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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2021 E-3923/2020

4 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,902 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3923/2020

Urteil v o m 4 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 / N (…).

E-3923/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Araber aus B._______ – stellte am 1. Mai 2013 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer in Zusammenhang mit einer Aufbietung zum militärischen Reservedienst und seiner politischen Betätigung (insb. Demonstrationsteilnahmen) stehenden Verfolgungslage. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass dessen Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Gleichzeitig ordnete das SEM seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 31. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1701/2014 vom 30. Juni 2016 vollumfänglich ab. In den Erwägungen bestätigte das Gericht die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM und hielt ergänzend fest, dass der Status des über kein einzelfallspezifisches Risikoprofil verfügenden Beschwerdeführers als Reservist der syrischen Armee und eine allfällige darauf basierende militärische Einberufung oder eine Furcht davor praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG entfalteten. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 richteten der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau durch den rubrizierten Rechtsvertreter ein «Wiedererwägungsgesuch» (Titel der Rechtsschrift) beziehungsweise ein «Mehrfachgesuch» (vgl. Ziff. II/3 der Begründung) an das SEM. Darin beantragten sie nebst einem Gesuch um Kantonszuweisung die teilweise wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Verfügungen vom 25. Februar 2014 (betr. den Beschwerdeführer) beziehungsweise vom 1. Juli 2014 (betr. seine Ehefrau), die Erteilung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die blosse Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In der Begründung machte der Beschwerdeführer eine Veränderung der Sachlage dergestalt geltend, dass er nun in Syrien als Oppositioneller gelte und bei einer Rückkehr mit schärfsten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Mit einer Haftentlassungsanzeige vom (…) 2014 betreffend sei-

E-3923/2020 nen Bruder C._______ könne er ein nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Beweismittel vorlegen, welches die damals vorbestandene, ihm aber nicht geglaubte erhebliche Tatsache beweise, dass C._______ im Jahre 2014 inhaftiert worden sei; C._______ sei zudem im März 2018 erneut verhaftet worden. Damit und unter Mitberücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass sein weiterer Bruder D._______ vor Jahren in E._______ Asyl erhalten habe, sei nun nachgewiesen, dass seine Familie bereits den Argwohn der syrischen Behörden erweckt habe. Sodann sei seiner Familie am (…) Januar 2020 durch einen Militärbeamten ein ihn (Beschwerdeführer) betreffendes Militäraufgebot als Reservist der syrischen Armee übergeben worden. Das Dokument könne er als Fotografie vorlegen; ein weiteres Foto zeige seine Familienangehörigen mit diesem Aufgebot, welches ihm sein Bruder via soziale Medien nun übermittelt habe. Das Aufgebot erbringe zum einen den Beweis der ihm im ersten Asylverfahren nicht geglaubten Aufbietung zum Reservedienst und zum andern stelle die Tatsache seiner jetzigen erneuten Aufbietung einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Gemäss Praxis der deutschen Asylgerichte führten das System der allgemeinen Wehrpflicht in Syrien sowie die Umstände, denen sich Militärdienstleistende und Reservisten gegenübersehen, dazu, dass Asylbewerber, die sich durch die illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr nicht nur mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu rechnen hätten, sondern als vermeintliche Oppositionelle betrachtet würden und politische Verfolgung zu erwarten hätten. Im Rahmen der strengen Einreisekontrollen durch die Sicherheitskräfte würden sie als fahnenflüchtig identifiziert und hätten mit schwersten Strafen bis hin zur Todesstrafe, aber auch Folter zu rechnen. Diese Praxis gehe aus einem beiliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts F._______ vom 12. November 2018 hervor und sei durch das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Fall zu berücksichtigen. Sie verleihe ihm Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls. Betreffend das Gesuch um Kantonszuteilung und die hierfür vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Mit (unangefochten gebliebener) Zwischenverfügung vom 10. März 2020 entschied das SEM, dass die Eingabe vom 10. Februar 2020 ausschliesslich in Bezug auf den Beschwerdeführer anhand genommen werde. Betreffend die Ehefrau wurde diese auf das für den Erwerb der Flüchtlingseigenschaft zwingende Erfordernis der Einleitung eines ordentlichen Asylverfah-

E-3923/2020 rens aufmerksam gemacht. Den Entscheid über das Kantonszuweisungsgesuch stellte das SEM auf einen Zeitpunkt nach Abschluss des mit Eingabe vom 10. Februar 2020 anhängig gemachten Verfahrens in Aussicht. D. Mit (nicht selbständig anfechtbarer) Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 qualifizierte das SEM die Eingabe vom 10. Februar 2020 als Mehrfachasylgesuch und verwies hierzu auf die darin geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe. Unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Gesuchs und Abstützung auf Art. 111d AsylG erhob es vom Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.–. Dieser wurde vom Beschwerdeführer in der Folge fristwahrend geleistet. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 – eröffnet am 6. Juli 2020 – bestätigte das SEM die Anhandnahme der Eingabe vom 10. Februar 2020 als Mehrfachasylgesuch. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und stellte den Fortbestand der bereits am 25. Februar 2014 angeordneten vorläufigen Aufnahme fest. Zudem erhob es unter Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung eine Gebühr von Fr. 600.–, welchen Betrag es durch die erfolgte Vorschusszahlung als gedeckt betrachtete. F. Mit Eingabe vom 5. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter (zumindest eventualiter) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anweisung an das SEM zur Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 erhob die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.–, zahlbar bis zum 27. August 2020. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 26. August 2020 vollumfänglich.

E-3923/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 In der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. III) erklärt das SEM zunächst die Anhandnahme der Eingabe vom 10. Februar 2020 als Mehrfachasylgesuch. Dabei hält es fest, dass die Eingabe zwar ebenfalls wiedererwägungsrechtliche Aspekte aufweise (Militärvorladung als neues Beweismittel für die im ersten Asylverfahren geltend gemachte, damals aber nicht geglaubte Verfolgung aufgrund der Einberufung zum Reservedienst). Da mit demselben neu entstandenen Beweismittel aber gleichzeitig auch das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht werde, sei die Eingabe insgesamt als Mehrfachgesuch zu behandeln und aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines separaten Wiedererwägungsverfahrens zu verzichten. Die Anhandnahme als Mehrfachasylgesuch wird in der Beschwerde nicht bestritten und das Bundesverwaltungsgericht sieht sich ebenso wenig von Amtes wegen zu einer Beanstandung des Vorgehens und der hierfür vorgelegten Begründung veranlasst. Dabei ist zum einen festzuhalten, dass ordentliche Verfahren grundsätzlich ausserordentlichen Parallelverfahren über die gleiche Prozessmaterie vorgehen. Zum andern ist festzuhalten,

E-3923/2020 dass das SEM zwar auf die Durchführung eines formellen Wiedererwägungsverfahrens verzichtet, die in der Eingabe enthaltenen Wiedererwägungsaspekte in der angefochtenen Verfügung aber durchaus erfasst, gewürdigt und mithin einer substanziellen Anfechtbarkeit zugänglich gemacht hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist keine Verletzung von Verfahrensrechten festzustellen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-

E-3923/2020 hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids betreffend das Mehrfachasylgesuch führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen der Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Das Militäraufgebot sei nicht geeignet, die Einschätzungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren umzustossen. Zunächst liege das Dokument lediglich als Fotografie vor, weshalb ihm keinerlei Beweiswert zukomme. Schon auf Beschwerdestufe des ersten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein lediglich in Kopieform eingereicht. Die Frage der Echtheit könne vorliegend aber ohnehin offenbleiben, denn es sei notorisch, dass in Syrien aufgrund der grassierenden Korruption auch amtliche Dokumente (formell echte oder Fälschungen unterschiedlichster Qualität) und Dienstleistungen jeglicher Art käuflich erworben werden könnten. Einem formell echten amtlichen Dokument sei zudem praxisgemäss nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Der Beschwerdeführer vermöge aber nicht plausibel zu erklären, weshalb er im Januar 2020 – sieben Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien – plötzlich zum Reservedienst aufgeboten werden sollte. Ein Zusammenhang zwischen der sich im Januar 2020 präsentierenden militärischen Lage in Syrien beziehungsweise an seinem Herkunftsort und dem Militäraufgebot sei nicht erkennbar. Aus der Eingabe

E-3923/2020 vom 10. Februar 2020 seien aber auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die plötzliche Vorladung erklären oder gar ein spezifisches Risikoprofil begründen würden beziehungsweise die als unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe nachträglich in ein anderes Licht rücken könnten. Die Inhaftierung von C._______ im Jahr 2014 und die Asylgewährung an D._______ in E._______ seien bereits im ersten Asylverfahren (insb. im Urteil des BVGer) zur Sprache gekommen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Bei der angeblich erneuten Inhaftierung von C._______ im Jahr 2018 handle es sich zunächst um eine reine und unbelegte Parteienbehauptung. Ungeachtet dessen erkläre er auch nicht, worin der Zusammenhang zwischen diesem Ereignis im Jahr 2018 und dem Militäraufgebot vom Januar 2020 bestehe. Der pauschale Hinweis, dass seine Familie den Argwohn der syrischen Behörden geweckt habe, reiche hierzu nicht. Angesichts der behaupteten behördlichen Fokussierung auf seine Familie erstaune ohnehin, dass das Augenmerk der syrischen Militärbehörden zwei Jahre nach der angeblichen Inhaftierung von C._______ nun plötzlich auf ihn, einem seit sieben Jahren Landesabwesenden, gerichtet sein soll, und nicht auf den in Syrien verbliebenen jüngsten Bruder. Das Militäraufgebot ändere mithin angesichts seines geringen Beweiswerts nichts an der früheren Erkenntnis, wonach er kein einzelfallspezifisches Risikoprofil erfülle und somit keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe sei daher zu verneinen. Im Übrigen könne allein der Umstand, dass er Syrien im Status eines Reservisten verlassen habe, nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Auch diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 zu verweisen. Schliesslich lasse sich aus den übrigen Beweismitteln, insbesondere dem Urteil des Verwaltungsgerichts F._______ oder der Haftentlassungsbestätigung von C._______ aus dem Jahr 2014, keine individuelle Verfolgungssituation ableiten, da diese Dokumente keinen persönlichen Bezug zu ihm aufwiesen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Die Gebührenauferlegung stützte das SEM auf Art. 111d AsylG. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine Ausführungen gemäss seinem zweiten Asylgesuch. Die dort erwähnte und für die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft für militärdienstpflichtige Syrer tiefere Anforderungen stellende deutsche Gerichtspraxis sei der im Urteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 wiedergegebenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtsgerichts vorzuziehen, wonach abgesehen

E-3923/2020 von der Dienstverweigerung zusätzlich exponierende Faktoren für die Annahme einer regierungskritischen Haltung gegeben sein müssten. Diese deutsche Praxis liege auch der Praxis des UNHCR näher und das Bundesverwaltungsgericht verkenne in seiner nicht stringenten Praxis, dass die syrischen Behörden bei der Verfolgung von Militärdienstverweigerern einem extralegalen Ansatz folgten. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweismittelwürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung betreffend die vorgelegte Militärvorladung. Seine Angaben über den Erhalt des Dokuments deckten sich mit der allgemeinen Quellenlage und für einen käuflichen Erwerb oder ein «Familienkomplott» gebe es keine Hinweise. Dass die Vorladung nicht im Original vorlegbar sei, liege allein an den fehlenden Postverbindungen. Die vom SEM als unglaubhaft erkannten Verfolgungshandlungen der syrischen Militärbehörden (insb. Aufbietung sieben Jahre nach Ausreise; Nichtaufbietung des jüngsten Bruders) seien im Weiteren grundsätzlich unerheblich, denn über das Verhalten des syrischen Militärs könnten nur Mutmassungen aufgestellt werden. Zudem sei die syrische Aufgebotspraxis von Willkür geprägt. Betreffend die ebenfalls vorgelegte Haftentlassungsanzeige von C._______ vom Jahre 2014 verkenne das SEM weiter, dass damit nun der Beweis für die ihm im ersten Asylverfahren nicht geglaubte Inhaftierung dieses Bruders gelungen sei; der Verweis auf die bereits im damaligen Verfahren erfolgte Berücksichtigung dieses Sachverhaltsvorbringens sei daher unbehelflich. Auch gehe es nicht an, die erneute Verhaftung von C._______ im Jahr 2018 als reine Parteibehauptung abzutun, zumal mangels Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung durch die syrischen Behörden ein Beweisnotstand vorliege. Diese zweite Inhaftierung sei aber durchaus glaubhaft gemacht und C._______ werde ihm hierzu noch eine detaillierte Beschreibung zukommen lassen. Dem Einwand des SEM, wonach kein Zusammenhang zwischen den Inhaftierungen von C._______ und der erhaltenen Vorladung bestehe, sei entgegenzuhalten, dass gemäss allgemeinen Quellen (UNHCR, SFH), die Verfolgung von Familienangehörigen eine alte Strategie der syrischen Regierung darstelle. Die syrischen Behörden hätten anstelle der beiden nicht auffindbaren Brüder (Beschwerdeführer und D._______) nun eben Familienangehörige inhaftiert. Die Familie stehe offensichtlich im Fokus der Behörden. Der Umstand jedoch, dass sein jüngster Bruder bislang nicht Opfer von Verfolgungshandlungen geworden sei, unterstreiche gerade die bereits erwähnte Willkür der syrischen Behörden in ihrem Vorgehen. Der Sachverhaltsvortrag sei somit schlüssig und glaubhaft. Er habe als Oppositioneller und Refraktär Anspruch auf Erteilung des Asyls, zumal davon auszugehen sei, dass er in

E-3923/2020 seiner Abwesenheit bereits von einem Militärgericht wegen Nichtbefolgen des Aufgebots verurteilt worden sei oder eine Verurteilung unmittelbar bevorstehe, wodurch ihn eine Haftstrafe und damit verbunden eine unmenschliche Behandlung erwarteten. 6. 6.1 6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Militäraufgebot grundsätzlich tauglich ist, eine Aufbietung des Beschwerdeführers zum Reservedienst zu beweisen; dies wird von keiner Seite bestritten. Ebenso ist festzuhalten, dass die blosse Kopie- beziehungsweise Fotografieform dieses Dokument nicht jeglichen Beweiswerts beraubt, sondern diesen nur, aber immerhin erheblich einschränkt. Die zunächst allzu kategorische Beweiswertzumessung des Militäraufgebots in der angefochtenen Verfügung wird indessen im weiteren Verlauf der Würdigung zutreffend wieder relativiert, indem der Beweiswert vom SEM als «gering» eingestuft wird. Zugunsten des Beschwerdeführers ist sodann festzustellen, dass die nun vorgelegte Haftentlassungsbestätigung von C._______ aus dem Jahre 2014 insoweit durchaus einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist, als letzterer mit diesem Beweismittel behauptungsgemäss eine vorbestandene, ihm aber im ersten Asylverfahren nicht geglaubte Tatsache (Inhaftierung von C._______ im Jahre 2014) belegen könne. Das ändert indessen nichts daran, dass diese angebliche Tatsache weder neu noch erheblich ist, da sie und der Zusammenhang zum Beschwerdeführer zum einen bereits im ersten Asylverfahren bekannt waren, zum andern C._______ – wie im Übrigen auch die weiteren Geschwister – nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens sind und schliesslich nicht erkennbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht hätte möglich sein sollen, sich im ersten Asylverfahren um das Beweismittel zu bemühen. Die genannten Beanstandungen betreffend die vorinstanzlichen Erwägungen sind indessen marginaler Art und die erwähnten Beweismittel vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch aus nachfolgenden Gründen offensichtlich keine Änderung zu bewirken. 6.1.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7

E-3923/2020 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittelwürdigung sind, abgesehen von den oben (E. 6.1.1) erwähnten marginalen Einschränkungen, nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. IV) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft, ist im Einzelnen Folgendes in Erwägung zu ziehen: Das als Foto eingereichte Militäraufgebot zum Reservedienst mag bestenfalls – wenngleich vorliegend erfolglos – dem Beweis der behaupteten aktuellen Einberufung zum Reservedienst dienen, belegt aber offensichtlich nicht die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Einberufung. Ferner lässt sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Asylentscheidungen nicht nur von der eigenen Praxis, sondern insbesondere auch von jener des Bundesgerichts, des EGMR sowie teilweise des Gerichtshofs der Europäischen Union und des UNO-Ausschusses gegen Folter (CAT) leiten. Daneben berücksichtigt es regelmässig auch Leitlinien und Positionen insbesondere des UNHCR, der SFH und von Menschenrechtsorganisationen sowie verschiedene weitere Quellen. Ebenso stellt es mitunter auch landesübergreifende Rechtsvergleichungen an. Seine auf Art. 3 (insb. Abs. 3) AsylG abgestützte Praxis betreffend Dienstverweigerung als solche und im Länderkontext mit Syrien im Besonderen ist seit Jahren und insbesondere seit dem in BVGE 2015/3 publizierten Urteil gefestigt (vgl. auch das Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich weder im Grundsatz noch im vorliegenden Fall in irgendeiner Weise veranlasst, auf die vom Beschwerdeführer propagierte, in einem Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2018 gezeichnete Praxis umzuschwenken und enthält sich auch eines Kommentars zum besagten ausländischen Urteil. Es ergibt sich damit, dass – entsprechend dem Gesetzeswortlaut – eine blosse Dienstverweigerung oder Desertion auch im syrischen Kontext noch nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl führen kann, sondern damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs.1 AsylG verbunden sein muss; bedeutsam ist dabei insbesondere, ob der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist oder anderweitig ein besonderes Profil aufweist. Damit rückt vorliegend auch die Diskussion um

E-3923/2020 die Glaubhaftigkeit des neu geltend gemachten Aufgebots zum militärischen Reservedienst in den Hintergrund. Dennoch sind die Glaubhaftigkeitserkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung vollumfänglich zu stützen. Den diesbezüglich in der Beschwerde erwähnten Gegenargumenten (insb. verbreitete Willkür in der syrischen Aufbietungspraxis, Beweisnotstand mangels funktionierender Post, staatliche Verfolgung von Familienangehörigen als alte Strategie der syrischen Regierung) ermangelt es in der vorgelegten Form, Kumulation und Pauschalität an Überzeugungskraft und Stichhaltigkeit. Angesichts dessen besteht für das Gericht auch kein Anlass, die detaillierte Haftbeschreibung von C._______ abzuwarten, da sie im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kein anderes Ergebnis erwarten lässt. Unbesehen dessen ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht deutlich früher – im erstinstanzlichen Verfahren und gar vor Einleitung des zweiten Asylverfahrens – um das Erhältlichmachen dieser Haftbeschreibung von C._______ hätte bemühen können. Bislang wurde nicht einmal dargelegt, was der Grund für dessen Inhaftierung gewesen sei. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch ein Wiedererwägungsgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 6.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM zutreffend erkannt – aus den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch einen solchen auf Asylgewährung ableiten kann. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (mitsamt der dortigen Gebührenerhebung) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde

E-3923/2020 und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 26. August 2020 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

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E-3923/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

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