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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2012 E-3915/2012

7 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,720 mots·~9 min·1

Résumé

Fristen | Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Nichteintreten auf Asylgesuch / Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. April 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3915/2012

Urteil v o m 7 . August 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, Nigeria, alle vertreten durch lic. iur. Demetrios Contoyannis, Advokatur Zollinger, Beschwerdeführende / Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).

E-3915/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 8. Juni 2011 nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2011 mit Urteil vom 24. November 2011 infolge Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2012 nach Italien rückgeführt wurden, dass die Beschwerdeführenden drei Tage später, am 25. Februar 2012, in der Schweiz zweite Asylgesuche stellten, auf die das BFM mit Verfügung vom 16. April 2012 wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, dass diese Postsendung von der Post am 2. Mai 2012 (Eingang) mit dem Vermerk "nicht abgeholt" und angeheftetem, nicht unterzeichnetem Rückschein an den Absender (BFM) retourniert wurde, nachdem die Beschwerdeführenden gemäss den Akten am 20. April 2012 zur Abholung der Postsendung auf der betreffenden Poststelle eingeladen worden waren, dieser Einladung aber innert der siebentägigen Abholfrist keine Folge geleistet hatten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juli 2012 (Poststempel vom 23. Juli 2012, Eingang 25. Juli 2012) gegen die Verfügung vom 16. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und für den Fall, dass das Gericht die Fristvoraussetzungen als nicht erfüllt betrachten sollte, gleichzeitig um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchten, dass sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den nicht unterzeichneten Rückschein geltend machen, die angefochtene Verfügung sei ihnen selber nie zugestellt worden, sondern sie gelte erst durch die Zustellung der angeforderten Akten an ihren Rechtsvertreter, mithin am 17. Juli 2012, als eröffnet,

E-3915/2012 dass für den Fall, dass das Gericht die Zustellfiktion nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als massgeblich erachten sollte, ein Fristwiederherstellungsgrund vorliege, dass sie nämlich unverschuldeterweise vom Eintreffen der Verfügung keine Kenntnis erlangt hätten, weil sie im betreffenden Durchgangszentrum über keinen Briefkasten verfügt hätten, von der Zentrumsleitung nicht auf den Posteingang aufmerksam gemacht worden seien und die Zentrumsleitung ohnehin als Hilfsperson des BFM zu betrachten sei, welche die Eröffnung der Verfügung hier recht eigentlich vereitelt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit an die Parteien und Vollzugsbehörden gerichtetem Telefax vom 27. Juli 2012 feststellte, dass keine Veranlassung für eine Vollzugsaussetzung bestehe und die angefochtene Verfügung somit vollziehbar sei, dass der Instruktionsrichter hierzu erwog, die Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs erwecke einen unsubstanziierten und lebensfremden Eindruck, und die Behauptung einer "eigentlichen Vereitelung" der Eröffnung der angefochtenen Verfügung durch die Leitung des entsprechenden Durchgangszentrums für Asylsuchende werde in keiner Weise belegt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,

E-3915/2012 dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend einzutreten ist, da die Beschwerdefrist – wie im Folgenden ausgeführt wird – verpasst ist, die Beschwerdeführenden legitimiert sind und das Gesuch den formellen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt, dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder deren Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, dass eine Verfügung nicht im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Moment der ordnungsgemässen Zustellung – bei eingeschriebenen Postsendungen somit im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung an den Adressaten oder an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person – als eröffnet gilt (vgl. statt vieler MAX IMBODEN / RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und unveränderten 6. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 84, B I a S. 280 f.), dass die Adresse der angefochtenen Verfügung, wie von den Beschwerdeführenden auch ausdrücklich bestätigt wird, zum fraglichen Zeitpunkt zutreffend war, dass gemäss den Akten (Sendungsverfolgung Post und retournierte Postsendung, vgl. Aktenstück B18) am 20. April 2012 ein Versuch der Zustellung der angefochtenen Verfügung durch die Post erfolglos blieb, die Beschwerdeführenden gleichentags zur Abholung der Postsendung auf der Poststelle eingeladen wurden und diese Postsendung von der Post am 30. April 2012 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" und angeheftetem, nicht unterzeichnetem Rückschein an das BFM retourniert wurde,

E-3915/2012 dass die anderslautende, einzig auf den nicht unterzeichneten Rückschein abgestützte und im Übrigen unsubstanziiert bleibende Auffassung der Beschwerdeführenden haltlos ist, zumal der nicht unterzeichnete Rückschein gerade belegt, dass niemand an Stelle der Beschwerdeführenden die Postsendung entgegengenommen haben kann, um deren Eröffnung zu vereiteln, dass somit als Datum der rechtsgültigen Eröffnung in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG der 27. April 2012 (und nicht der 17. Juli 2012) gilt, dass demnach die Frist von fünf Arbeitstagen am 7. Mai 2012 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/55), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen der ihm angesetzten Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL IN: AUER / MÜLLER / SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,

E-3915/2012 die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fristwiederherstellungsargumente offensichtlich nicht ein Unverschulden hinsichtlich der nicht eingehaltenen Frist zu begründen vermögen, da sie, wie vom Instruktionsrichter am 27. Juli 2012 bereits erkannt, einen unsubstanziierten und lebensfremden Eindruck erwecken und die schwer nachvollziehbare Behauptung einer "eigentlichen Vereitelung" der Eröffnung der angefochtenen Verfügung durch die Leitung des entsprechenden Durchgangszentrums für Asylsuchende in keiner Weise belegt ist, dass bei der vorliegenden Aktenlage die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) offensichtlich nicht erfüllt sind und mithin keine Grundlage zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden seien unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, respektive sich nicht schliessen lässt, sie seien aus objektiven Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Beschwerde in der Lage gewesen und es könne ihnen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen ist, dass die Beschwerde vom 22. Juli 2012 verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang der Verfahren (Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) die Kosten von total Fr. 400.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3915/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Urs David

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