Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.01.2020 E-40/2020

21 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,319 mots·~12 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-40/2020

Urteil v o m 2 1 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2019 / N (…).

E-40/2020 Sachverhalt: A. Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte am 6. September 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie somalische Staatsangehörige sei, jedoch in Kenia in einem Flüchtlingscamp aufgewachsen sei und das Land aus familiären Gründen ([…]) am 6. September 2015 in Richtung Schweiz verlassen habe. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und das (…) erstgeborene Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Wegweisungsvollzug und die Einziehung der als gefälscht erkannten somalischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und ebenso die biografischen Angaben der Beschwerdeführerin als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit und – mangels einer auf den Heimatstaat Somalia bezogenen Verfolgung – ebenso jenen von Art. 3 AsylG (in Verbindung mit der FK) an den Flüchtlingsbegriff nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht betreffend ihre persönlichen Verhältnisse und Herkunft nicht nachkomme. Das dagegen mit Rechtsmittel vom 13. August 2018 eingeleitete Beschwerdeverfahren schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid E-4611/2018 vom 11. Oktober 2018 ab, nachdem die Beschwerdeführenden als unbekannten Aufenthaltes gemeldet worden waren und die Rechtsvertreterin das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht mehr rechtsgenüglich darzutun vermocht hatte. Am (…) November 2018 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen der Dublin-Vertragsgrundlagen von Deutschland – dort stellten sie zwischenzeitlich ebenfalls ein Asylgesuch – an die Schweiz rücküberstellt. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte des ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-40/2020 B. Mit Eingabe vom 21. November 2019 richtete die Beschwerdeführerin für sich ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte sie die wiedererwägungsweise Erteilung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In der Begründung machte sie das Vorliegen neuer rechtserheblicher Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne geltend. Diese bestünden in zwei Beweismitteln (Auszug UNHCR betr. ihre am (…) erfolgte Registrierung im kenianischen Flüchtlingscamp sowie somalische Identitätskarte, je in Kopie), welche nunmehr zu einer Neubeurteilung der im Entscheid vom 12. Juli «2019» (recte: 2018) erkannten Unglaubhaftigkeit bezüglich ihrer biografischen, herkunfts- und verfolgungsspezifischen Angaben führen müssten. Die Beweismittel hätten, da «etliche Anfragen» nötig gewesen seien, erst jetzt vorgelegt werden können. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 – eröffnet am 4. Dezember 2019 – ab, erklärte seine Verfügung vom 12. Juli 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig erhob es unter Abweisung eines Kostenerlassgesuchs eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie ihre Anerkennung als Flüchtlinge, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Januar 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

E-40/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das revisionsrechtlich begründete «Wiedererwägungsgesuch» zutreffend als solches anhand genommen und entschieden, zumal das ordentliche Asylverfahren nicht mit einem materiellen Urteil abgeschlossen wurde (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Hinsichtlich der Frage der Parteieigenschaft ist festzustellen, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 21. November 2019 ausdrücklich nur auf die Beschwerdeführerin ausgerichtet war, ohne Einbezug der beiden Kinder. Das SEM erfasste demgegenüber in der angefochtenen Verfügung auch die beiden Kinder als Wiedererwägungsgesuchstellende. Auch in der vorliegenden Beschwerde werden alle drei Personen als Beschwerdeführende bezeichnet. Angesichts dieser Tatsache und des Umstandes, dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 3. Dezember 2019) massgeblich ist, sind auch alle drei Personen als Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu betrachten. Das Gericht geht – in Übereinstimmung mit der scheinbar impliziten Auffassung des SEM – davon aus, die Nichterwähnung der beiden Kinder im Wiedererwägungsgesuch sei auf eine blosse Unsorgfalt auf Seiten des Rechtsvertreters zurückzuführen, die jedoch nicht den Kindern zum Nachteil gereichen darf. 1.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E-40/2020 Das SEM erwähnt in der angefochtenen Verfügung (dort E. IV) – offensichtlich berechtigterweise – Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, da die vorgelegten neuen Beweismittel seit Jahren existent seien und von den Beschwerdeführenden keinerlei (insb. zeitliche) Angaben zum Erhalt der Dokumente gemacht würden. Unbesehen dessen fällte das SEM dennoch einen materiellen Wiedererwägungsentscheid. Das Vorgehen ist, obwohl es sich betreffend die (allenfalls abklärungsbedürfte) Wahrung der erwähnten gesetzlichen Frist um eine Eintretensvoraussetzung handelt, vorliegend nicht zu beanstanden, zumal den Beschwerdeführenden dadurch offensichtlich kein Rechtsnachteil erwachsen ist und eine Rückweisung der Sache an das SEM zur weiteren Abklärung der Fristwahrung angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens (Bestätigung des materiellen Wiedererwägungsentscheides des SEM) aus prozessökonomischer Sicht einen Leerlauf darstellen würde. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben – unter Mitberücksichtigung der Erwägungen zuvor – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-40/2020 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheids bezeichnet das SEM den Beweiswert der beiden vorgelegten Beweismittel (Auszug UNHCR [vom {…}] betr. eine am […] erfolgte Registrierung der Beschwerdeführerin im kenianischen Flüchtlingscamp sowie somalische Identitätskarte) als gering. Zum einen handle es sich um blosse Kopien, die leicht fälsch- und manipulierbar seien. Zum andern belege das UNHCR- Dokument in keiner Weise die Identität der Beschwerdeführerin, zumal sie seit ihrer Asylgesuchstellung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorgelegt, sondern gar ein gefälschtes Dokument eingereicht habe. Bei der nun zu den Akten gegebenen Identitätskarte handle es sich um die Kopie ebendieses bereits eingereichten und gefälschten Dokumentes. Es erübrige sich daher, weitere Abklärungen betreffend die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit des UNHCR-Dokumentes vorzunehmen oder Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten zwischen dessen Inhalt und den Angaben im ordentlichen Asylverfahren zu erörtern. Die Gebührenerhebung stütze sich auf Art. 111d AsylG und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst erklärt, dass das UNHCR-Dokument erst im Herbst 2019 über Umwege und via einen zuerst ausfindig zu machenden Kontaktmann im kenianischen Flüchtlingslager habe erhältlich gemacht werden können. Indem das SEM keine «Anfrage» beim UNHCR vorgenommen habe, sei die Abklärungspflicht verletzt. Eine eigene Anfrage beim UNHCR sei noch nicht beantwortet worden. Es sei unmöglich, andere Identitätsdokumente zu beschaffen. Die Identität und der Aufenthalt im Flüchtlingscamp müssten somit als erwiesen angesehen und die Asylgründe neu geprüft werden, da diese Prüfung in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asylverfügung infolge Unglaubhaftigkeit der Identitätsangaben nicht erfolgt sei. Eine Wegweisung nach Somalia sei im Weiteren nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführerin alleinstehend, die Kinder unehelich und ihnen das Land kaum bekannt sei. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben ihr Wiedererwägungsgesuch unmissverständlich, wenngleich ohne Nennung der heranzuziehenden massgeblichen Gesetzesbestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel), auf zwei neue Beweismittel abgestützt. Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Er-

E-40/2020 kenntnis gelangt, diesen beiden Beweismitteln komme mangels zureichenden Beweiswertes keine wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit im Hinblick auf eine Neubeurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Juli 2018 zu. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe öffnet gegenüber diesen Erkenntnissen keine andere Betrachtungsweise. Sie lässt insbesondere die schon im ordentlichen Asylverfahren erkannte Tatsache gänzlich ausser Acht, dass die behauptete Verfolgungssituation einen Drittstaat (Kenia) und nicht den angeblichen Heimatstaat Somalia betrifft und die Erfüllung des Flüchtlingsbegriffs somit zum vornherein ausser Betracht fällt. Weite Teile der Beschwerde bilden blosse Bekräftigungen von Vorbringen des Asyl- und des Wiedererwägungsgesuchs sowie implizite Kritik an den in der Verfügung vom 12. Juli 2018 gewonnen Erkenntnissen. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass diese Verfügung von ihnen durchaus angefochten wurde, das Beschwerdeverfahren aber infolge ihres dahingefallenen Rechtsschutzinteresses abgeschrieben werden musste. Eine Wiedererwägung (wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision) darf nun namentlich nicht dazu dienen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungsund Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden auf Wiedererwägungsstufe zum Beweis von früheren biografischen und identitätsrelevanten Angaben nunmehr ein Beweismittel in Kopie vorlegen, dessen Original im ordentlichen Asylverfahren bereits als augenfällige Fälschung erkannt worden war, grenzt an mutwillige Prozessführung. Im Übrigen vermögen die seit der Asylgesuchstellung im Jahre 2015 nach Art. 8 AsylG umfassend mitwirkungsverpflichteten und seit dem Asylbeschwerdeverfahren zudem professionell rechtsvertretenen Beschwerdeführenden offensichtlich auch mit der vorliegenden Beschwerde nicht darzutun, weshalb es ihnen nach Massgabe von Art. 66 Abs. 3 VwVG bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, das eingereichte UNHCR-Dokument vom (…) bereits im ordentlichen Asylverfahren vorzulegen oder sich zumindest um dessen Erhältlichmachung zu bemühen. Es obliegt der Prozesspartei, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Die in der Beschwerde erwähnte angebliche eigene Anfrage beim UNHCR – wozu keinerlei Beweisunterlagen vorgelegt werden – erfolgte eindeutig

E-40/2020 verspätet und blieb bezeichnenderweise erfolglos. Angesichts des bislang Erwogenen kann darauf verzichtet werden vertiefter zu prüfen, ob die Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3, u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 und 1998/3). Entsprechende offensichtliche Anhaltspunkte sind aus den Akten auch nicht erkennbar. 5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhebung durch das SEM unbestrittenermassen gesetzeskonform erfolgte. Die betreffende Dispositivziffer 4 wird denn auch mangels Aufhebungsantrag scheinbar gar nicht angefochten. Dies gilt ebenso für die Abweisung des in der Dispositivziffer 3 abgewiesenen Kostenerlassgesuchs. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Wiedererwägungseingabe ein solches Gesuch gar nicht gestellt haben, bleibt daher unerheblich. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die mit dem Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2018 eingetretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-40/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

Versand:

E-40/2020 — Bundesverwaltungsgericht 21.01.2020 E-40/2020 — Swissrulings