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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2014 E-3898/2014

27 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,453 mots·~12 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3898/2014

Urteil v o m 2 7 . August 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Eritrea (zurzeit in (…), Sudan), vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).

E-3898/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schwester der Beschwerdeführerin (in der Folge: die Vertreterin) mit Schreiben vom 10. September 2012 (Eingang BFM: 26. September 2012) Asylgesuche für die im Sudan lebende Beschwerdeführerin und deren in Äthiopien lebenden Kinder (vgl. […]) einreichte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, lebe seit (…) im Sudan, weil sie in Äthiopien, wo sie mit ihrem (…) gelebt habe, Übergriffen und Schikanen (…) ausgesetzt gewesen sei, dass die Kinder der Beschwerdeführerin nach wie vor in Äthiopien lebten und dort ihre Mutter vermissten sowie Probleme hätten, Papiere erhältlich zu machen, dass die einzige Möglichkeit auf eine gemeinsame Zukunft in einem Drittland, wie der Schweiz, bestehe, dass die Beschwerdeführerin im Sudan in schwierigsten Umständen lebe und ihre Sicherheit gefährdet sei, dass die Vertreterin am 28. Dezember 2012 die auf sie lautenden Vollmachten einreichte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 mitteilte, dass im Auslandverfahren die asylsuchenden Personen in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, dass die Schweizer Vertretung in Khartum jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass die Beschwerdeführerin folglich um ergänzende Ausführungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes ersucht werde, dass die Beschwerdeführerin ihr Antwortschreiben vom 25. November 2013 fristgerecht dem BFM zukommen liess,

E-3898/2014 dass sie darin im Wesentlichen ausführte, sie sei Eritreerin und habe (…) zusammen mit (…) und ihren Kindern Eritrea verlassen und sei nach Äthiopien gezogen, dass sie im Jahr (…) Probleme mit (…) gehabt habe und sich deshalb während (…) Jahren in C._______, getrennt von ihren Kindern, versteckt habe, dass sie (…) illegal in den Sudan ausgereist sei und bis (…) in D._______ gelebt habe, dass sie sich im (…) in D._______ beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) als Flüchtling habe registrieren lassen, dass sie das Flüchtlingslager aus Angst vor Menschenhandel verlassen habe, seither bei Bekannten in E._______ wohne und jeden Tag Hilfe bei Bekannten und Landsleuten suche, dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität ihren Flüchtlingsausweis in Kopie zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2014 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass sie höchstens durch das Verlassen ihres Heimatstaates möglicherweise Flüchtling geworden sei, solche subjektiven Nachfluchtgründe aber ohnehin im Rahmen eines Verfahrens betreffend Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung nicht relevant seien bzw. nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung führen könnten, dass den geschilderten Übergriffen durch ihren damaligen Ehemann in Äthiopien aufgrund mangelnder Intensität und lokaler Begrenztheit kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme, dass deshalb die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzuweisen sei,

E-3898/2014 dass sie sich darüber hinaus zurzeit im Sudan aufhalte und die Lage dort für die Beschwerdeführerin gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der weitere Verbleib im Sudan sei ihr nicht zumutbar oder möglich, dass es der Beschwerdeführerin insbesondere zumutbar sei, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, dass die Beschwerdeführerin bei Bekannten wohne und in ihrem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz in E._______ nicht als unüberwindbar einzuschätzen sei, dass im Übrigen die grosse eritreische Diaspora im Sudan in Not geratene Landsleute unterstütze, dass das BFM mit Verfügung vom selben Datum die Einreise der Nichte und Neffen der Vertreterin bzw. der Kinder der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ebenfalls ablehnte, dass die Vertreterin mit einer einzigen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2014 Beschwerde gegen beide Verfügungen erhob und darin beantragt, die Einreise in die Schweiz sei der Beschwerdeführerin sowie ihrer Nichte und ihren Neffen zu bewilligen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, zudem sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Lebens in Eritrea, Äthiopien oder Sudan festzustellen, weshalb ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sie in formeller Hinsicht beantragt, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführt, sie könne weder in Äthiopien noch in Eritrea mit ihren Kindern zusammenleben, weil die jeweiligen Behörden sie als Spionin betrachten würden, weshalb sie Verfolgung ausgesetzt wäre, dass sie aber auch im Sudan nicht leben könne, weil dort die Sicherheitslage schlecht sei,

E-3898/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich aufgrund der vorliegenden Konstellation rechtfertigt, zwei Beschwerdeverfahren zu eröffnen, das vorliegende in Bezug auf die Verfügung betreffend die Schwester der Vertreterin, die sich im Sudan aufhält, und ein zweites in Bezug auf die Verfügung betreffend die Nichte und Neffen der Vertreterin, die sich in Äthiopien aufhalten (vgl. E- 4616/2014), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Frage einer Anerkennung als Flüchtling, einer Wegweisung bzw. eines Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb auf das Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme von vornherein nicht einzutreten ist, dass auf die frist- und im formgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-3898/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass im vorliegenden Fall das BFM in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführerin zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihr zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das BFM zudem feststellte, dass eine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung - mit der diese zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz durch Gewährung von Asyl ersuche - fehle und somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, dass dieser Mangel jedoch geheilt werden könne, indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuches durch eine persönlich

E-3898/2014 verfasste und zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde, dass der Mangel mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. November 2013 geheilt wurde, dass das BFM und die Beschwerdeführerin damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt haben, dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen und allfällige subjektive Nachfluchtgründe vermöchten die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht zu begründen, dass das Gericht auch den Schluss teilt, die Beschwerdeführerin sei in Äthiopien im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht in einem hier relevanten Sinne gefährdet gewesen,

E-3898/2014 dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserten vagen Befürchtungen, die jeweiligen Behörden betrachteten sie als Spionin, an diesem Schluss nichts zu ändern vermögen, dass auch die ergänzenden Ausführungen des BFM hinsichtlich einer Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat Sudan sich als zutreffend erweisen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit (…) im Sudan lebt, wo sie sich im (…) beziehungsweise (…) in D._______ als Flüchtling beim UNHCR registrieren liess und danach in E._______ gelebt habe, wo sie bei Bekannten wohnen könne, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen nicht einfach ist, dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen, dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit entsprechender Bewilligung möglich ist, dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in E._______ aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zwar als Flüchtling beim UNHCR registrieren liess, das Lager jedoch gemäss ihren Angaben aus Angst vor Menschenhandel verlassen hat, dass sie inzwischen bereits seit über (…) in E._______ lebt und offensichtlich in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt dort zu bestreiten, wenn auch unter schwierigen Bedingungen, dass in E._______ eine grosse eritreische Diaspora lebt und die Beschwerdeführerin bei Bedarf auch weiterhin diese Gemeinschaft um Hilfe angehen kann, was sie ja offenbar bereits tut, wobei ihr laut ihren Angaben auch Unterstützung gewährt wird,

E-3898/2014 dass sie zudem ihre in der Schweiz lebende Schwester um Unterstützung ersuchen könnte, sollte sie weitere finanzielle Hilfe benötigen, dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen zuzumuten wäre, sich erneut in das ihr zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager zu begeben, falls sie den von ihr selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in E._______ als untragbar erachtet, dass in der Beschwerde nichts wesentlich Neues vorgebracht wird und insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei im Sudan im Sinne der massgeblichen Bestimmungen konkret gefährdet, dass der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Person ihrer Schwester zwar grundsätzlich über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, sich allein daraus jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, dass die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz nicht als derart gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz, die der Beschwerdeführerin Schutz gewähren solle, zumal es, wie oben ausgeführt, bereits an der Schutzbedürftigkeit mangelt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten – sogar im Falle einer anerkannten Schutzbedürftigkeit - den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen würde, weshalb ihr die Vorinstanz insgesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aufgrund der gesamten Umstände gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,

E-3898/2014 SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3898/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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