Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4005/2011 Urteil v om 3 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), und ihr Sohn B._______, geboren (…), Eritrea, beide vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / N (…).
E4005/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, beide eritreische Staatsangehörige, verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben Anfang Januar 2010 und gelangten über den Sudan, Libyen und weitere ihnen unbekannte Länder am 17. Mai 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 8. Juni 2011 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei aus Eritrea geflüchtet, nachdem ihr Ehemann während seines Militärdienstes verschwunden sei. Er habe sie zwei Jahre lang nicht mehr besucht und ihr auch kein Geld mehr geschickt. Eines Tages seien Soldaten bei ihr vorbeigekommen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Da sie den Soldaten nicht habe sagen können, wo ihr Ehemann sei, habe sie Angst vor einer Verhaftung bekommen und sei mit Hilfe einer Schwester aus Eritrea geflohen. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 – den Beschwerdeführenden am gleichen Tag eröffnet – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs (bzw. gemäss Dispositiv "wegen Unzulässigkeit Unzumutbarkeit") auf. Zur Begründung führte das BFM an, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unsubstantiiert und vage und widersprächen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Deshalb seien ihre Vorbringen unglaubhaft und müssten nicht auf ihre Asylrelevanz überprüft werden. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal, aber nicht im militärfähigen Alter, verlassen habe. Da sie nie zum Militärdienst aufgeboten worden sei und aufgrund ihres Alters nicht mehr mit einem Aufgebot zu rechnen sei,
E4005/2011 bestehe für sie keine begründete Frucht vor asylbeachtlichen Massnahmen wegen Dienstverweigerung oder Desertion. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Beschwerdeschrift zu den vom BFM erhobenen Vorwürfen der Unglaubhaftigkeit Stellung. Die Asylrelevanz ihrer Aussagen sei zweifelsfrei gegeben, da Familienangehörige von Dissidenten und Deserteuren in Eritrea oft befragt und in Beugehaft genommen würden. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea und des Asylgesuchs in der Schweiz, sei zu befürchten, dass sie bei einer Rückkehr von den eritreischen Behörden verfolgt werden würde. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2011 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und forderte sie insbesondere auf, sich dazu zu äussern, ob der Aufschub des Wegweisungsvollzugs wegen Unzumutbarkeit oder wegen Unzulässigkeit erfolgt sei, ob sie die Illegalität der Ausreise der Beschwerdeführenden als erstellt erachte und ob dies gegebenenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. F. Mit Verfügung vom 10. August 2011 zog das BFM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, es schiebe den Vollzug der Wegweisung neu praxisgemäss wegen Unzulässigkeit und nicht mehr wegen Unzumutbarkeit auf.
E4005/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Im vorliegenden Verfahren bildet gemäss den Anträgen der Beschwerdeführenden einzig die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl Prozessgegenstand, da die Beschwerdeführenden bereits mit Verfügung vom 21. Juni 2011 respektive mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. August 2011 wegen
E4005/2011 Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG). 4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
E4005/2011 überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 5. Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend. Nachdem ihr Ehemann während seines Militärdienstes verschwunden sei und sich Soldaten bei ihr nach seinem Verbleib erkundigt hätten, habe auch sie Angst vor einer Verhaftung bekommen. Das BFM bezeichnete die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2011 als unglaubhaft. Wie das BFM zu Recht feststellte, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin über weite Strecken oberflächlich und unsubstantiiert. Sie schilderte weder den angeblichen Besuch der Soldaten bei ihr zu Hause noch die Umstände der Organisation und Durchführung ihrer Ausreise mit der vernünftigerweise zu erwartenden Ausführlichkeit. Die Beschwerdeführerin gab zudem bei ihrer Anhörung im Juni 2011 an, ihr Ehemann sei jetzt ungefähr 59 Jahre alt; zum Zeitpunkt seines angeblichen Verschwindens zwei Jahre früher wäre ihr Ehemann demzufolge circa 57 Jahre alt gewesen. Die meisten vorliegenden Quellen gehen davon aus, dass der Militärdienst für Männer bis zum 50. Lebensjahr dauert. Deshalb erscheint es unglaubhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich noch immer im aktiven Militärdienst befand, zumal er nach ihren Angaben als einfacher Soldat Dienst tat. Zudem ist schwer nachzuvollziehen, dass ihr Ehemann sich nach über 30 Jahren Militärdienst und mit der Aussicht auf baldige Entlassung zur Flucht entschieden haben soll (nach Aussagen der Beschwerdeführerin wurde ihr Ehemann zwei Jahre nach ihrer Hochzeit Soldat, mithin vor circa 33 Jahren). 5.1. An diesen Feststellungen können auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nichts ändern. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben, als die angeblichen Widersprüche in ihren Aussagen bezüglich des Datums des letzten
E4005/2011 Besuches ihres Ehemannes auf Ungenauigkeiten in der Befragung und auf ihrer fehlenden Schulbildung basieren mögen. Die weiteren vom BFM vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselemente (Art und Weise des Kontaktes zum Ehemann während dessen Militärdienstes sowie Reaktion der Kinder auf die Nachricht des Verschwindens des Ehemannes/Vaters) sind hingegen nicht entscheidrelevant, womit auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der Gesamtbeurteilung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Reflexverfolgung aufgrund des angeblichen Verschwindens ihres Ehemannes aus dem Militärdienst. Der Beschwerdeführerin, die für die Zeit vor der Ausreise keine weiteren Verfolgungsmassnahmen geltend machte, ist es damit nicht gelungen, Asylgründe glaubhaft zu machen. 6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise aus Eritrea mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen muss und damit subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann. 6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.2. Staatsbürgern Eritreas ist es nur mit einem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum möglich, ihr Heimatland legal zu verlassen. Ausreisevisa werden in der Praxis bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Kinder
E4005/2011 ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre sind grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Die Grenzschutztruppen haben den Befehl, Fluchtversuche von Personen ohne behördliche Erlaubnis mit gezielten Schüssen zu verhindern. Personen, die politischer Opposition verdächtigt werden, sind willkürlicher Verhaftung und Bestrafung ausgesetzt. Offiziell drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Politische Häftlinge erhalten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess, sondern werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft gefoltert. Auch aussergerichtliche Tötungen sind verbreitet (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D3892/2008 vom 6. April 2010; zudem International Crisis Group, Eritrea: The Siege State, 21. September 2010, S. 11; Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 26 ff.; Tronvoll Kjetil [The Oslo Center for Peace and Human Rights], The Lasting Struggle for Freedom in Eritrea, 2009, S. 99 ff.). 6.3. Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen hat ("Eritrea mutmasslich illegal […] verlassen hat"). Die Ausführungen zu den Schwierigkeiten, Eritrea legal zu verlassen, zeigen zudem, dass trotz des Alters der Beschwerdeführerin faktisch ausgeschlossen werden kann, dass sie ihr Heimatland legal verlassen hat. Damit ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen hat, womit sie begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.4. Hinzuzufügen ist, dass auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. August 2011 davon auszugehen scheint, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer illegalen Ausreise unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) droht, anders ist die vom BFM gewährte vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit nicht zu erklären. Damit ist aber im vorliegenden Fall gleichzeitig eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG gegeben. Liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass eine Person bei der
E4005/2011 Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer illegalen Ausreise oder der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist (im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vgl. anstatt vieler: EGMR, Urteil Soering gegen Grossbritannien vom 7. Juli 1989, Serie A Nr. 161, Ziff. 91 und EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff.), so ist dies offensichtlich Ausfluss davon, dass die Behörden solche Handlungen als Verrat gegenüber dem eigenen Staat betrachten, womit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A FK vorliegen und die Flüchtlingseigenschaft gegeben ist. 6.5. Das BFM hat damit – nota bene im Widerspruch zu seiner jahrzehntelangen Praxis zum Tatbestand der Republikflucht – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Da die drohenden erheblichen Nachteile allerdings auf die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland zurückzuführen sind, liegt ein subjektiver Nachfluchtgrund vor und es ist ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. Die Verfügung des BFM ist damit insofern aufzuheben, als die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht anerkannt wurde. Die Abweisung des Gesuchs um Asyl ist hingegen zu bestätigen. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.2. Das BFM hob in Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 10. August 2011 unter anderem auch die Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2011 auf, welche die Anordnung der Wegweisung er Beschwerdeführenden enthält. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein weiteres Versehen, wird doch in der darauffolgenden Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 10. August
E4005/2011 2011 der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben. Damit ist festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden bestehen bleibt. 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK). Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Sie dürfen damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in ihr Heimatland gezwungen werden. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung damit zu Recht als unzulässig bezeichnet und die Beschwerdeführenden zu Recht vorläufig in der Schweiz aufgenommen. 9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 teilweise Bundesrecht verletzt. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und sie als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.– nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E4005/2011 SR 173.320.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. 10.2. Den obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde vom Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen grundsätzlich auf pauschal Fr. 800.– (ausgehend von einem Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde, inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Nach dem Grad des Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss zu halbieren. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit Fr. 400.–. (Dispositiv nächste Seite)
E4005/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: