Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4045/2012
Urteil v o m 1 0 . August 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Niger, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).
E-4045/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
E-4045/2012 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 von Italien her illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, dass das BFM zugleich die Wegweisung nach Italien und den Vollzug der Wegweisung anordnete, wobei der Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 nach Italien überstellt wurde, dass er am 12. Mai 2012 erneut illegal in die Schweiz einreiste und am 18. Mai 2012 in der Schweiz abermals um Asyl nachsuchte, dass er am 13. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ anlässlich der Kurzbefragung summarisch zum Reiseweg befragt und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin- II-VO zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien rechtliches Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu zu Protokoll gab, die Rückkehr nicht freiwillig antreten zu wollen, sich aber einer gesetzlichen Verpflichtung fügen zu müssen, dass in Italien schwierige Lebensbedingungen vorherrschten und er sich dort gegen behördliche Entscheide nicht wehren könne,
E-4045/2012 dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2008 in Italien und am 25. August 2009 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 19. Juni 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin- II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (eröffnet am 25. Juli 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers feststehe, dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten, dass sodann nichts gegen die Wegweisung nach Italien und den Wegweisungsvollzug spreche, zumal Italien die einschlägigen Mindestvorschriften umgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung der Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären, beantragte,
E-4045/2012 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung der Vollzugsbehörde, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
E-4045/2012 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal überschritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
E-4045/2012 und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank EURODAC ergab, dass dieser am 9. Oktober 2008 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 19. Juni 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden zum Gesuch um Übernahme innert Frist keine Stellung nahmen, dass die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird, dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nach dem Gesagten gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dass er im Übrigen anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2012 keine solchen Befürchtungen vorbrachte, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5 S. 637-639), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine allfällige Überstellung in sein Heimatland bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung in Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
E-4045/2012 dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84- 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass insbesondere Entscheide von Verwaltungsgerichten eines anderen Staates, die zu einer anderen Einschätzung gelangen, wie der Beschwerdeführer selber einräumt, für die Schweizer Asylbehörden nicht massgeblich sind, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
E-4045/2012 dass es demnach entgegen der Beschwerdeschrift keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II- VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass die Rechtsbegehren sich gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb – unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1VwVG), dass mit vorliegendem Direktentscheid alle weiteren Prozessanträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs) gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-4045/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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