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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2014 E-3986/2012

20 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,152 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3003/2011 vom 16. Mai 2012 betreffend Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3986/2012

Urteil v o m 2 0 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Andreas Bellwalder, Rechtsanwalt, (…) Gesuchsteller,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3003/2011 vom 16. Mai 2012 betreffend Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011 / N (…).

E-3986/2012 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 26. November 2007 und reiste über Singapur, Malaysia, Südafrika, Mosambik und Portugal in die Schweiz, wo er am 6. April 2008 am Flughafen C._______ ankam und dort am 7. April 2008 um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung des BFM vom selben Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde er am 8. April 2008 durch die Flughafenpolizei summarisch befragt und am 16. April 2008 eingehend durch das BFM angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe in B._______ Waren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportieren müssen. Im Juni 2005 sei er aufgrund des Bürgerkriegs nach Colombo gezogen, wobei er in B._______ angemeldet geblieben sei. Da die sri-lankische Armee ihn verdächtigt habe, ein Mitglied der LTTE zu sein, habe sie ihn je einmal im November 2005, im Jahr 2006 sowie am 17. Juli 2007 festgenommen. Dabei sei er auch misshandelt worden. Überdies würden ihn die LTTE suchen, weil er ihnen die Hilfe verweigert habe. Auf die Details dieser Asylbegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrerer Unterlagen im Original zu den Akten. B. Am 24. April 2008 bewilligte das BFM dem Gesuchsteller zur Prüfung seines Asylgesuches die Einreise in die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte dessen Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass die durch den Gesuchsteller vorgebrachten Verhaftungen zu weit zurückliegen würden, als dass sie für sein Asylgesuch von entscheidender Relevanz sein könnten. Zudem handle es sich bei den Vorfällen, die nicht grundsätzlich angezweifelt würden, nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner zulässig,

E-3986/2012 möglich und in Anbetracht der seit Mai 2009 deutlich entspannten Sicherheitslage und der verbesserten Lebensbedingungen in Sri Lanka auch zumutbar. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 liess der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe sehr wohl eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Wie verschiedene Schreiben und Bestätigungen aus seiner Heimat belegen würden, werde er von den Behörden auch heute noch gesucht und bei einer Rückkehr bestehe die begründete Gefahr einer (erneuten) Verhaftung aufgrund des Verdachts der Zugehörigkeit zu den LTTE. Allein der Umstand, dass jemand als Mitglied der LTTE verdächtigt werde, stelle in Sri Lanka bereits eine Lebensgefahr dar. Die aktuelle Lage in Sri Lanka habe sich nicht wirklich verbessert. Mittels der Beschwerde beigelegten Briefen von D._______ (Justice of the Peace) vom 3. Mai 2011, E._______ (Anwalt) vom 1. Mai 2011 und (…) vom 2. April 2011 werde bestätigt, dass die Intelligence Group (Geheimdienst) immer noch an der Person des Gesuchstellers interessiert sei, so dass sein Leben in Sri Lanka nicht in Sicherheit sei. Ferner wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 über die aktuelle Lage in Sri Lanka, ein Artikel der Wochenzeitung (WoZ) vom 6. Januar 2011 über rückkehrende Tamilen und Tamilinnen sowie ein Auszug aus der Homepage der Tamil Youth Organization (TYO) Schweiz vom 11. März 2011 über die Aktivitäten der paramilitärischen Organisationen in Sri Lanka der Beschwerde beigelegt. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Mai 2012 ab. Unter anderem wurde erwogen, dass zwischen den vom Gesuchsteller angeführten Behelligungen (letzte Haftentlassung am 28. Juli 2007) und seiner Ausreise am 26. November 2007) ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Gesuchsteller vermöge nachvollziehbare subjektive Gründe dafür anzuführen, weshalb er eine frühere Ausreise nicht habe bewerkstelligen können. Sofern er eine Gefährdung

E-3986/2012 durch die LTTE geltend gemacht habe, sei von der fehlenden erforderlichen Aktualität und daher von einem fehlenden sachlichen Kausalzusammenhang auszugehen. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (publiziert unter BVGE 2011/24) sei festzustellen, dass die LTTE militärisch geschlagen worden seien und von ihnen heute keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen würden. Ferner dürfte eine diesbezügliche Furcht auch nicht begründet sein, weil der Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, B._______ wegen konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE verlassen zu haben. Er habe lediglich von Freunden erfahren, von den LTTE gesucht worden zu sein, und B._______ habe er wegen des Bürgerkriegs respektive wegen der Begleitung seines (…) aus F._______ nach Colombo verlassen. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Nachteile wegen der drei Verhaftungen sei festzuhalten, dass es sich beim Gesuchsteller nicht um ein Mitglied der LTTE handle. Aufgrund der eingereichten Dokumenten könne der Schluss gezogen werden, dass er bei den Festnahmen aufgrund seiner tamilischen Ethnie unter Generalverdacht gestanden habe, jedoch nicht gezielt gesucht worden sei. Bei allen drei Festnahmen sei er jeweils mit anderen festgenommen worden, was sich auch aus dem eingereichten Polizeirapport vom 10. Mai 2006 ergebe. Da sich der Generalverdacht gegen ihn nie bestätigt habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden ihn im jetzigen Zeitpunkt suchen würden. Ferner versuche die Intelligence Group immer noch, seinen Aufenthaltsort zu ermitteln, um ihn zu töten. Die diesbezüglich eingereichten Schreiben seien nicht geeignet, eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Bedrohung des Gesuchstellers zu begründen, da sie lediglich in unsubstanziierter Weise bestätigten, dass dieser gemäss Auskunft (…) weiterhin gesucht werde, weshalb sie als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden müssten. Schliesslich mache der Gesuchsteller subjektive Nachfluchtgründe geltend, wonach er bei einer Rückkehr in besonderem Mass gefährdet sei, weil er sein Heimatland während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe. Im vorliegenden Falle würden sich jedoch weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Gesuchstellers Hinweise dafür ergeben, dass die srilankischen Behörden ihm nahe Kontakte zu den LTTE unterstellen würden. Zudem sei nicht vorgebracht worden, dass der Gesuchsteller – abgesehen von einer allfälligen Bedrohung durch die Rückkehr – einer der übrigen Risikogruppen angehört oder Kontakte zu Mitgliedern von Risikogruppen gehabt habe. Daher erweise sich die dargelegte subjektive

E-3986/2012 Furcht vor Verfolgung im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet. Sodann wurde der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. F. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Juli 2012 ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2011. Das BFM forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2012 auf, die Eingabe zurückzuziehen, ansonsten die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe verloren ginge, und allenfalls ein Revisionsgesuch beim BVGer zu stellen. Am 20. Juli 2012 zog der Gesuchsteller seine Eingabe vom 18. Juli 2012 zurück. G. Am 27. Juli 2012 gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit einem Revisionsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen, die Verfügung vom 2. Mai 2011 beziehungsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 seien in Revision zu ziehen und in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die mit Schreiben vom 22. Mai 2012 angesetzte Ausreisefrist sei umgehend aufzuheben und es sei ihm zu erlauben, den Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch beziehungsweise den Entscheid über die Gewährung von Asyl in der Schweiz beziehungsweise den Entscheid über die vorläufige Aufnahme abzuwarten. Überdies sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Gesuchsgegnerin zu überweisen. Zur Untermauerung seiner Revisionsvorbringen reichte der Gesuchsteller einen "(…)" vom 19. Juli 2007 und vier Bestätigungsschreiben (von Rechtsanwalt und Notar E._______ vom 19. Mai 2012, (…) vom 31. Mai 2012, bestätigt durch G._______ am 1. Juni 2012, des Friedensrichters D._______ vom 4. Juni 2012, sowie von H._______ vom 23. Juni 2012) ein. Gemäss den eingereichten Dokumenten werde er in Sri Lanka immer noch gesucht. Auf die Begründung wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

E-3986/2012 H. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 erachtete das Bundesverwaltungsgericht, die Revisionsbegehren als aussichtslos, wies das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ab und forderte den Gesuchsteller auf, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1200.– innerhalb angesetzter Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Schreiben vom 7. August 2012 wurden ein Schreiben der "(…)" vom 18. Juni 2012, ein "(…)" vom 18. Juli 2012 und ein Schreiben des srilankischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom 21. Juli 2012 eingereicht. J. Das Bundesamt teilte am 6. August 2012 mit, dass der Gesuchsteller am 24. Juli 2012 beim Generalkonsulat I._______ vorgesprochen habe, wo ihm die Ausstellung eines Emergency Passports zugesichert worden sei. In der Folge wurde für ihn ein Rückflug von Zürich nach Colombo für den 23. August 2012 gebucht. K. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes J._______ vom 4. September 2012 sei der Gesuchsteller seit 22. August 2012 unbekannten Aufenthalts. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 wurde der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob dieser über ein gültiges Rechtsdomizil, über das er erreichbar sei, verfüge. M. Der Rechtsvertreter teilte am 6. September 2012 die Postadresse des Gesuchstellers in F._______ mit. N. Am 8. Oktober 2013 ersuchte der Gesuchsteller im Zentrum für Asylsuchende (…), um Wiederaufnahme des Aufenthaltes.

E-3986/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht, sondern es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 121 N 1; NI- COLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2007, Art. 121 N 7).

3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Re-

E-3986/2012 visionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 3.3 Vorliegend wird vorab unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG der Revisionsgrund eines nachträglich aufgefundenen Beweismittels, welches vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht datiert und sich auf vorbestehende Tatsachen bezieht, geltend gemacht. Sodann wird die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt. Auf das im Übrigen form- und fristgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 4. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass der eingereichte "(…)" vom 19. Juli 2007, den er erst vor kurzem erhalten habe, aufzeige, dass er aufgrund des Verdachts der Zugehörigkeit zu den LTTE und des Verdachts der Unterstützung des Terrorismus tatsächlich festgenommen worden sei. Dies habe er während des gesamten Asylverfahrens geltend gemacht. Sollte er erneut festgenommen werden, drohe ihm gemäss diesem Auszug aufgrund des Vorwurfs der LTTE-Zugehörigkeit eine Gefängnisstrafe. Sodann würden auch die vier weiteren Schreiben belegen, dass die Verfolgungsgefahr des Gesuchstellers trotz der gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeblich entspannten politischen Lage in Sri Lanka immer noch äusserst aktuell sei. 5. Es ist zu prüfen, ob der angerufene Revisionsgrund vorliegend gegeben ist: 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid ent-

E-3986/2012 standene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008, Rz. 5.48 S. 250). 5.2 Der auf Revisionsebene ins Recht gelegte "(…)" vom 19. Juli 2007 existierte bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, dieses Dokument schon im Rahmen des erstinstanzlichen Asyl- oder des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Dies um so weniger als er in der Lage war, im erstinstanzlichen Verfahren eine am gleichen Tag (also am 19. Juli 2007) ausgestellte Festnahmebestätigung über seine Verhaftung vom 18. Juli 2007 einzureichen. Somit ist dieser "(…)" revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren. Zudem fehlt ihm auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit, da es einen im vorherigen Verfahren nicht strittigen Tatbestand, die Festnahme vom 18. Juli 2007 beinhaltet und somit, selbst wenn er noch im ordentlichen Verfahren beigebracht worden wäre, nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätte, da diese Festnahme dem Gesuchsteller geglaubt wurde. Im Übrigen sei noch vermerkt, dass der letzte Satz des vorliegenden "(…)" nicht verständlich ist: "If he arrested he will be senteced to jail for number of years"; der Gesuchsteller wurde bereits einen Tag zuvor festgenommen und am 26. Juli 2007 freigelassen. 5.3 Ferner werden die weiteren revisionsweise eingereichten Schriftstücke, so die Bestätigungsschreiben vom 19. Mai 2012, vom 1., 4. und 23. Juni 2012, das Schreiben des Rechtsanwalts vom 21. Juli 2012 ebenso wie das eingereichten Dokument der (…) vom 18. Juni 2012 sowie schliesslich der (…) vom 18. Juli 2012, die allesamt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 entstanden sind, als Revisionsgrund ausgeschlossen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und BVGE 2013/22).

E-3986/2012 6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3003/2011 vom 16. Mai 2012 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 VGKE (SR 173.320.2). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist nicht zurückzuerstatten und zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8. Die Vorinstanz ist seit September 2013 in Verfahren, welche Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete aufzuheben. Sie zieht damit faktisch sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die aktuelle Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass sich der Sachverhalt seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich verändert haben könnte. Eine veränderte Sachlage ist jedoch nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen, sondern

E-3986/2012 von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches beziehungsweise eines zweiten Asylgesuches.

8.1 Die Akten des Gesuchstellers werden daher der Vorinstanz zur Prüfung im genannten Sinne rücküberwiesen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3986/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Die Akten werden dem BFM zur Überprüfung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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