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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2015 E-4043/2014

6 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,445 mots·~12 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4043/2014

Urteil v o m 6 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).

E-4043/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. September (…) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. A.b Mit Schreiben vom 10. Oktober (…) wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft zur Konkretisierung seiner Asylvorbringen aufgefordert. Sein Antwortschreiben datiert vom 23. Oktober (…). Der Eingabe legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von C._______, (…), vom 14. September (…) bei. A.c Am 19. März (…) wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt (Protokoll in den BFM-Akten: A 11/9). B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, (…) sei als (…) für das (…) tätig gewesen. Im (…) sei (…) auf der Fahrt nach D._______ von der Polizei angehalten, befragt und schliesslich von (…) erschossen worden. Der (…) habe besagt, er sei während eines Schusswechsels zwischen dem sri-lankischen Militär und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) umgekommen. Am Tag der Beerdigung habe die (…) eine Demonstration organisiert, wobei der Beschwerdeführer an vorderster Front mitgetan habe. Der Streik habe (…) Tage angedauert. Danach seien während vier bis fünf Tagen unbekannte Personen mit Helm bei ihm zu Hause aufgetaucht, hätten gehupt und seien wieder gegangen. Als seine (…) einmal das Haus verlassen und mit ihnen gesprochen habe, hätten sie nach dem Beschwerdeführer gefragt und ihr gesagt, er solle vorsichtig sein, und mit seinem Tode gedroht. Auch in den folgenden Monaten seien sie verschiedentlich bei ihm zu Hause erschienen. Dies sei für etwa ein bis zwei Jahre nach dem Tod (…) vorgekommen. Er selbst habe das Haus nie verlassen, um mit ihnen zu sprechen, aber sie hätten seine Nachbarn nach ihm gefragt. Ab und zu, insbesondere nachts, habe er sich bei seinem Freund versteckt gehalten. Einmal – rund zwei Jahre vor der Befragung auf der Botschaft – hätten die unbekannten Personen (…) gesagt, der Beschwerdeführer solle ihnen Geld geben. Er habe realisiert, dass es diesen Personen vorab um Geld gehe. Ein paar Monate später hätten sie gedroht, sie würden ihn als Unterstützer der LTTE beim Militär melden, wenn er das Geld nicht bezahle. Das letzte Mal seien sie sechs

E-4043/2014 oder sieben Monate vor der Befragung gekommen. Im (…) sei er für eine Woche nach E._______ gereist. Anlässlich der Befragung auf der Botschaft reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten, darunter einen polizeilichen Bericht zum Ereignis vom (…) mit Übersetzung in die englische Sprache, eine Todesbescheinigung sowie zwei Zeitungsartikel vom (…) und (…) mit Übersetzung in die englische Sprache zum Ereignis vom (…) und dem darauffolgenden Streik der Mitarbeitenden der (…). C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um Übergriffe Dritter handle und er sich diesen, unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, durch Wegzug in eine anderen Teil seines Heimatstaates entziehen könne. Obwohl er um seine Sicherheit fürchte, habe er weder bei der Polizei noch bei der Human Rights Commission (HRC) Anzeige erstattet; dabei sei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit Sri Lankas auszugehen. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit Sri Lankas. Diese Schlussfolgerung würde unter anderem dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer keine Probleme seitens der sri-lankischen Behörden geltend mache. Auch seine Aus- und Wiedereinreise nach bzw. aus E._______ im (…) sei ein Hinweis, dass er nicht massgeblichen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei bzw. entsprechend begründete Furcht habe, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seine Furcht sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetztes einzustufen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 27. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit den bereits dargelegten Ereignissen rund um den Tod (…). Darüber hinaus machte er geltend, am (…) seien bewaffnete Personen vorbeigekommen, die ihn zu (…) befragt hätten. Sie hätten ihm gesagt, dieser habe Kontakte zu den LTTE gepflegt, was auch der Grund für seine Tötung gewesen sei. Gleichzeitig hätten sie ihm mitgeteilt, seitens zuverlässiger

E-4043/2014 Quellen erfahren zu haben, dass (…) den Beschwerdeführer als (…) benannt und er nun in dieser Funktion Informationen an die LTTE liefern würde. Der Anführer dieser Gruppe unbekannter Personen habe ihm in forscher Weise gesagt, dass sie Informationen hätten, wonach der Beschwerdeführer versuche, die LTTE zu reorganisieren, weshalb er in Kontakt mit ehemaligen "Tigers" stehe. Er habe demgegenüber weder früher noch jetzt Kontakt zu den LTTE gepflegt; der Anführer der Gruppe habe ihm aber keinerlei Entgegnung erlaubt. Daraufhin habe er seinen Wohnort gewechselt, wobei er von (…) erfahren habe, dass sein Haus seither Tag und Nacht von Unbekannten beobachtet werde. Als er zwei Wochen später zu Hause gewesen sei, seien zwei Personen mit einem Motorrad vorbeigekommen, hätten ihm mitgeteilt, sie würden sein Problem kennen und ihm freundlich ihre Hilfe angeboten; allerdings hätten sie später Geld dafür verlangt. Er habe ihnen gesagt, er habe nicht so viel Geld, sei überstürzt nach F._______ gereist und habe nach seiner Rückkehr nach B._______ die vorliegende Beschwerde geschrieben. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in Kopie ein, im Wesentlichen jene, die er schon anlässlich seiner Befragung auf der Botschaft zu den Akten gegeben hatte. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das BFM zur Vernehmlassung ein. Dieses hielt am 21. August 2014 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von

E-4043/2014 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 29. Mai 2014 an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Zwar kann den Akten das – für die Einhaltung der Beschwerdefrist massgebliche – Eröffnungsdatum nicht entnommen werden. Angesichts des Poststempels auf der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2014 sowie der gesamten Umstände kann aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Die Beschwerde ist demzufolge frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-4043/2014 4. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 5. Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 6.

E-4043/2014 6.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuches – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durchwegs Belästigungen seitens unbekannter Personen geltend, er kenne deren Identität nicht, er habe nie gesagt, es seien Sicherheitskräfte oder "home guards", sondern es sei jemand, der mit ihnen zusammenarbeite oder es seien Private, er wisse nicht, wer sie seien; es sei jedenfalls nicht die Regierung, sondern mehr auf einem "persönlichen, individuellen Level" (vgl. u.a. A 11/9 S. 5 f). Ausserdem hat der Beschwerdeführer stets angegeben, den unbekannten Personen nie persönlich begegnet zu sein, sondern von deren Anwesenheit und den angeblichen Drohungen entweder über (…) oder die Nachbarn erfahren zu haben (vgl. A11/9 S. 4). Das BFM hält diesbezüglich zutreffend fest, dass daraus noch nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Sinne zu schliessen ist, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.

Dies gilt im Wesentlichen auch in Bezug auf die zuletzt auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen (es seien bewaffnete Personen bei ihm vorbeigekommen und hätten ihm gedroht; sein Haus werde beobachtet und er werde um Geld erpresst), unabhängig davon, ob sie als glaubhaft oder vielmehr als nachgeschoben zu betrachten sind. Ihnen fehlt es schon an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, wobei es zusätzlich auch noch an einem erheblichen Motiv fehlen dürfte, hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, er vermute vorab finanzielle Motive. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE nicht von staatlicher Seite unterschoben werden, sondern den Privatpersonen vielmehr als Erpressungsmittel dienen, ist es dem Beschwerdeführer, wie das BFM zutreffend festhält, möglich und zumutbar, sich diesbezüglich an die staatlichen Behörden oder die HRC zu wenden, zumal es sich bei seiner Äusserung in der Beschwerde, einige Polizisten würden den unbekannten Personen helfen, um eine blosse Vermutung handelt. Von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen.

E-4043/2014 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig ist. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4043/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

Versand:

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