Abtei lung V E-390/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Eritrea, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-390/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Eritrea im Oktober 2006 verliess und sich in den Sudan begab, wohin ihm die Beschwerdeführerin mit den Kindern im Januar 2007 gefolgt sei, dass sie den Suden am 20. März 2009 wieder verliessen, am 18. April 2009 in Italien einreisten und danach weiter in die Schweiz reisten, dass sie am 14. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vom 19. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei gegen Ende des Jahres 2003 freiwillig vom Sudan nach Eritrea zurückgekehrt, dass er im Jahre 2005 bei einer Razzia verhaftet und in den Militärdienst eingezogen worden sei, dass er nach seiner militärischen Ausbildung einer Einheit zugeteilt worden sei, welche die Aufgabe gehabt habe, die Grenze zu kontrollieren, dass er im Juli 2006 inhaftiert worden sei, weil man ihm vorgeworfen habe, einigen Soldaten bei der Desertion in den Sudan behilflich gewesen zu sein, dass er im Oktober 2006 als Strafe zu einem Arbeitseinsatz im Grenzgebiet zum Sudan geschickt worden sei, von welchem er in den Sudan geflüchtet sei, dass er zusammen mit seiner Familie den Sudan im Jahre 2009 verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung vom 19. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei immer wieder unter Druck gesetzt worden, ihren Ehemann auszuliefern, weshalb sie das Heimatland zusammen mit den Kindern verlassen habe, E-390/2010 dass die Beschwerdeführenden auf entsprechende Fragen zur Reiseroute angaben, sie seien über Libyen auf einem Boot nach Sizilien (Italien) und von dort aus in die Schweiz gereist, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Mai 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der EURODAC Datenbank und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführenden dazu anführten, sie seien am Tag ihrer Einreise in Italien daktyloskopiert worden, hätten in Italien indessen kein Asylgesuch gestellt, sondern seien in die Schweiz weitergereist, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Italien befürchteten, auf der Strasse zu landen, weil sie dort keine Wohnung bekommen würden, dass es in Italien keine medizinische Versorgung gebe und sie dort auch keine finanzielle Unterstützung erhielten, dass sie in Italien bereits auf der Strasse gelebt hätten und das Leben dort unerträglich sei, weshalb sie weitergereist seien, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 – eröffnet gemäss den Angaben des Rechtsvertreters am 18. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies, dass das BFM die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Beschwerdeführenden seien am 18. April 2009 bei ihrer illegalen Einreise in Ragusa, Italien, von den Behörden daktyloskopisch registriert worden, dass Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu- E-390/2010 ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) und die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (DVO Dublin), dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe und daher von seiner Zustimmung auszugehen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 16. März 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nichts Substanzielles entgegnet hätten, das gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würde, dass sie in Italien sehr wohl Unterkunft und Schutz bekommen hätten, wenn sie ein Asylgesuch eingereicht hätten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2010 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unverzügliche Anweisung an die Vorinstanz, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragen, E-390/2010 dass der Beschwerde Kopien eines Berichts der schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht sowie einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit beigelegt wurden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Januar 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent- E-390/2010 schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz hätte gestützt auf die familiären Umstände und die tatsächlichen Gegebenheiten in Italien das Recht des Selbtseintritts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO ausüben und von einer Wegweisung nach Italien absehen müssen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit (...) Kindern handle, die daher als verletzliche Personen einzustufen seien, dass sich das BFM mit diesem Aspekt in keiner Weise auseinandersetze, womit es seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletze, dass die Aussage der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden – als Familie mit (...)kindern – in Italien sehr wohl Unterstützung und Schutz bekommen hätten, wenn sie ein Asylgesuch eingereicht hätten, allen Berichten über die Situation von Asylsuchenden in Italien widerspreche, E-390/2010 dass das Kindswohl auch im Dublin-Verfahren Vorrang habe und zu dessen Berücksichtigung die genaue Kenntnis der Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden im jeweiligen Mitgliedstaat sowie der Umgang der dortigen Behörden mit Zurückgekehrten von entscheidender Bedeutung seien, dass die Beschwerdeführenden eindeutig auf Hilfe und Unterstützung verschiedener Art angewiesen seien, dass es die Vorinstanz unterlassen habe zu prüfen, ob das Wohl der Kinder bei einer Abschiebung nach Italien gewährleistet sei, dass Berichten zufolge die Asylstrukturen in Italien heillos überlastet seien, die grosse Mehrheit der Asylsuchenden ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrungsmitteln sei und somit der Schutz des Wohls der Kinder in Frage gestellt sei, dass die Vorinstanz konventionswidrig handle, wenn sie nicht konkret prüfe, welche Situation die Beschwerdeführenden in Italien erwarten würde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am 18. April 2009 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurden, dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Italien sei gestützt auf das DAA und die Dublin II VO für die Überprüfung des Asylantrags der Beschwerdeführenden zuständig, dass Italien von den Schweizer Behörden am 14. Juli 2009 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht wurde, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist, E-390/2010 dass bezüglich des Einwandes hinsichtlich der schwierigen Lage der Asylsuchenden in Italien (Unterkunft, Zugang zur medizinischen Infrastruktur, finanzielle Unterstützung) festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulement- Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass sich damit die von den Beschwerdeführenden geäusserte Furcht vor einer möglichen Verletzung der Flüchtlingskonvention und/oder der EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien als unbegründet erweist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass ferner festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben während ihres Aufenthalts in Italien offensichtlich weder um Schutz noch um Hilfe oder Unterkunft ersucht haben und sich mit der Behauptung begnügen, dass ihnen jegliche Hilfeleistung in Italien verwehrt würde, dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich die Vorinstanz zudem – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden – auch der konkreten Situation der Beschwerdeführenden als Familie mit (...) Kindern offensichtlich bewusst war und diese in ihre Würdigung einbezogen hat, E-390/2010 dass sich dies daraus schliessen lässt, dass in der angefochtenen Verfügung explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich vorliegend um "eine Familie mit (...)kindern" handle (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 oben), dass demnach auch die Rüge der Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ins Leere stösst, dass mithin nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gesehen hat, dass das BFM somit in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-390/2010 dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zudem davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden würden bei entsprechendem Ersuchen in Italien als Familie mit (...) Kindern den Umständen angemessen untergebracht, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass auch in Berücksichtigung des mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Berichts "Rückschaffung in den «sicheren Drittstaat» Italien" festzustellen ist, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende kritisiert wird, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist, dass ein Vollzug unzumutbar wäre (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen, E-390/2010 dass sich die Beschwerdeführenden entgegenhalten lassen müssen, bei ihrem ersten Aufenthalt in Italien nicht um entsprechende Hilfeleistungen oder um Schutz ersucht zu haben, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der am 22. Januar 2009 verfügten vorsorglichen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-390/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12