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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2009 E-4007/2009

29 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,539 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-4007/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, deren Tochter B._______, Usbekistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4007/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ eigenen Angaben zufolge Usbekistan am (...) auf dem Luftweg verliess und am (...) im Besitz ihres Reisepasses und eines Arbeitsvisums legal über den Flughafen (...) in die Schweiz einreiste und in der Folge als (...) arbeitete, dass sie am (...) nach Ablauf der Arbeitsbewilligung um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Kurzbefragung im C._______ vom 18. Oktober 2007 und anlässlich der Direktanhörung zu ihren Asylgründen vom 31. Oktober 2007 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, sie sei usbekische Staatsangehörige russischer Ethnie und orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______, dass sie im Jahr (...) ein erstes Mal von einem Mann entführt und zu einem etwa 150 Kilometer entfernten Ort in den Bergen verbracht, dort rund eine Woche festgehalten und nach dem Verbleib ihres ungefähr im Jahr (...) verschwundenen Vaters befragt worden sei, dass sie nach der gelungen Flucht zu Hause versucht habe, sich umzubringen und ihre Mutter sie noch rechtzeitig gerettet habe, dass sie im Jahr (...) ein zweites Mal von einem anderen Mann in die Berge entführt, drei Tage festgehalten und nach dem Verbleib ihres Vaters befragt worden sei, bevor sie habe flüchten können, dass des Weiteren sie und ihre Mutter immer wieder bedroht und dazu angehalten worden seien, Informationen über ihren verschwundenen Vater preiszugeben, dass sie sich schliesslich aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise entschlossen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin A._______ im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie eines Geburtsscheins zu den Akten reichte, E-4007/2009 dass die Beschwerdeführerin A._______ am (...) ihre Tochter B._______ zur Welt brachte, dass gemäss Aktennotiz des BFM vom 12. Mai 2009 die Amtsvormundschaft (...) eine Beistandschaft für die Tochter errichtete und es sich bei deren Vater um einen (...) Staatsangehörigen mit N-Ausweis handle, der die Schweiz bereits verlassen habe, dass die Schweizer Botschaft in Usbekistan am 13. Februar und 3. April 2009 die Anfragen des BFM vom 20. Januar und 4. März 2009 beantwortete und die Beschwerdeführerin A._______ am 5. Mai 2009 im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich zu den Abklärungsergebnissen Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2009 - eröffnet am 25. Mai 2009 - feststellte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass insbesondere ihre Angaben zu den Entführungen sehr vage, allgemein und teilweise widersprüchlich seien, dass sie nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, weshalb sie wegen ihres Vaters derartige Schwierigkeiten bekommen habe, dass sie diesbezüglich lediglich ausgesagt habe, ihr Vater habe vor zehn Jahren etwas angestellt, sie wisse indessen nicht, was er angestellt habe, dass sie auf die Frage, weshalb sie überhaupt wisse, dass ihr Vater etwas angestellt habe, geantwortet habe, weil ihre Entführer nach ihrem Vater gesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten, dass sie auch nicht imstande gewesen sei, zu sagen, wer die Entführer gewesen seien, E-4007/2009 dass sie darüber hinaus kaum in der Lage gewesen sei, die Entführungen zeitlich einzuordnen, dass sie diesbezüglich bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, sie sei vor einem Jahr (ca. im [...]) und im (...) entführt worden, und anlässlich der Bundesanhörung zunächst behauptet habe, die erste Entführung habe (...), die zweite im (...) stattgefunden, dass sie sich auf Vorhalt hin korrigiert und angeführt habe, es sei im (...) gewesen, genauere Angaben habe sie nicht machen können, dass sie sich zudem weder an den Tag noch an den Monat ihrer zweiten Entführung erinnern könne, obwohl diese angeblich ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise erfolgt sei, dass sie auch nicht wisse, wann sie geflüchtet sei, dass von solchermassen betroffenen Personen unbesehen ihres kulturellen Ursprungs erwartet werden könne, dass sie imstande seien, detaillierte Angaben zu den erlebten Ereignissen und deren Begleitumstände zu machen, und dazu auch Angaben zu den Verfolgern und deren Motiv gehörten, dass die allgemeinen, zum Teil ausweichenden Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ keineswegs den Schluss zuliessen, sie habe die von ihr geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt, dass ihre Schilderungen zu den zwei Entführungen übertrieben und realitätsfremd seien, dass sie jeweils 150 Kilometer im Kofferraum eines Fahrzeugs in die Berge verschleppt worden sei, um über den Verbleib ihres Vaters befragt zu werden, zu dem sie eigenen Angaben zufolge seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe, dass ihre Schilderungen zu den Fluchtumständen (die erste Flucht sei gelungen, weil dem Entführer der Schlüssel aus der Tasche gefallen sei, die zweite Flucht sei möglich geworden, weil im Zaun um das Haus ein Loch gewesen und der Entführer zurück ins Haus gegangen sei) realitätsfremd seien, E-4007/2009 dass sie sich erstaunlicherweise nach den Entführungen nicht an die heimatlichen Behörden gewandt und auch bei (...) in E._______ ihre Probleme mit keinem Wort erwähnt habe, sondern ein Einreisevisum beantragt habe, um in der Schweiz als (...) arbeiten zu können, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz zuerst legal bis (...) als (...) gearbeitet und erst am (...) um Asyl nachgesucht habe, dass ihre Erklärung auf entsprechende Frage, sie habe nicht gewusst, dass man in der Schweiz um Asyl nachsuchen könne, nicht gehört werden könne, zumal sich tatsächlich verfolgte Personen den zuständigen Behörden sofort offenbaren würden, dass ihre Erklärungen, sie habe ihren Reisepass im (...) in einem Laden in Genf verloren und den Verlust weder den usbekischen noch den Schweizer Behörden gemeldet, weil sie nicht daran gedacht habe, der Lebenserfahrung widerspreche und deshalb nicht zu überzeugen vermöchten, dass erfahrungsgemäss eine Person, die sich im Ausland aufhalte, besonders Sorge zu ihrem Reisepass trage, zumal sie auf diesen besonders angewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin A._______ nicht besonders bemüht zu sein scheine, irgendwelche Dokumente zu beschaffen und ihre diesbezüglichen Angaben teilweise widersprüchlich seien, dass sie zunächst behauptet habe, keinen Reisepass für das Ausland besessen zu haben, und erst in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2009 zugegeben habe, im Jahre (...) einen Reisepass erhalten zu haben, dass ihre Aussage bei der Kurzbefragung, sie könne ihren Geburtsschein nicht beschaffen, weil sie diesen dem Schlepper abgegeben habe, nicht nachvollziehbar sei, weil sie legal in die Schweiz eingereist sei, dass sie im Widerspruch dazu bei der Direktanhörung zu ihren Asylgründen geltend gemacht habe, ihr Geburtsschein befinde sich zu Hause, und versprochen habe, diesen zu beschaffen, was sie indessen in der Folge unterlassen habe, E-4007/2009 dass aufgrund ihres Verhaltens zu vermuten sei, sie wolle eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz vereiteln, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesamt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, die Beschwerdeführerin A._______ habe nach wie vor Kontakt zu ihrer in D._______ lebenden Mutter respektive Stiefmutter und habe zeitweise bei ihr gewohnt, dass gemäss den Kenntnissen des Bundesamtes allein erziehende Mütter in Usbekistan keine Seltenheit seien und von der usbekischen Gesellschaft sehr gut akzeptiert würden, dass sie deshalb bei einer Rückkehr in ihr Heimatland lediglich mit Schwierigkeiten rechnen müsse, die dort jede Frau in einer vergleichbaren Situation zu bewältigen habe, dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sinngemäss den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts beantragen, dass sie die psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin A._______ von Amtes wegen beantragen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgende Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-4007/2009 scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-4007/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab festzustellen ist, dass sich aus den Akten weder Hinweise für eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin A._______ noch Anhaltspunkte dafür ergeben, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig respektive unrichtig festgestellt oder es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb sich die diesbezüglichen, nicht weiter substanziierten Rügen in der Beschwerde als unbegründet erweisen, dass angesichts dieser Sachlage der Antrag auf psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin A._______ von Amtes wegen abzuweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung zum Schluss gelangte, die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, die Richtigkeit des in der Verfügung vom 19. Mai 2009 dargestellten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-4007/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen – gemäss der sich bei den Vorakten befindlichen Aktennotiz handelt es sich beim mutmasslichen Vater der Beschwerdeführerin B._______ um einen (...) Staatsangehörigen mit N-Ausweis, der die Schweiz bereits verlassen habe – besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-4007/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin A._______ in Usbekistan mit ihrer Mutter über eine Bezugsperson verfügt, welche sie und ihre Tochter unterstützen kann, dass es ihr aufgrund ihrer guten Ausbildung und ihrer bereits vor der Ausreise in Usbekistan ausgeübten Erwerbstätigkeit gelingen sollte, für sich und ihre Tochter aus eigener Kraft eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass die (...) Tochter der Beschwerdeführerin A._______ in Begleitung ihrer Mutter nach Usbekistan reisen wird, womit vorliegend auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Auferlegung von Verfahrenskosten vorliegend als unverhältnismässig erscheint, weshalb diese gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen E-4007/2009 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-4007/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand: Seite 12

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