Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3976/2016
Urteil v o m 1 8 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 / N (…).
E-3976/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP, nachfolgend Erstbefragung) vom 27. Mai 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er habe den Sudan verlassen, nachdem er einen Verkehrsunfall gehabt habe. Anlässlich der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 11. Mai 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Sudan vom eritreischen Geheimdienst zum Sammeln von Informationen genötigt worden. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (zugestellt am 25. Mai 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine Botschaftsabklärung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-3976/2016 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
E-3976/2016 SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. Die Vorinstanz hat – entgegen der Beschwerde – den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Erklärungsversuchen und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte steht die Frage, ob der Beschwerdeführer eritreischer Staatsbürger ist oder nicht. Zu dieser Frage widerspricht er sich jedoch dermassen, dass all den weiteren Vorbringen sowie seiner Glaubwürdigkeit der Boden entzogen ist. So gibt er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, er spreche ausser Arabisch keine andere Sprache, besitze ausschliesslich die sudanesische Staatsbürgerschaft und sei nach einem Verkehrsunfall auf ärztliches Anraten aus dem Sudan ausgereist (SEM-Akten, A6, S. 4 und S. 8). In der Anhörung will er jedoch Eritreer sein und Tigre können (SEM-Akten, A26, S. 5). Gleiches gilt für Familienangehörige, die – entgegen der Erstbefragung – plötzlich in Eritrea geboren oder dort wohnhaft sein sollen (SEM-Akten, A6, S. 5 und A26, S. 4 und S. 14 betreffend Bruder O. und Mutter). Es handelt sich hierbei um zentrale Aussagen, die diametral voneinander abweichen und von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend gewürdigt wurden (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13) und nicht – wie auf Beschwerdeebene behauptet – auf eine bestimmte „psychische Verfassung des Beschwerdeführers“ zurückzuführen sind (Beschwerde S. 5 f.). Auch hat der Beschwerdeführer die Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt, womit ausgeschlossen werden kann, dass er – wie auf Beschwerdeebene aktenwidrig behauptet – manche Dinge nicht gesagt haben soll, die protokolliert sind. Ferner ist es üblich, dass bei einer BzP keine Protokollführer oder Protokollführerinnen anwesend sind (Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Aussagen zur eritreischen Staatsbürgerschaft unglaubhaft ausgefallen sind. Eine solche wurde vorliegend auch nicht belegt. Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache hat derjenige zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
E-3976/2016 Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen (Urteil des BVGer E-1708/2015 vom 15. April 2015 E. 3.2). Auch dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. So sind Fotos von Dokumenten von angeblichen Familienangehörigen oder Whatsapps (Beschwerde S. 8) nicht geeignet, diesen Beweis zu erbringen. Der Rüge, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel zu Unrecht nicht beachtet, stehen die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 5 der angefochtenen Verfügung entgegen. Den tiefen Beweiswert der Dokumente bestätigt die Beschwerde selbst: „Im Sudan ist es eine bekannte Praxis, dass sich … Flüchtlinge gefälschte Dokumente beschaffen“ (Beschwerde S. 6). Es ist ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in Kenntnis seiner Pflicht ist, seine Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise einzureichen. Hierzu hatte er inzwischen über ein Jahr Zeit, weshalb seine Versprechen auf Beschwerdeebene, er sei nun darum bemüht, seine Dokumente per Post in die Schweiz schicken zu lassen, ins Leere gehen. Vielmehr zeigen diese Ausführungen, dass persönliche Dokumente vorhanden sind, die der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorenthalten hat. Er macht keine plausible Erklärung geltend, weshalb er der Pflicht über ein Jahr nicht nachgekommen ist. Was die angeblichen Probleme mit dem Geheimdienst anbelangt, wurden diese in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, womit sie unglaubhaft sind (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Zum ebenfalls diametral geschilderten Verkehrsunfall kommt die Beschwerde selbst zum Schluss: „Der Unfall des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ein wesentlicher Punkt seiner Vorbringen, weshalb allfällige Ungereimtheiten diesbezüglich nicht relevant sind“ (Beschwerde S. 8). Die weitschweifigen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Subeventualantrag – die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen – ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und nicht gewillt ist, seine wahre Herkunft offenzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
E-3976/2016 (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erheblich verletzt hat. So hat dieser – ohne entschuldbaren Grund – keine Reisepapiere oder Identitätsausweise eingereicht. Seinen spärlichen und widersprüchlichen Angaben ist ferner zu entnehmen, dass er auch nicht gewillt ist, über seine wahre Herkunft und Lebenssituation Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Für eine Botschaftsanfrage gibt es keinen Anlass. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die zitierte Rechtsprechung und Literatur sind nicht einschlägig und vermögen am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind weder aktenkundig noch werden solche auf Beschwerdeebene belegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht davon ausgeht, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. 6.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-3976/2016 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3976/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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