweitigen Institutionen um Schutz vor Verfolgung zu bemühen. Sie begründet dieses Verhalten mit dem Umstand, Gewaltausübungen in der Familie würden von der Gesellschaft und von den staatlichen Behörden von Katar geduldet respektive in Kauf genommen. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

14 Katar ist eine Monarchie, deren Macht in den Händen der Al-Thani Familie liegt und vom Staatsoberhaupt Scheich Hamad bin Khalifa Al-Thani ausgeübt wird. Die Scharia ist die primäre Grundlage der Gesetzgebung. Die Verfassung von Katar wurde im Juni 2005 in Kraft gesetzt. Diese schreibt unter anderem die Erbherrschaft der Familie Al-Thani durch männliche Nachkommen vor. In der Verfassung sind zudem eine Reihe von Menschenrechtsgarantien enthalten. Auch wenn Verbesserungen in der Ausübung der Menschenrechte feststellbar wurden, werden diese nicht durchgängig beachtet und gravierende Probleme sind feststellbar. Art. 35 der Verfassung enthält zwar ein ausdrückliches Verbot jeglicher Form der Diskriminierung "aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, Sprache oder Religion". Dessen ungeachtet ist die gesetzlich wie kulturell bedingte Diskriminierung von Frauen im Alltag eine Tatsache, was die Teilnahme der Frauen in der Gesellschaft einschränkt. So werden Männer bei Eheschliessungen rechtlich bevorteilt. Frauen müssen, um Reisen unternehmen zu können, zuerst die Erlaubnis ihrer Ehemänner oder ihres Vormundes einholen. Gemäss geltendem Eherecht verleiht die Heirat einer Staatsbürgerin von Katar mit einem ausländischen Ehemann letzterem keine Staatsbürgerschaft von Katar, während dies bei einer umgekehrten Konstellation der Fall wäre. Obwohl Frauen zwar grundsätzlich Verhandlungen am Gericht beiwohnen und sich selbst vertreten dürfen, werden sie im Allgemeinen durch einen männlichen Verwandten vertreten. Gemäss Einschätzungen einer lokalen, halbamtlichen Organisation für Familienangelegenheiten ist die häusliche Gewalt gegen Frauen auch in Katar ein Problem. Für das erste halbe Jahr 2006 sind insgesamt 197 Fälle von häuslichem Gewaltmissbrauch gegen Frauen registriert worden. Die Anzahl der registrierten Gewaltmissbrauchsfälle hat sich zwar im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Diese Zunahme scheint aber gemäss den Angaben dieser Organisation primär auf die Umstände zurückgeführt zu werden, dass die diesbezügliche Sensibilität in der Gesellschaft zugenommen habe, die Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen bei Verdacht auf Gewaltmissbrauch entsprechende Meldungen zu erstatten scheinen und eine diesbezügliche "hot line" eingerichtet worden sein soll. Es sind keine Verhaftungen oder Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt gegen katarische Staatsbürger in den Medienberichten bekannt geworden, obwohl entsprechende Meldungen bei Nicht- Staatsbürgern verzeichnet wurden. Obwohl die Gesetzgebung bei einem Mann, welcher der Begehung eines Ehrenmordes respektive von Angriffen gegen eine Frau wegen vermuteter Untreue oder wegen aufsässigem Verhalten ("defiant behavior") als schuldig befunden wurde, Nachsicht zu erlauben scheint, sind keine konkreten Gerichtsfälle aktenkundig geworden. Trotz der dargelegten Diskriminierungen im Alltag stellen die Frauen 14 % der Gesamterwerbstätigen respektive 30% der Staatsangestellten ("citizen workforce") dar. Frauen sind in staatlichen Dienstleistungsbetrieben, Erziehungs-, Gesundheits- und privaten Institutionen angestellt. Der oberste Rat für Familienangelegenheiten ("Supreme Council for Family Affairs") ist als Regierungsdepartement bestrebt, den Status von Frauen sowohl im zivilen wie im islamischen Recht zu verbessern und hat bereits eine wesentliche Rolle beim Entwurf von Gesetzen, die Frauenanliegen betreffen, gespielt. Frauen werden darin unterstützt, Angelegenheiten aufzugreifen, die bisher stark tabuisiert worden sind, beispielsweise das

15 Thema Gewalt. Dieser Rat hat bereits fünf Organisationen ins Leben gerufen, die sich mit Frauen- und Kinderangelegenheiten befassen, namentlich die Stiftung "Qatar Foundation for the Protection of Women and Children". Diese Stiftung hat im vergangenen Jahr 197 Frauen betreffende Fälle behandelt, wobei die allermeisten Fälle das Sorgerecht für Kinder und Scheidungsrenten betrafen. Insgesamt fünf dieser Verfahren betrafen Fälle von physischer Gewaltanwendung gegen Frauen. Die Gesundheitsbehörden haben die genannte Organisation über Gewaltmissbrauchsfälle orientiert. Rund 30% aller Fälle, die von der Stiftung behandelt wurden, sind durch Mediation abgeschlossen worden, wobei alle Verfahren zugunsten der Frauen und Kinder ausgegangen sind. Die Stiftung hat zudem eine telefonische Beratungsstelle eingerichtet, um Anzeigen häuslicher Gewaltanwendung in Empfang zu nehmen (vgl. zum Ganzen: US Departement of State, Qatar: Country Reports on Human Rights Practices, 2006 vom 6. März 2007; Jahresbericht von Amnesty International 2006 zu Katar). 4.4 Das Bundeverwaltungsgericht erachtet die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den jahrelang erduldeten Misshandlungen, die sie seit ihr Kindheit seitens enger Familienangehöriger hat erdulden müssen, als grundsätzlich glaubhaft. Auch ist von der Glaubhaftigkeit der – mit Arztzeugnis untermauerten – körperlichen Verletzungen auszugehen, wenn auch festzustellen bleibt, dass die genauen Umstände, die zu den Unterleibsverletzungen und damit einhergehenden Verletzung des Hymens geführt haben sollen, etwas im Dunkeln bleiben. 4.5 Aus den Schilderungen der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin geht jedoch gleichzeitig hervor, dass sie trotz der nicht bestrittenen Misshandlungen und der nach wie vor in Katar vorhandenen Diskriminierungen gegenüber Frauen doch in der Lage war, eine akademische Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Zudem ist es ihr gelungen, mehrere Jahre lang einer Tätigkeit als (...) nachzugehen. Aufgrund der im Heimatland der Beschwerdeführerin heute vorhandenen staatlichen Institutionen, die sich mit den Anliegen der Frauen befassen und namentlich mit dem Aspekt der häuslichen Gewalt beschäftigen, kann vorliegend nicht von einem Fehlen jeglichen staatlichen Schutzes ausgegangen werden. Zudem muss aufgrund des Lebenslaufes der Beschwerdeführerin, trotz der nicht zu bestreitenden tragischen Elemente, festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht in jener für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen auswegslosen Zwangslage befand, welcher sie nur durch die Flucht ins Ausland hat entfliehen können. Aus ihren Vorbringen geht hervor, dass sie keinerlei Versuche unternommen hat, sich an staatliche Stellen oder Institutionen zu wenden, die sich mit den Anliegen von durch häusliche Gewalt bedrohten Frauen befassen und sich gegebenenfalls auch für den Schutz dieser Frauen einsetzen. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Asylbegründung mehrmals vorgebracht, sich namentlich während ihrer Anstellungszeit in (...) für die Rechte und die Angelegenheiten der Frauen eingesetzt zu haben. Unter diesen Umständen ist kaum nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt an entsprechende Institutionen gewendet hat respektive bei den hierfür zuständigen Stellen die im Familienkreis erlittenen Gewalterfahrungen nie angezeigt hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie, namentlich die Brüder, wür-

16 den im Falle ihrer Rückkehr nach Katar ihren Einfluss bei höchsten Kreisen einsetzen, um sie aufzuspüren, bleiben reichlich hypothetisch und vage, weshalb dieses Vorbringen auch nicht geeignet ist, konkrete Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der vorhandenen staatlichen oder privaten Institutionen aufgrund ihres familiären Hintergrundes verwehrt würde. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin namentlich vorträgt, ihr drohe seitens ihrer Verwandten der Tod durch ein Ehrendelikt respektive durch Steinigung, müssen diese Vorbringen angesichts der Tatsache, dass sie immerhin jahrelang ihrer (...) Tätigkeit in (...) nachgegangen ist, ebenfalls als rein hypothetisch und somit zu wenig fundiert betrachtet werden, zumal sie durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte weiter erhärtet werden. Wenn die Mutter und ihre Brüder in Wirklichkeit in dem von ihr vorgetragenen Ausmass nach ihrem Leben getrachtet hätten, ist kaum nachvollziehbar, dass ihr die mehrjährigen Aufenthalte sowie die Universitätsausbildung in Damaskus respektive die Arbeitstätigkeit in (...) von 1997 bis zur Ausreise im Jahr 2000 gelungen wären, zumal ihre Verwandten ohne Weiteres Gelegenheit gehabt hätten, ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mehrere Jahre lang unter einer Art von Hausarrest ihrer Mutter gestanden haben soll. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin seitens ihrer Familienangehörigen zusätzliche Nachteile drohen wegen ihrer langjährigen Landesabwesenheit in Katar, gehen aus den Akten ebenfalls nicht hervor. 4.7 Die Beschwerdeführerin macht zwar weiter geltend, sie sei nach einer Warnung (...) sowie auf Anraten (...) gezwungen gewesen, Katar zu verlassen. Das von ihr geschilderte Engagement für Freiheit der Frauen ist dermassen allgemeiner Natur, dass kaum nachvollziehbar scheint, dass sie im Zusammenhang mit angeblich politisch missliebigen Aktivitäten das Interesse des staatlichen Sicherheitsdienstes auf ihre Person gelenkt haben soll. Der Umstand, dass sie die entsprechenden Warnhinweise durch Hörensagen von Dritten erhalten haben soll, vermag das von ihr daraus abgeleitete Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden von Katar an ihrer Person nicht überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Von einer diesbezüglichen begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt es nach dem Gesagten an konkreten Anhaltspunkten. 4.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer westlich orientierten Geisteshaltung mit der gesellschaftlichen Stellung der Frau in Katar ernsthaft Mühe bekundet. Nichts destotrotz bleibt zusammenfassend festzustellen, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-

17 mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 der Folterkonvention vom 26. November 1987 (FoK, SR 0.106) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder

18 Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt. Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). 7.1 In Ergänzung zu den unter 4.3 bereits festgehaltenen Erwägungen zur Schutzgewährung gegen häusliche Gewaltübergriffe in Katar sind im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges weitere Aspekte der in Katar herrschenden politischen Lage kurz zu skizzieren. Die Staatsverfassung und Gesetzgebung von Katar verbieten staatliche Eingriffe in die Privatsphäre. Diesen Grundsätzen wird im Alltag im Allgemeinen nachgelebt. Die Verfassung sieht weiter die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vor und lässt nur Restriktionen für die Gegenden mit militärischen oder Erdöl- und Industrieinstalltionen zu. Ein Gesetz zum Schutz der Staatssicherheit aus dem Jahr 2003 hat einigen Staatsbürgern Auslandreisen untersagt. Im Allgemeinen bedürfen Frauen unter 30 Jahren der Zustimmung ihrer männlichen Angehörigen, um reisen zu dürfen. Diesen Einschränkungen unterliegen Frauen über dem 30 Lebensjahr nicht mehr. Männer können ihren weiblichen Schutzbefohlenen und Kindern untersagen, das Land zu verlassen, indem sie ihre Personalien den Immigrationsbehörden weiterleiten, wobei bisher keine entsprechenden Meldungen verzeichnet wurden. Die Verfassung von Katar sieht auch für ausgereiste Staatsbürger das Recht auf Wiedereinreise vor. Das Recht auf Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit ist zwar verfassungsmässig vorgesehen, wird im Alltag jedoch durch die Regierung eingeschränkt, namentlich bei Themen zur Regierungspolitik, zur Herrscherfamilie und zu den Beziehungen mit den Nachbarstaaten. Obwohl die Bevölkerung ihre Ansichten in der Öffentlichkeit frei zu äussern pflegt, werden Diskussionen heikler politischer und religiöser Inhalte vermieden. Es soll auch zu keinen behördlichen Strafverfolgungen wegen Meinungsäusserungen gekommen sein. Im Jahr 2006 hat die "Qatar Foundation" ihre Unterstützung der politischen Debatten über eine Webseite namens "(...) Debates" fortgesetzt (vgl. a.a.O. US Country Report 2006 zu Katar) .

19 Medienberichten zufolge soll das Staatsoberhaupt Scheich Hamad bin Khalifa Al- Thani bereits einige politische Reformen lanciert haben, welche die Stellung der Frauen in Katar nachhaltig verbessert haben. In den ersten Volkswahlen in Katar im Jahr 1999 waren beide Geschlechter aktiv wie passiv stimm- und wahlberechtigt. Der Scheich und seine Ehefrau, Scheika Mouza, haben ebenfalls Bildungsreformen unterstützt und die Regierung hat namentlich die Restrukturierung des Bildungssystems veranlasst. Die Frauen machen heute 70% der Universitätsstudenten- und studentinnen von Katar aus (vgl.: Isobel Coleman, The payoff from women's rights, in: Foreign Affairs, Mai-Juni 2004; www.foreignaffairs.org/20040501faessay83308-p30/isobel-coleman/the-payofffrom-wonens-rights.html , aufgesucht: 08.06.2007). Der bereits erwähnte "Supreme Council of Family Affairs" wird zur Zeit von Scheika Mouza präsidiert. Sie soll zu den Aktivitäten und Komitees dieses Rates namhaft beigetragen haben und dadurch das Bewusstsein der Frauen für ihre Rolle in ihrer ökonomischen und sozialen Entwicklung geschärft haben. Auch das dem Supreme Council for Family Affairs angegliederte "Womens Affairs Committee" setzt sich für die Förderung der Frauen im öffentlichen Leben ein, fördert die Frauenrechte im Allgemeinen und fordert die Frauen auf, führende Rollen und Schlüsselpositionen in der Gesellschaft zu übernehmen (vgl. State of Qatar: Ministry of Foreign Affairs, Nation & Citizens, Qatari Woman; http./english.mofa.gov.qa/newmofasite/details.cfm?id=33, aufgesucht am 08.06.2007). 7.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemein in Katar herrschenden politischen Lage als zumutbar qualifiziert werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, eine akademische Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Sie hat mehrere Jahre lang (...) in Katar arbeiten können. Aus den Akten gehen keine konkreten Hinweise hervor, dass ihr alleine aufgrund der allgemeinen Lage eine Rückkehr nach Katar und die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. 7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind jedoch weitere, individuelle Faktoren, namentlich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und die Existenz eines familiären oder sozialen Netzes zu gewichten. 7.3.1 Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat die Beschwerdeführerin mehrere medizinische Berichte und Arztzeugnisse eingereicht. Im Zeugnis von Dr. med. (...) vom 15. September 2004 wurde eine Unregelmässigkeit eines Fussknochens (Os cuboideum) diagnostiziert, welche durchaus vereinbar sei mit posttraumatischen Veränderungen. Im Arztzeugnis von Dr. (...) vom 25. September 2004 wurden lange Zeit zurückliegende Narben im Bereich des rechten Beins sowie eine kaum sichtbare Narbe im Bereich des Kinns und linken Oberarms festgestellt. Zudem wurde festgehalten, dass das äussere Genitale dorsal am Damm eine Narbenbildung aufweise. Im psychiatrischen Bericht (...) vom 6. Oktober 2004 wird im Rahmen der Anamnese unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe mit 12 Jahhttp://www.foreignaffairs.org/20040501faessay83308-p30/isobel-coleman/the-payoff-from-wonens-rights.html http://www.foreignaffairs.org/20040501faessay83308-p30/isobel-coleman/the-payoff-from-wonens-rights.html http://www.foreignaffairs.org/20040501faessay83308-p30/isobel-coleman/the-payoff-from-wonens-rights.html http://www.foreignaffairs.org/20040501faessay83308-p30/isobel-coleman/the-payoff-from-wonens-rights.html http://www.foreignaffairs.org/20040501faessay83308-p30/isobel-coleman/the-payoff-from-wonens-rights.html http://www.foreignaffairs.org/20040501faessay83308-p30/isobel-coleman/the-payoff-from-wonens-rights.html

20 ren einen ersten und mit 23 Jahren einen zweiten Suizidversuch unternommen. Seit dem Negativentscheid des BFM sei sie total verzweifelt, könne nicht mehr schlafen und leide an innerer Unruhe. Ihre Gedanken kreisten nur noch um die drohende Ausreise. In ihrem Heimatland sehe sie keine Perspektive. Sie sei sprunghaft, verzweifelt, ängstlich und traurig, breche mehrmals in Tränen aus. Sie sehe keine Möglichkeit mehr zu leben, wenn sie ins Heimatland zurückkehren müsse. Für den Fall einer erzwungenen Rückkehr würde sie sich durch eine Injektion von Luft in die Venen oder durch Aufschneiden der Pulsadern suizidieren. Gemäss "Hamilton-Depressions-Skala" weise sie einen Wert von 22 Punkten auf, was einer mittelgradigen Ausprägung der depressiven Symptome entspreche. Es wird die Diagnose gemäss ICD-9/ICD-10 für Psychiatrie einer schwersten affektiven Problematik im Zusammenhang mit drohender Ausweisung gestellt. Eine psychiatrische Behandlung sei indiziert. Aus medizinischer Sicht sei die Reisefähigkeit gegeben, allerdings habe die Beschwerdeführerin für den Fall einer erzwungenen Heimreise Suizidabsichten geäussert, die ernst zu nehmen seien. Es müsse mit einem hohen Suizidalitätsrisiko gerechnet werden und es bestünden im Heimatland keine Behandlungsmöglichkeiten. Aus einem weiteren Schreiben (...) vom 29. Oktober 2004 an (...) stellt sich der behandelnde Oberarzt auf den Standpunkt, es sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin den Zeitraum der Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens ohne Arbeit verbringen solle. Die Arbeit sei für sie ein wichtiges, therapeutisches Mittel. Sie leide an Depressionen. Die Arbeit und die klare Tagesstruktur brächten eine Ablenkung von ihren Problemen und würden die negativen Gedankengänge unterbinden. Es sei zu befürchten, dass der Verlust der Arbeitsbewilligung eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Sie werde vom Arbeitgeber sehr geschätzt und hätte die Möglichkeit, die Arbeitsstelle wieder anzutreten, sofern sie eine Arbeitsbewilligung erhalte. 7.3.2 Wie bereits unter 4.4 festgestellt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den über Jahre hinweg erduldeten Misshandlungen, die sie seitens naher Familienverwandten erlitten hat, als grundsätzlich glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat zudem auf schlüssige Weise dargetan, dass sie im Kindesalter Unterleibsverletzungen, namentlich eine damit einhergehende Verletzung ihres Hymens erlitten hat. Unter diesen Umständen scheint auch nachvollziehbar, dass sie aufgrund dieser Vorfälle auch an entsprechenden physischen, aber namentlich psychischen Gesundheitsfolgen leidet. Im Weiteren besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Suizidversuche unternommen hat. Die von ihr mehrfach geäusserten Suizidabsichten für den Fall einer erzwungenen Rückschaffung nach Katar und das von psychiatrischer Seite attestierte hohe Suizidalitätsrisiko werden ebenfalls als schlüssig dargelegt qualifiziert. Die offenkundige, panische Angst der Beschwerdeführerin vor einer Wegweisung nach Katar scheint ihre Hauptursachen in den seit Kindesalter erlittenen traumatischen Erlebnissen zu haben und ist nachvollziehbar. Die im Falle einer zwangs-

21 weisen Rückkehr bereits geäusserten Suizidabsichten und das von Fachärzten bestätigte hohe Risiko einer Selbsttötung sind ernst zu nehmen. Aufgrund der dargelegten Situation ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine unfreiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt und mittelfristig eine ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben bewirken würde und die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Existenz in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau nicht auf ein familiäres oder soziales Netz abstützen kann. Sie hat auf glaubhafte Weise dargetan, dass sie aus persönlichen, kulturell und gesellschaftlich bedingten Gründen von ihrer Familie geächtet und verstossen worden ist und im Rahmen einer Wiedereingliederungsphase weder auf finanzielle noch auf soziale, moralische Unterstützung ihrer Verwandten zählen kann. Da gerade diese Verwandten für ihre psychischen Leiden mitverantwortlich gemacht werden müssen, ist offenkundig, dass diese familiären Beziehungen auch in einem allfälligen gesundheitlichen Genesungsprozess nur negative Auswirkungen entfalten könnten. 7.3.3 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente, namentlich aufgrund medizinischer und humanitärer Überlegungen kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das grundsätzlich hohe öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug überwiegt. Somit ist der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten. Nachdem aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG hervor gehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges näher zu prüfen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 9. April 2001 im Resultat Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft; insoweit ist die Beschwerde demnach abzuweisen. Soweit die Frage des Vollzuges der Wegweisung betreffend, ist die angefochtene Verfügung indessen nach dem Gesagten bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben sind und das BFM anzuweisen ist, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten angesichts des teilweisen Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 im wiederaufgenommenen Beschwerdever-

22 fahren die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt worden ist und sich in der Zwischenzeit deren finanzielle Situation nicht massgeblich verändert hat, ist indessen von der Auferlegung der Kosten abzusehen. 9.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 und 15 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2). Für den Teil des Unterliegens ist dem behörldlich eingesetzten Anwalt ein amtliches Honorar für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 17. Juli 2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 27,25 Stunden (à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 68.45 und Mehrwertsteuer von Fr. 522.95 aus. Dieser Aufwand ist angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst seit dem 14. Februar 2007 bevollmächtigt ist und unter Berücksichtigung der Angaben in der Klientenkarte, welche auch Aufwendungen enthalten, die nicht das Beschwerdeverfahren in der Asylsache betreffen, als überhöht zu erachten. Es ist demnach von einem ungefähren Aufwand von 18 Stunden und einem Gesamtaufwand (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 5'000.-- für das vorliegende Verfahren auszugehen. Das BFM wird nach dem Gesagten angewiesen, der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 und 15 VGKE und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für den Teil ihres Obsiegens eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des (hälftigen) Unterliegens ein amtliches Honorar von Fr.2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.

23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFF vom 9. April 2001 wird teilweise – die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ....) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand am:

24 Einschreiben Herrn lic. iur. Oliver Wächter Rechtsanwalt und Notar Aarburgerstrasse 6 Postfach 1360 4601 Olten

E-4054/2006 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2007 E-4054/2006 — Swissrulings