Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3989/2017
Urteil v o m 3 0 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
E-3989/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste im Zuge eines Gesuchs um Familienzusammenführung am 1. Juni 2011 in die Schweiz ein, wo sie am 8. Juni 2011 unter der Identität „B._______ (geboren am […])“, als Ehefrau des anerkannten Flüchtlings C._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde. A.b Mit Schreiben vom 6. April 2016 teilte sie dem SEM mit, dass sie unter einer falschen Identität in die Schweiz eingereist und um Asyl nachgesucht habe. Sie sei nicht die Ehefrau, sondern die Schwester des C._______. Die mit ihr in die Schweiz eingereisten Kinder seien die Kinder ihres Bruders. Im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 6. April 2016 eigene Asylgründe geltend machte, wurde dieses Schreiben zugleich als neues Asylgesuch entgegengenommen und die Beschwerdeführerin daraufhin am 8. Dezember 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und sei im Dorf D._______ (Zoba Tsorona) geboren. Im Alter von 17 Jahren habe sie geheiratet und sei daraufhin zu ihrem Mann nach Äthiopien gezogen, wo sie 26 Jahre gelebt hätten, bevor ihre Familie nach Eritrea deportiert worden sei. Ihr Ehemann sei in Eritrea in den Militärdienst eingezogen worden, und als die Ehefrau ihres Bruders Selbstmord begangen habe, habe die Beschwerdeführerin die Kinder ihres Bruders zu sich geholt. Kurze Zeit später sei ihr Ehemann inhaftiert worden, sie habe ihn regelmässig im Gefängnis besucht. Nach zwei Monaten sei ihr gesagt worden, dass ihr Ehemann nicht mehr in Haft sei und sie eine Busse von 50‘000 Nafka bezahlen müsse. Die Behörden hätten sie dann monatlich aufgesucht und zur Bezahlung der Geldsumme aufgefordert. Im Januar 2011 sei sie inhaftiert und erst gegen Zusicherung einer Bürgschaft freigelassen worden. Aus Angst habe sie sich an verschiedenen Ort aufgehalten, bevor sie sich auf Anraten ihres – sich in der Schweiz befindlichen Bruders – auf die Reise in die Schweiz gemacht habe.
E-3989/2017 B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am 16. Juni 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie – ohne dies in den Rechtsbegehren konkret zu beantragen – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass die Beschwerde vom 17. Juli 2017 als aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 7. August 2017 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
E-3989/2017 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt der Erwägung 7, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 erwähnt – die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist hingegen nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E-3989/2017 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Gefängnisaufenthalt und die Entlassung aus der Haft seien insgesamt sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen. Überdies würden ihre Schilderungen keine Realkennzeichen aufweisen. Zudem sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sie im vorangehenden Verfahren das SEM bezüglich ihrer Identität getäuscht habe und dies ihre persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage stelle. Vor diesem Hintergrund würden die Vorbringen der
E-3989/2017 Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Weiter seien die geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann und die Aufforderung zur Geldzahlung nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant, weshalb auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit (recte Glaubhaftigkeit) verzichtet werde. Es handle sich dabei um relativ geringe Eingriffe, die einen weiteren Verbleib in Eritrea nicht unzumutbar erschwert hätten. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea sei es zum heutigen Zeitpunkt möglich, dass sie den besagten Geldbetrag von ihrem in der Schweiz befindlichen Bruder erhalte. Es seien folglich keine Hinweise vorhanden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der angeblichen Suche nach ihrem Ehemann asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Alleine die Vermutung, irgendwann asylrechtlich relevante Probleme mit den Behörden zu bekommen, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Ferner sei gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, eritreische Staatsbürger hätten aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen. Im vorliegenden Fall seien keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, so habe die Beschwerdeführerin weder den Militärdienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre Ausführungen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs seien umfassend, kongruent und widerspruchslos ausgefallen. Ausserdem lasse die Vorinstanz ausser Betracht, dass sie aufgrund der Inhaftierung ihres Mannes und ihrer eigenen Inhaftierung sowie ihrer schwierigen familiären Situation Anzeichen einer Traumatisierung aufweise. Ihre Vorbringen würden zudem zahlreiche Realitätskennzeichen aufweisen, so habe sie Ereignisse genau beschrieben, Unterhaltungen Wort für Wort wiederholt und an zahlreichen Stellen der Anhörung innere Vorgänge und Gefühle wiedergegeben. Von der Vorinstanz werde zudem auch nicht gewürdigt, dass sie ihre echte Identität aus eigenem Antrieb offengelegt habe. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung seien
E-3989/2017 ihre Vorbringen also als glaubhaft zu betrachten. Sie sei wegen der Desertion ihres Ehemannes verfolgt und inhaftiert worden, habe mit ihrer Familie unter den Repressionen des eritreischen Regimes gelitten und habe während ihrer eigenen Inhaftierung unmenschliche Zustände erleben müssen, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien deshalb erfüllt und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eine vertiefte Prüfung der Auswirkungen ihrer illegalen Ausreise sei ihr aufgrund der pauschalen Begründung der Vorinstanz verwehrt worden. Da sie die Verfolgung ihrer Familie habe glaubhaft machen können, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und sie sei zumindest vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte. 5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Person bestehen. Auch wenn ihre Beweggründe bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sind, so ist dennoch nicht wegzudenken, dass sie die Schweizer Behörden täuschte und hier immerhin fünf Jahre unter einer falschen Identität lebte, bevor sie ihre wahre Identität offenlegte und dies wohl nicht ganz freiwillig, sondern weil ihr Neffe in der Schule Probleme bekam und Hilfe benötigte. 5.3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt, fielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Inhaftierung und ihrer Freilassung vage und unsubstantiiert aus. So gab die Beschwerdeführerin zunächst nur an, es habe im Gefängnis nur ein einziges Fenster gehabt und einige Insassinnen hätten auf dem Boden geschlafen. Auf Nachfrage, ob sie denn noch mehr erzählen könne, wich sie aus und erklärte, dass sie nach ihrer Entlassung im Spital gewesen sei (Akten des Asylverfahrens A13/28, F 178 f.). Erst auf mehrmaliges Nachfragen hin machte sie weitere Ausführungen. Auch diese erfolgten jedoch nur in kurzer und unsubstantiierter Form und ohne jegliche Realkennzeichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 184 ff.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Inhaftierung beziehungsweise der Entlassung widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen machte. So gab sie im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, sie habe den Soldat, welcher sie festgenommen habe, nicht gekannt, da dies ein neuer Soldat gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28,
E-3989/2017 F 180). Später gab sie jedoch an, sie könne nicht sagen, ob es immer dieselben Personen gewesen seien (die nach ihrem Mann gefragt hätten), da sie vermummt beziehungsweise ihre Gesichter zugedeckt gewesen seien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 216). Auch zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung machte sie widersprüchliche Angaben. So führte sie anlässlich der Anhörung zunächst aus, ihr Mann sei zwei Monate inhaftiert gewesen, in dieser Zeit sei sie selber auch in F._______ im Gefängnis gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 142). Auf Nachfrage gab sie später an, sie sei im Januar (bevor sie im März ausgereist sei), also im Jahre 2011, inhaftiert gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 162).
In Bezug auf die Aufforderung zur Bezahlung einer Geldsumme ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht ihren – entgegen ihren Ausführungen – sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befindlichen Bruder (vgl. Akten des Asylverfahrens, A1/8, S. 5) oder die angeblich wohlhabende Tante der Kinder vor der Inhaftierung (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 221) um Hilfe bat. Weiter ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, ob die besagte Tante den geforderten Betrag von 50‘000 Nafka tatsächlich leistete, wo sie doch mit dieser Tante scheinbar in regem Kontakt stand (Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 221 und 224). Nach dem Gesagten – und nicht zuletzt auch wegen der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin – können ihre Vorbringen bezüglich ihrer Inhaftierung und Freilassung nicht geglaubt werden. Daran vermag auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin weise Anzeichen einer Traumatisierung auf, nichts zu ändern, zumal diesbezüglich keine Unterlagen eingereicht wurden und die Beschwerdeführerin das Befragungsprotokoll nach der Rückübersetzung auch als richtig bestätigte und unterzeichnete.
5.3.3 In Bezug auf die Behelligungen im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist – ohne die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu prüfen – festzustellen, dass es sich dabei um relativ geringe Eingriffe in die psychische Integrität handelt, welche nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind.
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl.
E-3989/2017 BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, weisen die geltend gemachten Benachteiligungen in ihrer Gesamtheit keine Intensität auf, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen. Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen, weshalb sie aufgrund der Flucht ihres Ehemannes in Zukunft mit Massnahmen zu rechnen hätte, welche bezüglich Intensität über die bisher erlittenen Benachteiligungen hinausgehen würden. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Militärdienst verweigert oder aus diesem desertiert ist, ihre Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten (eigenen) Inhaftierung nicht geglaubt werden können und die Behelligungen im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach dem Ehemann keine flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen auslösten, steht vorliegend allein die illegale Ausreise zur Beurteilung an. Nachdem die Beschwerdeführerin neben dieser illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils aufweist, ist vorliegend und in Anwendung des Referenzurteils D-7898/2015 nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
E-3989/2017 5.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. August 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E-3989/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: