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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2009 E-3960/2009

25 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,956 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung V E-3960/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A_______, geboren (...) 1990, alias A_______, geboren (...) 1993, Tschad, zur Zeit im Transitbereich des Flughafens, Zürich-Kloten, 8050 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein tschadischer Staatsangehöriger aus N'Djamena – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zwischen dem 15. und dem 17. April 2009 verliess, per Personenwagen über die Grenze nach Kousseri (Kamerun) sowie per Bus über verschiedene Ortschaften nach Douala und nach einem vierwöchigen Aufenthalt per Flugzeug in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Mai 2009 im Transit am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 30. Mai 2009 erfolgte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei am (...) 1993 geboren und damit minderjährig, weshalb die Direktanhörung zu den Asylgründen durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 8. Juni 2009 im Beisein einer Hilfswerkvertreterin sowie einer Vertreterin der Zentralstelle für unbegleitete Minderjährige MNA des Kantons Zürich erfolgte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen beider Befragungen das rechtliche Gehör zu seiner angegebenen Minderjährigkeit gewährt wurde, dass er hinsichtlich seiner Asylgründe vorbrachte, seine Familie habe in der tschadischen Hauptstadt N'Djamena gemeinsam mit der Familie seines Onkels B_______ ein Haus bewohnt und dieser sei zu einem ihm nicht bekannten Zeitpunkt einer Oppositionsgruppe beigetreten, dass frühmorgens am 17. Januar 2009 Regierungssicherheitskräfte in sein Elternhaus eingedrungen seien, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und seinen Cousin C_______ mitgenommen hätten, dass zwei Tage später zwei Personen mit einer schriftlichen Weisung zum Haus gekommen seien, wonach die gesamte Familie das Haus innert 48 Stunden zu verlassen habe, dass sich einige Zeit später auch der Vater des Beschwerdeführers entschlossen habe, der Opposition beizutreten, und er ihn aus Furcht vor einer behördlichen Racheaktion am 16. April 2009 in seinem Personenwagen über die Grenze nach Kousseri, Kamerun, gebracht habe, dass er von hier aus per Bus über die Ortschaften Maroua, Kandri und Yaoundé nach Douala gereist sei, wo er sich während eines Monats bei D_______, einem Freund der Familie, aufgehalten habe, dass er sich aus Angst, von tschadischen Spionen entdeckt zu werden, einen Flugschein nach Hongkong mit Zwischenhalt in Zürich gekauft habe und per Flugzeug am 27. Mai 2009 in die Schweiz gelangt sei, wo er sich infolge der hiesigen Geltung der Menschenrechte entschlossen habe, ein Asylgesuch zu stellen, dass der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde und seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, die Flughafenpolizei jedoch zusätzlich einen im Original vorhandenen tschadischen Reisepass sicherstellen konnte, der in der Folge einer Ausweisprüfung unterzogen wurde, bei welcher keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2009 – am folgenden Tag eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Mai 2009 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass es dem Beschwerdeführer mangels Einreichung von entsprechenden Originaldokumenten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen sei, die behauptete Minderjährigkeit zu belegen und zudem irritierend sei, dass die eingereichten Kopien einer Geburtsurkunde und einer Identitätskarte unterschiedliche Geburtsdaten aufführten und der Beschwerdeführer hierfür keine plausible Erklärung habe, dass der Beschwerdeführer betreffend den von der Flughafenpolizei sichergestellten tschadischen Reisepass – in welchem als Geburtsdatum (...) 1990 aufgeführt und der Beschwerdeführer demzufolge volljährig ist – angab, sein Vater habe diesen über einen ihm unbekannten Kanal erhältlich gemacht und das Geburtsdatum fälschen lassen, wohingegen es sich hierbei gemäss Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich um ein authentisches Dokument handle, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen und des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht den Tatsachen entspreche, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck vermittelten, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass er sich äusserst unsubstanziiert über die Verbindung seines Onkels und seines Vaters zur Opposition geäussert habe und weder den Zeitpunkt noch die Hintergründe des jeweiligen Beitritts habe nennen können, und dass er auch über die Bezeichnung und die Ziele der Oppositionsgruppe keine Angaben habe machen können, dass auch die Vorbringen betreffend die behördlichen Behelligungen nicht zu überzeugen vermöchten, zumal der Beschwerdeführer nicht erklären könne, welche Sicherheitskräfte das Haus durchsucht und die Familie gezwungen hätten, dieses zu verlassen, dass im Weiteren schwer zu glauben sei, dass er nichts über die Versuche seines Vaters, den festgenommenen Cousin zu finden, wissen wolle, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen versucht habe, die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen und es grundsätzlich nicht deren Aufgabe sein könne, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Situation verunmögliche, dass der Beschwerdeführer mit arabischsprachiger Eingabe vom 18. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die zuständige Instruktionsrichterin die Flughafenpolizei Zürich gleichentags um eine Übersetzung der Eingabe in eine Landessprache ersuchte, dass die Akten am 19. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Flughafenpolizei Zürich dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2009 per Fax eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ins Deutsche zustellte, dass der Übersetzung die sinngemässen Anträge zu entnehmen sind, die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, respektive es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung seiner Identitätskarte und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin die Flughafenpolizei Zürich am 22. Juni 2009 um Zustellung des Reisepasses des Beschwerdeführers respektive einer lesbaren Farbkopie ersuchte, dass am 23. Juni 2009 eine Farbkopie des Reisepasses des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht einging, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Einschränkung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass mit dem BFM festzustellen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen sind, und er in seinen ausserordentlich vagen und substanzarmen Ausführungen nicht den Eindruck hinterlässt, die geschilderten Ereignisse selbst erlebt zu haben, dass vor dem Hintergrund des Vorbringens, er befürchte, wegen der oppositionellen Aktivitäten seiner Familienangehörigen verfolgt zu werden, in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer weder die Bezeichnung noch die Inhalte und Ziele der Opposition kannte, und er auch keine Angaben über die Beweggründe des Beitritts seiner Angehörigen zu derselben machen konnte (A13 S. 7), dass der Beschwerdeführer auch die Behörden, welche das Haus durchsucht und die Familie gezwungen haben sollen, dasselbe zu verlassen, nicht namentlich benennen konnte (A13 S. 9) und weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass er ein selbsterlebtes und derart einschneidendes Erlebnis nicht konsistent in seinen Einzelheiten zu schildern vermöchte, dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass sein Vater Versuche angestellt haben soll, den von den Behörden mitgenommenen Cousin zu finden, der Beschwerdeführer aber nicht ansatzweise anzugeben vermochte, worin diese Versuche bestanden hätten (A13 S. 8), dass schliesslich auch erhebliche Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen, da seine behauptete Minderjährigkeit nicht mit den Angaben in seinem – versteckt gehaltenen – Reisepass korrespondieren, bei welchem das Urkundenlabor des Kantons Zürich entgegen der Mutmassung des Beschwerdeführers anlässlich der Dokumentenanalyse keine Fälschungsmerkmale eruieren konnte (A8), dass auf der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Farbkopie des Reisepasses zahlreiche Sicherheitsmerkmale (Stempelaufdruck, Hologramm, Strichcode) zu erkennen sind, womit angesichts der Ergebnisse der Dokumentenanalyse eindeutig davon auszugehen ist, es handle sich hierbei um ein authentisches Dokument, dass im Übrigen auch dem eingereichten Impfausweis als Geburtsdatum der (...) 1990 zu entnehmen ist, dass demgegenüber die behauptete Minderjährigkeit lediglich durch die Kopie einer Geburtsurkunde belegt wurde, wobei nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts diese Art von handschriftlichen Dokumenten leicht fälschbar und deren Authentizität anhand einer Kopie kaum eruierbar ist, weshalb der Beweiswert der Urkunde schon aufgrund ihrer Beschaffenheit als gering einzustufen ist, dass auch der Inhalt des Dokuments erhebliche Zweifel an deren Authentizität weckt, zumal nicht einsehbar ist, weshalb eine Geburtsurkunde erst 2001, mithin elf Jahre nach der durch sie belegten Geburt, ausgestellt worden sein sollte, dass die eingereichte Geburtsurkunde nach dem Gesagten die aus dem Reisepass hervorgehende Volljährigkeit klarerweise nicht zu widerlegen vermag und insgesamt davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei am (...) 1990 geboren, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der beim Beschwerdeführer sichergestellte und – wie auch das Flugticket – auf den Namen A_______ lautende Reisepass beinhalte dessen wahre Personalien, dass auch er selber zu Protokoll gab, dies sei sein echter Pass (A9 S. 8), dass die auch in der Beschwerdeschrift wiederholte Behauptung, er wisse nichts über diesen Pass und die Angaben darin seien falsch, nicht zu überzeugen vermag, dass somit die erneute Beteuerung der geltend gemachten Minderjährigkeit in der Beschwerdeschrift nichts an der vorgenannten Feststellung zu ändern vermag, dass auch die äusserst knappen und unsubstanziierten Ausführungen zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführer nichts zur Erhellung des Sachverhalts beitragen, da dieser "die Sache mit den politischen Zielen" auch hier nicht zu substanziieren vermag, dass angesichts der laizistischen Staatsstruktur von Tschad nicht nachvollziehbar ist, worauf der Hinweis auf religiöse Ungerechtigkeiten abzielt, dass die Behauptung, wonach sämtliche Familienangehörigen von Oppositionellen in Tschad verfolgt werden, nicht mit der Tatsache vereinbar ist, dass die Mutter sowie drei Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in N'Djamena leben, dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung ergänzender Beweismittel anzusetzen, dass jedoch das konkret in Aussicht gestellte Beweismittel – eine sich in Saudi Arabien befindliche Identitätskarte des Beschwerdeführers – nicht geeignet ist, betreffend das Alter des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb keine Veranlassung zur Gewährung einer Nachfrist besteht und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass eine Bestätigung des Präsidenten der "Union des Forces pour la Démocratie et le Développement" (UFDD) vom 12. Juni 2009 vorliegt, wonach der minderjährige Beschwerdeführer Mitglied der UFDD sei wie sein Vater, und er daher wiederholt von den Behörden behelligt worden sei, dass dies in offenkundigem Widerspruch zu den bisherigen Vorbringen – der Beschwerdeführer habe von Politik und Opposition keine Ahnung und habe mit den Behörden bisher nie Schwierigkeiten gehabt (A9 S. 6, A13 S. 7 und 11) – steht und als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert gelten muss, dass dem Beschwerdeführer insgesamt die behauptete Minderjährigkeit und die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht geglaubt werden können, da seine Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in völkerrechtlicher Hinsicht angesichts der behaupteten Minderjährigkeit von der Vorinstanz die Anwendbarkeit der KRK zu prüfen war, sie mithin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht das Alter des Beschwerdeführers festzustellen hatte, dass das BFM der ihm obliegenden Untersuchungspflicht nachgekommen ist, indem dem Beschwerdeführer im Rahmen beider Befragungen das rechtliche Gehör zur vermuteten und aus dem Pass hervorgehenden Volljährigkeit gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Befragungen die berechtigten Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht zu entkräften vermochte und es ihm im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, dieselbe glaubhaft darzutun, weshalb die KRK vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in N'Djamena geboren wurde und bis zum 15. April 2009 dort lebte, womit er nebst seiner Famile (Mutter und drei Geschwister) auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszu- gehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Jan Feichtinger Versand: Seite 14

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