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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2016 E-4014/2014

14 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,947 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4014/2014

Urteil v o m 1 4 . Juni 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (Staatssekretariat für Migration, SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).

E-4014/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus der syrischen Provinz B._______ stammender Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2010 und reiste über die Türkei auf dem Landweg nach Europa bis er am 21. Dezember 2010 die Schweiz erreichte. Gleichentags reichte er beim BFM ein Asylgesuch ein. Am 24. Dezember 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum eine Befragung zur Person des Beschwerdeführers (BzP) statt, und am 11. Januar 2011 folgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen; am 28. Mai 2014 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat durch die syrischen Behörden in Haft genommen würde. Diese hätten ihm vor seiner Ausreise unberechtigterweise vorgeworfen, ein grosses öffentliches Bild des syrischen Machthabers Bashar al-Assad verschandelt zu haben. Er sei deswegen am (…) in Gefängnishaft genommen worden bis sein Vater ihn gegen Leistung einer Kaution habe freikaufen können. Bei seiner Freilassung am (…) respektive (…) 2010 sei er einer Meldepflicht unterstellt worden, wonach er sich alle zwei Wochen in C._______ beim Polizeiposten habe melden müssen. Nachdem er im (…) beziehungsweise (…) 2010 eine Aufnahmeprüfung für ein Studium abgelegt gehabt habe, sei in einem öffentlichen Aushang des Bildungsinstituts sein Name rot aufgeführt gewesen. Dies sei für ihn ein Hinweis dafür gewesen, dass sein Leben in Gefahr sei. Zudem habe ein Beamter des syrischen Sicherheitsdienstes am (…) 2010 seinen Vater konkret über die Gefährdungssituation informiert und dem Beschwerdeführer geraten, ins Ausland zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei diesem Rat gefolgt und habe das Land noch gleichentags verlassen. B. Mit Eingaben vom 18. Oktober 2011, 2. Februar 2012, 16. Juli 2012, 18. September 2012, 30. April 2013 und 12. Dezember 2013 wurden zur Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivitäten diverse Beweismittel – im Wesentlichen Flugblätter, zahlreiche Internetbilder und -berichte von Protestkundgebungen, Ausschnitte aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers, ein syrisches Schuldiplom sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der "Kurdischen Demokratischen Prograssiven Partei in Syrien, Schweizerische Organisation"

E-4014/2014 (Schreibweise gemäss Briefkopf dieser Bestätigung) – zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 17. Juni 2014 – wies das BFM das Asylgesuch vom 21. Dezember 2010 ab; es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies ihn aus der Schweiz weg. Hingegen schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie entweder nicht nachvollziehbar, nachgeschoben oder zu wenig konkret seien. Vor diesem Hintergrund sowie mangels qualifizierter exilpolitischer Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe verwirklicht. D. Am 2. Juli 2014 und 17. Juli 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf Ersuchen seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2014 hin Einsicht in die Verfahrensakten. E. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Einsicht in das Anhörungsprotokoll vom 28. Mai 2014 und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Ferner wurde der Beizug der Verfahrensakten des Onkels des Beschwerdeführers, D._______ (N […]), beantragt, der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Unterlagen zum deutschen Asylverfahren seiner beiden Brüder E._______ und F._______, denen in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, zu den Akten.

E-4014/2014 F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 bezeichnete der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsicht in das Anhörungsprotokoll – infolge zwischenzeitlich gewährter Akteneinsicht durch die Vorinstanz – als gegenstandslos und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 7. August 2014 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2014 hiess das Gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2014 äusserte sich die Vorinstanz zu der auf Beschwerdeebene beantragten Akteneinsicht. Im Übrigen verwies sie auf die Erwägungen ihres Entscheids, an welchem sie vollumfänglich festhielt. I. In seiner Replik vom 17. September 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Es wurde eine Fotokopie seines ihm kürzlich zugegangenen persönlichen Militärbüchleins sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten gereicht. J. Mit Beweismitteleingabe vom 8. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl der syrischen Rekrutierungsbehörde vom (…) 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung ins Recht. Dieses Dokument sei seiner Familie nach seiner Flucht zugegangen und habe durch einen Cousins sowie einen Kollegen in die Schweiz befördert werden können. K. Am 3. Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mit seinem derzeitigen Status grösste Schwierigkeiten eine Lehrstelle zu finden. Er ersuchte um einen möglichst raschen Entscheid in seinem Beschwerdeverfahren.

E-4014/2014 L. Mit Eingabe vom 27. April 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass seine Eltern und sein jüngster Bruder G._______ in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Mit dem Schreiben wurden Kopien der Asylentscheide vom 20. Oktober und 14. Dezember 2015 sowie der Aufenthaltstitel der Verwandten zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4014/2014 3. 3.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb sie nicht mehr auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. So habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, wenn er zunächst behauptet habe, am (…) 2010 aus der Gefängnishaft entlassen worden zu sein (A1/10 S. 6), dagegen an der späteren Anhörung hierfür den (…) 2010 genannt habe (A8/15 S. 5). Sodann seien Vorbringen unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Es sei vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einer Meldepflicht unterworfen und eine Ausreisesperre gegen verhängt worden sei, nachdem er mangels Beweisen aus der Haft entlassen worden sei. Zudem sei ebenso wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer rund (…) Monate nach seiner Freilassung gehört haben wolle, dass den Behörden nun Beweise gegen ihn vorliegen würden, er indessen verneint habe, dass behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Schliesslich seien weitere Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, wenn der Beschwerdeführer die behördliche Suche gegen ihn geltend mache, dann aber keine konkreten Hinweise dafür nennen könne; so habe er nicht gewusst, ob sich die Behörden nach seiner angeblichen Freilassung nach ihm erkundigt hätten. Auch habe er keine Informationen darüber gehabt, wie er gesucht worden sei, und er habe seine Familienangehörigen hierzu nicht befragt. Die angebliche militärische Einberufung könne mangels konkreten Hinweise und fehlendem militärischen Aufgebot beziehungsweise Militärdienstbüchlein nicht geglaubt werden. 3.2 3.2.1 In seinem Rechtsmittel betonte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine entsprechende Protokollaussage, dass er tatsächlich ein militärisches Aufgebot erhalten habe, dieses aber dank seines Studiums und mit Hilfe von Geldleistung habe hinausschieben können. Er sei Pazifist und wolle niemanden töten. In seinem Heimatstaat würde er, auch ohne formellem Aufgebot, zwangsrekrutiert werden.

E-4014/2014 3.2.2 Ihm drohe aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts eine asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat. Dies einerseits wegen des Verdachts, ein Porträt von Präsident Assad verunstaltet zu haben, und andererseits wegen seiner Flucht sowie infolge Verweigerung des Militärdiensts. 3.2.3 Weiter habe die Vorinstanz in ihrer Zusammenfassung des Sachverhalts wesentliche Elemente unberücksichtigt gelassen. So beispielsweise, dass der Beschwerdeführer vom Regime daran gehindert worden sei, sich an einer Universität einzuschreiben. Die angeblich widersprüchlichen Angaben zum Datum der Freilassung aus dem Gefängnis seien im Lauf der Befragung aufgeklärt worden, weshalb von einem Widerspruch nicht die Rede sein könne. Dem Vorhalt der Vorinstanz, er habe behauptet, es laufe kein Verfahren gegen ihn, wurde entgegnet, dass die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob ein Verfahren gegen ihn laufe, folgendermassen gelautet habe: "Nein, ausser dem Erwähnten gibt es nichts". Demnach erweise sich die Behauptung der Vorinstanz als falsch, da er zu Protokoll gegeben habe, dass wegen der Beschädigung des Präsidentenbildnisses ein Verfahren gegen ihn laufe. 3.2.4 Die vorinstanzliche Auffassung, dass er mangels Beweisen freigelassen worden sei, sei falsch. Die Freilassung sei eher auf die Bemühungen der Angehörigen (Beziehungen, Geldzahlung) zurückzuführen. Dennoch stimme aber die Tatsache der Beweislosigkeit, da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Straftat nie begangen habe. Später habe ihn sein Vater allerdings über die behördliche Suche nach ihm informiert. Demnach sei – entgegen der fehlerhaften Interpretation der Vorinstanz – davon auszugehen, dass nach seiner Haftentlassung ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei, weshalb es nachvollziehbar sei, dass eine Ausreisesperre und eine Meldepflicht gegen ihn verfügt worden seien. 3.2.5 Zum Vorhalt der Vorinstanz, die militärische Vorladung sei erst anlässlich der Anhörung erwähnt worden, wurde insbesondere ausgeführt, zum Zeitpunkt der BzP sei dieses Vorbringen nicht zentral gewesen, da er nicht primär deswegen, sondern wegen der drohenden Gefängnisstrafe ausser Landes geflohen sei. 3.2.6 Schliesslich seien seine Schilderungen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen präzise, detailliert, kohärent, widerspruchsfrei und sie entsprächen der Wahrheit. Da der Beschwerdeführer vor seiner Flucht kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe und er den Dienst zuvor habe

E-4014/2014 verschieben können, verfüge er weder über eine schriftliche Vorladung noch über ein Dienstbüchlein. 3.2.7 In seiner Beschwerdeergänzung vom 7. August 2014 rügt der Beschwerdeführer, dass an der Zweitanhörung vom 28. Mai 2014 lediglich Fragen zu den eingereichten Beweismittel gestellt worden seien, dagegen eine Konfrontation mit den vorinstanzlich vorgebrachten Ungereimtheiten unterblieben sei. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Des Weiteren habe es die Vorinstanz versäumt, die 17 Fotos mit Familienmitgliedern anlässlich Demonstrationen in Syrien gegen das Assad-Regime in seinem Entscheid zu berücksichtigen. 3.3 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird zur Rüge der unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht festgehalten, dass die verlangten Akten zwischenzeitlich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden seien. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung der vielen Akteneinsichtsgesuche einige Tage in Anspruch nehmen könne. 3.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, die Vernehmlassung beschränke sich auf bekannte Textbausteine und nehme inhaltlich in keiner Weise Bezug zu den fundierten Ausführungen in der Beschwerde. Damit verweigere die Vorinstanz ihre Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren. Als Beweismittel zur Beschwerde wurde eine Fotokopie des Militärbüchleins des Beschwerdeführers eingereicht. Dieses sei ihm durch ein Mitglied der Familie über Internet zugesandt worden. Im späteren Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl und deutsche Asylentscheide von Angehörigen zu den Akten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person

E-4014/2014 als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er in seinem Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben muss. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer schildert als Kern seiner Verfolgungsvorbringen einen Vorfall bei einer Haltestelle, an welcher er vor seiner Ausreise jeweils nach Schulschluss auf den Bus gewartet habe. Demgemäss sei er am (…) 2010 von zwei Zivilisten in ein schwarzes Auto gezerrt worden und während (…) gefangen gehalten worden. Grund der Festnahme sei die Tatsache gewesen, dass er an jenem Tag vor einem verunstalteten grossen Wandbild des syrischen Präsidenten Assad an der Bushaltestelle gestanden sei. Er sei deshalb für die Verschandelung des Portraits verantwortlich gemacht worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe.

E-4014/2014 5.2.2 In der Beschreibung des Schulalltags und auch der Situation bei der Bushaltestelle mit dem Bild des Präsidenten sind zunächst aufgrund des Detailreichtums und der Substanziiertheit durchaus Realitätskennzeichen erkennbar. Indessen fehlen diese hinsichtlich anderer erheblicheren Sachverhaltselementen praktisch völlig. Insbesondere erscheint höchst realitätsfern, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund des Umstandes, dass er eines Tages vor einem verunstalteten Porträts gestanden habe, entführt und anschliessend verhaftet worden sein soll, ohne dass den Behörden ein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer vorgelegen sei. 5.2.3 Die Erläuterung des Beschwerdeführers, dass wohl der ihm feindlich gesinnte (…)-Verkäufer neben der Haltestelle die Entführung veranlasst habe, wurde ohne ersichtlichen Grund erst in der zweiten Befragung zu Protokoll gegeben und vermag eine unbegründete Festnahme dieser Dauer nicht logisch nachvollziehbar zu machen. 5.2.4 Die Beschreibung des angeblich fast einmonatigen Haftalltags beschränkt sich im Wesentlichen auf floskelhafte Formulierungen wie "Sie schlugen mich immer, so lange wie sie wollten" (vgl. Anhörungsprotokoll A8/15 S. 10 F93). Die Frage, was er denn empfunden habe, als er ins Auto gezerrt und weggeführt worden sei, beantwortete er mit folgenden Worten: "Was hätte ich empfinden sollen. Ich war im Auto, meine Augen waren verbunden, später wurde ich eingesperrt"; die Anschlussfrage, ob das wirklich alles sei, was er in diesem Zusammenhang zu Protokoll geben könne, bejahte er ohne weitere Ausführungen (vgl. a.a.O. F. 89 und F 90). Auch ohne zusätzliche Vertiefungsfragen der Vorinstanz wäre hier offensichtlich eine differenziertere Antwort zu erwarten gewesen, wenn die befragte Person eine solche Situation tatsächlich erlebt hätte. 5.2.5 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Fluchtgründen fielen äusserst unsubstanziiert aus. Ausserdem fällt auf, dass hinsichtlich der geltend gemachten Haft, Freilassung und Auflagen der Freilassung (Meldepflicht, Ausreiseverbot) keine Beweismittel vorliegen, was diese Vorbringen zusätzlich zweifelhaft erscheinen lässt. 5.2.6 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich nicht bei seinen zurück gebliebenen Familienangehörigen über weitere gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen erkundigt haben will (vgl. Anhörungsprotokoll A8/15 S. 7 F66 ff.), ist kaum nachvollziehbar.

E-4014/2014 5.3 Schliesslich ist hinsichtlich der von der Vorinstanz als widersprüchlich bezeichneten Angabe des Entlassungsdatums festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, er sei "am (…)" aus dem Gefängnis entlassen worden (vgl. Anhörungsprotokoll A8/15 S. 5 F45). Den Akten sind keine Anhaltpunkte für eine "falsche Protokollierung" (vgl. Beschwerde S. 7) zu entnehmen. Vielmehr fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich auf Vorhalt der abweichenden Datumsangabe anlässlich der Erstbefragung (…) in offensichtliche Ausreden flüchtete (vgl. a.a.O. F105 ff.: Er sei bei der Erstbefragung dazu gar nicht befragt worden bzw. der Dolmetscher der Zweitanhörung habe ihn falsch verstanden). Dieser Aussagewiderspruch kann somit auch auf Beschwerdeebene nicht ausgeräumt werden. 5.4 Der angebliche Widerspruch in den Protokollaussagen des Beschwerdeführers zur Hängigkeit von Verfahren gegen ihn ist ihm dagegen – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt – durch die Vorinstanz zu Unrecht vorgehalten worden; so hat der Beschwerdeführer in der Tat zu Protokoll gegeben, dass ausser wegen Verschandelung des Präsidentenbildes keine Verfahren gegen ihn laufen würden (vgl. Anhörungsprotokoll A8/15 S. 6 F50). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nicht sämtliche Ungereimtheiten und Aussagewidersprüchen vorgängig vorgehalten worden sind, verletzt dies entgegen seiner Ansicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b); der rechtsehebliche Sachverhalt ist vom SEM diesbezüglich zudem hinreichend festgestellt worden. 5.6 Insgesamt erweisen sich die Asylvorbringen nach dem Gesagten mangels Differenziertheit und Realitätsnähe als unglaubhaft. 5.7 5.7.1 Nach diesen Erwägungen vermag auch die auf Beschwerdeebene nachträglich zu den Akten gereichten Kopien aus dem Militärdienstbüchlein sowie der Marschbefehl am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern, da diese Dokumente für sich alleine nicht auf eine Behandlung schliessen lässt, die asylbeachtlichen Nachteilen gleichkämen. Der Beschwerdeführer hatte zudem anlässlich der Anhörung die Frage bejaht, ob der Militärdienst überhaupt nichts mit seiner Ausreise zu tun habe, dieser sei schliesslich "Pflicht jedes Bürgers" (vgl. Anhörungsprotokoll A8/15 S. 12 F127). Soweit er sich nun auf Beschwerdeebene als Pazifist bezeichnet wird, der "nicht

E-4014/2014 primär" wegen des Militärdienstes geflohen sei (vgl. Beschwerde S. 5 und 9), kann dies demnach nicht überzeugen. 5.7.2 Im Übrigen wäre gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syrischen Kontext höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6–7). Solches geht aus den Akten nach dem oben Gesagten aber nicht hervor. 5.8 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel eine sogenannte Anschluss- oder Reflexverfolgung geltend (vgl. Beschwerde S. 5). 5.8.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwar Fotografien von Kundgebungsteilnehmenden einreichte, bei denen es sich um Verwandte handle. Irgendwelche Schwierigkeiten wegen politischer Aktivitäten von Angehörigen machte er jedoch bei seinen Befragungen nicht geltend, auch nicht anlässlich der ergänzenden Befragung vom 28. Mai 2014, bei der die nachgereichten Beweismittel besprochen wurden. 5.8.2 Gemäss den antragsgemäss beigezogenen Akten seines Onkels D._______ (N […]) ist dieser mit Entscheid des BFM vom (…) 2013 wegen exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Diesen Akten sind indessen keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen lassen würden. (Dies ist auch deshalb nicht überraschend, weil dieser Onkel bereits im Jahr […] in die Schweiz eingereist war und sich zuvor viele Jahr lang in Deutschland aufgehalten hatte.) 5.8.3 Den nachgereichten Unterlagen aus deutschen Verfahrensakten sind ebenfalls keine Hinweise auf den Beschwerdeführer zu entnehmen. Aus den Beschwerdebeilagen geht hervor, dass die Asylgesuche der beiden Brüder E._______ und F._______ in Deutschland abgewiesen und sie dort nur als Flüchtlinge aufgenommen worden sind. Auch die Asylverfahren der Eltern und des Bruders G._______ waren auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes beschränkt. Die Hintergründe der deutschen Asylverfahren werden weder in diesen Unterlagen noch in den Eingaben des Beschwerdeführers thematisiert. Unter

E-4014/2014 den gegebenen Umständen kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht unter diesem Blickwinkel die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 6.2 Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt). 6.4 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt

E-4014/2014 wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen das auf der Internetseite des Gerichts als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.) rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 a.a.O. E. 6.3. m.w.H.).

E-4014/2014 6.5 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren und auch in seiner Beschwerdeeingabe exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Als Beweismittel sind Flugblätter, Internetbilder und -berichte von Protestkundgebungen, Ausschnitte aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der "Kurdischen Demokratischen Prograssiven Partei in Syrien, Schweizerische Organisation" zu den Akten gereicht worden. Zudem sei sein Facebook-Profil gehackt worden. Aufgrund dieser Umstände habe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl ein Profil, das ihn ins Visier des syrischen Geheimdiensts bringe. 6.6 Der Beschwerdeführer tritt gemäss den eingereichten Beweisunteralgen als einfacher Teilnehmer von exilpolitischen Protestkundgebungen in der Öffentlichkeit in Erscheinung und macht in seinen Eingaben auch nichts anderes geltend. Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, dass er sich bei seinem Engagement überdurchschnittlich exponiert hätte. Dass angeblich sein Facebook-Konto gehackt worden sei, vermag noch keine besondere Exponiertheit seines exilpolitischen Engagements zu begründen, zumal Motiv und Hintergründe des angeblichen Hackerangriffs unklar wären. Der Beschwerdeführer hat wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an einigen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.). 6.7 Somit ergibt sich, dass auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu erfüllen vermögen. 6.8 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint.

E-4014/2014 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. August 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 10.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist somit durch die Gerichtskasse zu vergüten. In der am 17. September 2014 – mithin noch vor den kurzen ergänzenden Eingaben vom 8. Oktober 2015 und 3. Februar beziehungsweise 27. April 2016 – wird bereits ein Honoraraufwand von

E-4014/2014 rund 2850.– geltend gemacht. Ein Gesamthonorar des amtlichen Rechtsbeistands von deutlich über 3000 Franken erschiene den konkreten Umständen des vorliegenden Verfahrens (auch unter gebührender Beachtung des durch die Vorinstanz verursachten Mehraufwands im Zusammenhang mit der Gewährung der Akteneinsicht; vgl. Beschwerde S. 3 f., Beschwerdeergänzung vom 7. August 2014 S. 1) nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 2600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4014/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 2600.– durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

E-4014/2014 — Bundesverwaltungsgericht 14.06.2016 E-4014/2014 — Swissrulings