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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2010 E-3957/2010

10 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,671 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung V E-3957/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), I._______, geboren (...), Somalia, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3957/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine somalische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in J._______ ([...] K._______) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 1994 verliess, sie nach einem Aufenthalt von einem Monat in Saudi Arabien nach Libyen verbracht wurde, wo sie bis Oktober 2008 lebte, bevor sie und die Kinder C._______ E._______, G._______ und I._______ auf dem Seeweg nach Italien reisten, dort rund acht Monate verbrachten, hiernach am 2. Juli 2009 per Zug in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Juli 2009 (...) die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie Somalia 1991 infolge des Bürgerkriegs verlassen und ihr Ehemann in Libyen keine Arbeit gefunden habe, dass sie sich deshalb entschieden hätten, nach Europa zu kommen, damit ihre Kinder studieren könnten, sie die gewünschten Voraussetzungen in Italien aber nicht vorgefunden hätten und deshalb in die Schweiz gekommen seien, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Datenbank Eurodac am 11. Oktober 2008 in K._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hat, wobei sie daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihr anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie in ihrer Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, dass ihre Kinder in Italien keine Schulbildung erhalten würden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ebenfalls ein somalischer Staatsangehöriger aus J._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 1991 verliess und nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in Saudi Arabien nach Libyen verbracht wurde, er dort bis Dezember 2008 lebte, bevor er gemeinsam mit den Kindern D._______, E-3957/2010 F._______ und H._______ auf dem Seeweg nach Italien reiste, wo sie sechs bis sieben Monate verbrachten, hiernach am 23. Juli 2009 per Zug in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Juli 2009 (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, im Zuge des somalischen Bürgerkriegs im Jahr 1991 zwischen Siad Barres Regierungstruppen und den bewaffneten Clans sei sein Vater, ein Polizeibeamter der Regierung, von Mitgliedern eines mächtigen Clans getötet worden, dass er hierauf befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden, da er lediglich einem kleinen, nicht schutzfähigen Clan angehöre, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am 9. September 2008 in L._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hat, wobei er daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, dass es in Italien weder Arbeit und Unterkunft gebe, er aber mit seiner Familie in Würde leben möchte, dass das BFM am 14. Dezember 2009 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und bis heute keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 2. Juli 2009 und vom 23. Juli 2009 nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, E-3957/2010 dass es zur Begründung anführte, die Eurodac-Treffer vom 9.September 2008 und vom 11. Oktober 2008 würden beweisen, dass die Beschwerdeführenden in Italien um Asyl nachgesucht hätten, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom 14. Dezember 2009 von den italienischen Behörden bis am 29. Dezember 2009 keine Antwort erhalten habe, weshalb davon auszugehen sei, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19. Abs. 4 Dublin-II-VO) bis spätestens am 29. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, E-3957/2010 dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragten, es sei die Verfügung vom 23. April 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylver fahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, ihre Rückführung im Falle einer bereits erfolgten Überstellung nach Italien, die Gewährung einer Frist zur ergänzenden Beweismitteleingabe sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der stellvertretende Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts- E-3957/2010 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht und auch nicht respektive nur mit übermässigem Aufwand eruiert werden kann, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, dass die am 2. Juni 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-3957/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2008 respektive am 11. Oktober 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst worden sind, dass somit Italien für die Prüfung der von den Beschwerdeführenden am 2. Juli 2009 und am 23. Juli 2009 in der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. vorstehend S. 4, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie VO Dublin und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-II- VO]), insbes. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Dezember 2009 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 29. Dezember 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen E-3957/2010 Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass etwa die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass entgegen der anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zudem davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden würden bei entsprechendem Ersuchen in Italien als Familie mit sieben – wovon vier relativ kleinen – Kindern den Umständen angemessen untergebracht, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben, dass insbesondere auch davon ausgegangen werden darf, dass die schwangere Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens im Nachbarland der Schweiz diesen Umständen entsprechend untergebracht und betreut wird, E-3957/2010 dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend machen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres Kindes nicht reisefähig, dass jedoch dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2010 nichts zu entnehmen ist, das einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien entgegensteht, dass vielmehr die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach die Geburt des Kindes "demnächst" stattfinden werde, durch das eingereichte Zeugnis insoweit relativiert wird, als darin als mutmasslicher Geburtstermin der (...) 2010 angegeben wird, dass eine Rückrechnung zum Ergebnis führt, dass sich die Beschwerdeführerin in der (...) Schwangerschaftswoche befindet und festzuhalten ist, dass Reisen gemeinhin bis zur 28. Schwangerschaftswoche als unbedenklich gelten, dass demnach gestützt auf die Aktenlage und entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe jedenfalls nicht an der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln ist, dass dieselbe umso mehr zu bejahen ist, als Italien als Nachbarland der Schweiz in verhältnismässig kurzer Zeit und ohne grossen Aufwand erreicht werden kann, dass angesichts dieser klaren Sachlage der Antrag um Gewährung einer Frist zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts abzuweisen ist, dass es im Übrigen Sache der zuständigen kantonalen Behörde ist, im Zeitpunkt des Vollzuges dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, E-3957/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden bereits nach Italien überstellt worden wären, weshalb auch der entsprechende Antrag um Rückführung gegenstandslos ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- E-3957/2010 gericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3957/2010 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur ergänzenden Beweismitteleingabe wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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