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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2021 E-3947/2020

19 juillet 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,501 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils E-6522/2019 vom 23. Juni 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3947/2020

Urteil v o m 1 9 . Juli 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils E-6522/2019 vom 23. Juni 2020 / N (…).

E-3947/2020 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______, Jaffna. B. In seinem Asylgesuch vom 26. September 2008 machte er geltend, sein Bruder sei ab 1990 ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach Abschluss des Friedensabkommens habe der Bruder oft Freunde mit nach Hause gebracht; ein Nachbar habe den Bruder im Februar 2008 denunziert, worauf die sri-lankische Armee (SLA) bei ihnen Zuhause Kontrollen durchgeführt habe. Er selbst sei deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe Sri Lanka im März 2008 verlassen. C. Das SEM lehnte sein Asylgesuch am 14. Mai 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung aber für unzumutbar und nahm den Gesuchsteller vorläufig auf. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. D. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» respektive sinngemäss als «Neues Asylgesuch mit Beweisen» bezeichneten Eingabe vom 30. Juli 2016 ersuchte der Gesuchsteller erneut um Asyl. Zur Begründung führte er aus, in Sri Lanka ein aktives Mitglied der LTTE gewesen und deshalb dort inhaftiert, verhört und gefoltert worden zu sein. Seinen Bruder, der ein bekanntes Kadermitglied der LTTE gewesen sei, habe er aktiv im Kampf unterstützt. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig und habe ab dem Jahr 2009 wiederholt an Demonstrationen teilgenommen; es kursierten Fotos im Internet, die ihn bei exilpolitischen Tätigkeiten zeigten. Anhand dieser Bilder sei er von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden, worauf seine in Sri Lanka lebende Mutter am 28. Juni 2016 von Vertretern des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht worden sei. E. Mit Verfügung vom 6. November 2019 verneinte die Vorinstanz erneut das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Die vorläufige Aufnahme hatte weiterhin Bestand. F. In der gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde vom 9. Dezember

E-3947/2020 2019 beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. G. Mit Urteil E-6522/2019 vom 23. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 9. Dezember 2019 gegen die angefochtene Verfügung ab. H. Am 31. Juli 2020 richtete der Gesuchsteller ein weiteres Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Er könne nun belegen, in Sri Lanka bis heute von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. Die ganze Familie werde von den sri-lankischen Sicherheitskräften verfolgt und zerstört. Ein ehemaliges LTTE-Mitglied könne bestätigen, dass er Tätigkeiten für die LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 ausgeübt habe. Seine drei Brüder seien ehemalige LTTE-Mitglieder und lebten als anerkannte Flüchtlinge in Grossbritannien, wo sie als Politiker bekannt seien. Mit der Eingabe legte er zwei Beweismittel in Kopie vor: ein Schreiben des «Criminal Investigation Departments» der Sri Lanka Police in tamilischer Sprache, vom 22. Oktober 2019, und eine Bestätigung der «Human Rights Commission of Sri Lanka» in englischer Sprache, vom 5. Dezember 2019. Diese Unterlagen könnten die Probleme, die ihn zur Ausreise gezwungen hätten, belegen und auch aufzeigen, dass er weiterhin gesucht werde. I. Mit Schreiben vom 6. August 2020 erklärte sich das SEM als unzuständig für die Überprüfung der Eingabe. Dieser seien keine neuen Gründe zu entnehmen, welche erstinstanzlich zu beurteilen wären, weil sie sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 ereignet hätten; auch die eingereichten Beweismittel seien bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Das SEM überwies die Eingabe gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. J. Mit Verfügung vom 18. August 2020 nahm die Instruktionsrichterin das überwiesene Gesuch vom 31. Juli 2020 als Revisionsgesuch entgegen. Sie forderte den Gesuchsteller innert Frist auf, die Eingabe in Hinblick auf die Voraussetzungen der Revision zu verbessern. Des Weiteren forderte sie ihn auf, innerhalb der angesetzten Frist für das Schreiben des «Criminal

E-3947/2020 Investigation Departments» der Sri Lanka Police eine Übersetzung vorzulegen und im Übrigen zu erklären, auf welchem Weg er die eingereichten Beweismittel (Schreiben des «Criminal Investigation Departments» vom 22. Oktober 2019, Bestätigung der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 5. Dezember 2019, beides in Kopie) erhalten und weshalb er diese Dokumente nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-6522/2019 vorgelegt habe. K. Mit Eingabe vom 6. September 2020 erklärte der Gesuchsteller, seine (…)-jährige Mutter sei alt und lebe allein, alle ihre Söhne seien im Ausland. Der militärische Ermittlungsdienst habe sie mehrmals aufgesucht und nach seinem (des Gesuchstellers) Verbleib befragt. Schliesslich sei ihr die Vorladung zu einer Einvernahme ausgehändigt worden, welche sie an ihn geschickt habe. Das Original ihrer Eingabe an die Menschenrechtskommission habe die Mutter verloren, sie habe jedoch eine Kopie angefordert und per DHL erhalten. Da die Ausstellung der Kopie sich verzögert habe, sei das Beweismittel nicht schon im Beschwerdeverfahren eingereicht worden. Zum Beleg reicht der Gesuchsteller eine DHL-Sendebestätigung zu den Akten, sowie eine Übersetzung der Bestätigung der «Human Rights Commission of Sri Lanka» und der Vorladung des «Criminal Investigation Departments» der Sri Lanka Police. Des Weiteren reichte er einen Strafregisterauszug sowie die Kopien der Reisepässe seiner Brüder C._______ und D._______ ein, beides britische Staatsbürger, und die Kopie der französischen Identitätskarte seines Bruders E._______. Der Eingabe lag auch die Kopie eines mehrseitigen handschriftlichen Schreibens in tamilischer Sprache bei. L. In einer zweiten Eingabe vom 7. September 2020 teilte der Gesuchsteller nochmals mit, er habe die Unterlagen von seiner Mutter erhalten; der CID suche ihn immer noch. Die Vorladung habe die Polizei direkt seiner Mutter übergeben. Sie habe die Briefe der Menschenrechtsorganisation in Jaffna gesammelt. M. Am 6. Oktober 2020 reichte der Gesuchsteller die Übersetzung eines Internetausdrucks der Website «Tamilwin» zu den Akten, der seine Eingabe zu unterstützen vermöge. In diesem Beitrag wird über die Kritik der UN-

E-3947/2020 Hochkommissarin für Menschenrechte Michelle Bachelet an einer Verfassungsrevision anlässlich der 45. Sitzung der UN-Menschenrechtsrats im Herbst 2020 berichtet. N. Am 12. April 2021 reichte der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein, einen Brief seiner Mutter mit Übersetzung, sowie einen Internetausdruck mit Abbildungen, auf welchen er bei einer Demonstration zu sehen ist, und einen Originalabzug eines der im Internet abgebildeten Demonstrationsfotos. Aus dem Brief geht hervor, dass seine Mutter – nachdem ein Foto von ihm, das anlässlich einer Demonstration in G._______ am 1. März 2021 aufgenommen worden sei, vom tamilischen News-Portal (…) veröffentlich worden sei –, von der Armee aufgesucht und nach ihm befragt worden sei. Ihr Haus sei durchsucht und ihr Telefon beschlagnahmt worden. Die Mutter sei verwarnt worden, er wolle die LTTE wiederaufleben lassen, und er solle von entsprechenden Aktivitäten Abstand nehmen, ansonsten werde es Konsequenzen geben. Auf den Fotos ist der Gesuchsteller bei einer Demonstration zu sehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E-3947/2020 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Gemäss Art. 21 VGG entscheidet das Gereicht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, nachträglich entscheidende Beweismittel aufgefunden zu haben, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Der Gesuchsteller ist nicht anwaltlich vertreten. Sinngemäss beruft er sich auf den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 2.3 Die Rechtzeitigkeit eines Revisionsbegehrens richtet sich nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG, wonach Revisionsgründe spätestens 90 Tage nach ihrer Entdeckung geltend zu machen sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Laieneingabe vom 31. Dezember 2019 ohne weitere Instruktion als form- und fristgerechtes Revisionsgesuch entgegen. 3. 3.1 Der Gesuchsteller bringt mit seiner Eingabe vor, er könne durch die Vorlage von neuen Beweismitteln nun seine Tätigkeit für die LTTE belegen, und damit aufzeigen, weshalb er nach wie vor von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht werde. Noch lange nach seiner Ausreise sei seine Mutter immer wieder von CID-Beamten aufgesucht worden, sie hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Seine Mutter habe die Behelligungen des Jahres 2007 auch an die «Human Rights Commission of Sri Lanka» gemeldet, was aus der entsprechenden Bestätigung vom 5. Dezember 2019 hervorgehe. Bei dieser handle es sich allerdings um ein Duplikat. Da die Mutter das Original verloren habe, habe er dieses Dokument nicht bereits im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren vorlegen können. Dies belege eine DHL-Sendungsverfolgungsnummer. Der Mutter sei auch eine ihn betreffende Vorladung der Kriminalpolizei vom 22. Oktober 2019 ausgehändigt worden. Er werde vorgeladen, da er ein Mitglied des LTTE-Terrorismus sei. Angesichts dieser Beweislage und der

E-3947/2020 Umstände, dass seine Brüder, die als Flüchtlinge in Frankreich und Grossbritannien lebten und dort inzwischen eingebürgert seien, aus Furcht nie mehr in die Heimat zurückgekehrt seien, sowie auch der verschärften Menschenrechts-Lage nach dem Regierungswechsel im November 2019, sei er nun als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, da er in den Augen des sri-lankischen Regimes als Terrorist gelte und nach wie vor gesucht werde. Das Vorgehen rund um die Entführung einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft kurz nach dem Regierungswechsel sei eine Warnung an Personen, welche sich gegen Menschenrechtsverletzungen wehrten. Die neue Regierung verfolge kritische Personen, JournalistInnen, NGO-Mitarbeitende und Mitarbeitende von ausländischen Botschaften ebenso wie leitende Polizeiermittler. Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer kritische Berichte über die Regierung Sri Lankas ein sowie Fotos, auf denen er anlässlich einer Demonstration in Genf vom 1. März 2021 zu sehen sei. Ein Foto der Demonstration sei auch auf der Website der IBC TAMIL NEWS veröffentlicht worden, weshalb seine Mutter am 19. März 2021 erneut von Armeeangehörigen aufgesucht und befragt worden sei. Sie hätten sie gewarnt, er solle zukünftig von derartigen Aktivitäten Abstand nehmen, ansonsten es weitere Konsequenzen gebe. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist erforderlich, dass es der um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, die neuen Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen. Demnach gelten entsprechende Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 5.47). Ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE 2013/22); dagegen sind Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, als Revisionsgrund ausgeschlossen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG). Zudem müssen die Beweismittel rechtserheblich sein, das heisst geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt derart zu verändern, dass die Entscheidung anders ausfällt. Daraus ergibt sich, dass mit Revisionsgesuchen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss, dem ursprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die entscheidende Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als falsch zu erkennen, wenn die nun vorliegenden Beweismittel bereits aufgefunden gewesen wären. http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/22 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/22 http://links.weblaw.ch/BGE-134-III-45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/22 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/22

E-3947/2020 3.3 Betreffend die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel, die Bestätigung der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 5. Dezember 2019 sowie auch die Vorladung vom 22. Oktober 2019 ist festzustellen, dass diese Unterlagen bereits im vorangegangenen Verfahren eingereicht (vgl. Urteil E-6522/2019, Sachverhalt Bst. D und G) und behandelt wurden (ebenda, E. 6.5); demnach berechtigen sie nicht zu einer erneuten Revisionsprüfung. 3.4 Zum Schreiben der Mutter, welches der Gesuchsteller am 12. April 2021 zusammen mit einem Ausdruck des tamilischen News-Portals (…) und einem Foto vorlegt, ist festzuhalten, dass diese Beweismittel nach dem Urteil E-6522/2019 entstanden sind und daher ebenfalls kein Revisionsgrund sein können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG, BVGE 2013/22). 3.5 Gleiches gilt auch für den am 6. Oktober 2020 vorgelegten Bericht über die Äusserungen der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte. Dieses Ereignis hat sich ebenfalls nach dem Urteilszeitpunkt vom 23. Juni 2020 ereignet und berechtigt nicht zur Revision. 3.6 Das mehrseitige Schreiben auf Tamilisch, das der Eingabe vom 6. September 2020 beiliegt, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Revision zu begründen. Das Gericht ist nicht gehalten, nochmals eine Frist zur Übersetzung anzusetzen, nachdem der Gesuchsteller mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2020 explizit zur Einreichung einer Übersetzung von fremdsprachigen Unterlagen aufgefordert worden ist. Angesichts des Umstands, dass der Inhalt unklar ist, ist es dem Gericht nicht möglich, dieses Schreiben zu berücksichtigen. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Revisionsgesuch vorliegend nicht erfüllt sind und das Gesuch als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit der Eingabe vom 31. Juli 2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Die Kosten in Höhe von Fr. 1'500.– sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3947/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

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