Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4004/2014
Urteil v o m 5 . August 2014 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
E-4004/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China) am 7. Juni 2012 in Richtung Nepal, wo sie sich über längere Zeit aufhielt. Am 20. Dezember 2012 reiste sie auf dem Luftweg mit einer unbekannten Fluggesellschaft an einen ihr unbekannten Ort und von dort wiederum an einen ihr unbekannten Ort, bis sie schliesslich mit dem Zug am 24. Dezember 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Januar 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 27. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe beobachtet, wie sich zwei Personen vor einem Kloster in der Nähe ihres Verkaufstandes selbst verbrannt hätten. Vom Vorfall habe sie mit ihrem Mobiltelefon Bilder geschossen, bis schliesslich die Polizei beziehungsweise Soldaten gekommen seien und die Schaulustigen weggeschickt hätten. Noch am gleichen Abend habe sie die Bilder gelöscht. Am nächsten Tag seien die Sicherheitskräfte zu den Verkaufsständen zurückgekehrt und hätten alle Mobiltelefone eingesammelt. Als sie nach zwei Tagen ihr Mobiltelefon immer noch nicht zurückbekommen habe, habe sie eine Kollegin um Rat gefragt. Diese habe ihr gesagt, die Sicherheitskräfte hätten vermutlich Aufnahmen auf ihrem Mobiltelefon gefunden und sie könne deswegen Probleme kriegen. Daraufhin habe sie Angst bekommen und sei mit der Hilfe der Schwester der Kollegin ausgereist. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (eröffnet am 23. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 5) Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger
E-4004/2014 Wegweisung anzuordnen sei. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung. Mangels Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, gegenstandlos. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-4004/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So bestünden aufgrund ihrer Ausführungen erhebliche Zweifel an der von ihr geltend gemachten Herkunft aus Tibet. Ihre diesbezüglichen Angaben seien nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig oder realitätsfremd gewesen. Sie habe kaum etwas über ihre angebliche Herkunftsregion oder die dortigen Gepflogenheiten zu sagen vermögen. Ihre Aussagen zu ihrem Leben in ihrem Herkunftsort seien nur sehr spärlich, allgemein bekannt, ausweichend, nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Sie sei an der Befragung nicht einmal in der Lage gewesen, die Währung ihres Landes konkret zu nennen. Es sei letztlich absolut realitätsfremd, dass sie als eine im Zentrum von B._______ lebende und arbeitende Marktverkäuferin
E-4004/2014 so gut wie kein Chinesisch spreche. So könne davon ausgegangen werden, dass sie durch ihre Sozialisation in der Autonomen Region Tibet in der Lage sein müsste, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte, widersprüchliche und nachgeschobene Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten habe sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend erklären oder gar auflösen können. Sie habe das Vorgefallene zu keiner Zeit plausibel, detailliert und anschaulich schildern können. So sei nie auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, sie habe das Geschilderte selbst erlebt. Gleiches gelte für die Schilderung der illegalen Ausreise in Richtung Nepal. Es sei davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Sie sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AslyG habe die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihr nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tat-
E-4004/2014 sache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie sei an der Befragung und Anhörung nervös gewesen, weswegen wahrscheinlich einige Aussagen als unsubstanziiert bewertet worden seien. Mit den eingereichten Beweismitteln (1 bis 5) stützte sie ihre Aussage, sie stamme aus Tibet. Durch ihre Ausreise aus der Volksrepublik China sei sie als Tibeterin gemäss Rechtsprechung zum Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe geworden. Sie sei somit zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eine Rückkehr in die Volksrepublik China nach erfolgter illegaler Ausreise würde ihr in jedem Falle Probleme mit den chinesischen Behörden bereiten und eine harte Bestrafung (in der Regel Haft) nach sich ziehen. Zahlreiche Berichte liessen eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft als wahrscheinlich erscheinen. Vorliegend habe sie glaubhaft dargelegt die Volksrepublik China ohne Reisepass illegal verlassen zu haben. Sie habe somit begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise lägen bei ihr subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Die Vorinstanz habe ihre Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, zumal in BVGE 2009/29 die Praxis bestätigt und sogar präzisiert worden sei, wonach bei einer Rückkehr eine Gefährdung unabhängig von der Dauer des Auslandaufenthalts zu befürchten sei. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Dies hat sie damit begründet, dass sich ihre Identitätskarte bei ihrer Mutter in Tibet befinde, sie diese jedoch nicht kontaktieren könne, da diese ansonsten Probleme bekomme (BFM- Akten, A6/12 S. 5 und 6). Auf Beschwerdeebene reichte sie schliesslich Kopien von Fotos, eine Kopie des Adressklebers eines an sie gesendeten Pakets aus China, eine Kopie der Quittung für die Taxe ihres Verkaufsstandes sowie eine Kopie ihrer Bewilligung für ihren Verkaufsstand in B._______ ein. Mitunter ist somit zu prüfen, ob sie ihre angebliche Herkunft aus Tibet in der Befragung sowie der Anhörung und mit den eingereichten Beweismitteln glaubhaft machen kann.
E-4004/2014 5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Befragung und an der Anhörung erhebliche Zweifel an deren geltend gemachter Identität aufkommen. So ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene angeblich von China her gesendete Beweismittel einreicht, sie bei der Befragung aber ausführte, sie könne ihren Ausweis nicht erhältlich machen, da ihre Mutter bei einer Kontaktaufnahme Probleme bekommen könne (BFM-Akten, A6/12 S. 5 und 6). Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer – gemäss eigenen Angaben vorhandenen – Identitätskarte oder zumindest ihres Familienbüchleins (BFM-Akten, A15/23 F7) einreicht. In der Beschwerdeschrift erklärte sie auch nicht, weshalb sie sich nur die eingereichten Dokumente hat zustellen lassen können und von wem genau diese stammen. Hinzu kommt, dass die Empfängeradresse auf der eingereichten Kopie des Adressklebers auf eine Drittperson lautet, zu welcher die Beschwerdeführerin keine Angaben macht und somit nicht darlegen kann, dass entsprechendes Paket überhaupt an sie gerichtet gewesen ist und die eingereichten Beweismittel enthielt oder ob diese anderweitig beschafft wurden. Unabhängig davon sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft beziehungsweise Identität und zum Reiseweg äusserst vage und wenig nachvollziehbar ausgefallen. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung angibt, sie habe den Inhalt des Merkblatts nicht verstanden, da sie Analphabetin sei (BFM-Akten, A6/12 S. 2). Dennoch konnte sie das Personalienblatt des Empfangszentrums offenbar mühelos selbstständig ausfüllen (BFM-Akten, A1/2). Der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend ist weiter die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Marktstandverkäuferin in einer grösseren Stadt (B._______) tätig gewesen sein soll, offenbar mit Behörden zu tun gehabt haben soll, um die von ihr benötigten Bewilligungen einzuholen, jedoch weder schreiben noch lesen können soll. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Verkäuferin in B._______ führt die Vorinstanz im Übrigen zu Recht aus, es sei realitätsfremd, wenn sie in einer grossen chinesischen Stadt einen Marktstand betreibe, aber gemäss eigenen Angaben kein bisschen Chinesisch spreche (BFM-Akten, A6/12 S. 4). Gleichermassen realitätsfremd aufgrund ihrer Tätigkeit ist, dass sie auf die Frage nach der chinesischen Währung Unsicherheiten zeigt (BFM-Akten, A6/12 S. 7), welche mit der Begründung in der Beschwerde, sie sei nervös gewesen, nicht erklärt werden können. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung vorgibt, seit ihrer Kindheit in B._______ gelebt zu haben (BFM-Akten, A6/12 S. 4),
E-4004/2014 wohingegen sie an der Anhörung ausführt, erst mit 18 Jahren nach B._______ gekommen zu sein (BFM-Akten, A15/23 F202). Dies muss als erheblicher Widerspruch gewertet werden, lässt sich eine solch gegenteilige Aussage doch nicht erklären. Ihre weitere Aussage, wonach sie nicht in die Schule gegangen sei, da sie ihren bereits älteren Eltern zu Hause habe helfen müssen (BFM-Akten, A15/23 F70), sind in Anbetracht des Vorbringens, ihre Mutter sei heute (zum Zeitpunkt der Anhörung) 61 Jahre alt (BFM-Akten, A15/23 F199), nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz richtigerweise vorbringt. Denn dann wäre ihre Mutter zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin schulpflichtig geworden wäre, lediglich knapp über 20 Jahre alt gewesen. Falsche Angaben zu der Farbe der Autokennzeichen in B._______ (BFM-Akten, A15/23 F54) können bei einer Person, welche vorgibt in dieser Stadt Waren verkauft zu haben, ebenso wenig nachvollzogen werden. Autokennzeichen in B._______ weisen grossmehrheitlich eine blaue Farbe mit weisser Schrift und nicht eine weisse Farbe mit schwarzer Schrift auf. Nebenbei sei bemerkt, dass die meisten Fahrzeuge in Indien ein weisses Kennzeichenschild mit schwarzer Schrift aufweisen. Ihre Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs waren ferner pauschal und widersprechen der allgemeinen Erfahrung bezüglich der Abläufe der Passkontrolle an den internationalen Flughäfen. So ist es lebensfremd, wenn die Beschwerdeführerin angibt, es hätte keine Passkontrolle gegeben, sondern sie hätten sie einfach angeschaut und durchgelassen (BFM-Akten, A6/12 S. 6). Insbesondere an den europäischen Flughäfen bei einer Einreise in einen Schengen-Vertragsstaat ist notorisch, dass strenge Passkontrollen eines jeden Einzelnen vorgenommen werden. Auch sind die trivialen Auskünfte der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wohin sie mit dem ersten Flug geflogen sei, noch wohin der zweite Flug gegangen sei, noch mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei, nicht glaubhaft (BFM-Akten, A6/12 S. 6). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch diese auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Genauso wenig ist es möglich, den Namen der Fluggesellschaft zu übersehen, wenn man mehrere Stunden in deren Flugzeug verbringt. Eine Erklärung für ihre Unkenntnis konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorbringen. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zu ihrer Identität und Herkunft zu widerlegen. Sie be-
E-4004/2014 schränkt sich in der Beschwerde darauf, Angaben zu wiederholen oder pauschal und somit ohne nähere Begründung zu behaupten, die Erwägungen der Vorinstanz würden nicht stimmen. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, zumal diese die Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen sorgfältig aufgezeigt hat. Insbesondere fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zu ihrer Identität unglaubhafte Angaben machte, sondern sich auch in den Aussagen zu den Fluchtgründen erhebliche Widersprüche finden. Als Beispiel sei nur genannt, dass sie während der Befragung ausführte, es hätten sich zwei Personen angezündet (BFM-Akten, A6/12 S. 7), wohingegen es gemäss Anhörung nur eine Person gewesen sein soll (BFM-Akten, A15/23 F73). Auf Vorhalt änderte sie ihre Meinung wieder und gab an, es seien zwei gewesen (BFM-Akten, A15/23 F119 f.). Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. An obiger Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So wurde gemäss Adressetikette das Paket nicht an die Beschwerdeführerin gesendet, weshalb sie nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Kopie der Quittung für die "Ladentax" sowie derjenige für die Bewilligung des Verkaufsstands haben nur geringen Beweiswert, welcher die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen vermögen, zumal es ihr – wie bereits erwähnt – ohne weiteres hätte möglich sein müssen, ihre Identitätskarte oder das Familienbüchlein erhältlich zu machen. Des weiteren ist notorisch, dass solche Dokumente in China leicht (als Fälschungen) erhältlich sind, was den ohnehin geringen Beweiswert von Kopien von Dokumenten weiter schmälert. Auch die Fotos, welche die Beschwerdeführerin in B._______ vor dem C._______ und anderswo zeigen sollen, sind nicht geeignet, ihre Herkunft aus Tibet glaubhaft darzulegen, könnten diese doch ohne weiteres auf einer (touristischen) Reise nach B._______ entstanden sein. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu zentralen Punkten ihrer Herkunft und ihres Reisewegs unglaubhaft sind und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist da-
E-4004/2014 her vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Die beweisbelastete Beschwerdeführerin vermochte die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu machen; ihre Staatsangehörigkeit bleibt unbekannt. Dies verunmöglicht den Behörden nicht nur nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat, sondern auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in ihrem wahrscheinlichen Herkunftsstaat Indien respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen der Beweislosigkeit zu verantworten. In diesem Sinne sei erwähnt, dass die Rechtsprechung in Entscheide und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 vorliegend nicht einschlägig ist, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E-4004/2014 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.3 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 19. Juni 2014, Dispositiv Ziff. 6). 7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Beweislosigkeit ihrer Staatsangehörigkeit hat es die Beschwerdeführerin zu verantworten, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4004/2014 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden, genauso wie die übrigen prozessualen Anträge (vorsorgliche Anweisung an die Behörden bezüglich Datenweitergabe respektive Information über eine solche).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4004/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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