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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2014 E-3944/2014

8 décembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,129 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3944/2014

Urteil v o m 8 . Dezember 2014 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).

E-3944/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer usbekischer Ethnie verliess eigenen Angaben entsprechend im (…) 2009 sein Heimatland Afghanistan Richtung Iran, wo er früher schon einmal gelebt habe. Im (…) 2011 habe er schliesslich zu Fuss die türkische Grenze überquert; zwei Monate habe er sich in Istanbul in einem Flüchtlingslager aufgehalten, bis er nach Griechenland gereist sei. Über den Balkan, Ungarn und Österreich sei er am (…) 2011 in die Schweiz gelangt, wo er einen Tag später ein Asylgesuch einreichte. Am 27. Januar 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt; eine eingehende Anhörung fand am 17. Januar 2014 statt. B. Als Beweismittel seiner Vorbringen wurden u.a. Kopien von folgenden Dokumenten eingereicht (A18): ein Bericht von Dr. med. C._______ (Innere Medizin FMH, [D._______]) vom 22. August 2013; ein Austrittsbericht vom 21. Juli 2013 (provisorisch) des E._______ (Klinik und Poliklinik für […]); ein ärztliches Zeugnis vom 1. Februar 2013 des E._______ (Klinik für [...], [...]); ein provisorischer Austrittsbericht vom 22. August 2012 des Spitals F._______ (Klinik [...]); verschiedene Fotos (von seinem Vater und seiner Ehefrau, A17 S. 3) sowie diverse Notizen (teilweise in einer Fremdsprache). Zudem fand sich ein mutmassliches Original eines Dokuments in einer Fremdsprache bei den Akten. C. Am 28. Januar 2014 ging beim BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, dass ein Interview mit ihm unter dem Link (...) sowie auf seiner Facebook-Seite einzusehen sei. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 – eröffnet am 13. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stand halten würden. Indes sei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. http://www.bbc.co.uk/

E-3944/2014 E. Am 9. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesamt ein, welche von diesem am 11. Juli 2014 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Dabei machte er implizit geltend, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem beantragte er implizit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass ein Interview, welches er der G._______ in türkischer Sprache gegeben habe, zu verstehen gebe, weshalb er Afghanistan verlassen habe. In der Beilage fanden sich ein Schreiben sowie Ausdrucke aus dem Internet in einer Fremdsprache. F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Übersetzung des relevanten Teils des erwähnten Interviews einzureichen. Die dafür angesetzte Frist lief ohne Rückmeldung des Beschwerdeführers ab. Eine erst am 25. August 2014 beantragte Erstreckung der Frist wurde mit Verfügung vom 27. August 2014 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde indes darauf aufmerksam gemacht, dass verspätete Vorbringen nach Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) berücksichtigt werden. G. Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich ein ID-Ausweis (Nr. […], ausgestellt am […] 2008 vom Ministerium für Innere Angelegenheiten, Islamische Republik Afghanistan) lautend auf den Namen H._______.

E-3944/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-3944/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der ursprünglich aus I._______ (Hauptstadt der Provinz J._______ im nordwestlichen Teil von Afghanistan) stammende Beschwerdeführer gab zu Protokoll, sein Vater K._______, welcher für die kommunistische Partei gearbeitet habe (A6 S. 3, A17 S. 4 f.), sei unter Mohammed Nadschibullah (sowjetisch gestützter afghanischer Staatspräsident bis 1992) (…) gewesen und habe an der Seite von General L._______ (General L._______) gegen die Taliban gekämpft (A6 S. 4). Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 (ohne Registrierung, A17 S. 5) rekrutiert worden und habe an der Front M._______ gegen die Taliban gekämpft (A6 S. 4). Er habe in dieser Zeit zwei der wichtigsten Taliban-Führer der Gegend – N._______ und O._______ – festgenommen und der damaligen "P._______" (staatlicher Sicherheitsdienst) übergeben. Da die Taliban dennoch als Sieger aus dem Kampf hervorgegangen seien, sei er im (…) 2000 in den Iran geflohen (A6 S. 4, A17 S. 5). Seine Familie sei später nach Q._______ entwichen, da die Taliban sich bei ihnen nach dem Beschwerdeführer und dessen Vater erkundigt hätten (A6 S. 7). Die zwei von ihm gefangen genommenen Taliban-Führer seien in der Zwischenzeit in seiner Heimat sehr mächtig und hätten mindestens (…) bewaffnete Männer unter ihrem Kommando (A6 S. 7). In Teheran habe er illegal gelebt, sich mit Arbeiterjobs und gelegentlichen Auftritten als Musiker durchgeschlagen. Teilweise habe er die Behörden bestechen müssen (A6 S. 4, A17 S. 5 f.).

E-3944/2014 Er sei im Jahr 2008 in seine Heimat zurückgekehrt, weil er Aufträge vom afghanischen Rundfunk erhalten habe (A6 S. 4, A17 S. 6). Nach seiner Rückkehr habe er einen Bus gekauft und einen Chauffeur angestellt; damit habe er für ungefähr (…) Monate die Strecke M._______ bedient. Zudem sei er als Musiker an privaten Anlässen und am Fernsehen aufgetreten (A6 S. 4, A17 S. 5). Durch seinen drogensüchtigen Bruder R._______ beziehungsweise durch dessen Drogendealer namens S._______, der ein Onkel oder Cousin des afghanischen Ministers (...) T._______ sei, habe er jedoch Probleme erhalten, weil er diesen Drogendealer an die Polizei verraten habe (A6 S. 7, A17 S. 6 f.). Nachdem Letzterer wieder freigelassen worden sei, sei der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden, zumal dieser gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ihn verraten habe. Der (…)jährige S._______ habe seinem Bruder R._______ die Drogen gegeben, um sich an die Schwester des Beschwerdeführers heranzumachen, die er habe heiraten wollen (A17 S. 7). Der Beschwerdeführer berichtete an der Anhörung zudem, dass er ein Interview in einer Fernsehsendung namens "U._______" gegeben habe. Dabei hätten sie sich über Musik und die allgemeine Lage von Afghanistan unterhalten, wobei er sich gegen die Taliban geäussert habe, nämlich dass diese schlimmer als "V._______" (Ungläubige) seien und dass die Ausländer aus dem Westen bessere Absichten mit Afghanistan hätten. Zudem habe er sich negativ zur Korruption im afghanischen Polit-System geäussert beziehungsweise dass die Politiker mit Drogenhändlern zusammen arbeiten würden (A17 S. 7 f.) – ohne allerdings Namen zu nennen. Nach diesem Interview sei sein Buschauffeur bedroht worden, so dass dieser nicht mehr für den Beschwerdeführer habe arbeiten wollen. Aber auch er selber sei von einem ihm unbekannten Mann unter Druck gesetzt worden, da er sich in Sachen eingemischt habe, die ihn nichts angehen würden. Später habe er herausgefunden, dass es sich bei diesem Mann um den Parlamentsabgeordneten W._______ gehandelt habe. Im Weiteren habe er folgende Behelligungen erlebt: Er sei in einer engen Gasse namens "X._______" mit einem Colt bedroht und überfallen worden, doch die Polizei habe keine Untersuchungen angestellt (A17 S. 8 f.); er hätte für ein Fest am Fernsehen von Q._______ auftreten sollen – zusammen mit anderen Musikern –, doch sei sein Name aus dem Programm gestrichen worden; er sei auf der Strasse von "Y._______" von einem Motorrad fast umgefahren worden (A17 S. 9 f.); ein Mann habe ihn vor der Tür des Wohnhauses des Beschwerdeführers in der Sprache der Paschtunen beschimpft, doch die Polizei habe nur gesagt, dies sei ein Verrückter. Diese vielen Ereignisse hätten ihn schlaflos und krank ge-

E-3944/2014 macht (A17 S. 10). Damit er – um zur Ruhe zu kommen – in das Haus seiner Schwiegereltern habe einziehen können, habe er seine damalige Verlobte geheiratet; so habe niemand gewusst, wo er sich aufhalten würde (A17 S. 12 f.). Später sei sein Bruder Z._______ an seiner Stelle mitgenommen worden. Erst als er sein Versteck verlassen habe und in ein Strafuntersuchungsbüro mitgenommen worden sei, sei sein Bruder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei angeklagt worden, ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau zu haben. Man habe ihn erst gehen lassen, als er seine originale (…) und Akten (…) deponiert habe. Als er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe sich der angeblich betrogene Ehemann, der die Anzeige erstattet habe, bei ihm entschuldigt und ihm gesagt, er solle einfach gehen (A17 S. 13 f.). Nachdem er die Streckenlizenz für seinen Bus in seiner Heimat verloren habe, sei er im (…) 2009 wieder in den Iran zurückgekehrt. In Teheran habe er keinen Aufenthaltsstatus gehabt, er sei dort folglich illegal wohnhaft gewesen, habe aber ein gutes Einkommen gehabt (A6 S. 4 und 8). Aus Angst nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, habe er den Iran verlassen (A6 S. 8). Später, als der Beschwerdeführer schon in der Türkei gewesen sei, habe sich seine junge Schwester mit einem Usbeken verheiratet. Die Mutter habe dies dem früheren Anwärter und Drogendealer S._______ berichtet, worauf dieser die Mutter derart gestossen habe, dass sie in ein Spital habe gebracht werden müssen, wo sie verstorben sei (A17 S. 3 und 11 f.). Sein Bruder Z._______ habe S._______ angezeigt, doch dann sei sein Bruder (…) Tage im Gefängnis in Q._______ gewesen. Nach dessen Entlassung habe er seine Stelle beim Fernsehen verloren und arbeite heute als Securitas (A17 S. 3 und 12). Der Vater sei Rentner und lebe heute in J._______ in einem ehemaligen Gasthaus des Sicherheitsdienstes (A6 S. 5, A17 S. 3 und 12). Nach Aussagen des Beschwerdeführers gab er drei oder vier Tage vor der vorinstanzlichen Anhörung der G._______ ein Interview (A17 S. 14). 5.2 Den diversen ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse), an einer unklaren Leberverkalkung, an muskuloskelettalen Thoraxschmerzen, an gastro-oesophagealen Refluxbeschwerden, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Anpassungsstörung mit län-

E-3944/2014 gerer depressiver Reaktion sowie an einer Autoimmunthyreoiditis leidet (A18). 5.3 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 12. Juni 2014 mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dort von den Taliban unbehelligt habe leben können. Folglich sei die für das Jahr 2000 geltend gemachte Verfolgung seitens der Taliban zeitlich und sachlich nicht kausal für seine letzte Ausreise aus Afghanistan. Die Probleme mit dem Drogendealer S._______, welcher vom Beschwerdeführer an die Behörden verraten worden sei, würden sich schliesslich auf eine Warnung reduzieren und somit nicht die Intensität erreichen, welche nach Art. 3 AsylG asylrelevant sei. Die Todesursache der Mutter des Beschwerdeführers sei aus den beigebrachten Beweismitteln nicht ersichtlich, weshalb auch diesbezüglich keine aktuelle Bedrohung durch S._______ substantiiert dargelegt worden sei. Mit den Vorfällen, welche sich nach der Fernsehsendung "U._______" zugetragen hätten, habe der Beschwerdeführer eine Gefährdungslage geltend gemacht, welche indes nicht auf die Zugehörigkeit zu einer in Art. 3 AsylG genannten Gruppe zurückzuführen sei. Teilweise sei die Täterschaft unbekannt, teilweise sei diese nur angedeutet. Bei den vorgeblichen Fluchtgründen handle es sich daher um private Streitigkeiten oder um Ereignisse, deren Ursache oder Hintermänner vom Beschwerdeführer nicht hätten benannt werden können. 5.4 Der Beschwerdeführer unterstrich in seiner Rechtsmitteleingabe, dass er ein echter Flüchtling sei. Er verwies auf eine Internetseite von G._______, wo ein Interview von ihm in türkischer Sprache zu finden sei, welches zu verstehen gebe, weshalb er Afghanistan verlassen habe. 6. 6.1 Im Folgenden wird geprüft, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG entsprechen. 6.2 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1 f.; BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).

E-3944/2014 Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist er im Jahr 2000 von der Allianz von General L._______ rekrutiert worden, welcher sich zwar zu diesem Zeitpunkt im (…) Exil befand, indes von den Taliban noch nicht besiegt worden war. Im (…) 2000 sei der Beschwerdeführer – nachdem er zwei hohe Taliban-Führer gefangen genommen habe (A6 S. 7) – vom Krieg in den Iran geflüchtet. Weil er Aufträge als Sänger vom afghanischen Rundfunk erhalten habe, sei er im (...) 2008 wieder zurückgekehrt (A6 S. 4). Zwar habe er sich während der Live-Fernsehsendung "U._______" negativ zu den Taliban geäussert, indes keine Personen benannt (A17 S. 7 f.). Er nennt denn auch keine Verfolgungshandlungen, die ihm bis zu seiner erneuten Ausreise in den Iran im Jahr 2009 seitens der Taliban zugestossen wären. Folglich mangelt es an einem Kausalzusammenhang zwischen einer möglichen Gefahr seitens der Taliban, die im Jahr 2000 gedroht habe, und der Ausreise in den Iran im Jahr 2009. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die Begründung des BFM hinsichtlich der Verneinung asylrelevanter Verfolgung, welche sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im (...) 2008 bis zu seiner erneuten Ausreise im Jahr 2009 ereignet haben sollen, ist nachvollziehbar. Die geschilderten Geschehnisse sind weder im Sinne von Art. 3 AsylG genügend intensiv, noch ist ein mögliches Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund der politischen Einstellung des Beschwerdeführers) erkennbar. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung des Bundesamtes zu entkräften, zumal keine konkreten Angaben hinsichtlich der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erkennbar sind. Auch ist weder das Interview, welches angeblich von der G._______ mit dem Beschwerdeführer geführt und im Internet aufgeschaltet worden sei, dort auffindbar, noch hat der Beschwerdeführer bis anhin trotz gerichtlicher Aufforderung eine Abschrift des angeblich relevanten Teils des Interviews in einer Amtssprache des Bundes eingereicht.

E-3944/2014 6.4 Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das Asylgesuch wurde damit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte implizit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3944/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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