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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2016 E-3990/2016

18 juillet 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,035 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3990/2016

Urteil v o m 1 8 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (allenfalls Nigeria), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (…).

E-3990/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2015 und der Anhörung vom 3. Mai 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Äquatorialguinea, und sei ethnischer Bubi. In B._______ sei er acht Jahre zur Schule gegangen. Seine Mutter sei nigerianische Staatsangehörige und sein inzwischen verstorbener Vater sei Äquatorialguineer gewesen. Seine Grosseltern väterlicherseits hätten ihn nicht akzeptiert, da sie mit der Heirat seiner Eltern nicht einverstanden gewesen seien. 1998 sei sein Vater durch ethnische Fang getötet worden. Zudem seien Grundstücke seiner Familie durch Fang besetzt worden. So habe er Äquatorialguinea im Jahr 1998 im Alter von 13 Jahren zusammen mit seiner Mutter verlassen und sei nach Nigeria gereist. Dort habe er ohne Aufenthaltstitel bis 2006 gelebt. Anschliessend habe er zwei Jahre im Tschad und danach bis März 2015 in Marokko gelebt. Über Spanien und Frankreich sei er am 23. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Als ethnischer Bubi befürchte er bei einer Rückkehr nach Äquatorialguinea, von Angehörigen der Ethnie der Fang getötet zu werden. Zudem wisse er nicht, wo er wohnen könnte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Berichte in spanischer und französischer Sprache – allgemeine Informationen über die Situation in Äquatorialguinea – ein. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 – nach einem erfolglosen Zustellungsversuch eröffnet am 14. Juni 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

E-3990/2016 gegen diese Verfügung ein. Darin beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung und auf deren Vollzug. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

E-3990/2016 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit Äquatorialguinea als unglaubhaft und änderte im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Staatsangehörigkeit von «Äquatorialguinea» auf «Staat unbekannt». Ebenso erachtete es die vorgebrachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend und verneinte seine Flüchtlingseigenschaft. Er habe vor dem Hintergrund seiner Herkunft unplausible und widersprüchliche Aussagen zu seinen Sprachkenntnissen gemacht. Im Weiteren habe er in Anbetracht seines angeblich dreizehnjährigen Aufenthalts in Äquatorialguinea und seines dortigen achtjährigen Schulbesuchs nur ungenügende und tatsachenwidrige Angaben zur Verwaltungsgliederung und

E-3990/2016 zu den örtlichen Gegebenheiten sowohl in Äquatorialguinea als auch spezifisch in B._______ gemacht. Zudem habe er wichtige Nationalfeiertage von Äquatorialguinea nicht gekannt. Überdies habe er sich widersprochen im Zusammenhang mit den fehlenden Identitätspapieren. Im Weiteren habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb er nicht versucht habe, in Nigeria Papiere zu beschaffen. Des Weiteren seien seine Ausführungen zum ausreisebegründenden Ereignis, der Ermordung seines Vaters, unsubstanziiert. Aufgrund des Gesagten sei zu schliessen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden und nicht Staatsangehöriger von Äquatorialguinea sei. Seine Stellungnahme anlässlich des entsprechenden rechtlichen Gehörs bei der Anhörung sei nicht geeignet, die Einschätzung des SEM umzustossen. Die sich auf die allgemeine Lage in Äquatorialguinea beziehenden eingereichten Unterlagen würden die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen vermögen. Im Übrigen mangele es sowohl den besagten Ausreisegründen als auch dem Vorbringen, dass sein Grossvater ihn nicht möge, an Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, dass seine Vorbringen wahr seien. Er habe in Äquatorialguinea, seinem Herkunftsland, schlimme Dinge sowie viele Schwierigkeiten erlebt und sei dort in Gefahr. Er benötige Schutz und Sicherheit, weshalb er um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuche. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit ausführlicher und im Wesentlichen zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, der geltend gemachte äquatorialguineische Hintergrund sowie die Ausreisegründe würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung sowie obige Zusammenfassung verwiesen werden. Der Inhalt der relativ kurzen Beschwerde drängt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise auf, zumal sich diese nicht substanziell mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetzt. Daher erübrigt es sich, betreffend die ausreisebegründenden Ereignissen auf deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG einzugehen. Das Vorbringen, sein Grossvater beziehungsweise seine Grosseltern würden ihn nicht mögen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen.

E-3990/2016 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.2 Das SEM stellte hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Identitätstäuschung eine sinnvolle Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verunmöglicht. Der Vollzug

E-3990/2016 der Wegweisung sei jedoch aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und fehlender Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK zulässig. Zudem sei vor dem Hintergrund der Verschleierung der wahren Identität davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat zumutbar und möglich sei. Aufgrund der Akten bestünden Indizien, die auf eine nigerianische Herkunft schliessen lassen würden, wobei keine Gründe ersichtlich seien, die gegen einen Wegweisungsvollzug dorthin sprechen würden. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer insbesondere vor dem Hintergrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – der Verheimlichung seiner wahren Herkunft – keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen vermag. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, wobei aufgrund der Akten die von der Vorinstanz vermutete nigerianische Staatsangehörigkeit als möglich erscheint. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten trotz der belegten Fürsorgeabhängigkeit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3990/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

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