Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3994/2019
Urteil v o m 4 . Dezember 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).
E-3994/2019 Sachverhalt: I. A. Der Vater der Kinder B._______ und C._______, D._______, Eritrea, reiste am 8. Dezember 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) fest und gewährte ihm Asyl. B. Am (…) 2015 wurde in E._______ gemäss den äthiopischen Gesetzesbestimmungenmit die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater geschlossen. C. Die Beschwerdeführerin reiste am (…) Januar 2016 in die Schweiz ein. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. D. Am (…) wurde das gemeinsame Kind B._______ geboren. II. E. Ein erstes am 14. Dezember 2017 gestelltes Gesuch um Einbezug der Tochter B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters wurde vom SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Am (…) wurde das Kind C._______ geboren.
E-3994/2019 III. G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 28. Mai 2019 liess die Kindsmutter ein Gesuch um Einbezug der Kinder B._______ und C._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters stellen. In der Beilage wurde ein Bestätigungsschreiben der äthiopischen Botschaft in Genf vom (…) eingereicht. H. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wies das SEM das Gesuch um Einbezug der Kinder B._______ und C._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ab. I. Mit Eingabe vom 7. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, die Kinder B._______ und C._______ seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 6. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin innert verlängerter Frist eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde F._______ zu den Akten.
E-3994/2019 M. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in der nachfolgenden Erwägung 3 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3994/2019 3. In der Beschwerdeeingabe vom 7. August 2019 wird beantragt, die "Beschwerdeführer" seien in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters/Ehemannes (D._______) einzubeziehen und im Rubrum der Eingabe werden als Beschwerdeführer die Kindesmutter (A._______) sowie die Kinder B._______ und C._______ genannt. In den Erwägungen wird explizit ausgeführt, dass auch die Kindesmutter in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters einzubeziehen sei. In der Eingabe vom 28. Mai 2019 an die Vorinstanz war jedoch nur um Einbezug der Kinder B._______ und C._______ ersucht worden, und dementsprechend bezog sich die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 explizit nur auf diese beiden Personen. Hieraus folgt, dass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur ein Einbezug der Kinder zu prüfen ist und kein Raum für eine Prüfung der Frage eines Einbezugs von A._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes besteht. Ein diesbezügliches Begehren wäre in einer separaten Eingabe an die hierfür zuständige Vorinstanz zu richten. Soweit sich die Eingabe vom 7. August 2019 inhaltlich auf A._______ bezieht, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten. Hingegen verbleibt die Kindesmutter Partei im Beschwerdeverfahren, soweit sie als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Kinder auftritt und deren Rechte geltend macht. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beziehungsweise Kindesvater sei in E._______, Äthiopien, gemäss den äthiopischen Gesetzesbestimmungen geschlossen worden. Demnach wäre es dem Kindesvater grundsätzlich möglich, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen; auch die einzubeziehenden Kinder könnten die äthiopische Staatsangehörigkeit erwerben. Gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom Dezember 2003 habe jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf diese. Demnach sei es der Familie der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich in Äthiopien niederzulassen. Wegweisungshindernisse betreffend dieses Land seien nicht auszumachen. Demzufolge würden besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vorliegen, die gegen eine Gewährung des Familienasyls sprechen würden. Die mit der Eingabe vom 29. Mai 2019 eingereichte Bestätigung der äthiopischen Botschaft vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sage weder zu der Staatangehörigkeit der Kinder und zu deren Anspruch auf äthiopische Reisedokumente etwas aus noch zur Möglichkeit oder Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Äthiopien. Die Kinder seien zwar im
E-3994/2019 zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als Staatsangehörige Eritreas registriert, doch sei gemäss Zivilstandsregister ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt. Da die Voraussetzungen für einen Einbezug der Kinder der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, könne offengelassen werden, ob eine für den Einbezug erforderlich schützenswerte Gemeinschaft zwischen den Kindern und den getrennt von ihnen lebenden Kindesvater bestehe. 4.2 Zur Begründung der Beschwerdeeingabe wurde ausgeführt, der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils entspreche gemäss der gesetzlichen Konzeption dem Regelfall; das Absehen von einem Einbezug aufgrund besonderer Umstände, sei als Ausnahmeklausel zu versstehen, die restriktiv auszulegen sei. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten einen eritreischen Vater und seien in der Schweiz als eritreische Staatsangehörige registriert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie tatsächlich diese Staatsangehörigkeit besitzen würden. Ein Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit dürfte ihnen nicht möglich sein. Die äthiopischen Behörden seien in der Praxis nicht gewillt, Personen eritreischer Herkunft die Staatsangehörigkeit zuzuerkennen. Zudem seien die Kinder in der Schweiz geboren und hätten nie in Äthiopien gelebt, weshalb es ihnen nicht möglich sein werde, Dokumente zum Beleg ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich nicht, sie aufgrund der bloss hypothetischen Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Mutter nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters, dessen Nationalität sie bereits hätten, einzubeziehen. Es liege daher in casu kein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 5.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hatte, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
E-3994/2019 dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist nicht der Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a S. 167). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat und der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht gebührend nachgekommen ist. Aufgrund der in den Akten vorhandenen Informationen ist es dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt nicht möglich, einen begründeten Entscheid in der Sache zu fällen. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Kindesverhältnisse von B._______ und C._______ zum Kindsvater, dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig anerkannt ist, unbestritten sind. Fest stehen im Weiteren aufgrund der eingereichten Dokumente die Staatsangehörigkeiten des Kindsvaters (Eritrea) sowie der Mutter (Äthiopien). 6.3 In Bezug auf die Staatsangehörigkeit der beiden Kinder ist Folgendes festzustellen: 6.3.1 B._______ und C._______ sind in der Schweiz zur Welt gekommen und gemäss Zivilstandsregister Eritreer. Weitere Dokumente, welche sich über ihre Staatsangehörigkeit aussprechen würden, sind in den Akten nicht zu finden. 6.3.2 Gemäss eritreischer Staatsangehörigkeitsverordnung erwirbt jede Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Ziff. 2 Art. 1 Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992]). Entsprechend der genannten Verordnung ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig (vgl. ebenda, Ziff. 2 Art. 5 und zum Ganzen das Urteil des BVGer E-4528/2018 vom 29. Juli 2019 E. 8.8). 6.3.3 In dem im Dezember 2003 verabschiedeten äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz (Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003) wurde der Grundsatz schriftlich verbrieft, dass jede Person mit mindestens
E-3994/2019 einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Allerdings akzeptieren die äthiopischen Behörden die doppelte Staatsbürgerschaft nicht. Das äthiopische Nationalitätengesetz von 2003 erwähnt, dass äthiopische Staatsangehörige, welche freiwillig eine andere Nationalität annehmen, aus äthiopischer Behördensicht dadurch die äthiopische Staatangehörigkeit aufgeben (Art. 20 Abs. 1). Bei äthiopischen Staatsangehörigen, welche durch einen ausländischen Elternteil oder die Geburt im Ausland eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, wird von einem freiwilligen Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgegangen, ausser es werde ausdrücklich der Wille zur Beibehaltung derselben unter Verzicht auf die andere Staatsangehörigkeit erklärt (Art. 20 Abs. 2). Hat ein Äthiopier ohne eigenes Zutun von Gesetzes wegen aus andern Gründen eine andere Staatsangehörigkeit erworben, wird davon ausgegangen, er habe freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet, sofern er die sich aus der erworbenen Staatsangehörigkeit ergebenden Rechte ausübt oder nicht innerhalb eines Jahres den Willen erklärt, durch Verzicht auf die andere Staatsangehörigkeit die äthiopische Staatsbürgerschaft beibehalten zu wollen (Art. 20 Abs. 3; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-1047/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2). 6.3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Kinder B._______ und C._______ aufgrund ihrer Geburt als Kinder eines eritreischen Elternteils (Vater) die eritreische Staatsbürgerschaft erworben haben. Die eingereichte Bestätigung der äthiopischen Botschaft vom (…) lässt nicht den Schluss zu, dass die Kinder der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Anerkennung als äthiopische Staatsangehörige haben. In dieser wird lediglich festgestellt, dass die Kinder derzeit die Voraussetzungen für die Ausstellung von äthiopischen Reisepapieren nicht erfüllen, weil ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erstellt sei. Dies schliesst aber eine mögliche Anerkennung als äthiopische Staatsbürger im Falle der Beibringung der erforderlichen Belege respektive Erklärungen nicht aus. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin angesichts der äthiopischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter diese Staatsangehörigkeit ebenfalls erwerben könnten, unter der Voraussetzung, dass sie den Willen zum Verzicht auf ihre eritreische Staatsbürgerschaft erklären würden. Ihr Anspruch auf Anerkennung als äthiopische Staatsangehörige ist also im heutigen Zeitpunkt hypothetischer Natur. 6.3.5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es indessen dem Gebot einer restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel "besondere Umstände" den Einbezug eines Kindes in die
E-3994/2019 Flüchtlingseigenschaft und das Asyl eines Elternteils mit derselben Staatsangehörigkeit zu verweigern, nur weil eine bloss hypothetische Möglichkeit besteht, dass das Kind auch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben könnte (vgl. Urteile des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7.3.3; D-4376/2017 vom 4. April 2019 E. 4.4 f.). Demnach kann im Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführerin allenfalls die Voraussetzungen zur Anerkennung als äthiopische Staatsangehörige erfüllen, kein besonderer Grund erblickt werden, der einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegensteht. 6.3.6 Offengelassen werden kann bei diesem Zwischenergebnis die Frage, ob der Kindesvater aufgrund der Heirat mit einer äthiopischen Staatsangehörigen die Möglichkeit des Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit und die Wohnsitznahme zusammen mit seinen Angehörigen in Äthiopien offensteht. 6.4 Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 4.b S. 165). Dies setzt aber ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, welchem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus. Daher kann ein einem Einbezug in das Familienasyl entgegenstehender besonderer Grund vorliegen, wenn die familiäre Verbindung aufgelöst und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015 S. 462; BVGE 2012/32 E. 5.1, zudem Urteile BVGer E-846/2014 vom 11. August 2014 E. 7.2, D-1219/2012 vom 19. März 2012 S. 3 und E-6309/2006 vom 3. September 2007 E. 3; EMARK 2002/20 E. 4.b und 2000 Nr. 22, S. 202 ff.). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Kindsvater seit (…) 2018 getrennt von der Kindsmutter und den Kindern lebt. Nähere Informationen dazu, inwieweit im heutigen Zeitpunkt eine gelebte und schützenswerte Beziehung zwischen dem Kindsvater und den einzubeziehenden Kindern besteht, ergeben sich aus den Akten nicht. Diese Frage wurde von der Vorinstanz nicht abgeklärt, sondern explizit offengelassen, da schon aus andern Gründen die Voraussetzungen für einen Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht gegeben seien (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 S. 3). Diese Argumentation erweist sich angesichts der obigen Erwägungen (E. 6.3) als unzutreffend.
E-3994/2019 6.5 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die sich voraussichtlich als entscheidrelevant erweisende Frage der aktuellen Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern nicht abgeklärt und gewürdigt hat. 6.6 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM nicht korrekt und vollständig festgestellt worden ist. 6.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Da sich vorliegend die notwendige Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das SEM die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 225 f. Rz. 3.194). 6.8 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung vom 11. Juli 2019 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist sodann angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 450.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
E-3994/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.– auszurichten 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: