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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2007 E-3926/2007

6 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,631 mots·~13 min·1

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung

Texte intégral

Abtei lung V E-3926/2007 gyk/ let {T 0/2} Urteil vom 6. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Kojic, Richter Badoud Gerichtsschreiberin Lettau A._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. Mai 2007 i. S. Einreisebewilligung und Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. März 2006 fest, B_______C._______ (B. C.) erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 20. Juni 2001 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Mit einer als "Gesuch um Familienvereinigung zwecks Heirat“ bezeichneten Eingabe vom 26. April 2006 (beziehungsweise 29. Mai 2006) beantragte B. C., der Beschwerdeführerin, seiner in Syrien lebenden Verlobten, sei zum Zweck der Heirat die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (Stand am 6. April 2004) i. V. m. Art. 39 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311) (Stand am 6. April 2004) die Einreise in die Schweiz sowie das Gesuch um Familienzusammenführung. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass die Verlobten keine Familienangehörigen seien, da sie nach Art. 1 Bst. e AsylV 1 weder Ehegatten noch in gleichzustellender dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Die Beschwerdeführerin erschien am 29. Januar 2007 zusammen mit B. C. bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. E. Mit Schreiben vom 4. April 2007 an das BFM unter Beilegung einer Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerdeführerin und B. C. hätten sich nach dessen Flucht kennengelernt. Die Beschwerdeführerin sei vor ungefähr fünf Monaten von den syrischen Behörden bedroht worden, nachdem diese erfahren hätten, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, B. C. zu heiraten. Es sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden B. C. bestrafen wollten, da dieser dem Ansehen Syriens durch seine künstlerische und politische Tätigkeit geschadet habe. Die Beschwerdeführerin befinde sich zum jetzigen Zeitpunkt in der Türkei und könne angesichts der Bedrohung nicht nach Syrien zurückkehren. Ihr sei daher Asyl zu erteilen.

3 F. Am 23. April 2007 fand in der Schweizerischen Botschaft in Ankara die Anhörung zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie machte hierbei im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Provinz Al Hasakah und habe den in der Schweiz lebenden B. C. per Internetkommunikation kennengelernt. Sie habe sich bereits beim ersten Internetkontakt vor etwa einem Jahr in diesen verliebt. In dieser Zeit habe ihr aber ein für den Sicherheitsdienst arbeitender Nachbar D. einen Heiratsantrag gemacht, den sie abgelehnt habe. Der Nachbar habe auch bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten und diesen über die Beziehung zwischen B. C. und der Beschwerdeführerin informiert. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beziehung zu B. C. ihrem Vater gegenüber geleugnet. Wegen der Ablehnung des Heiratsantrages sei sie während der Abiturprüfung an ihrer Schule von D. und zwei Männern vom Sicherheitsdienst abgeführt und an einer ihr unbekannten Polizeistation ungefähr eine halbe Stunde lang verhört worden. Ihr sei vorgeworfen worden, sie versorge B. C. mit Informationen über Syrien, die dieser auf seiner Homepage verwende. Sie sei bedroht worden. Wegen dieses Vorfalles habe sie ihr Examen nicht bestanden. D. habe ihr einen erneuten Heiratsantrag gemacht und für den Fall der Ablehnung gedroht, sie und ihren Vater umzubringen. Ihr Vater habe ihr geraten, D. zu heiraten. Sie habe abgelehnt. Mit Hilfe eines Nachbarn habe sie sich einen Pass besorgt. Zwei Tage nach dem Vorfall habe sie sich nach E._______ zu einem Verwandten begeben, etwa drei Wochen später sei sie zu ihrem Grossvater nach Damaskus ausgereist und habe dort etwa fünf Monate in einer Fabrik gearbeitet, um sich das Geld für die Beschaffung eines Reisepasses zu verdienen. Im Januar 2007 sei sie in die Türkei gereist, und habe sich mit B. C. getroffen. Sie hätten eine Imam-Ehe geschlossen. Sie sei einmal wieder nach Syrien zurückgekehrt. Vor etwa einem Monat habe sie von einer Freundin telefonisch erfahren, dass ihr Vater sie töten wolle. Sie fürchte angesichts der Drohungen durch D. und ihren Vater um Leib und Leben. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente ein: einen an die Schweizerische Botschaft in Ankara gerichteten handgeschriebenen Brief vom 25. Januar 2007, Kopien ihrer am 15. März 2007 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis in der Türkei (_______), Kopien von Ergebnissen von Gesundheitsuntersuchungen der Beschwerdeführerin und B. C. in der Türkei vom 23. Januar 2007, die Kopie einer Rechnung eines Hotels in Istanbul vom 23. Januar 2007, Kopien von Wohnsitzbestätigungen vom 23. Mai 2003 (mit Übersetzung) und und 4. Januar 2007 betreffend B. C. in der Provinz Al Hasakah und in Bern, Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin und des Reiseausweises von B. C. G. Das Bundesamt verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2007 - eröffnet am folgendem Tag - die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2007 focht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die ablehnende Verfügung des BFM an und beantragte, die Verfügung aufzuheben, ihr die Einreise zu gestatten, Asyl zu erteilen sowie unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

4 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist und form- fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann ( vgl. Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.

5 3.2 Bei dem Entscheid über die Einreise sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in EMARK 2005 Nr. 19 E. 6 S. 178, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 8. Mai 2007 Folgendes aus: Die Angabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. April 2007, das Verhör durch die syrischen Behörden habe sich ungefähr vor fünf Monaten ereignet, widerspreche sich mit der von der Beschwerdeführerin in der Botschaftsbefragung getätigten Aussage, im April beziehungsweise Juni 2006 sei sie von den Sicherheitskräften bedroht worden. Allerdings sei der Reisepass bereits am 7. Mai 2006 ausgestellt worden, also einen Monat vor den Bedrohungen durch den Geheimdienst. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in den wichtigen Punkten nicht nur widersprüchlich, sondern auch auffallend unrealistisch und unsubstantiiert. Es entspreche nicht dem Verhalten einer an Leib und Leben gefährdeten Person, legal auszureisen, und wieder nach Syrien zurückzukehren. Die Gefährdung im Heimatland könne somit nicht geglaubt werden. Auch könne die Beschwerdeführerin über ihre Gastgeber in der Türkei und über die Umstände ihrer Eheschliessung nichts Genaueres berichten. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin auch keine entsprechende Urkunde eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen hielten damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift behauptet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung vom 23. April 2007 eindeutig ausgesagt, ihre Abiturprüfung und das erwähnte Verhör hätten im Juni 2006 stattgefunden. Der Rechtsvertreter habe in seinem Schreiben vom 4. April 2006 lediglich allgemein geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei vor ungefähr fünf Monaten bedroht worden. Die genauen Umstände der Bedrohung habe er aber nicht genannt. Die Vorinstanz könne von dieser Ausage nicht ableiten, er habe die Bedrohungen anlässlich des Verhörs gemeint. Tatsächlich beziehe er sich auf eine Bedrohung von D. anlässlich der Ablehnung seines dritten Heiratsantrages durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe in der Befragung ausgesagt, sie sei drei Mal bedroht worden, den Zeitpunkt der dritten Bedrohung habe sie in den Protokollen aber unerwähnt gelassen. Diese habe im Dezember

6 2006 stattgefunden. Das Datum der Passausfertigung im Mai 2006 spreche nicht gegen die Beschwerdeführerin, da sie den Pass beantragt habe, um B. C. zu treffen. Die Bedrohungssituation habe sich erst später zugetragen. Die Beschwerdeführerin habe aus Syrien aus- und wieder einreisen müssen, um sich vor D. und ihrem Vater in Syrien bei der Familie eines Freundes zu verstecken. Die Heirat sei von einem Imam in einem Hotel durchgeführt worden. B. C. könne die erfolgte Eheschliessung bezeugen. Zudem bestätigten die Stempel in dem Reisepass von B. C., dass dieser zweimal in die Türkei gereist sei, um die Beschwerdeführerin zu sehen, einmal vom 13. Januar 2007 bis zum 4. März 2007, das zweite Mal vom 21. März 2007 bis zum 16. Mai 2007. Damit sei auch die Eheschliessung im Januar 2007 bewiesen. Die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund ihrer Bekanntschaft mit B. C. in Gefahr, sollte D. den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin herausfinden. Die Beschwerdeführerin könne auch jederzeit aufgrund der Tatsache, dass B. C. ein Regimegegner sei, wegen Spionage verfolgt werden. Schliesslich würde die Beschwerdeführerin von ihrem eigenen Vater mit dem Tod bedroht. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung für Leib und Leben oder für die Freiheit der Beschwerdeführerin und somit keine Schutzbedürftigkeit besteht. Vorab ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die genannten Daten Widersprüche aufweisen. Die Erklärung des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift, mit seiner Angabe, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2006 bedroht worden, habe er nicht die Bedrohungen beim Verhör der Beschwerdeführerin, die sich tatsächlich im Juni 2006 zugetragen hätten, gemeint, sondern eine Bedrohung im Rahmen des dritten Heiratsantrages von D., vermag nicht zu überzeugen. Zum einen, weil in dem Schreiben vom 4. April 2007 nichts auf diese nachgeschobene Erklärung schliessen lässt (vgl. act. B3, S. 2), zum anderen, weil die Beschwerdeführerin selbst zwar von drei Heiratsanträgen spricht, einen dritten Termin in der Anhörung anscheinend aber nicht zu nennen vermag (vgl. act. B10, S. 2). Auch wenn die Beschwerdeführerin den Reisepass bereits im Mai 2006 beantragt haben mag, einzig um B. C. zu treffen, ist zwischen dem Ausstellungsdatum Mai 2006 und ihrer Angabe, sie habe ungefähr von August bis Dezember 2006 gearbeitet (vgl. act. B10, S. 6), um das Geld für den Reisepass aufzutreiben, ein weiterer Widerspruch auszumachen, ist dieser zu dem Zeitpunkt schon längst ausgestellt worden (vgl. act. B1, S. 4). Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht dem einer tatsächlich verfolgten Person entspricht. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben ungefähr im Juni 2006 von den Sicherheitskräften bedroht worden, danach bei Verwandten untergetaucht, sie berichtet von keinen weiteren Bedrohungssituationen. Es erstaunt daher, dass sie erst im Januar 2007 und auf legalem Weg ausgereist ist. Dies in dem Zeitraum, in dem auch B. C. gemäss seiner Reisedokumente in die Türkei reiste. Das lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Fluchtgründen, sondern einzig um B. C. zu treffen, ausgereist ist. Auch die einmalige Rückkehr nach Syrien entspricht nicht dem

7 Verhalten einer Person, die sich in Syrien an Leib und Leben gefährdet sieht. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 23. April 2007 sind nicht zuletzt von wenig Substanz. So vermag die Beschwerdeführerin weder Einzelheiten der Festnahme an der Schule und des Verhörs, noch ihre Gastgeber in der Türkei oder die Eheschliessung näher zu schildern (vgl. act. B10, S. 2, 5). Nicht zuletzt werden die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung aus den beim Gesuch um Familienzusammenführung von B. C. eingereichten Unterlagen von April 2006, im Einzelnen aus einem von B. C. beigelegten Brief, erhärtet. Darin schreibt dieser nämlich, die Familien von ihm und der Beschwerdeführerin hätten im Mai 2006 ein Verlobungsfest für ihn und die Beschwerdeführerin abgehalten (vgl. act. B1, S. 5). Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin aber lehnte ihr Vater die anfangs geheimgehaltene Beziehung der Beschwerdeführerin mit B. C. ab und hat statt der Ausrichtung eines Verlobungsfestes in diesem Zeitraum versucht, die Beschwerdeführerin zu einer Heirat mit D. zu überreden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist trotz geltend gemachter Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerde wie aufgezeigt als offensichtlich aussichtslos zu erachten ist, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl. - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Mareile Lettau Versand am:

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