Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3906/2015
Urteil v o m 1 7 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
E-3906/2015 Sachverhalt: A. Das vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2012 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) mit Verfügung vom 6. Mai 2014 abgelehnt; es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2014 abgewiesen. B. B.a Mit Eingaben an das BFM vom 11. Dezember 2014 und 17. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Mai 2014 und reichte mehrere ärztliche Berichte ein. B.b Das SEM verfügte am 12. Januar 2015 im Sinne einer vorläufigen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. B.c Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 – eröffnet am 23. Mai 2015 – lehnte das SEM das Gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 6. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Vollzugs der Wegweisung) festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Er reichte einen ärztlichen Bericht vom (…) sowie Kopien der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel ein. C.b Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 ab. Das Gesuch um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ebenfalls ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
E-3906/2015 C.c In seiner Eingabe vom 10. Juli 2015 bestritt der Beschwerdeführer, dass die Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches verpasst worden sei, und reichte einen Bericht des B._______, vom (…) nach. C.d Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte innert angesetzter Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung sowie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3906/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). 5. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 11. Dezember 2014 wurde unter Hinweis auf zwei Arztberichte vom (…) geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit ein paar Monaten krank. In der ergänzenden Eingabe vom 17. Februar 2015 brachte er vor, er sei in den letzten Monaten mehrmals operiert worden, und es sei unklar, wie lange die Behandlung noch dauern werde. In Afghanistan werde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ärztliche Behandlung erhalten. 5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2015 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, den eingereichten ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 in ärztlicher Behandlung sei und an (…) leide. Es seien mehrere operative Eingriffe vorgenommen worden, und eine weitere Be-
E-3906/2015 handlung, insbesondere (…), wäre möglich, dies lehne der Beschwerdeführer jedoch ab. Eine medizinische Behandlung seiner geltend gemachten Depression habe er nach kurzer Zeit selbst beendet. Da der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2014 in ärztlicher Behandlung, dieser Umstand dem SEM jedoch erst mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 angezeigt worden sei, sei die Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches von dreissig Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes offensichtlich verstrichen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die medizinische Versorgungslage in Afghanistan nicht dem westeuropäischen Niveau entspreche. Aus dem Umstand, dass bei einer Rückkehr keine optimale Behandlung gesundheitlicher Beschwerden möglich sei, könne jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage geschlossen werden. Vielmehr würden gesundheitliche Probleme nur zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen, wenn sich wegen fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand der betroffenen Person derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete. Der Beschwerdeführer wünsche offenbar keine weiteren Behandlungen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Zudem gehe aus den eingereichten Zeugnissen nicht hervor, dass das Leben des Beschwerdeführers aufgrund seiner Krankheit in Gefahr wäre. Sofern eine medizinische Behandlung zwingend nötig sei, könne dies bei der Wahl der Zeitpunkts und der Modalitäten des Vollzugs durch den Kanton berücksichtigt werden. Das ändere aber nichts daran, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweise. 5.3 Die Beschwerde hält diesen Ausführungen unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte entgegen, die bisherige Behandlung habe kaum etwas gebracht, und es bestehe immer die Gefahr, dass es schlimmer werde. Er müsse deshalb weiterhin behandelt werden und unter ständiger ärztlicher Beobachtung bleiben. In Afghanistan würde er nicht dieselbe Therapie erhalten, und sein Leben würde im Falle einer Rückkehr in eine konkrete Gefahr geraten. Es sei von einer medizinischen Notlage auszugehen, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei. In der Eingabe vom 10. Juli 2015 führte er ergänzend aus, es habe sich erst nach einiger Zeit abgezeichnet, dass sich sein Gesundheitszustand
E-3906/2015 nicht verbessere und die Krankheit nicht oder erst nach Monaten oder Jahren geheilt werden könne. Die Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuches sei ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, und nicht ab Beginn seiner Erkrankung. Es wäre sodann ungerecht, wenn man annehmen würde, er simuliere, um eine Ausschaffung hinauszuzögern. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen. Das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich erst nach einiger Zeit abgezeichnet, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessere, scheint einleuchtend. Er hat indessen nicht dargelegt, wann und woran er bemerkt hätte, dass seine Erkrankung längerfristig behandelt werden müsse, und wann demgemäss der auslösende Zeitpunkt für die Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuch gewesen sei. Da die Vorinstanz auf sein Gesuch eingetreten ist und seine Vorbringen materiell behandelt hat, erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen hierzu. 5.4.1 Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss den Akten aktuell nicht reisefähig, seine Erkrankung ist jedoch nicht als lebensgefährlich einzustufen. Zudem geht aus dem ärztlichen Bericht (…) hervor, dass sich der Beschwerdeführer der (…) vehement widersetzte und somit eine adäquate Behandlung, welche möglicherweise zu einer baldigen erheblichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes führen könnte, verweigerte. Gewiss wird dem Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden ärztlichen Berichte nicht vorgeworfen, er simuliere seine Erkrankung (was wohl ohnehin nicht möglich wäre), indessen wäre die Verweigerung der adäquaten Behandlung als missbräuchlich zu qualifizieren, falls sie in der Absicht erfolgt sein sollte, den Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen oder hinauszuzögern. Aus den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entgegen der Argumentation in der Beschwerde keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Da er sich nicht angemessen behandeln lassen will, scheint das Argument, die von ihm nicht gewünschte Behandlung sei in seiner Heimat nicht erhältlich, ohnehin seltsam.
E-3906/2015 5.4.2 Dem Bericht der B._______ vom (…) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und eine depressive Symptomatik aufweise. Zudem sei von einer Trauma- Folgestörung auszugehen. Er leide seit mehr als zehn Jahren an einer Erkrankung (...), welche sich stressbedingt verstärke und zu (...) geführt habe. Es bestehe eine negative Wechselwirkung zwischen dieser mutmasslich psychosomatisch mitbedingten Krankheit, der unbehandelten Trauma-Folgestörung und der drohenden Ausschaffung ins Heimatland. Es werde eine vorläufige Aufnahme empfohlen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer zwingend auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen wäre. Dass die Erkrankung auch eine psychische Belastung darstellt, ist zwar nachvollziehbar und dürfte zutreffen, doch stellt dies kein Vollzugshindernis dar. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der Erkrankung, der möglicherweise medizinisch indizierten bestehenden oder noch andauernden Reiseunfähigkeit und der allenfalls während der Rückreise erforderlichen medizinischen Versorgung ist jedoch durch die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Ansetzung des Ausreisetermins und den Ausreise- oder Ausschaffungsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
E-3906/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
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