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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2014 E-4046/2014

5 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,393 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4046/2014

Urteil v o m 5 . August 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Äthiopien, vertreten durch Johnson Belangenyi, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).

E-4046/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat 2012, wobei er unter Verwendung eines äthiopischen Reisepasses und eines libyschen Visums von Addis Abeba auf dem Luftweg über Kairo nach Tripolis reiste. Von dort gelangte er im August 2013 illegal über Italien in die Schweiz, wo er am 9. September 2013 einreiste. Gleichentags suchte er in Chiasso um Asyl nach. Am 25. September 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung (BzP) statt. Am 9. Mai 2014 wurde er im EVZ Basel durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Eritrea, geboren. Sein Vater sei Eritreer und seine Mutter Äthiopierin gewesen. Im Alter von vier Jahren sei er mit den Eltern nach Äthiopien gezogen. Sein Vater sei kurz darauf nach Eritrea zurück deportiert worden, er selbst habe jedoch weiterhin in Äthiopien gelebt. Wohnhaft sei er in Addis Abeba gewesen, bis zum Tod seiner Mutter (…) mit ihr zusammen im Quartier C._______, danach bis zur Ausreise 2012 alleine auf der Strasse im Quartier D._______. Er habe in Äthiopien keine Probleme mit den Behörden gehabt, habe jedoch nach der vierten Klasse nicht mehr zu Schule gehen dürfen. Er sei wegen der eritreischen Herkunft seines Vaters von Personen aus der Nachbarschaft, in erster Linie von Jugendlichen, verspottet und geschlagen worden. Da seiner Mutter vorgeworfen worden sei, mit einem Feind ein Kind gezeugt zu haben, sei sie von der Gesellschaft und auch von ihrer Familie nicht akzeptiert worden. Er sei als "Sohn eines Feindes" beschimpft worden. Er habe nie etwas gegen die Schikanen unternommen und auch nicht bei den Behörden um Schutz nachgesucht. Nach dem Wechsel ins Quartier D._______ habe er während des etwa fünfmonatigen dortigen Aufenthalts bis zur Ausreise keine derartigen Probleme mehr gehabt. Mit Hilfe eines Schleppers sei er 2012 ausgereist. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug.

E-4046/2014 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Im Einzelnen stellte das Bundesamt zwei zentrale Widersprüche und Ungereimtheiten anlässlich der Einvernahmen fest: So habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen der eritreischen Herkunft seines Vaters von Drittpersonen schikaniert und geschlagen worden zu sein. Zudem habe er nach der vierten Klasse nicht mehr zur Schule gehen dürfen. In der BzP habe er zwar angegeben, verspottet und beleidigt worden zu sein, aber weder Bedrohungen noch Aggressionen von Seiten von Drittpersonen erlebt zu haben. In der Anhörung dagegen habe er davon gesprochen, dass er mehrmals verprügelt worden und ihm teilweise auch das mit seiner Arbeit verdiente Geld abgenommen worden sei. Zudem habe er in der BzP angegeben, von Jugendlichen auf der Strasse beleidigt worden zu sein, aber von niemandem im Speziellen, in der Anhörung dagegen habe er davon gesprochen, dass er hauptsächlich von drei Personen schikaniert worden sei, die er auch namentlich habe aufzählen können. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche überzeugten nicht. Zudem habe er in der Anhörung angegeben, dass ihm nach der vierten Klasse der Schulbesuch verweigert worden sei, weil sein Vater Eritreer sei. Demgegenüber habe er in der BzP als Grund, warum er nach der vierten Klasse die Schule nicht weiter besucht habe, angegeben, er sei arbeiten gegangen, um seine Mutter finanziell zu unterstützen. In der Anhörung habe er nicht plausibel machen können, weshalb er nun angebe, ihm sei anlässlich der jährlich nötigen Anmeldung der Schulbesuch nach vier Jahren auf einmal verweigert worden. Die genannten Vorbringen erachtete das BFM als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Das BFM hielt ergänzend fest, die angeführten verbalen Belästigungen erreichten die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht und seien deshalb nicht asylrelevant. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

E-4046/2014 C. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorläufiger Schutz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden der Erlass allfälliger Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-4046/2014 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Mit vorliegendem Entscheid in der Sache erübrigen sich Ausführungen zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1. In der Rechtsmitteleingabe wird auf die schwierige Situation der eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien hingewiesen. Das beigelegte Schreiben von E._______ solle diese belegen. 7.2. Diese Argumentation läuft schon deshalb ins Leere, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsbürger und nicht um ei-

E-4046/2014 nen eritreischen Flüchtling handelt. Gemäss eigenen Angaben hat er auf legale Weise einen authentischen äthiopischen Pass erlangt, während er nie eritreische Papiere besessen habe (A9/11 S. 3 und 6). Weiter setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Zwar mag zutreffen, dass Kinder aus gemischt-ethnischen Familien in Äthiopien unter verschiedenen Schikanen zu leiden haben. Zum einen handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Vorfällen aber um solche mit zu geringer Intensität als dass sie flüchtlingsrechtlich relevant wären, zum anderen hat er selbst angegeben, nachdem er in ein neues Quartier in Addis Abeba umgezogen sei, hätten die Probleme aufgehört (A33/17 S. 5). Schliesslich stellt das BFM zu Recht fest, dass es der Beschwerdeführer auch unterlassen habe, bei den äthiopischen Behörden um Schutz nachzusuchen, zumal er sich auch für die Ausstellung eines Reisepasses an sie gewandt und diesen erhalten hat. 7.3. Zusammenfassend erweisen sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als insgesamt zutreffend, der Beschwerdeführer vermag nichts Entscheidendes dagegen vorzubringen und das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weil er keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen vermochte. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie

E-4046/2014 bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sowie Art. 33 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien liegt offensichtlich nicht vor. Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal der aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erwerbstätig ([…]) war und seine Tanten nach wie

E-4046/2014 vor in Addis Abeba wohnhaft sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen und es ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erschienen bereits aufgrund einer summarischen Aktenprüfung zutreffend, während sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in keiner Weise damit auseinandersetzte, sondern vielmehr Argumente vorbrachte, die ihn gar nicht betreffen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4046/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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