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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2012 E-3954/2012

31 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,844 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3954/2012

Urteil v o m 3 1 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 / N (…).

E-3954/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger abchasischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im April 2012 verliess und per Lastwagen über unbekannte Länder am 11. Mai 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…) zugeteilt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom 24. Mai 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 31. Mai 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er nicht am Krieg teilgenommen habe und im Jahr (…) nach Russland gegangen sei, während seine Eltern in Abchasien geblieben seien, dass sein Vater Probleme mit Freunden bekommen habe, weil der Beschwerdeführer nicht habe nach Abchasien zurückkehren wollen, um in den Krieg zu ziehen, dass seine Eltern auch wegen der geplanten Hochzeit des Beschwerdeführers (…) in Schwierigkeiten geraten seien, dass sein im Jahr (…) verstorbener Vater vermutlich von Abchasen getötet worden sei, und seine Mutter in der Folge ständig Probleme – einige Male seien Männer respektive Nachbarn ins Elternhaus eingedrungen – gehabt habe, weshalb der Beschwerdeführer nach Abchasien zurückgekehrt sei, wo er einen Eindringling (…) verletzt habe, dass im Jahr (…) das Elternhaus des Beschwerdeführers von den Nachbarn in Brand gesteckt worden sei, er anschliessend das Grundstück verkauft habe, seine Mutter daraufhin habe umziehen müssen respektive (…) gegangen sei, er nach Russland zurückgekehrt und von dort aus in die Schweiz gereist sei, dass er zu Hause nichts ausser Probleme habe und damit rechnen müsse, umgebracht zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und

E-3954/2012 die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete sowie gleichzeitig verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten, dass sodann auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- und Identitätspapiere einzureichen, dass im Übrigen zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzughindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2012 (Datum Poststempel: 25. Juli 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks Abklärung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse ans BFM zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das BFM habe es unterlassen, sich in irgendeiner Form zum Wegweisungsvollzug – weder zur allgemeinen Situation in Abchasien noch zu seinen individuellen Umständen – zu äussern, dass er seit (…) Jahren nicht mehr in Abchasien, sondern in (…), Russland, lebe, dass er sodann bereits anlässlich der Bundesanhörung angegeben habe, gesundheitliche Probleme – [gesundheitliche Probleme, die der Beschwerdeführer geltend macht] – zu haben, dass zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen ein Arztbericht von Dr. med. B._______, vom 24. Juli 2012 ins Recht gelegt wurde,

E-3954/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 31. Juli 2012 in Faxkopie beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-3954/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Wegweisungsvollzugshindernisse sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehen, welche beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG – wo ausschliesslich auf die Zulässigkeit des Vollzugs bezogene Hindernisse massgeblich sind (vgl. BVGE 2009/50) – nicht relevant sein können, dass das vom BFM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch mithin vorliegend, auch nicht sinngemäss, nicht angefochten ist, dass sich demnach vorliegend die Beschwerde lediglich gegen den Wegweisungsvollzug richtet und deshalb nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz diesen zu Recht angeordnet hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und das BFM, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des

E-3954/2012 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang fraglich ist, ob die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör ergeben, vorliegend hinreichend nachgekommen ist, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 bis 33 VwVG ergibt und dazu zunächst das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109 E. 2b; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 sowie Art. 32), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zum Schluss kommt, der angefochtene Entscheid des BFM werde diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht, dass der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung keinerlei Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, und das BFM lediglich im Dispositiv den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, ohne sich vorgängig in der Verfügungsbegründung hierzu zu äussern, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zu Protokoll gab, [geltend gemachte gesundheitliche Probleme], und das BFM ihn gar einem Arzt zuwies (vgl. A 4/1), diesen Umstand jedoch im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht prüfte, dass somit offenkundig ist, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und somit die Begründungspflicht beziehungsweise dessen Anspruch auf http://links.weblaw.ch/BGE-123-I-31 http://links.weblaw.ch/BGE-112-IA-107

E-3954/2012 rechtliches Gehör in gravierender Weise verletzt hat, und diese Verletzung als schwerwiegender Mangel zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss, dass folglich die Beschwerde gutzuheissen ist und die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 aufzuheben sind, dass die Sache ans BFM zurückzuweisen und das Bundesamt anzuweisen ist, die versäumte Auseinandersetzung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nachzuholen, dass dem BFM die Beschwerdeakten (act. 1 und act. 2) in Kopie zur Mitberücksichtigung zu übermitteln sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mithin gegenstandlos geworden sind, dass dem Beschwerdeführer, da er sich im vorliegenden Verfahren nicht hat rechtlich vertreten lassen, keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind und demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3954/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird ans BFM zurückgewiesen, und das BFM wird angewiesen, die versäumte Auseinandersetzung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nachzuholen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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