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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2021 E-399/2020

11 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,037 mots·~25 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-399/2020

Urteil v o m 11 . Februar 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 / N (…).

E-399/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2016 auf dem Luftweg nach B._______, von wo aus er schliesslich über die Türkei und weitere europäische Länder in die Schweiz gelangt sei. Am 29. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 11. August 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt (BzP) und am 21. Mai 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei tamilischer Ethnie und habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______, Distrikt Jaffna, gelebt, wo er nach abgeschlossenem A-Level als (…) gearbeitet habe. Am (…) Dezember 2012 sei er mit seiner «Grossmutter» auf dem Weg zum Armeekommandanten gewesen, weil D._______, ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und Mann der Cousine seiner Mutter, zuerst in E._______ und anschliessend in einem Armeecamp inhaftiert gewesen sei. Bei der «Grossmutter» handle es sich um die Mutter der Cousine. Auf dem Weg dorthin sei er in F._______ von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) verhaftet, an einen ihm unbekannten Ort gebracht und dort misshandelt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Verbindungen zur LTTE und zu D._______ zu haben und diesen freibekommen zu wollen. Seine Mutter habe Kontakt zur Eelam People's Democratic Party (EPDP) aufgenommen, mit deren Hilfe er am (…) Dezember 2012 freigekommen sei. In der Folge sei er an für die Bewegung bedeutsamen Tagen jeweils vom CID telefonisch kontaktiert worden. Nachdem D._______ am (…) Februar 2013 aus der Haft entlassen worden sei, hätten diese Anrufe aufgehört. Anlässlich der Provinzwahlen im September 2013 habe er einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) aktiv unterstützt. Der EPDP habe er eine ähnliche Unterstützung versagt, weshalb er von dieser fortan persönliche Drohungen erhalten habe. Dennoch habe er sich auch bei der Parlamtentswahl im August 2015 wiederum demselben Kandidaten angeschlossen, der seinerseits Sirisena unterstützt habe. Aufgrund dessen habe er erneut Anrufe von CID-Beamten erhalten, die ihn mit dem Tod bedroht hätten. Als er am (…) Januar 2016 auf dem Heimweg gewesen sei, sei er von fünf Personen auf zwei Motorrädern von seinem Fahrrad heruntergestossen und zusammengeschlagen worden. Am (…) Februar 2016 sei er während

E-399/2020 seiner Abwesenheit zuhause von zwei Personen gesucht worden, die seiner Mutter gedroht hätten, ihn zu töten. Er habe weiterhin Anrufe von CID- Beamten erhalten und am (…) Februar 2016 auch einen in singhalesischer Sprache verfassten Brief des CID erhalten, gefolgt von einem Anruf, in dem er nach F._______ bestellt worden sei. Aus Angst wegen der Verhaftung im Jahr 2012 habe er der Aufforderung keine Folge geleistet. Danach habe er weitere Drohanrufe erhalten. Am (…) April 2016 habe er eine zweite polizeiliche Vorladung erhalten. Bis zu seiner Ausreise am (…) Juli 2016 habe er sich bei seinem Onkel und dessen Freunden versteckt. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Geburtsurkunde sowie diverse Unterlagen betreffend die Inhaftierung und Rehabilitation von D._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 – eröffnet am 21. Dezember 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Medienartikel, Google-Maps Auszüge sowie die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerderführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Überdies wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

E-399/2020 F. Die Vorinstanz liess sich am 7. Februar 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1. April 2020 eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-399/2020 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die falsche Feststellung desselben sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe ihrer Verfügung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, da die von ihr bislang als Grundlage verwendete Länderanalyse angesichts zahlreicher Entwicklungen rund um den Machtwechsel im November 2019 nicht mehr aktuell sei.

E-399/2020 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich im Sachverhalt und ihren Erwägungen mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Lagebeurteilung eine andere Auffassung als der Beschwerdeführer vertritt, weist nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung hin. Vielmehr gelangt die Vorinstanz aus den von ihr aufgeführten sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen. Die entsprechende Rüge ist demnach als Kritik an der Würdigung zu verstehen, wobei die abweichende Einschätzung im Rahmen der materiellen Prüfung vom Gericht zu berücksichtigen sein wird. Die formelle Rüge geht somit fehl. 4.2 Eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer weiter in der unrichtigen Qualifikation durch die Vorinstanz, seine Aussagen seien nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden, dass er Erinnerungen an die geltend gemachten traumatischen Ereignisse aufgrund der durchgestandenen Todesängste vermeide und die Sachverhaltsschilderung dementsprechend, an seine individuellen Fähigkeiten angepasst, zu erfolgen habe. Die Vorinstanz habe sich ausserdem nicht mit der drohenden Reflexverfolgung aufgrund des Onkels und der entsprechenden Verbindung zur LTTE auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung Genüge getan, da insbesondere eine sachgerechte Anfechtung – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – möglich war. Eine unterschiedliche Würdigung gewisser Sachverhaltselemente ist hingegen Gegenstand der materiellen Prüfung. Vorliegend ist die Begründung insgesamt, wenn auch knapp, ausreichend und nachvollziehbar, da sich gewisse Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte Vorverfolgung mitunter aus dem Gesamtkontext der Erwägungen ergeben.

E-399/2020 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er insbesondere die angeblich fluchtauslösenden Kernelemente seiner Vorbringen – tätlicher Angriff auf ihn im Januar 2016 sowie Erhalt einer Vorladung im April 2016 – nicht glaubhaft machen können. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 6.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihrer Verfügung eine überholte Länderanalyse zugrunde gelegt und dadurch verkannt, dass sich infolge des Machtwechsels im Jahr 2019 und der daraus folgenden Entwicklungen die Gefährdungslage für exponierte Personen wie ihn erheblich verschärft habe. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ergäben sich in Bezug

E-399/2020 auf die Vorladungen und die Umstände deren Erhalts keine eigentlichen Widersprüche. Zudem seien seine Schilderungen des Angriffs auf ihn im Januar 2016 nachvollziehbar und ausführlich ausgefallen, weshalb das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehe. Ohnehin habe die Vorinstanz einen falschen Massstab an die Glaubhaftigkeitsprüfung gesetzt, indem sie die Auswirkungen traumatischer Ereignisse auf sein Erinnerungs- und Aussagevermögen nicht berücksichtigt habe. 7. 7.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das seine Ausreise angeblich auslösende Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Dieser vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines Engagements bei den Regionalwahlen im September 2013 sowie den Parlamentswahlen im August 2015 in den Fokus des CID und der EPDP geraten sein will. 7.2.1 Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Januar 2016 – und somit rund fünf Monate nach der Parlamentswahl – von der EPDP tätlich angegriffen sowie im Februar respektive April 2016 vom CID vorgeladen worden sein soll. Der Beschwerdeführer brachte keine über die Parlamentswahlen hinaus andauernden Aktivitäten vor, weshalb das geltend gemachte behördliche Interesse an ihm nach den Parlamentswahlen nicht nachvollziehbar erscheint. Soweit der Beschwerdeführer den angeblichen Angriff von EPDP-Mitgliedern – wobei er die Angreifer nicht eindeutig der EPDP zuordnen konnte – darauf zurückführte, dass die EPDP einen Groll gegen ihn hege, weil er ihnen versagt habe, in der örtlichen Bibliothek eine Wahlkampfveranstaltung durchzuführen, überzeugt dies kaum, lag die erwähnte Regionalwahl zu diesem Zeitpunkt doch bereits rund zweieinhalb Jahre zurück (vgl. act. A15/24 F81; act. A4/13 7.02).

E-399/2020 7.2.2 Erhebliche Widersprüche ergaben sich insbesondere auch hinsichtlich der Vorladung respektive Vorladungen, die der Beschwerdeführer zwischen Februar und April 2016 vom CID erhalten haben will. Während der Beschwerdeführer an der BzP angab, an seinem Geburtstag im (…) 2016 eine Vorladung des CID erhalten zu haben, machte er während der Anhörung geltend, zunächst am (…) Februar 2016 eine erste und an seinem Geburtstag eine zweite Vorladung erhalten zu haben (vgl. act. A15/24 F53). Anlässlich der BzP brachte der Beschwerdeführer vor, keine Kenntnis über den Inhalt der auf Singhalesisch verfassten Vorladung gehabt zu haben (vgl. act. A4/13 7.02). Demgegenüber gab er während der Anhörung explizit zu Protokoll, sich beide Schreiben persönlich von einer Tante übersetzt haben zu lassen (vgl. act. A15/24 F64). Bezüglich der zweiten Vorladung, die er an seinem Geburtstag erhalten haben will, führte er sogar aus, sie mehreren Personen mit Singhalesisch-Kenntnissen gezeigt zu haben, wobei ihm alle davon abgeraten hätten, der Vorladung Folge zu leisten (vgl. act. A15/24 F53, S 12). Auf die Widersprüche angesprochen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese überzeugend zu entkräften (vgl. act. A15/24 F93 ff.). Auch die Erklärungsversuche im Rahmen der Beschwerde sind mit den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht zu vereinbaren, führte er dort doch – entgegen seinen Aussagen in der Anhörung – unter anderem aus, die erste Vorladung sei nicht übersetzt worden (vgl. Beschwerde S. 13). 7.2.3 Ferner vermag auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Regionalparlamentsmitglieds G._______ vom 1. September 2016 nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen von einer äusserst engen Zusammenarbeit zwischen ihm und seiner ehemaligen Lehrperson G._______ berichtete (vgl. act. A15/24 F53), findet dies im erwähnten Bestätigungsschreiben keine Stütze (vgl. act. A16, BM 1). Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen erstaunt das allgemeingültig gehaltene Schreiben, das keinerlei persönliche Beziehung, über die schulische Verbindung in den Jahren 2005 bis 2007 hinausgehend, erwähnt. Insofern verstärken sich die Zweifel an den geltend gemachten Behelligungen durch die EPDP und das CID aufgrund eines Engagements des Beschwerdeführers für diesen Abgeordneten in Vorbereitung auf die Wahlen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass er auch nicht in der Lage war, seine Hilfsleistungen anlässlich der Wahlvorbereitungen dezidiert zu schildern (act. A15/24 F32-F34). Insofern bestehen insgesamt Zweifel an diesen Vorbringen.

E-399/2020 7.3 Soweit der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten mit der EPDP und dem CID auf seine angebliche Verhaftung im Dezember 2012 zurückführte, ist dazu Folgendes zu bemerken: 7.3.1 Der Beschwerdeführer gab an, zwischen seiner Freilassung im Dezember 2012 bis hin zur Aufnahme seiner Unterstützungstätigkeiten für die TNA keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. act. A15/24 F53, S. 10; act. A4/13 7.01). Vielmehr führte er die fluchtbegründenden Behelligungen durch die EPDP und das CID darauf zurück, der EPDP die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung in der örtlichen Bibliothek verweigert zu haben. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, im Jahr 2012 festgenommen und während einiger Tage inhaftiert sowie misshandelt worden zu sein, ergeben sich bezüglich dieses Vorbringens ebenfalls Zweifel. Zwar hat der Beschwerdeführer verschiedene ihm widerfahrene Misshandlungen geschildert. Gleichwohl wirken seine Ausführungen in sich nicht schlüssig und konstruiert. Die Umstände seiner Verhaftung sind wenig plausibel. So gab er an, die Mutter seiner Cousine begleitet zu haben, die ihren Schwiegersohn D._______ aus der Haft habe befreien wollen. Auf dem Weg dorthin sei er festgenommen und inhaftiert sowie zu D._______ befragt worden. Dass man den Beschwerdeführer aber bereits auf dem Weg zum Gefängnis als vermeintlichen Verwandten von D._______ identifiziert haben soll, scheint nicht nachvollziehbar. Letzterer wurde nach Angaben des Beschwerdeführers sodann wenige Wochen später, am (…) Februar 2013, aus der Haft entlassen. Die Umstände seiner eigenen Freilassung aus der Haft schilderte der Beschwerdeführer sodann lediglich rudimentär und führte aus, seine Mutter habe diese über die EPDP erwirkt (act. A15/24 F53 S. 10, F99). 7.3.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich auch bezüglich des zwischenzeitlich rehabilitierten Onkels gewisse Ungereimtheiten ergeben. So führte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, den Onkel erst nach dessen Haftentlassung erstmals seit seiner Kindheit gesehen zu haben (vgl. act. A15/24 F56), während er an anderer Stelle zu Protokoll gab, bereits in den Jahren 2005 und 2006 – also ungefähr bei Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers – mit dem Onkel in Kontakt gestanden zu haben, da dieser auch seine bei der LTTE aktiven Schulfreunde gekannt habe (vgl. act. A15/24 F43).

E-399/2020 7.3.4 Eine zu befürchtende Reflexverfolgung hat der Beschwerdeführer weder in Bezug auf seinen Onkel oder andere Familienmitglieder, konkretisiert. Was seine nahe Familie betrifft hat er ausgeführt, dass sein seit dem Jahr (…) in der Schweiz lebender Vater im (…) besuchsweise im Heimatstaat war, dies offenbar ohne Behelligungen von Behördenseite (act. A15/24 F20); seine Mutter war ebenfalls besuchsweise für (…) in der Schweiz und kehrte danach in den Heimatstaat zurück (vgl. act. A15/24 F103). Dass die Mutter dabei behördliche Probleme gehabt hat, wurde weder anlässlich der Anhörung geltend gemacht noch auf Beschwerdeebene. 8. Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2016 in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 9. 9.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 9.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein be-

E-399/2020 hördliches Interesse vermuten liessen. Hinsichtlich seiner verwandtschaftlichen Verbindungen zur LTTE ist festzuhalten, dass sein Onkel im Februar 2013 rehabilitiert und freigelassen wurde. Zudem machte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens Ausführungen zu seinem Reisepass und seiner Ausreise, welche die Vermutung nahelegen, dass er sich nicht auf einer "Stop-List" befunden hat. So gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe sich im November 2015 einen ausstellen lassen (vgl. act. A4/13 4.02). Soweit er in der Folge ausweichende und wenig überzeugende Angaben zu den genauen Umständen seiner Ausreise machte, schien er bewusst der Frage ausweichen zu wollen, ob er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei (vgl. act. A4/13 5.01 und act. A15/24 F101). Insgesamt sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer sei mit einem anderen als seinem eigenen Reisepass ausgereist. Aus den Akten geht somit nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügen sollte, welches auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der sri-lankischen Behörden schliessen lassen würde. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer zudem keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 9.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – zwar als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern (Beschwerde S. 5 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E-399/2020 11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 12.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-399/2020 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 12.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 12.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-399/2020 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 12.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt, das von den Verwandten im Ausland finanzielle Unterstützung erhält. Sein Vater unterstützt die Mutter regelmässig (act. A15/24 51). Im Lichte seiner Schulbildung und mehrjährigen Berufserfahrung, insbesondere als (…), ist es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. 12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-399/2020 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 14.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 1. April 2020 die Honorarnote zu den Akten, in welcher er einen Vertretungsaufwand von 9,2 Stunden ausweist, was in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Der für "Aktenstudium, Beginn der Beschwerde" veranschlagte Stundenansatz ist in Übereinstimmung mit dem in der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 angekündigten Höchstansatz von Fr. 230.– auf Fr. 220.– zu kürzen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 220.– ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'232.60.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-399/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. Fr. 2'232.60 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:

E-399/2020 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2021 E-399/2020 — Swissrulings