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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 E-3988/2006

13 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,061 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Dez...

Texte intégral

Abtei lung V E-3988/2006 E-3989/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, seine Ehefrau B._______, ihre Kinder C._______, D._______, E._______, Irak, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Dezember 2000 und Verfügung des BFM vom 23. November 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3988/2006 E-3989/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in F._______, Provinz Dohuk, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. Dezember 1998 bzw. 20. Januar 1999 und gelangte am 8. bzw. 9. Februar 1999 von der Türkei und ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz, wo er am 11. Februar 1999 ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF in der Empfangsstelle vom 16. Februar 1999 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 11. Mai 1999 machte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern von 1975 bis 1995 als Asylbewerber im Iran gelebt, sie seien aber nicht als Flüchtlinge anerkannt worden. Nach der Rückkehr in den Nordirak habe er sich als Händler betätigt und Waren aus dem Iran in den Nordirak eingeführt und dort verkauft. Die Zoll- und Grenzkontrollen habe er jeweils gegen Bestechungsgeld passieren können. Von anderen Händlern sei er aus Neid auf seine guten Geschäfte bei der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) der Spionage zugunsten Irans bezichtigt worden. In der Folge sei er vom KDP-Geheimdienst Asaish festgenommen und inhaftiert worden. Er sei gefragt worden, warum er für den Iran gearbeitet habe. Dank der Hilfe eines Offiziers habe er nach vier Tagen aus dem Gefängnis flüchten können und habe kurz darauf den Irak verlassen. Der Offizier habe ihm geholfen, weil sich im Gespräch herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den Bruder des Offiziers im Iran finanziell unterstützt und beherbergt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer kurz vor seiner Verhaftung während drei Wochen einen Freund, der wegen seiner Gedichte und Lieder von der KDP gesucht worden sei, bei sich aufgenommen und ihn bei der Ausreise in die Türkei unterstützt. Der Beschwerdeführer reichte einen im Iran ausgestellten Berufsausweis, einen Ehevertrag und fünf Identitätskarten – auf ihn und seine Familienmitglieder ausgestellt – zu den Akten. E-3988/2006 E-3989/2006 C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug – mit Ausnahme in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks – an. Als Begründung führte das BFF die widersprüchliche Darstellung von Ort und Zeitpunkt der Verhaftung sowie der Haftdauer an, infolge derer die dargelegte Bedrohung des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne. D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Februar 2001 focht der Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters die erstinstanzliche Verfügung an und beantragte, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, die angeblichen Widersprüche in seinen Aussagen seien auf Verständigungsprobleme, Auslassungen und Übersetzungsfehler in den Protokollen zurückzuführen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2001 verwies die ARK den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt und lehnte gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2001 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. März 2001 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Mit Urteil vom 4. April 2001 lehnte die ARK die Beschwerde ab; gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. Mit Eingabe vom 3. November 2004 reichte die aktuelle Rechtsvertreterin ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Dezember 2000 beim BFF ein. Das Bundesamt leitete die als Revisionsgesuch qualifizierte Eingabe am folgenden Tag an die ARK weiter. E-3988/2006 E-3989/2006 Dem Gesuch beigelegt war die Kopie samt Übersetzung eines Haftbefehls des KDP-Sicherheitsdienstes vom 25. Januar 1999, worin zur Festnahme des Offiziers, der dem Beschwerdeführer bei der Flucht aus dem Gefängnis behilflich gewesen sein soll, aufgerufen wird. Der Beschwerdeführer selber wird in dem Haftbefehl der Spionage und Kollaboration beschuldigt. Mit Verfügung vom 11. November 2004 nahm die ARK das vom BFF überwiesene Gesuch als Revisionsgesuch entgegen und setzte dem Beschwedeführer Frist zur Einreichung des Original-Beweismittels, welches er mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 zu den Akten reichte. Mit Urteil vom 6. April 2005 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut und hob das Urteil vom 4. April 2001 auf. Gleichzeitig wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen, jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens der zwischenzeitlich eingereisten Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sistiert (vgl. sogleich Bst. F). F. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in F._______, Provinz Dohuk, verliess mit ihren Kindern ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben ungefähr vier bis fünf Monate vor der Einreise in die Schweiz. Die Reise führte sie per Lastwagen und Fähre und Zug via die Türkei und andere, ihr unbekannte Länder am 8. September 2003 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch stellte. G. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF in der Empfangsstelle vom 11. September 2003 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 23. Oktober 2003 machte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Seit der Ausreise ihres Mannes vor viereinhalb Jahren – der wegen angeblicher Spionagetätigkeit von der KDP vier Tage in Haft genommen worden sei – sei sie wöchentlich zwei bis drei Mal von KDP-Beamten aufgesucht worden. Sie hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und ihr Haft angedroht, falls sie es ihnen nicht sage. E-3988/2006 E-3989/2006 H. Mit Verfügung vom 23. November 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – unter anderem mit Verweis auf das Verfahren des Beschwerdeführers. I. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2005 focht die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin den vorinstanzlichen Entscheid bei der ARK an und beantragte, es sei ihr und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; die Kinder seien mit einzubeziehen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sie und ihre Kinder seien sodann in die Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen. Es sei der ganzen Familie in der Schweiz Asyl zu gewähren. Andernfalls sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ausserdem seien ihr Verfahren und jenes der Kinder mit dem sistierten Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu vereinigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. J. Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 hob die ARK die Sistierung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers auf und vereinigte sein Verfahren mit jenem seiner Ehefrau – der Beschwerdeführerin – und ihrer Kinder. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgelehnt. K. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 zog das BFM die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung vom 28. Dezember 2000 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E-3988/2006 E-3989/2006 L. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der beiden Beschwerden. M. Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten. N. Am 27. Februar 2007 wandte sich ein Bekannter der Beschwerdeführenden telefonisch an das – inzwischen zuständige – Bundesverwaltungsgericht. Er machte auf die schwierige Lage der Familie und auf ihre lange Anwesenheit in der Schweiz aufmerksam. Der Inhalt des Gesprächs wurde den Beschwerdeführenden und der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 28. November 2007 mitgeteilt. O. Mit Eingabe vom 19. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin übersetzte Zeitungsausschnitte zu den Akten. Darin wird über Demonstrationen in Bern und Zürich gegen eine Verschärfung des Asylrechts berichtet. Der Beschwerdeführer sei auf den Fotos als Teilnehmer an der Demonstration zu erkennen. P. Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 machten die Beschwerdeführenden wiederum auf ihre unbefriedigende Lage in der Schweiz und insbesondere auf die Schwierigkeit, mit ihrem Ausweis eine Arbeitsstelle zu finden, aufmerksam. Die selben Vorbringen machte der Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 telefonisch geltend. Q. Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, eine letzte Stellungnahme bezüglich ihrer aktuellen Bedrohungslage im Nordirak im Falle einer Rückkehr dorthin einzureichen. R. Mit Eingabe vom 28. August 2008 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre nach wie vor bestehende Gefährdungslage im Nordirak. Die der Eingabe beigelegte Bestätigung des Vaters des Beschwerdefüh- E-3988/2006 E-3989/2006 rers mache glaubhaft, dass die dortigen Behörden immer noch am Beschwerdeführer interessiert seien. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die beiden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Angesichts ihres engen Sachzusammenhangs wurden die beiden Beschwerdeverfahren mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2006 vereinigt, und es ist über beide Beschwerden im vorliegenden Urteil zu entscheiden. E-3988/2006 E-3989/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF stützte seine ablehnende Verfügung vom 28. Dezember 2000 einzig auf Widersprüche zwischen den Protokollen der Kurzbefragung und der Anhörung in Bezug auf den Ort und das Datum der Verhaftung des Beschwerdeführers sowie bezüglich der Haftdauer und des Datums seiner Ausreise aus dem Irak. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Empfangsstelle gekommen, sei nicht behelflich. 4.2 Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zum Schluss der Empfangsstellenbefragung angegeben, er habe den Dolmetscher gut verstanden, das Protokoll sei ihm auf Farsi rückübersetzt worden (A1 S. 5). Zu Beginn der Befragung gab er an, seine Muttersprache sei kurdisch, E-3988/2006 E-3989/2006 seine Farsi-Kenntnis seien jedoch genügend für eine Anhörung (Kenntnis „gut“; A1 S. 2). Im kantonalen Anhörungsprotokoll (die Anhörung fand auf kurdisch statt) ist zuerst vermerkt, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher an der Empfangsstelle gut verstanden habe (A10 S. 3). Zum Schluss des Protokolls wird aber seitens der befragenden Person festgehalten, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung ausgesagt, er habe den Dolmetscher an der Empfangsstelle nicht gut verstanden, weil er kurdisch und farsi gesprochen habe (A10 S. 17). Darauf erwiderte der Beschwerdeführer, er habe schon dort gesagt, er habe den Dolmetscher nicht gut verstanden; man habe ihm gesagt, das könne er dann an der zweiten Anhörung vorbringen. Er habe damals nichts erklären können, da nur sehr wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe. 4.3 Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Bestätigungen des Beschwerdeführers betreffend den Protokollinhalt seien folglich unzuverlässig. Aus der Tatsache, dass er die Richtigkeit eines Protokolls bestätigt habe, könne nicht mehr geschlossen werden, dass der Protokollinhalt auch tatsächlich seinen Aussagen entspreche. Da es bei der Erstbefragung zu Verständigungsproblemen zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gekommen sei, sei der vom Dolmetscher stammende Protokollinhalt grundsätzlich unzuverlässig. Hinzu komme, dass bei der Übersetzung von Kalenderdaten ins Deutsche eine Übersetzung durch den Dolmetscher nötig sei. Offensichtlich habe dieser die Daten falsch verstanden oder falsch umgerechnet; erst bei der Anhörung auf Kurdisch seien die Kalenderdaten verstanden und korrekt wiedergegeben worden. In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Widersprüche in seinen Schilderungen wurde in der Beschwerdeschrift weiter festgehalten, bei der Erstbefragung sei bloss eine sehr summarische Zusammenfassung seiner Aussagen protokolliert worden; die angeblichen Widersprüche beruhten somit auf Auslassungen im summarischen Protokoll. 4.4 Bei der Durchsicht des Empfangsstellenprotokolls kann man sich in der Tat des Eindrucks nicht erwehren, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nur sehr summarisch und zusammengefasst wiedergegeben worden. So hat die ARK schon im Urteil vom 4. April 2001 von „etwas stereotypen Formulierungen im ES-Protokoll“ gesprochen (E. 3c S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum E-3988/2006 E-3989/2006 Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet werden können, auch wenn sie mit Zweifeln behaftet bleiben. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe einerseits zum Ort seiner Verhaftung, andererseits zur Dauer seiner Inhaftierung widersprüchliche Angaben gemacht. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung habe er angegeben, Vertreter der KDP hätten ihn zu Hause aufgesucht, Gegenstände aus dem Iran entdeckt und ihn festgenommen. An der kantonalen Befragung habe er jedoch ausgesagt, er sei an der Grenze zum Iran vom Asaish festgenommen und nach Hause gebracht worden. Nach der Hausdurchsuchung habe man ihn ins Gefängnis gebracht. Ein Vergleich der beiden Protokolle lässt jedoch nicht zwingendermassen den Schluss von widersprüchlichen Aussagen zu: Im knappen Empfangsstellenprotokoll wird der Vorfall an der Grenze gar nicht erwähnt, sondern die Geschichte setzt mit der Hausdurchsuchung und der anschliessenden Verhaftung ein (A1 S. 4). Im ausführlicheren kantonalen Protokoll jedoch spricht der Beschwerdeführer mehrmals von Festnahme bzw. Verhaftung oder Mitnahme: Er sei vom Asaischen Geheimdienst der KDP an der Grenze zum Iran festgenommen worden, nachdem er von anderen Händlern der Spionage für den Iran bezichtigt worden sei (A10 S. 7). Sie hätten ihn dann nach Hause gebracht, sein Haus durchsucht und dabei iranische Gegenstände (u.a. Bücher) gefunden (A10 S. 8). Diese Geschehnisse wiederholte der Beschwerdeführer sogleich in freier Erzählung und fügte an, nachdem der Geheimdienst diese Gegenstände bei ihm zu Hause entdeckt habe, hätten sie ihn im Landcruiser mitgenommen und direkt ins Gefängnis gebracht (A10 S. 9). Auf den angeblichen Widerspruch angesprochen, bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung (Festnahme an der Grenze, Mitnahme nach Hause und dann Mitnahme ins Gefängnis [A10 S. 17]). Ausserdem machte er auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Empfangsstelle aufmerksam. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht liegt hier kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers vor, vielmehr hat er die Ereignisse an der ersten Befragung in nur geraffter Form erzählt, oder – was nach dem Gesagten näher liegt – wurden diese in nur summarischer Form protokolliert. Die offenkundig vorliegenden Verständigungsschwierigkeiten haben wohl das Ihre zur unvollständigen Protokollierung beigetragen. Insbesondere auch die unterschiedlichen Datumsangaben können sich durch Missver- E-3988/2006 E-3989/2006 ständnisse mit dem ersten Dolmetscher erklären: Im kantonalen Protokoll nannte der Beschwerdeführer mehrmals – auch auf Nachfrage hin – dieselben, übereinstimmenden Daten seiner Verhaftung, Flucht und Ausreise (A10 S. 7, 9, 10, 12, 17). Einzig aus diesen unterschiedlichen Daten – was auch auf Umrechnungsfehler zurückzuführen sein kann – auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen, ist nach Auffassung des Gerichts nicht angebracht. 5. 5.1 In der Folge gilt es, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Es wird der Frage nachzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5.2 Die politische Lage im Nordirak hat sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Es kann nicht mehr von zwei von der PUK und beziehungsweise der KDP kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.). 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). E-3988/2006 E-3989/2006 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers mangels einer hinlänglichen Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus Neid auf seine guten Geschäfte von andern Händlern bei der KDP der Spionage zugunsten Irans bezichtigt worden. In der Folge sei er vom KDP-Geheimdienst Asaish festgenommen und inhaftiert worden. Während der Haft sei er mehrmals befragt worden. Dank der Hilfe eines Offiziers habe er nach vier Tagen aus dem Gefängnis flüchten können und habe kurz darauf den Irak verlassen. Abgesehen von diesem einen Mal sei er niemals in Haft gewesen, habe sich niemals politisch aktiv betätigt und auch keine nähere persönliche Beziehung zu politischen Parteien oder Organisationen gehabt (A10 S. 14). Der Beschwerdeführer konnte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht nicht darlegen, dass er aus politischen oder anderen Gründen von den nordirakischen Behörden oder vom Geheimdienst Asaish festgenommen worden ist. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass es sich bei seiner geschilderten Haft um eine Art Untersuchungshaft handelte. So konnte der Beschwerdeführer weder belegen, dass ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet wurde, noch dass ein Urteil gegen ihn ergangen ist. Der im Revisionsverfahren eingereichte Haftbefehl – der im Übrigen gegen den Offizier ausgestellt wurde, der ihm zur Flucht verholfen hat und nicht gegen den Beschwerdeführer selber – legt keinen anderen Schluss nahe. Gemäss mitgelieferter Übersetzung werde der Offizier zwar gesucht, weil er dem „schuldigen“ Beschwerdeführer geholfen habe. Im selben Dokument ist in Bezug auf den Beschwerdeführer dann jedoch zweimal vom der Spionage und Kollaboration „Beschuldigten“ die Rede (ARK Rev. act. 1 S. 45). Aus dieser Lesart des Haftbefehls kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer von den KDP-Behörden als Spion betrachtet wurde. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – sofern er denn auch gesucht würde – eher wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis gesucht würde. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise geltend macht, jemals Probleme mit den irakisch-kurdischen Behörden gehabt zu haben oder sich in irgend einer Form politisch betätigt zu haben, kann nicht von einer Verfolgungsmotivation der Behörden oder Parteifunktionäre ausgegangen werden. E-3988/2006 E-3989/2006 Aus den Akten ergeben sich im Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile in begründeter Weise befürchten müsste. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben nichts zu ändern. Aus der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen gegen die Revision des Schweizer Asylrechts beziehungsweise für ein Bleiberecht irakischer Flüchtlinge in der Schweiz und den entsprechenden Zeitungsberichten (inkl. Abbildungen des Beschwerdeführers) lässt sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ableiten (BVGer E-3988/2006, act. 12). Dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2008, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer vom Geheimdienst nach wie vor gesucht werde, kann kein Beweiswert zukommen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, detailliert darzulegen, wie das Schreiben den Weg in die Schweiz gefunden hat (ausser dass es ihm von einer Privatperson überreicht worden sei [BVGer E-3988/2006, act. 18]). Mangels Zustellcouvert und ausreichender diesbezüglicher Begründung muss davon ausgegangen werden, dass das Schreiben in der Schweiz verfasst wurde. 6.2 Auch wenn vorliegend von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, lässt sich daraus nichts zugunsten seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ableiten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es auch dem Bundesverwaltungsgericht als wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während vier Jahren zwei- bis dreimal pro Woche von KDP-Beamten aufgesucht worden und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden sei. Mit Blick auf das Vorstehende, wonach der Beschwerdeführer lediglich als Spion beschuldigt, jedoch kein Verfahren gegen ihn angestrengt wurde, erscheint der Nachforschungsaufwand der KDP-Funktionäre als nicht nachvollziehbar. Wenn der Parteigeheimdienst tatsächlich am Verbleib des Beschwerdeführers interessiert gewesen wäre, hätte dieser erheblich mehr Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt und die Drohung, sie festzunehmen, in die Tat umgesetzt. Auch wenn vorliegend von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, so entfalteten sie mangels ausreichender Intensität der angeblichen Verfolgungshandlung keine Asylrelevanz. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin wurde sie von E-3988/2006 E-3989/2006 den Partei-Beamten lediglich nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt, und man drohte ihr an, sie zu verhaften. Dazu ist es aber während den vier Jahren nie gekommen. Auch gibt die Beschwerdeführerin nicht an, dass ihr andere Nachteile angedroht oder zugefügt worden wären. Zwar trifft es durchaus zu, dass solche regelmässigen Belästigungen eine psychische Belastung darstellen können; nichtsdestotrotz vermögen sie vorliegend – entgegen der in der Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2005 enthaltenen Argumentation – keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu begründen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine Asylgründe vorbringen, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Die Beschwerdeführerin und die Kinder wurden mit der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2005 und der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 8. Februar 2006 von der Vorinstanz infolge Umzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Anordnung dieser vorläufigen E-3988/2006 E-3989/2006 Aufnahme wird vom vorliegenden Urteil nicht berührt und bleibt bis zu einem allfälligen anderslautenden Entscheid des BFM in Kraft. Die Prüfung etwaiger Wegweisungsvollzugshindernisse kann daher unterbleiben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die beiden Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 hiess die ARK jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-3988/2006 E-3989/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beiden Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 16

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