Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3903/2017
Urteil v o m 9 . M a i 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).
E-3903/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger – verliess Eritrea nach eigenen Angaben im August 2014 nach Äthiopien. Am 14. September 2015 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. September 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. Juni 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen damit, er habe gemeinsam mit seiner Familie in B._______, Sub-Zoba C._______, Zoba D._______ gelebt und dort auch die 1. bis 5. Klasse besucht. Die 6. bis 8. Klasse habe er in E._______, die 9. bis 10. Klasse in F._______ besucht. Von Juli (…) bis August (…) habe er das zwölfte Schuljahr in G._______ absolviert. Ab August (…) habe er eine achtmonatige (…) Ausbildung in G._______ durchlaufen. Ab Oktober (…) habe er in der Verwaltung („[…]“) gearbeitet, wo er Probleme mit seinem Vorgesetzten bekommen habe, weil dieser von ihm verlangt habe, dass er (…) [Beschreibung seiner Arbeitstätigkeit] trotz bestehender Unregelmässigkeiten unterschriftlich bescheinige. Da er dies nicht gewollt habe, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern habe sich dazu entschlossen, Eritrea illegal zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater verhaftet worden. Als Beweismittel reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie eine Wohnsitzbestätigung ein. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Handelnd durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 mit Eingabe vom 12. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-3903/2017 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin. Der Beschwerde beigelegt war eine Unterstützungsbestätigung vom 11. Juli 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein im Original ein. F. Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und äusserte sich zur Praxisverschärfung. An den Beschwerdeanträgen hielt er vollumfänglich fest. A. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V seit 20. Dezember 2018 Richterin Constance Leisinger den Vorsitz im Verfahren führe; die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2019, welche dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 zur Kenntnis gebrachte wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Mit Replik vom 20. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest.
E-3903/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
E-3903/2017 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten während oder nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zwar sei aufgrund seiner Schilderung nicht auszuschliessen, dass er Nationaldienst geleistet habe. Allerdings könne daraus nicht geschlossen werden, dass er den Nationaldienst vorzeitig beendet habe beziehungsweise desertiert sei. Eine geltend gemachte Desertion vom Nationaldienst müsse vielmehr nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies sei ihm nicht gelungen. Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich erlittenen Verfolgungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er bei der BzP gesagt, dass er nach der (im Juli (…) begonnen) achtmonatigen Ausbildung in G._______ drei Monate freigehabt habe und dann im Rahmen des Nationaldienstes für die Büroarbeit bei der Verwaltung eingesetzt worden sei. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er die achtmonatige Ausbildung im August (…) begonnen habe; bei der Verwaltung habe er ab Oktober (…) im Büro gearbeitet. Gemäss seinen Ausführungen müsste somit seine Ausbildung bis ungefähr Mai (…) gedauert haben. Demnach habe er unterschiedliche und damit widersprüchliche Angaben gemacht, wann er bei der Verwaltung zu arbeiten begonnen habe (gemäss Aussagen in der BzP: drei Monate nach Ausbildungsabschluss; gemäss Aussage in der Anhörung: eineinhalb Jahre nach Ausbildungsschluss). Diesen Wiederspruch habe der Beschwerdeführer nicht auszuräumen vermocht. Zudem sei seine Erklärung, dass er während der anderthalb Jahre bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit nichts getan habe, unsubstanziiert geblieben. Darüber hinaus habe er bei der BzP angegeben, dass er für die Büroarbeit bei der Verwaltung an seinen Heimatort B._______ versetzt worden sei. Er habe dort in einem Büro gearbeitet und sei bis zum 30. Juli (…) im Dienst gewesen. Auch bei der Schilderung seiner Gesuchsgründe habe er das Büro in
E-3903/2017 B._______ erwähnt. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen durchweg angegeben, dass er in einem Büro in C._______ gearbeitet habe. In C._______ habe er bei seinem Bruder gewohnt und sei mit seinem Fahrrad jeweils fünf Minuten zwischen Wohn- und Arbeitsort gependelt. Gemäss geografischen Karten liege die Kleinstadt C._______ und der Ort B._______ rund acht Kilometer (Luftlinie) beziehungsweise rund 13 Kilometer (Strassenverbindung) auseinander. Die beiden Orte seien demnach nicht identisch. Somit seien seine Ausführungen zum angeblichen Arbeitsort offensichtlich unterschiedlich. Im Ergebnis könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Eritrea Nationaldienst geleistet habe. Ebenso könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Eritrea zu einer nicht genauer bestimmten Zeit tatsächlich Büroarbeit verrichtet habe. Allerdings würden die genannten örtlichen und zeitlichen Widersprüche den Kern seiner Vorbringen betreffen, nämlich seine angebliche Bürotätigkeit im Rahmen des Nationaldienstes sowie die damit verbundene und die geltend gemachte Desertion. Auf die Diskrepanzen angesprochen habe er diese auch nicht zu entkräften vermocht. Aus seinen unglaubhaften Schilderungen müsse vielmehr geschlossen werden, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt und seine tatsächliche Beschäftigung vor seiner Ausreise aus Eritrea verheimliche. In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich. Insbesondere könne die unglaubhafte Desertion aus dem Nationaldienst nicht als ein solcher Anknüpfungspunkt gelten. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass das SEM die illegale Ausreise anerkannt habe. Weiter habe das SEM festgehalten, dass es nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer den Nationaldienst geleistet habe und damit Zugehöriger der Armee beziehungsweise Reservearmee sei. Damit sei der Beschwerdeführer den Behörden bekannt. Er habe eine Pflicht gegenüber dem eritreischen Staat und diese mit der illegalen Ausreise verletzt, weshalb schwerwiegende Faktoren im
E-3903/2017 Sinne des Urteils des BVGer vom 30. Januar 2017 D-7898/2015, E. 5.1 vorliegen würden. Somit sei festzustellen, dass weitere Faktoren hinzugetreten seien, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Im Übrigen hätten für den Beschwerdeführer die Ortschaften B._______ und C._______ zusammengehört. Widersprüche können nur dann gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, wenn diese sich auf zentrale Punkte des Asylvorbringens beziehen würden. Die gesamte Schilderung der illegalen Ausreise in der BzP unterscheide sich nicht von der Schilderung in der Anhörung. Es sei daher irrelevant, ob der Beschwerdeführer bei seiner Flucht von der Ortschaft B._______ oder C._______ gestartet sei. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen den Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
E-3903/2017 von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 5.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3). 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe im Ergebnis zu bestätigen sind. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe von Juli (…) bis August (…) das zwölfte Schuljahr in G._______ besucht und, nachher seine (…) Ausbildung dort absolviert habe, erachtet das Gericht diese Vorbringen als glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer konnte substanziierte Angaben zu seiner Ausbildung und den dortigen Umständen machen (A19/23 F31 ff.). 6.2 Was jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, er sei aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert, so gelangt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorhalte der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit berechtigt sind. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden (vgl. auch oben E. 4.1).
E-3903/2017 6.2.1 Als einen wesentlichen Widerspruch erachtet es das Gericht, dass sich der Beschwerdeführer betreffend seinem angeblichen Arbeitsort widerspricht. Zum Beruf befragt, gab der Beschwerdeführer in der BzP an, dass er im Rahmen des Nationaldienstes an seinen Heimatort B._______ versetzt worden sei und dort Büroarbeit bei der Verwaltung in B._______ absolviert habe (A6/12 1.17.04 f.). Zu seinen Asylgründen befragt, gab er sodann in freier Rede an, dass er viele Missverständnisse und Probleme mit seinem Vorgesetzten im Büro in B._______ gehabt habe (A6/12 7.01) und dass er Eritrea schliesslich von B._______ aus verlassen habe (A6/12 5.02). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, dass er in C._______ bei der (…) Verwaltung ([…]) gearbeitet habe und bei seinem Bruder in C._______ gewohnt habe (vgl. A19/18 F24, F34, F41, F43, F47). Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, handelt es sich bei B._______ und C._______ offensichtlich nicht um denselben Ort (vgl. A20/8 Ziff. 2.4 Punkt 2, S.4). Zu Fuss braucht man für das Zurücklegen dieser Distanz etwa zweieinhalb bis drei Stunden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, sagte er zunächst, dass er dies in der BzP so nicht gesagt habe (A19/18 F117). Auf nochmalige Nachfrage gab er zu Protokoll, dass er sich in der BzP auch geirrt haben könnte, weil B._______ vielleicht auch eine eigene Verwaltung dort habe (A19/18 F118). Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP waren bezüglich seines Arbeitsortes jedoch in sich klar und schlüssig, und sie widersprechen seinen ebenfalls unmissverständlichen Aussagen in der Anhörung. Auch verkennt das Gericht den langen Zeitraum zwischen der BzP und der Anhörung nicht. Doch gerade auch vor dem Hintergrund, dass er angeblich im Zeitraum von 2010 bis 2014 gearbeitet haben will, konnte der Beschwerdeführer diesen – nach Ansicht des Gerichts – das Kerngeschehen betreffenden Widerspruch auch auf Vorhalt hin nicht nachvollziehbar auflösen. Auch die Beschwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Argumente, die zu einer anderen Einschätzung führen. 6.3 Darüber hinaus hat sich die fehlende Glaubhaftigkeit nicht nur aus widersprüchlichen Aussagen zu seinem Arbeitsort ergeben; vielmehr mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch an Substanz. Insbesondere die Probleme mit seinem Vorgesetzten vermochte der Beschwerdeführer nicht in einen stimmigen Kontext zu bringen und in sich kongruent zu substanziieren. So konnte er weder seine Arbeitstätigkeit noch die genaueren Umstände der angeblichen Probleme umschreiben (A19/18, F48 ff., F61, F72, F85). Im Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt vage und detailarm ausgefallen, obwohl der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert wurde, den Sachverhalt in möglichst in differenzierter Weise darzulegen
E-3903/2017 und ihm hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt wurden (vgl. A19/18 F15, F84ff.). 6.4 In den Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich sodann auch verschiedene weitere Ungereimtheiten. So führt er aus, dass er im Rahmen des Nationaldienstes eine Waffe erhalten und bei seiner Ausreise zurückgelassen habe, woraufhin sein Vater verhaftet worden sei. Sein Vater habe aufgrund der vielen Konflikte mit seinem Vorgesetzten für ihn eine Bürgschaft hinterlegt. Als er (der Beschwerdeführer) nicht auffindbar gewesen sei, habe man seinen Vater deshalb verhaftet (A19/18 F54, F72). Danach gefragt, wie er von der Verhaftung seines Vaters erfahren habe, gab er als Antwort, er habe am ersten Tag seiner Ankunft in der Schweiz (sprich am 14. September 2015) seinen Vater angerufen und dieser habe ihm am Telefon gesagt: „Die reden viel mit mir wegen dem Gewehr. Warum hast du es nicht zurückgeben, wenn du weggehen wolltest?“, weshalb er annehme, dass die Behörden ihn demnächst festnehmen werden (A19/18 F107f.). Zum Zeitpunkt des Anrufes war der Vater mithin offensichtlich noch nicht inhaftiert und der Beschwerdeführer blieb denn auch genauere Angaben darüber schuldig, wann der Vater verhaftet worden sein soll (A19/18 F83, F120). Dass die Behörden über ein Jahr mit der Verhaftung seines Vaters zugewartet haben sollen, erscheint zudem an sich bereits zweifelhaft. Widersprüchlich sind sodann die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausgangspunkt seiner Flucht und den Umständen. So führte er einerseits aus, er habe am 30. Juli (…) den Arbeitsort verlassen und sei ab C._______ nach H._______ gegangen (A19/18 F94, F97). In der BzP erklärte er hingegen, er habe B._______ am 30. Juli (…) verlassen und sei via C._______ und H._______ gereist (A6/12 Ziff. 5.02). Diesen Widerspruch konnte er auf Vorhalt nicht entkräften (A19/18 F119). 6.5 Im Ergebnis schliesst das Gericht zwar nicht aus, dass der Beschwerdeführer das Ausbildungsjahr in G._______ besuchte, später die (…) Ausbildung im Rahmen des Nationaldienstes in G._______ absolvierte und im Rahmen des Gelernten auch tätig war. Allerdings gelingt es ihm nicht, glaubhaft darzutun, dass es zu den geltend gemachten Problemen gekommen mit seinem Vorgesetzten und dass er deswegen geflüchtet sein soll. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde führt allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in G._______ war, nicht dazu, dass dieser automatisch der Reservearmee angehört und seine Ausreise damit eine Desertion darstellt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise (…) Jahre alt. Es ist daher auch möglich, dass er bereits aus dem Dienst entlassen wurde. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die
E-3903/2017 eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7. Auch hat die Vorinstanz zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe verneint, da solche vorliegend nicht zu bejahen sind. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im von der Vorinstanz zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Festgehalten wurde, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). 7.5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass zusätzliche Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe sind – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft einzustufen, und es ist davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Es braucht ein gewisses Profil des Beschwerdeführers, welches geeignet ist, dass er in den Fokus der eritreischen Behörden gerät. Hierfür ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde führt allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung geleistet hat, nicht dazu, dass dieser automatisch der Reservearmee angehört und seine Ausreise damit eine Desertion darstellt. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung führen könnten. 7.1.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen asylrelevanten
E-3903/2017 Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zur Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3903/2017 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass er bis zur Ausreise im zivilen Nationaldienst gearbeitet habe. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihm aufgrund des nicht bewilligten Dienstabbruchs eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung drohe. 10.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich die folgenden Personenkategorien zu unterscheiden: 10.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es
E-3903/2017 regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O., E. 13.3). 10.4.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, gewisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind, selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, welche in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verheiratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich allerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O., E. 13.4). 10.4.3 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli (…) aus dem Nationaldienst desertiert ist. Er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits (…) Jahre alt. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen scheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis ordentlich beendet und den Nationaldienst nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. 10.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3903/2017 10.5.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17). 10.5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner schwierigen familiären Situation nicht zumutbar. Seine Familie könnte ihn bei einer Reintegration nicht unterstützen. Sie lebe in armen Verhältnissen, die Tiere seien aufgrund der Dürre nicht mehr vorhanden. Sein Vater sei im Gefängnis. Sein Bruder H._______ habe lediglich einen Soldatenlohn; er und seine Frau hätten daher kaum genug Geld, um selbst zu überleben. Ein weiterer Bruder I._______ sei desertiert. Der Bruder J._______ habe ein uneheliches Kind und lebe im Sudan. Somit sei davon auszugehen, dass er – der Beschwerdeführer – bei einer Rückkehr nach Eritrea, weder Unterstützung von seinen Eltern noch von seinen Brüdern erhalten könne. 10.5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen Mann, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat während zwölf Jahren die Schule besucht und nach eigenen Angaben mehrere Jahre bei der Verwaltung in C. _______ gearbeitet. Eine berufliche Reintegration dürfte ihm deshalb gelingen. Seine Eltern sowie mehrere Geschwister leben nach wie vor in Eritrea. Dieses familiäre und soziale Beziehungsnetz wird ihm bei seiner Rückkehr unterstützen können, davon ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen auf Beschwerdeebene auszugehen. Dass sein Vater inhaftiert ist, konnte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht glaubhaft machen. Zudem ist davon auszugehen, dass ihn sein in der Schweiz mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht lebender Bruder im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten letztlich nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E-3903/2017 10.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar auszurichten. 12.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 12.4 Die Rechtsvertreterin hat am 12. Juli 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in der Höhe von gesamthaft Fr. 750.–, was angemessen
E-3903/2017 erscheint, wobei das amtliche Honorar unter Berücksichtigung der seitherigen Eingaben auf total Fr. 900.– festzusetzen ist und ihr dieser Betrag zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3903/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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