Abtei lung V E-3974/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, geboren [...], Ex-Serbien und Montenegro, vertreten durch lic. iur. Beat Widmer, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. August 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3974/2006 Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer – ehemals Staatsangehöriger der damaligen Republik Serbien und Montenegro – aus B_______, C_______, im heutigen Kosovo, reichte mit seiner Familie am 11. August 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 19. August 1999 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 23. September 1999 (Poststempel) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar, unzumutbar sowie unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Nachdem eine Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärungen) die Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali bestätigt hatte, zog das BFF im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober2001 seine Verfügung vom 19. August 1999 in Wiedererwägung: Es hob die angefochtene Verfügung teilweise auf (Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend Wegweisungsvollzug) und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an, da ein Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Mit Urteil vom 7. Februar 2002 wies die ARK die Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. E-3974/2006 C. Der Beschwerdeführer wurde am [...] volljährig. D. Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des damals noch in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben, da der Beschwerdeführer wiederholt und seit mehreren Jahren straffällig und in der Folge verurteilt worden sei. Angesichts dessen gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2005 das BFM, von der Wegweisung abzusehen. E. Mit Verfügung vom 12. August 2005 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 10. Oktober 2005 zu verlassen, und beauftragte den Kanton D_______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht willens und fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Auch wenn die Entwendung eines Motorfahrrades und das Fahren ohne Führerausweis noch als Verfehlungen im jugendlichen Leichtsinn betrachtet werden könnten, habe der Beschwerdeführer bei seinen weiteren Straftaten eine beachtliche kriminelle Energie aufgezeigt (Raubvorfall vom [...] sowie Tätlichkeiten begangen am [...]). Ferner gehe aus den Akten nicht hervor, dass eine besonders enge Bindung zur Schweiz bestehe. Zwar habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre in der Schweiz verbracht und die Schule besucht, lebe aber weiterhin von Geldern der öffentlichen Hand. Die Integration in den hiesigen Arbeitsprozess müsse nicht zuletzt aufgrund seines bisherigen Verhaltens als schwierig erachtet werden. Sodann sei die Wegweisung angemessen, da der Beschwerdeführer die ersten [...] Jahre seines Lebens in seinem angestammten Kulturkreis verbracht habe und auf verwandtschaftliche Beziehungen sowohl im Herkunftsland wie auch in der Schweiz E-3974/2006 zurückgreifen könne. Schliesslich erübrige es sich – in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers – zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führen würde. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2005 an die ARK liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2005 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wurde entgegnet, der Raubüberfall sei zwar in der Tat keine leicht zu nehmende Tat; es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt erst [...] Jahre alt gewesen sei. Die Straftat der Tätlichkeiten, begangen am [...], falle nicht ins Gewicht, da eine Übertretung nicht geeignet sei, die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme zu begründen. Daraus könne keinesfalls auf eine hohe Gewaltbereitschaft und eine generelle Tendenz zur Delinquenz geschlossen werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer durch Einfluss seiner damaligen Freunde straffällig geworden, zu welchen er mittlerweile den Kontakt abgebrochen habe. Schliesslich würde die Wegweisung den Beschwerdeführer hart treffen, da er in Kosovo auf keine verwandtschaftlichen Ressourcen zurückgreifen könne; die Verwandten seien während des Kosovo- Krieges allesamt nach Westeuropa ausgewandert. Insgesamt erweise sich die angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unangemessen. Die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer lebe von Geldern der öffentlichen Hand, sei schlicht unwahr. Wie aus der Bestätigung des Sozialdienstes E_______ vom 8. August 2005 hervorgehe, sei die Familie des Beschwerdeführers seit August 2003 autonom, was aufzeige, dass sie gewillt sei, sich in der Schweiz zu integrieren und die hiesigen Gesetze zu beachten. G. Mit Verfügung der ARK vom 25. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG zukomme, und er wurde aufgefordert, bis zum 15. September 2005 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Mit Datum vom 14. September 2005 wurde der geforderte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– fristgerecht geleistet. E-3974/2006 H. Mit Schreiben vom 28. September 2006 nahm [kantonale Behörde] Stellung zum Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und teilte mit, dass der kantonale Migrationsdienst bereit sei, unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM, die nachgesuchten Bewilligungen – ausgenommen an den Beschwerdeführer – zu erteilen. Am [...] wurde den Angehörigen des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt. I. Mit Schreiben vom [...] 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe eine befristete – mit Aussicht auf eine unbefristete – Anstellung gefunden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im [...] geheiratet und seine Ehefrau erwarte ein Kind. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie des befristeten Arbeitsvertrages zu den Akten gereicht. J. Seit der Beschwerdeerhebung sind zahlreiche weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgt, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird. Der Beschwerdeführer befindet sich [derzeit] im Strafvollzug und hat insgesamt 424 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne einer letztmaligen Möglichkeit vor der Entscheidungsfindung Gelegenheit gegeben, sich gemäss Art. 29 VwVG insbesondere zu den bisher ergangen Strafverfahren und Urteilen zu äussern. L. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2010 gebe die gegen den Beschwerdeführer bisher ergangenen Urteile und Verfahren korrekt wieder. Ferner sei es richtig, dass eine Heirat des E-3974/2006 Beschwerdeführers geplant gewesen, jedoch bis dato nicht zustande gekommen sei, obwohl die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin nach wie vor bestehe. Zudem sei am [...] [das Kind] des Beschwerdeführers zur Welt gekommen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger und gehöre der verfolgten Minderheit der Roma an. Nach wie vor sei die Situation der Roma in Kosovo sehr unsicher, und Repressalien und Verfolgungen seien an der Tagesordnung. Da die ganze Familie im Kosovo-Krieg nach Westeuropa geflohen sei, habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr in Kosovo. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote betreffend Aufwand im vorliegenden Verfahren ein. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde der Geburtsschein des Kindes, in welchem nur die Mutter eingetragen ist, sowie ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker betreffend die Situation der Roma in Kosovo zu den Akten gereicht. M. In seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 16. August 2010 führte das BFM insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich als unbelehrbarer Kleinkrimineller erwiesen. Die von ihm bis heute verübten Straftaten seien in ihrer Gesamtheit als gravierend zu bezeichnen und liessen eine schockierende Gleichgültigkeit – den Beschwerdeführer würden gar das laufende Strafverfahren und die Probezeiten sowie das vorliegende Verfahren nicht von weiteren Straftaten abhalten – gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung erkennen. Zum heutigen Zeitpunkt sei deshalb durchaus zu befürchten, dass er auch in Zukunft wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde, zeuge doch sein bisheriges Verhalten von einer unübersehbarer Orientierungslosigkeit und einer daraus resultierenden Bereitschaft zu gesetzeswidrigen Handlungen. Seine weitere Anwesenheit in der Schweiz stelle nach wie vor eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar. Ausserdem stimme der Grad der Integration des Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft nicht ansatzweise mit seiner langen Aufenthaltsdauer ([...]) überein. Dagegen sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wieder zurechtfinden werde, weil davon ausgegangen werden könne, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut sei. E-3974/2006 N. Mit Replik vom 2. September 2010 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, das BFM bezeichne den Beschwerdeführer zu Recht als Kleinkriminellen, denn es gehe keine grosse Gefahr von ihm aus, zumal er stets nur ein Mitläufer gewesen sei und in der Regel andere die Begehung der Straftaten initiiert hätten. Indem das BFM den Beschwerdeführer als Kleinkriminellen, gleichzeitig jedoch die verübten Straftaten als gravierend bezeichne, argumentiere es widersprüchlich. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Beziehung zu Kosovo, da sämtliche Verwandten nach Westeuropa ausgewandert seien. Er habe während seiner Kindheit auch nicht lernen können, sich in Kosovo zurecht zu finden. Des Weiteren habe die Kindsmutter zwischenzeitlich ein Anerkennungsverfahren eingeleitet, welches bei der zuständigen Behörde hängig sei. Damit der Beschwerdeführer die Kindsmutter heiraten könne, müsse er eine Arbeit finden und ein regelmässiges Einkommen erzielen, was ihm in der Vergangenheit nicht gelungen sei, da er immer wieder in Strafuntersuchungen verwickelt gewesen sei. Seitdem er sich im Strafvollzug befinde, müsse er täglich arbeiten. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daraus lerne und nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Arbeit finden werde. O. Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Unterlagen betreffend das Vaterschafts- Anerkennungsverfahren zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Gebiet des Ausländerrechts betreffend E-3974/2006 die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrecht liche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1) vor. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde unter altem Recht vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 1 – 3 AuG – vorliegen. 3. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben und der Vollzug angeordnet, wenn die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Vollzug (wieder) zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Ausnahmeklausel von E-3974/2006 Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anwendbar (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a) oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Art. 83 Abs. 7 AuG Bst. a und b stimmen inhaltlich überein mit den Bst. b und c von Art. 62 AuG, welcher die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach jenem Gesetz regelt. Aus dem Wortlaut der obgenannten Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zu einem Widerruf führt beziehungsweise für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genügt, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere sein muss. 3.2 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuheben ist. 3.2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kann – wie bereits oben erwähnt – die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Laut Art. 80 Abs. 1 Bst. a – c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) vor. Gemäss Abs. 2 der obgenannten Bestimmung liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Es genügt allerdings nicht, wenn die kriminellen Handlungen des Ausländers den Schluss zulassen, dass dieser nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr E-3974/2006 müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. 3.2.2 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten hinsichtlich der Frage der Verletzung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nachstehende Anhaltspunkte: Seit dem in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnten Urteil des [Jugendgericht] vom [...] 2004, in dem der Beschwerdeführer wegen Raub, Tätlichkeiten sowie Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu einer Arbeitsleistung von 14 Tagen verurteilt wurde, wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Folgende Urteile sind seither ergangen: Mit Urteil des [Gericht] vom [...] 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein, sowie Nichttragen der Sicherheitsgurten als Lenker eines Personenwagens zu zehn Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Das [Gericht] büsste mit seinen Urteilen vom [...] 2005, vom [...] 2006 sowie vom [...] 2006 den Beschwerdeführer wegen jeweiliger Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit Fr. 60.–, Fr. 90.– beziehungsweise Fr. 90.–. Mit Urteil des [Gericht] vom [...] 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise als Versuch), versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlung gegen das SVG zu einer Gesamtstrafe von 300 Tagessätzen (30 Tagessätze unbedingt, 270 Tagessätze bedingt) sowie zu einer Busse von Fr. 1500.– verurteilt. Das [Gericht] büsste mit Urteilen vom [...] 2007, vom [...] 2008 sowie vom [...] 2009 den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit Fr. 200.–, Fr. 100.– beziehungsweise Fr. 200.–. [Gericht] verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom [...] 2009 wegen mehrfachen Entwendens eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen E-3974/2006 Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis, Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung und Fahrzeugausweis, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall zu einer Busse in Höhe von Fr. 3300.– und widerrief mit Urteil im Widerrufsverfahren vom [...] 2009 den bedingten Vollzug der mit Urteil des [Gericht] vom [...] 2007 bedingt ausgesprochenen Strafe von 270 Tagessätzen. Das [Gericht] verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom [...] 2009 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zur Zahlung einer Busse in Höhe von Fr. 100.–. Ab dem Urteil des [Gericht] vom [...] 2007 wurden alle ausgesprochenen Sanktionen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt. Der Beschwerdeführer befindet sich [derzeit] im Strafvollzug und hat insgesamt 424 Tage zu verbüssen. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt; er hat die Verurteilungen bestätigt, ohne weitere Ausführungen zu machen (vgl. Eingabe vom 19. Juli 2010). 3.2.3 Gegenwärtig ist ein weiteres Strafverfahren betreffend Entführung und Freiheitsberaubung gegen den Beschwerdeführer hängig. Aufgrund des in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren geltenden Grundprinzips der Unschuldsvermutung muss dieses allerdings bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens unberücksichtigt bleiben. 3.2.4 Der Beschwerdeführer hat durch die mehrfache Missachtung von gesetzlichen Vorschriften die in der Schweiz geltende Rechtsordnung wiederholt verletzt und ist – wie den oben aufgeführten Strafurteilen zu entnehmen ist – wiederholt rechtskräftig für sein deliktisches Verhalten gerichtlich belangt worden. Aus den vorliegenden Strafakten sticht – neben dem bereits in der vorinstanzlichen Verfügung erläuterten Urteil des [Jugendgericht] vom [...] 2004, in dem der Beschwerdeführer insbesondere wegen Raubes und Tätlichkeiten verurteilt wurde – das Urteil des [Gericht] vom [...] 2007 heraus, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen, bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise als Ver- E-3974/2006 such), versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlung gegen das SVG zu einer Gesamtstrafe von 300 Tagessätzen (30 Tagessätze unbedingt, 270 Tagessätze bedingt) sowie zu einer Busse von Fr. 1500.– verurteilt wurde. Der Urteilsschrift ist zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 18. September 2005 bis Ende Januar 2006 eine kaum abreissende Serie von Diebstählen zum Nachteil diverser Unternehmen, Geschäfte und Privatpersonen stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat demnach innerhalb einer kurzen Zeitspanne als Mitglied einer Bande strafbare Handlungen gegen das Vermögen nach der Art eines Berufes begangen, bei welchen insgesamt etwa Fr. 16'235.– erbeutet wurden. Die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz sowie die mehrfach begangenen SVG-Delikte, insbesondere die mehrfache Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, das Führen eines Personenwagens, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein, sowie das pflichtwidrige Verhalten nach einem Verkehrsunfall, können für sich alleine zwar keine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen. Durch die begangenen deliktischen Handlungen darf allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer jahrelang nicht gewillt gewesen ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten, nicht unberücksichtigt bleiben. Der Einwand des Rechtsvertreters, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Kleinkriminellen, welcher stets nur als Mitläufer tätig gewesen sei, findet in den Akten keine Entsprechung. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere nie in Gehilfenschaft, sondern namentlich aufgrund mehrfachen, bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. 3.2.5 Vor dem Hintergrund der umfangreichen und mehrere Jahre umfassenden Strafakten kann somit kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung bestehen, wonach der Beschwerdeführer als straffällig zu bezeichnen sei, zumal er in allen vorgenannten Bereichen des Strafrechts respektive Nebenstrafrechts wiederholt delinquierte. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art 83 Abs. 7 Bst. b AuG in schwerwiegender Weise verletzt, und die Delinquenz des Be- E-3974/2006 schwerdeführers habe die zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erforderliche Intensität erreicht. 4. Damit die Durchführbarkeit (vgl. Ziff. 4.2 bis 4.4) sowie die Verhältnismässigkeit (vgl. Ziff. 5) des Vollzugs der Wegweisung geprüft werden können, ist vorab zu eruieren, wohin derselbe gegebenenfalls zu erfolgen hätte. 4.1 Im Rubrum der angefochtenen Verfügung wurde Serbien und Montenegro als Herkunftsland des Beschwerdeführers bezeichnet, was sich allerdings heute als obsolet erweist. Zwar war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs sowie jenem der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme jugoslawischer Staatsangehöriger, indessen haben im Nachgang der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) sowie auch die Schweiz Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Den Ausführungen des Rechtsvertreters im Schreiben vom 19. Juli 2010 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger. Demnach ist vorliegend ein Wegweisungsvollzug nach Kosovo zu prüfen. 4.2 Mit Verfügung des BFF vom 19. August 1999 respektive mit Urteil der ARK vom 7. Februar 2002 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Daher kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Kosovo drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend daher als zulässig. 4.3 In Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zudem hat die Schweiz Kosovo am 27. Februar 2008 als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt und am 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (sog. "Safe Country") bezeichnet. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 E-3974/2006 Nr. 10 (bestätigt in BVGE 2007/10) ist der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma nach Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind. Weitere Einzelfallabklärungen können allerdings aufgrund der in casu greifenden Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG unterbleiben, und es kann offenbleiben, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo zumutbar wäre. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Nachdem festgestellt wurde, dass vorliegend der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gegeben und der Wegweisungsvollzug nach dem oben Gesagten als durchführbar gelten kann, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verhältnismässig ist. 5.1 Ausgangspunkt der durchzuführenden Prüfung ist die Praxis der ARK, wonach die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) anzuwenden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). Auch nach neuerer Praxis zu Art. 14a Abs. 6 ANAG ist zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag (BVGE 2007/32). Mit der Einführung des AuG wurde Art. 14a Abs. 6 ANAG durch den vergleichbar ausgestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt, weshalb die vorstehend aufgezeigte Praxis auch im Hinblick auf dessen Anwendung weiterzuführen ist. Die genannte Norm ist als "Kann"-Be- E-3974/2006 stimmung formuliert ist, was bedeutet, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fakultativ ist und der Feststellung von Aufhebungsgründen im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG in jedem Fall eine sorgfältige behördliche Interessenabwägung folgen muss (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. dazu PETER BOLZLI, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert beizumessen sein (zum Ganzen vgl. BVGE 2007/32 E. 3 S. 386 ff., EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 247 ff; EMARK 2006 Nr. 11 E. 7 S. 124 ff. und EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, mit je weiteren Verweisen). 5.2 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der heute [...] Beschwerdeführer hält sich seit dem 10. August 1998 – mithin seit rund zwölf Jahren – in der Schweiz auf. Somit hat er seine gesamte Adoleszenz hier durchlebt. Indessen bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte auf eine der langen Anwesenheitsdauer entsprechende Integration beziehungsweise auf eine besonders enge Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz. Gemäss Arbeitsvertrag vom [...] 2007 war der Beschwerdeführer [für viereinhalb Monate] als Sommeraushilfe [...] angestellt. Weitere Hinweise auf eine Einbindung in den Arbeitsmarkt oder gar auf eine berufliche Ausbildung fehlen jedoch gänzlich. Die Behauptung des Rechtsvertreters, es könne aufgrund der nun vom Beschwerdeführer im Strafvollzug täglich zu leistenden Arbeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Arbeitsstelle finden werde, überzeugt als solche nicht; vielmehr darf vermutet werden, dass mit den verübten Straftaten erhebliche E-3974/2006 Schwierigkeiten bei der Stellensuche einhergehen werden. Fraglich ist aber, ob der zwar junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über Fähigkeiten verfügt, mittel- bis längerfristig eine wenigstens minimale, menschenwürdige Existenz in Kosovo aufzubauen, zumal die Familie als albanischsprachige Roma auch dort stets am Rande der Gesellschaft lebte. Zugunsten des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass seine gesamte Kernfamilie in der Schweiz wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer gab zuerst an, er sei verheiratet; später stellte sich allerdings heraus, dass dies nicht stimmt. Zudem wurde behauptet, er sei Vater eines Kindes. Aus der als Beweismittel eingereichten Geburtsurkunde kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vater des Kindes handelt, da bis anhin nur der Name der Mutter in der Ur kunde eingetragen wurde. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass im Juli 2010 ein Vaterschafts-Anerkennungsverfahren eingeleitet worden ist, welches derzeit offenbar noch hängig ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug aus seinem familiären Beziehungsumfeld, welches über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, herausgerissen würde, wird jedoch durch die Tatsache, dass er die ersten [...] Jahre seines Lebens in seinem angestammten Kulturkreis verbracht hat, relativiert. Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kosovo verfügt. Im Schreiben vom 19. Juli 2010 wird darauf hingewiesen, dass alle Verwandten des Beschwerdeführers während des Kosovo-Krieges nach Westeuropa geflohen seien, und er somit über kein Beziehungsnetz in Kosovo verfüge. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Vaters – gemäss dessen Angaben (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 2) – in F_______, Kosovo, lebe; diese Aussage erfolgte jedoch im Jahre 1998. Den Akten sind keine Hinweise auf Kontakte zu allfälligen Angehörigen in der Heimat zu entnehmen, womit die Möglichkeiten einer sozialen Integration nach einer all fälligen Rückkehr beschränkt sind. 5.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu mehreren Strafe verurteilt wurde und im Weiteren gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zahlreiche Male und erheblich verstossen hat, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass insbesondere die erfolgte Begehung von Raub, Tätlichkeiten und E-3974/2006 mehrfachem bandenmässigem sowie gewerbsmässigem Diebstahl ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung begründen, waren doch hiervon Rechtsgüter wie die körper liche und psychische Unversehrtheit (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.1) sowie das Vermögen betroffen. Erschwerend tritt der Umstand hinzu, dass beim Raubvorfall vom [...] das Opfer mit physischer Gewalt nieder geschlagen wurde, damit eine Pizza entwendet werden konnte. Auch bei der Straftat der Tätlichkeiten wurden die Opfer mit Fäusten und Füssen geschlagen. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt des Raubüberfall erst [...] Jahre alt gewesen sei und die Tätlichkeiten nicht ins Gewicht fallen würden, da eine Übertretung nicht geeignet sei, die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme zu begründen, kann nicht gefolgt werden, zumal sich bei den deliktischen Handlungen eine gesamthaft hohe Gewaltbereitschaft manifestierte und das Verschulden längst nicht mehr leicht wiegt. Der Umstand, dass mit dem Urteil des [Gericht] vom [...] 2007 eine teilbedingte Gesamtstrafe von 300 Tagessätzen ausgesprochen wurde, das relativ hohe Strafmass für eine Geldstrafe und die Tatsache, dass durch die begangenen Delikte des Raubes und der Tätlichkeiten besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen waren, lassen in der Regel auf keine geringe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr schliessen. Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme erfüllen auch präventive Schutzinteressen; sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktionieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahren (BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Seit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. August 2005 konnte keine Stabilisierung in Bezug auf das regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers erreicht werden. Es ist vielmehr immer wieder die Tendenz zur Delinquenz und zur wiederholten Deliktsbegehung zu beobachten. Dem Beschwerdeführer kann somit kein Wille zur Besserung und auch keine Möglichkeit attestiert werden, sich aus der Deliktsspirale zu lösen. In Anbetracht seiner langjährigen Delinquenz kann dem Beschwerdeführer insgesamt keine gute Prognose gestellt werden; die Gefahr neuerlicher Delikte für die nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid des BFF vom 26. Oktober 2001 betreffend seine vorläufige Aufnahme E-3974/2006 zur Kenntnis gebracht wurde, dieselbe könne jederzeit mittels separater Verfügung widerrufen werden. Er hat sich aber in den letzten Jahren nicht einsichtig gezeigt, beging er doch mehrere Delikte inner halb der Probezeit einer bedingt angeordneten Sanktion. Die mehrfachen, bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstähle (teilweise als Versuch), den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Transportmittelgesetz, das mehrfache Entwenden eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, den Missbrauch von Ausweisen und Schildern, das mehrfache Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis, das Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung und Fahrzeugausweis, die einfache Verletzung von Verkehrsregeln und das pflichtwidrige Verhalten nach einem Verkehrsunfall beging der Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Schreiben vom 16. Juni 2005 bereits die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge Delinquenz angedroht worden war. 5.4 Nach dieser Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses am Wegweisungsvollzug und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährden wird, weshalb an sich ein erhebliches öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. 6. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die durch die Vorinstanz angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-3974/2006 SR 173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. September 2005 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-3974/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. September 2005 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 20