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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2014 E-4038/2014

12 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,424 mots·~12 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 /

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4038/2014

Urteil v o m 1 2 . August 2014 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).

E-4038/2014 Sachverhalt: A. Die tamilische Beschwerdeführerin reichte am 2. Januar 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein (mit Ergänzung vom 25. Januar 2011), welches sie im Wesentlichen damit begründete, sie sei während des Bürgerkrieges von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und in die Kämpfe einbezogen worden. Unter dem Verdacht stehend, ein militantes Mitglied der LTTE zu sein, sei sie nach Beendigung des Krieges in ein B._______ Camp in Vavuniya gekommen. Am (…) 2010 sei sie zwar als Unschuldige entlassen worden, stehe seither aber ständig unter Beobachtung. B. Am 7. März 2011 brachte die Beschwerdeführerin Kopien folgender Dokumente ein: u.a. einer Identitätskarte (Nr. […]); einer Bestätigung ihrer Internierung im C._______ (Vavuniya District) des ICRC (International Committee of the Red Cross) vom (…) 2010; einer Mitgliedkarte eines Projekts der IOM (International Organization of Migration, (…), ausgestellt am […] 2010); einer Bestätigung des Divisional Secretariat, D._______ des Jahres 2009 (Datum unleserlich), dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 (Datum unleserlich) aus einem E._______ Center entlassen worden sei; eines Return Forms vom (…) 2009; eines Entlassungsscheins der Beschwerdeführerin des F._______ vom (…) 2010, dass diese die Rehabilitierung erfolgreich abgeschlossen habe sowie eines Schreibens (To whom it may concern) des Anwalts G._______ vom (…) 2011. C. Am 1. April 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft die Eingaben der Beschwerdeführerin an das BFM mit der Mitteilung, dass eine Anhörung aufgrund knapper Personalressourcen nicht möglich sei. D. Mit diversen weiteren Eingaben teilte die Beschwerdeführerin der schweizerischen Botschaft in Colombo mit, dass sie stets in Angst lebe, weil die Sicherheitsbehörden ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin belästigen würden. So werde sie ständig bedroht und werde regelmässig in einem Militärcamp in Jaffna über ihre LTTE-Vergangenheit ausgefragt. E. Am 25. April 2014 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin in der

E-4038/2014 schweizerischen Botschaft in Colombo statt. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie in Jaffna geboren, im Jahr 1995 mit ihrer Familie ins Vanni-Gebiet gezogen und seit ihrer Entlassung aus dem (…) im Jaffna-District ansässig sei. Sie sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und nach dem Krieg in ein (…)lager geführt worden. Seit ihrer Entlassung werde sie ständig belästigt; zudem habe sie Angst vor einer Rekrutierung durch die sri-lankische Armee und dass sie einen singhalesischen Mann heiraten müsse. F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin offiziell aus dem (...) Camp entlassen worden sei; lediglich aus dem Umstand, dass sie sich in einem solchen aufgehalten habe, könne zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Bedrohung abgeleitet werden. Zwar seien Beobachtungen und Befragungen nicht auszuschliessen, indes komme diesen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die srilankischen Behörden davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für den Staat darstellen würde, wäre sie zweifellos bereits inhaftiert worden. Die geltend gemachte Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die srilankische Armee würde das BFM ferner nicht überzeugen. Die schweizerische Botschaft in Colombo stellte diesen Entscheid am 17. Juni 2014 der Beschwerdeführerin zu. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin in Englischer Sprache Beschwerde (Eingang bei der schweizerischen Botschaft: 11. Juli 2014), die an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sie beantragte sinngemäss, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2014 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asyl zu gewähren sei. Sie begründete diese Rechtsmitteleingabe mit dem Umstand, dass ihre derzeitige verzweifelte Situation als ehemaliges LTTE-Mitglied zu wenig berücksichtigt worden sei; sie werde täglich gefoltert ("daily torturing") und dürfe keine Arbeit suchen. Zudem seien die Behörden im Besitze sämtlicher Korrespondenz bezüglich des Asylverfahrens und verfügten über al-

E-4038/2014 le Möglichkeiten, um sie wegen des Asylgesuchs zu belangen. Die Situation im Norden von Sri Lanka sei weiterhin bedrohlich und gewaltvoll.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist demnach frist- und – bis auf den sprachlichen Mangel – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der

E-4038/2014 Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, Art. 19 f., Art. 41 Abs. 2, Art. 52 und Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.

E-4038/2014 Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben erstmals im Jahr 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert und erhielt verschiedene Trainings, obwohl ihre Schwester H._______ schon im Jahr 1995 der Organisation beigetreten sei (ihr Bruder I._______, bzw. ihre Schwester J._______ seien 2008, bzw. 2007 gefolgt). Dabei habe sie den Namen K._______ getragen, sei Mitglied der L._______ gewesen und habe an verschiedenen Kämpfen auf dem Feld teilgenommen (A13 S. 5 f. und 8). Im Dezember 2007 sei sie wieder entlassen worden (A13 S. 8). Am (…) 2009 sei sie nochmals von den LTTE für ein dreimonatiges Training angehalten worden; diesmal habe sie der (...) Division angehört (A13 S. 5 und 7). Nach der Beendigung des Krieges ergab sie sich als einzige ihrer Geschwister und wurde am (…) 2009 ins C._______ Camp in Vavuniya geführt, wo man sie über die LTTE ausfragte – indes sei ihr während den Befragungen nichts Nennenswertes geschehen (A13 S. 9). Seit ihrer Entlassung am (…) 2010 werde sie hingegen ständig belästigt, indem sie gemäss den Entlassungsauflagen Unterschriften im M._______ Camp leisten müsse und dabei teilweise zur Anhörung zum Military Commander berufen werde, wobei sie dann bis zu vier Stunden warten müsse. In den letzten zwei Jahren sei dies ca. zehn Mal geschehen. Jedes Mal werde sie von ihren Eltern aus Sorge begleitet. Da sie unverheiratet sei, fürchte sie sich vor einer Rekrutierung durch die sri-lankische Armee oder vor einer Verheiratung mit einem singhalesischen Mann (A13 S. 9 f.). Indes habe sie die Schreiben der schweizerischen Botschaft – entgegen ihrer Aussage in einem Brief vom 10. März 2014 – nie den Behörden in Sri Lanka gezeigt (A13 S. 11). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erreichen vermögen und somit als nicht einreiserelevant einzustufen sind.

E-4038/2014 5.2.1 Nach Kriegsende wurde die Beschwerdeführerin im C._______ Camp festgehalten, wo man sie intensiv verhört habe. Mitten in der Nacht seien die Aufpasser gekommen, um zu schauen, ob niemand geflohen sei. Indes sei nie etwas Schwerwiegendes vorgefallen (A13 S. 9). Dieser Aufenthalt liegt – sie wurde am (…) 2010 ohne grössere Probleme entlassen – schon vier Jahre zurück. Zudem wurde sie gemäss ihren eigenen Angaben nicht misshandelt. Allein aufgrund dieser Festhaltung lässt sich folglich zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung ableiten. 5.2.2 Seit ihrer Entlassung aus dem (...) Camp, für welches sie sich freiwillig gemeldet habe, sei sie – so die Beschwerdeführerin – Behelligungen ausgesetzt, welche ernsthafte Nachteile darstellen würden. Ihre Entlassungsauflagen bestehen darin, sich – wenn sie aufgefordert wird – im M._______ Camp zu melden und ihre Anwesenheit durch eine Unterschrift zu bestätigen. Teilweise werde sie zum Military Commander geführt, welcher sie befrage (A13 S. 9). Eine vermutete oder tatsächliche frühere Verbindung zu den LTTE kann Personen Behandlungen aussetzen, welche den Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz nach sich ziehen können – allerdings sind Schutzmassnahmen abhängig von individuellen Umständen des Einzelfalles (vgl. UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender, Dezember 2012, S. 29; BVGE 2011/24). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie entlassen worden, weil sie als eine Unverdächtige gegolten habe (A1). Es handelt sich bei ihr um eine aus der (...) entlassene Person, welche gewissen Entlassungsauflagen unterliegt (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 30). Zu den individuellen Auflagen der Beschwerdeführerin gehört eine strenge Meldepflicht, welche in Zusammenhang mit der Beendigung des Bürgerkrieges zu sehen ist. Teilweise wird sie vom Military Commander befragt und überlang – bis zu vier Stunden – festgehalten. Zudem werde sie täglich auf der Strasse von Unbekannten verfolgt (A1). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass diese – mutmasslich in unregelmässigen Abständen stattfindende – Pflicht und Behelligungen der Beschwerdeführerin für sie sehr beängstigend wirken, insbesondere da sie einer gewissen Willkür ausgesetzt ist. Nichtsdestotrotz haben diese Massnahmen seit ihrer Entlassung am (…) 2010 noch nie ein Ausmass angenommen, welches aus asylrechtlicher Sicht für eine Einreisebewilligung relevant wäre. Es ist zudem kein Grund erkennbar, weshalb sie künftig mit schwerwiegenderen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Folglich sind mangels Intensität keine ernsthaften Nachteile erkennbar.

E-4038/2014 5.2.3 Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie werde als alleinstehende Frau von der sri-lankischen Armee rekrutiert oder mit einem singhalesischen Mann verheiratet, stellt eine blosse Vermutung dar, welche indes auf nichts Konkretem und Substanziiertem beruht. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin weder gelungen ist, eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, noch dass weitere Abklärungen notwendig wären, während denen ihr ein weiterer Verbleib in Sri Lanka nicht zumutbar wäre. Sie ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Fall allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4038/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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