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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2019 E-3983/2018

8 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,210 mots·~16 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3983/2018

Urteil v o m 8 . Juli 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N (…).

E-3983/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben zirka im September 2015. Am 5. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 13. April 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt B._______, Provinz C._______. Dort würden seine Eltern und seine (…) Brüder leben. Seine Familie gehöre der Mittelschicht an. Sein Vater habe lange in (…) gelebt und gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er – der Beschwerdeführer – das College besucht. Zudem habe er für die (…) gearbeitet. Er habe (…) gesammelt. An den Namen der (…) könne er sich nicht erinnern. Diese Tätigkeit habe er nur einige Monate ausgeübt. Während dem er das College besucht habe, sei er der Partei «(…)» beigetreten. Er habe Versammlungen organisiert und Werbeplakate aufgehängt. Die Partei habe ihm jedoch nicht entsprochen, weshalb er ausgetreten sei. Im Jahr (…) sei er der Partei «(…)» beigetreten. Er habe mehrere Monate für diese gearbeitet. Anfang (…) hätten Mitglieder der «(…)» angefangen, ihn zu bedrohen. Er sei geschlagen und einmal entführt worden. Sie hätten wissen wollen, weshalb er die Partei verlassen habe und ihn zum erneuten Beitritt zwingen wollen. Zuletzt sei er im (…) oder (…) Monat des Jahres (…) respektive Mitte des Jahres (…) bedroht worden. Er sei zur Polizei gegangen und habe seinen Parteimitgliedern der «(…)» mitgeteilt, dass er bedroht werde. Es sei ihm jedoch nicht geholfen worden. Die Mitglieder der «(…)» seien ebenfalls zur Polizei gegangen und hätten Anzeige gegen ihn erstattet. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er die Mitglieder geschlagen und sich gegenüber deren Familien schlecht benommen habe. Er habe die Stadt B._______ verlassen und sei nach D._______ gereist. Da er von Mitgliedern der «(…)» bis dorthin verfolgt worden sei, habe er das Land schliesslich verlassen. Als Beweismittel gab er – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte, einen Führerausweis, einen Presseausweis, einen «First Information Report» (FIR) der Polizei des Distrikts B._______ vom (…) 2015 sowie Mitgliederausweise der «(…)» und der «(…)» zu den Akten.

E-3983/2018 B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde ein. C.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. C.c Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach (Eingang beim Gericht: 20. Juli 2018). Er beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils im Original – einen Presseausweis, einen FIR sowie zwei Mitgliederausweise der «(…)» und der «(…)» ein. D. Am 14. August 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2018 fristgerecht nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2018 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-3983/2018 G. Am 5. September 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3983/2018 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen zu seiner Tätigkeit als Mitarbeiter (…) seien äusserst dürftig ausgefallen. Er habe kaum etwas zu seiner Arbeit sagen können und den Namen der (…), für welche er gearbeitet habe, nicht gekannt. Selbst auf Nachfrage habe er nicht detaillierter berichten können. Dieses Vorbringen lasse erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Sodann habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Anlässlich der BzP habe er geltend gemacht, er sei zuerst der «(…)», danach der «(…)» beigetreten und als Folge dieses Parteiwechsels durch Personen der «(…) verfolgt worden. Im Rahmen der Anhörung habe er genau das Gegenteil geltend gemacht. Als er auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für diese Ungereimtheit darzulegen. Die Argumente,

E-3983/2018 dass der Dolmetscher Urdu gesprochen habe und die Vorbringen nur summarisch dargelegt werden müssten, vermöchten diesen erheblichen Unterschied in seinen Aussagen nicht zu relativieren. Aufgrund dieses Widerspruchs müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen Asylvorbringen um eine konstruierte Geschichte handle. Diese Annahme werde durch weitere Widersprüche bestärkt. Er habe geltend gemacht, von Parteimitgliedern der «(…)» anfangs des Jahres (…) geschlagen und zwei bis dreimal bedroht worden zu sein. Die letzte Bedrohung habe im (…) oder (…) Monat des Jahres (…) stattgefunden. Eine Weile später habe er ausgesagt, dass er die letzten Drohungen Mitte des Jahres (…) erhalten habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch erneut erwähnt, dass er aufgrund der Bedrohungen im Jahre (…) zur Polizei gegangen sei. Diesen Aussagen lasse sich somit nicht entnehmen, wann sich die Bedrohungen abgespielt haben sollen. Schliesslich sei unabhängig von seinen chronologisch verwirrenden Angaben nicht glaubhaft, dass die Organisation, welche ihn verfolgt habe, nicht in der Lage gewesen sein soll, ihn effektiver aus dem Weg zu räumen, dies insbesondere in Anbetracht der Tatsachen, dass er angeblich bis nach D._______ verfolgt und sogar einmal entführt worden sei. Bezüglich der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass es sich nur um Kopien handle, die ohnehin über keinen erheblichen Beweiswert verfügten. Zum FIR müsse erwähnt werden, dass diesem an keiner Stelle eine Verbindung zu den von ihm geltend gemachten Vorbringen zu entnehmen sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Die Vorinstanz halte ihm in ihrer Verfügung verschiedene Fehlinterpretationen vor. Er sei bei einer (…) als (…) angestellt gewesen. Zunächst sei er als (…) tätig gewesen. Danach sei ihm die Verantwortung übertragen worden, eigenständig (…) zu verfassen. Er sei mit fast allen politischen Parteien in Kontakt gestanden. Als erstes habe er sich in (…) «(…)» (…). Es habe das Gerücht gegeben, dass diese Partei Geld (politisches Bestechungsgeld) von der gegenwärtigen Regierung und der Oberschicht erhalten habe. Seine Aufgabe sei gewesen, (…) und (…) ausfindig zu machen, um diese (…) veröffentlichen zu lassen. Da er nicht in der Lage gewesen sei, direkt an die Spitze der Führungsebene zu gelangen, habe er gedacht, dass er zu einer anderen Partei gehen sollte, um

E-3983/2018 seinen Wert zu erhöhen, wenn er zurück zur «(…)» kehre. Daher sei er der «(…)» beigetreten. Dieser Trick habe funktioniert, denn nachdem er in die höheren Ränge dieser gelangt sei, sei er vom höheren Management der «(…)» angesprochen worden, damit er zurückkehre. Er sei der «(…)» erneut beigetreten. Nach einiger Zeit sei ihm klar geworden, dass die (…). Aus unbekannten Gründen sei seine Identität als (…) durchgesickert und er sei von beiden Parteien bedroht worden. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet, aber auch diese stünde unter dem Einfluss dieser Parteien. Stattdessen hätten Schlägertrupps der Parteien Anzeige gegen ihn erstattet. 5.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht detailliert, widersprüchlich, chronologisch verwirrend und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei als (…) tätig gewesen und habe die Aufgabe gehabt, (…) ausfindig zu machen, ist festzustellen, dass er dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise erwähnte. Auf seine Aufgaben als (…) angesprochen, führte er aus, er sei mit einer (…) auf der Strasse gewesen. Wenn sie etwas gesehen hätten, habe diese (…) den (…) angerufen und mitgeteilt, was passiert sei. Dieser wiederum habe die Informationen an (…) oder (…) weitergeleitet (vgl. SEM-Akten A18/20 F50). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend seine Tätigkeit als (…) sind als nachgeschoben zu werten. Sodann konnte der Beschwerdeführer den Namen (…), für welche er gearbeitet haben soll, nicht nennen. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten (…)ausweises der «(…)». Zu seinen Parteibeitritten führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er sei zuerst der «(…)» und dann der «(…)» beigetreten. Anlässlich der Anhörung erzählte er das Gegenteil. Soweit er diesen Widerspruch damit zu erklären versucht, dass die BzP auf Urdu, was er nicht gut verstehe, durchgeführt worden sei, ist festzustellen, dass er in der Rechtsmitteleingabe die Angaben anlässlich der BzP bestätigt. Somit bleibt weiterhin unklar, welcher Partei der Beschwerdeführer zuerst beigetreten sein soll. Sodann konnte er keine Angaben zu den Parteizielen der «(…)» machen (vgl. SEM- Akten A18/20 F120 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er mit den Leuten, die hohe Posten in der Partei gehabt hätten, nichts zu tun gehabt habe (vgl. SEM-Akten A18/20 F122). Vor diesem Hintergrund sind seine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er mit der Führungsebene beider Parteien in Kontakt gestanden habe, nicht nachvollziehbar. Eine weitere Unklarheit

E-3983/2018 ergibt sich bezüglich der Anzeigen bei der Polizei. Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei zur Polizei gegangen und habe die Parteimitglieder der «(…)» informiert, dass er von Mitgliedern der «(…)» bedroht werde. Weder die Polizei noch seine Parteimitglieder hätten ihm geholfen. Eine Anzeige habe er nicht gemacht, jedoch sei gegen ihn eine von den Mitgliedern der «(…)» erstattet worden (vgl. SEM-Akten A18/20 F126 ff.). In der Rechtsmitteleingabe führt er im Widerspruch dazu aus, er habe gegen beide politischen Parteien eine Anzeige erstattet. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Gegenstand der eingereichten Anzeige eine (…) war und diese damit in keinem Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers steht. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3983/2018 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

E-3983/2018 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat das College besucht. Mit seinen Eltern und Brüdern, welche nach wie vor in B._______ leben, verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz. Sodann führte er aus, dass seine Familie der Mittelschicht angehöre und sie ein Haus besitzen würden (vgl. SEM-Akten A18/20 F56 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-3983/2018 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3983/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

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