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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2008 E-3963/2008

19 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,929 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-3963/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3963/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 18. April 2008 verliess, am 21. April 2008 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 7. Mai 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, ein Mitglied einer albanische Bande, welche mit den jugoslawischen Armeekräften zusammen gearbeitet habe, sei bei einem Überfall auf das Haus seiner Familie im Februar 1998 verletzt worden und sei später an der Verletzung gestorben, dass zwei Wochen später vermutlich dieselbe Bande Jugendliche aus seinem Dorf in einem Wald festgehalten und einen davon frei gelassen habe, mit der Aufforderung, bei der "Familie B._______" einen Geldbetrag von DM 6000 zu holen, um die weiteren Geiseln frei zu kaufen, dass es einer der Geiseln gelungen sei, ein Mitglied der Bande mit dessen Waffe zu erschiessen, dass der Beschwerdeführer wegen diesen beiden Vorfällen seit seiner Volljährigkeit von dieser albanischen Bande verfolgt werde und ihm mit Blutrache gedroht worden sei, dass er im Jahre 2003 von einem älteren Mann bedroht worden sei, dass er am 17. März 2006 in C._______ eine Party organisiert habe, bei welcher Leute aus Albanien in die Luft geschossen und ihm mitgeteilt hätten, dass dies eine Warnung aus Albanien sei, dass es seither keine konkreten Vorfälle mehr gegeben habe, er weiter keine Probleme gehabt habe, kein Verfahren gegen ihn hängig und er weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei, dass indessen viele Studenten aus Albanien zum Studium nach C._______ gekommen seien und er sich vor diesen beziehungsweise ihren allfälligen Kontakten mit der albanischen Bande gefürchtet habe, dass er nie einen serbischen, dagegen einen UNMIK Pass gehabt, diesen aber zu Hause gelassen habe, E-3963/2008 dass er zudem eine UNMIK Identitätskarte gehabt habe, die er aber bei einer Universität habe deponieren müssen, um dort die Literatur benützen zu dürfen, dass er ferner weder für die Schweiz noch für irgendein Land ein Visum beantragt oder erhalten habe, dass er zum Beweis seiner Vorbringen zwei Zeitungsartikel und am 25. Mai 2008 seinen UNMIK Führerausweis im Original zu den Akten reichte, dass Abklärungen des BFM bei der schweizerischen Vertretung in Belgrad ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am (...) die Ausstellung eines Visums für die Schweiz beantragt hat, dass sich aus den dem BFM vorliegenden Visumsunterlagen unter anderem ergibt, dass der Beschwerdeführer einen UNMIK Reisepass besessen hat, welcher am (...) ausgestellt wurde und bis zum (...) gültig ist, dass das BFM am 5. Juni 2008 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte und dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör in Bezug auf die Visumsunterlagen und den UNMIK Reisepass gewährte, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er habe den Visumsantrag und seine weiteren Verwandten in der Schweiz aus Angst nicht erwähnt, dass er ferner darauf hinwies, auch ein Visum für (...) beantragt zu haben, dass der Beschwerdeführer ergänzend ausführte, dass ihm an der Party vom 17. März 2006 nichts geschehen sei, weil er an diesem Abend mit einer Frau zusammen gewesen sei und es nach dem "Kanun Gesetz" verboten sei, einen Mann umzubringen, wenn dieser mit einer Frau zusammen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2008 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-3963/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2008 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-3963/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass der eingereichte UNMIK-Führerschein kein Reisepapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle und zudem kei- E-3963/2008 ne entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass aufgrund der gesamten Umstände vielmehr davon ausgegangen werden müsse, dass er seinen UNMIK-Pass vorsätzlich nicht zu den Akten gereicht habe, um seine Visumsanträge für (...) und (...) zu vertuschen, dass er sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die geltend gemachten Vorbringen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht erkennen liessen, dass der geltend gemachte Überfall im Februar 1998 in den Kontext der damaligen Kriegs- und Unruhesituation zu stellen sei, seither der Kosovo aber von der UNMIK und den KFOR-Truppen befriedet worden sei, dass der Beschwerdeführer die Entführung und Geiselnahme aus dem Jahre 1998 zwar in einen kausalen Zusammenhang mit seiner Familie stelle, was indessen sehr konstruiert wirke, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine Familie für den Tod des zweiten Bandenmitglieds zur Verantwortung gezogen werden solle, dass die geltend gemachten Drohungen zudem vage, undifferenziert, von zu geringer Intensität seien, schon Jahre zurück lägen und vom Beschwerdeführer trotz gegebener Gelegenheit nie zur Anzeige gebracht worden seien, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführers trotz der geltend gemachten Todesangst vor Blutrache bis Ende 2007 regelmässig und danach noch gelegentlich die Universität besucht habe, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Drohungen zudem an die vor Ort präsenten Organisationen hätte wenden können, um um Hilfe und Schutz nachzusuchen, E-3963/2008 dass die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde festhielt, dass er nicht vom Staat aufgrund seiner "religiösen-, politischen- und Rassenzugehörigkeit verfolgt" werde, dass in seiner Heimat indessen nach wie vor die Blutrache existiere und es schon zahlreiche Opfer gegeben habe, dass sein Fall "rechtlich schwer nachvollziehbar, aber traditionsgemäss" kein Einzelfall sei, dass sein Fall schwer zu beweisen sei, da er keine Anzeige gemacht habe, eine Anzeige die Situation indessen nur noch angespannter gemacht hätte, zumal "der Feind" dadurch in seiner Ehre verletzt worden wäre und die "Gefahr zur Handlung" dadurch grösser geworden wäre, dass sein Fall in der Region bekannt sei und die Zeugen in der Zeitung (genannt) seien, die er als Beweismittel abgegeben habe, dass der Zeitpunkt des Geschehens zwar einige Jahre zurück liege, aber laut des "Traditionsgesetzes von Leke Dukagjini die Blutrache nie veralte", dass er seine Familie beauftragt habe, seine "Identitätskarte und das Reisedokument" in die Schweiz zu schicken, bis jetzt indessen niemand gefunden worden sei, der diese Papiere hätte bringen können und die Briefpost weiterhin als sehr unsicher gelte, dass er indessen im Hinblick auf die Ferien seiner in der Schweiz lebenden Landsleute hoffe, dass diese Sache erledigt werden könne und ihm deshalb für die Einreichung von Identitätspapieren eine Frist von höchstens vier Wochen zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen in Bezug auf die Blutrache im Allgemeinen und in seiner Heimatregion Internetauszüge aus www.pajtimi.com und in Bezug auf das Gewohnheitsrecht (Kanun) aus www.shkoder.net zu den Akten reichte, http://www.pajtimi.com/ http://www.shkoder.net/

E-3963/2008 dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der gesamten Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass mit dem BFM aufgrund der gesamten Umstände vielmehr davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer reiche seinen UNMIK-Reisepass – aus welchen Gründen auch immer - absichtlich nicht zu den Akten, dass diese Annahme dadurch gestützt wird, dass er zwar offensichtlich in der Lage war, seinen UNMIK-Führerschein zu beschaffen und nachzureichen, nicht dagegen seinen UNMIK-Reisepass, dass das Beschwerdevorbringen, wonach seine Familie bisher niemanden habe finden können, der diese Dokumente in die Schweiz transportiere und die Post nicht sicher sei, als blosse und unbehelfliche Behauptung betrachtet werden muss, dass sich an der erwähnten Beurteilung aber selbst dann nichts ändern würde, wenn der Beschwerdeführer nachträglich entsprechende Identitäts- oder Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für deren Nichtabgabe innert 48 Stunden anführen konnte und ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), E-3963/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Anlass hat, dem Ersuchen um Gewährung einer Frist zur Beschaffung der Reise- oder Identitätspapiere stattzugeben, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass seine Vorbringen betreffend seine angebliche Furcht vor den Mitgliedern einer albanischen Bande beziehungsweise der ihm angedrohten Blutrache zutreffend als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet wurden, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag, sondern sich weitgehend mit blossen Behauptungen begnügt, dass an dieser Erkenntnis auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass die Existenz von Fällen der Blutrache im Heimatland des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, die eingereichten Beweismittel indessen offensichtlich keinen konkreten und direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und seinen geltend gemachten Befürchtungen aufweisen, dass der Beschwerdeführer ferner nicht überzeugend und nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er sich zur Gewährung allenfalls benötigten Schutzes nicht an die im Heimatland zuständigen Behörden hätte wenden können, dass keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass die Behörden im Kosovo nicht gewillt seien, entsprechende Taten zu ahnden beziehungsweise dem Beschwerdeführer diesbezüglich hinreichend Schutz zu gewähren (zu den Anforderungen an die Schutzgewährung vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 203), dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver- E-3963/2008 wiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass das BFM demnach im Ergebenis zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-3963/2008 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass im Kosovo keine Gefährdung im Sinne einer Situation allgemeiner Gewalt besteht und es dem Beschwerdeführer, einem jungen und gemäss Akten gesunden Mann ohne weiteres zuzumuten ist, sich um die Wiederaufnahme seines Studiums im Heimatland zu bemühen, dass er sich schliesslich im Bedarfsfall auch an seine im Heimatland lebenden Verwandten wenden kann, welche gemäss seinen Angaben in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. A 1, S. 4 und 8), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung seiner Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-3963/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3963/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das E._______ (per Telefax) Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13

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