Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4053/2015 und E-4057/2015
Urteil v o m 1 0 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Sohn B._______ geboren am (…), beide Afghanistan, beide vertreten durch Françoise Jacquemettaz, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügungen des SEM vom 18. Juni 2015 / N (…).
E-4053/2015 E-4057/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2015 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person sowie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung den Wunsch nach einer Zuteilung in den Kanton C._______ äusserten, da dort ihr Bruder respektive Onkel lebe, dass das SEM die Beschwerdeführenden mit je separatem Zuweisungsentscheid vom 18. Juni 2015 – eröffnet am 22. Juni 2015 – unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und sie anwies, sich bis zum 22. Juni 2015 um 14.00 Uhr bei der im Kanton D._______ zuständigen Behörde zu melden, dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass es den Entscheid damit begründete, es bestehe kein Anspruch auf Zuweisung in den Wohnkanton des Bruders respektive Onkels der Beschwerdeführenden, da der Grad der Verwandtschaft zu dieser Person nicht unter Art. 1a Bst. e AsylV 1 falle und sich der Onkel respektive Bruder bereits seit 2006 in der Schweiz aufhalte, mithin seit mehreren Jahren von den Beschwerdeführenden getrennt lebe, weshalb offensichtlich auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Poststempel) gegen diese Entscheide des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügungen vom 18. Juni 2015 sowie die Zuweisung in den Kanton C._______ beantragen liessen, dass sie ferner um Anerkennung der Minderjährigkeit von B._______ und um Vereinigung der Verfahren von Mutter und Sohn ersuchen liessen,
E-4053/2015 E-4057/2015 dass auf die Begründung der Beschwerden, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen sein wird,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31– 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt wird, dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-4053/2015 E-4057/2015 dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren E-4053/2015 und E-4057/2015 stattgegeben wird – ohne über die Minderjährigkeit von B._______ zu entscheiden – da sie als Mutter und Sohn mit analoger Begründung die Zuweisung in den Kanton C._______ beantragen, dass der Antrag auf Vereinigung der Verfahren von Mutter und Sohn, sofern er sich auf die vorinstanzlichen Asylverfahren der Beschwerdeführenden bezieht, demgegenüber den vorliegenden Streitgegenstand sprengt, dass auch die Frage der Minderjährigkeit von B._______ vorliegend nicht Streitgegenstand ist, dass mithin auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1), dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie
E-4053/2015 E-4057/2015 fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragung zur Person angaben, gesund zu sein (vgl. A4/15, Rz. 8.02 [E-4053/2015]; A5/13, Rz. 8.02 [E-4057/2015]), und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung (vgl. A5/2 [E-4053/2015]; A6/2 [E-4057/2015]) sowie in ihrer Rechtsmitteleingabe lediglich vortrugen, sich in der Schweiz nicht auszukennen, weshalb sie gerne bei ihrem Bruder respektive Onkel wären, welcher sie sowohl bei ihrer sozialen als auch bei ihrer beruflichen Integration in der Schweiz unterstützen könne, dass die Beschwerdeführenden ferner vortrugen, dass ihre lange, unfreiwillige Trennung von ihrem Bruder beziehungsweise Onkel – entgegen der Ansicht des SEM – gerade für ihre Wiederannährung spreche, dass der seit 2006 in der Schweiz lebende Bruder respektive Onkel der Beschwerdeführenden nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehört, dass im vorliegenden Fall auch nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann, da der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden hierzulande nicht auskennen, sie nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden unterscheidet und auch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses von in der Schweiz lebenden Familienangehörigen führt, dass daran auch eine allfällige Minderjährigkeit von B._______ nichts zu ändern vermag, da er auf die Unterstützung und Betreuung durch seine Mutter zurückgreifen kann, wurden die Beschwerdeführenden doch beide dem Kanton D._______ zugeteilt,
E-4053/2015 E-4057/2015 dass überdies nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Bruder respektive Onkel ausgegangen werden kann, da sich Letzterer bereits seit dem Jahr 2006 in der Schweiz aufhält und sowohl B.______ als auch A._______ vortrugen, keinen persönlichen Kontakt zu ihm gepflegt zu haben, obwohl sie ihn hätten kontaktieren können (vgl. A4/15, Rz. 3.02 [E-4053/2015]; A5/13, Rz. 3.02 [E-4057/2015]), dass das Argument der Beschwerdeführenden, ihre lange, unfreiwillige Trennung von ihrem Bruder beziehungsweise Onkel spreche gerade für ihre Wiederannährung, mithin unbehelflich ist, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4053/2015 E-4057/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-4053/2015 und E-4057/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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