Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.06.2010 E-3898/2006

24 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,201 mots·~16 min·2

Résumé

Asylwiderruf | Aberkennung Flüchtlingseigenschaft

Texte intégral

Abtei lung V E-3898/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, staatenlos (türkischer Herkunft), vertreten durch Kurt Bonaria, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung Flüchtlingseigenschaft; Entscheid des BFF vom 10. Januar 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3898/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. November 1981 in die Schweiz ein und suchte am 9. März 1982 um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 1970 mit politisch links stehenden Organisationen in der Türkei sympathisiert. Später – während seines Studiums – habe er eng mit verbotenen linksextremen Gruppierungen zusammengearbeitet und als Organisationstalent für sie Aktionen angeführt. Er sei ungefähr zehn Mal festgenommen und für jeweils zwei bis drei Tage in Untersuchungshaft gesetzt worden; dabei habe man ihn einmal schwer gefoltert. Zweimal sei er in Abwesenheit zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen verurteilt worden; ein Verfahren wegen Auflehnung gegen den Staat sei hängig. B. Mit Verfügung vom 23. September 1983 gewährte das damals zuständig gewesene Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) dem Beschwerdeführer Asyl. C. Mit Entscheid des Innenministeriums der Türkei vom 13. Januar 1987 wurde der Beschwerdeführer aus militärischen Gründen formell ausgebürgert. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 widerrief das BFF das seinerzeit gewährte Asyl und aberkannte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. D.a Zur Begründung führte es aus, allein schon die in Deutschland erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Handels mit und Einfuhrs von Betäubungsmitteln zu vierzehn Jahren Freiheitsentzug rechtfertige den Asylwiderruf, da das zu Grunde liegende Delikt eine besonders verwerfliche Handlung im Sinne des Gesetzes darstelle. D.b Was die Flüchtlingseigenschaft betreffe, habe sich die politische Situation in der Türkei seit den 80er-Jahren wesentlich verändert. Es müsse deshalb nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeit gefährdet; dies gelte auch in Berücksichtigung der behaupteten Gerichts- E-3898/2006 verfahren, zumal diese offenbar nie aus rein politischen Gründen eröffnet worden seien. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um die erneute Erteilung der türkischen Staatsbürgerschaft zu bemühen, auch wenn er sich gegebenenfalls vor einem türkischen Militärgericht wegen Desertion verantworten müsse. E. Gegen diese BFF-Verfügung, mit welcher das Asyl widerrufen, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und die unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt worden ist, reichte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, vom Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen und auf eine Wegweisung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, unter Beigabe des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt, beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Urteil des Landesgerichts (...) sei für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen, da es durch unzulässige Methoden zu Stande gekommen sei. Einer Ausbeziehungsweise Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug stünden völkerrechtliche Bestimmungen entgegen, und die jahrelange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zu berücksichtigen. F. F.a Am 29. Januar 2003 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons (...) die Ausweisung des Beschwerdeführers. F.b Das Verwaltungsgericht des Kantons (...) wies die gegen den Ausweisungsentscheid des (...) erhobene Beschwerde am 3. September 2003 ab. Es qualifizierte das dem Beschwerdeführer vorgeworfene persönliche Verhalten insgesamt, insbesondere die qualifizierte Widerhandlung gegen Betäubungsmittelvorschriften, als eine schwere Verletzung der öffentlichen Ordnung und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, welche Grundinteressen der Gesellschaft darstellten, und hielt deshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers auch in Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen für Flüchtlinge für gerechtfertigt. Die Ausnahme von der Geltung des für Flüchtlinge geltenden Non-Refoulement-Prinzips begründete es, unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes und der Genfer E-3898/2006 Flüchtlingskonvention, mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Verbrechens und der einer konkreten Wiederholungsgefahr. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vom zuständigen Instruktionsrichter der ARK abgewiesen und ein Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– erhoben. G.b In einer Zwischenverfügung der ARK vom 17. September 2004 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht auf asylrechtliche Bestimmungen berufen, da die Zuständigkeit zum Entscheid über die Wegweisung und deren Vollzug beim Kanton (...) gelegen habe beziehungsweise liege. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons (...) den flüchtlingsrechtliche Ausnahmetatbestand zum Non-Refoulement-Prinzip für anwendbar bezeichnet habe, stehe das bei der ARK hängige Verfahren betreffend Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen wie die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. H. Mit Teilurteil vom 2. Juni 2005 wies die ARK die Beschwerde betref fend des vom BFF verfügten Asylwiderrufs und der von ihm verweigerten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.–, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden (unter Rückbehaltung des Restbetrages für das weiterzuführende Beschwerdeverfahren). Gleichzeitig beschloss es die Weiterführung des Verfahrens bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei es feststellte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Flüchtlings- und Asylrechts keine Berechtigung zustehe, das weiterzuführende Verfahren in der Schweiz abzuwarten, und verpflichtete ihn, unter Androhung der Annahme weggefallenen Rechtsschutzinteresses bei Säumnis, zur Meldung seiner Auslandadresse innert einer zehntägigen Frist ab Verlassen der Schweiz. E-3898/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt aberkennt die Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 AsylG, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat sowie aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Die der angefochte- E-3898/2006 nen Verfügung zugrunde gelegte Bestimmung ist diejenige von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, SR 0.142.30): Danach fällt eine Person, die als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens gegolten hat, nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. 3.2 Vorab ist zu klären, inwieweit die Flüchtlingseigenschaft für den Beschwerdeführer überhaupt von rechtlicher und praktischer Bedeutung ist und inwieweit sein Rechtsschutzinteresse reicht. 3.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde bekanntlich das Asyl entzogen, und damit sind ihm all die Rechte verlustig gegangen, die an die Asylgewährung als solche geknüpft sind (namentlich Anspruch auf Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung [Art. 60 AsylG], Erwerbstätigkeit [Art. 61 AsylG] und erleichterten Zugang zu Medizinalprüfungen [Art. 62 AsylG]). 3.2.2 Ferner wurde ihm das regelmässig wichtigste aus der Flüchtlingseigenschaft fliessende Recht, das Recht auf Nichtrückschiebung in den Staat, in welchem er verfolgt ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG), entzogen. Er wurde aus der Schweiz ausgewiesen und hält sich mithin unrecht mässig in der Schweiz auf. 3.2.3 Wie bereits im Teilurteil vom (...) festgestellt, kommen dem Beschwerdeführer heute lediglich noch diejenigen Konventionsrechte zu, die nur die Flüchtlingseigenschaft und den tatsächlichen Aufenthalt im Konventionalstaat voraussetzen. Als solche Rechte werden in der Literatur neben dem wichtigsten, in casu entfallenen Recht auf Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips, diejenigen gemäss Art. 3, 7 Abs. 1, 13, 16 Abs. 1, 20, 22, 29 und 30 FK (Flüchtlingseigenschaft als einziges Erfordernis), Art. 4, 25, 27 und 31 FK (Flüchtlingseigenschaft und tatsächlicher Aufenthalt vorausgesetzt) genannt. Aus dieser hier nicht zu begründenden Aufzählung (vgl. dazu CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 86 ff. und 109 ff.) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer trotz erfolgtem Asylwiderruf und gültiger Ausweisung noch immer ein an seine Flüchtlingseigenschaft anknüpfendes Bündel von Rechten zusteht, weshalb sein Rechtsschutzinteresse klarerweise weiterbesteht, auch wenn den weitaus meisten dieser Rechte für ihn keine praktische oder, neben den ihm ohnehin zustehenden Grundrechten (vgl. Art. 7 ff. der Bundesverfas- E-3898/2006 sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), keine eigenständige Bedeutung zukommen dürfte. 4. 4.1 Das Bundesamt bezeichnet den Beschwerdeführer in seiner Verfügung als Türkischstämmigen beziehungsweise ehemaligen türkischen Staatsangehörigen (S. 1 und 3), dem im Jahr 1986 die türkische Staatsangehörigkeit entzogen worden ist (S. 4). Dessen ungeachtet beruft es sich auf den konventionsrechtlichen Aberkennungsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 1 FK, welcher regelt, wann es der Flüchtling nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. 4.2 Da der Beschwerdeführer staatenlos ist, hat die Vorinstanz sich zu Unrecht auf diese Bestimmung gestützt. Die Beschwerde könnte bereits aus diesem Grund gutgeheissen werden. 4.3 Allerdings könnte das Bundesverwaltungsgericht, da es in Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige beziehungsweise zutreffende Rechtsnorm anzuwenden (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit weiteren Hinweisen), eine Motivsubstition vornehmen. Die Flüchtlingskonvention kennt für staatenlose Flüchtlinge einen weitgehend parallel formulierten Aberkennungsgrund: Art. 1 Bst. C Ziff. 6 Abs. 1 FK regelt mit den gleichen Voraussetzungen, wann es der staatenlose Flüchtling nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes seines früheren Wohnsitzes in Anspruch zu nehmen. Da die Beschwerde in dem noch zu beurteilenden Punkt ohnehin gutzuheissen ist, wird von dieser Möglichkeit, welche eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangen würde, abgesehen. 5. Das Bundesamt erkennt den Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt haben, darin, dass die persönlichen Umstände, die damals zur Asylgewährung geführt haben, im heutigen Zeitpunkt in einem völlig neuen Licht erscheinen. Zur politischen Situation in der Türkei äussere es sich nicht, stelle aber fest, dass der innerstaatliche politische Kontext sich seit dem militäri schen Staatsstreich vom September 1980 stark geändert habe. Es führt aus, der Beschwerdeführer habe sich seinerzeit als der CHP (gemeint ist wohl die Cumhuriyet Halk Partisi) nahestehend bezeich- E-3898/2006 net, ohne allerdings Parteimitglied gewesen zu sein. Diese Partei sei, nachdem sie nach dem Staatsstreich vom 12. September 1980 verboten gewesen sei, Mitte der 80-er-Jahre auf der politischen Bühne wieder aufgetaucht und habe zu Beginn der 90-er-Jahre den gleichen Namen CHP angenommen. Deren Mitglieder seien heute nicht verfolgt. Für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund seiner damaligen politi schen Ansichten im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr. Bezüglich der beiden türkischen Gerichtsverfahren, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling (23. September 1983) hängig gewesen seien, nämlich eine Anklage wegen Sachbeschädigung und Verstosses gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Oktober 1976, und der Widersetzung gegen die Staatsgewalt, begangen am 21. Mai 1978, schliesst die Vorinstanz nicht aus, dass damals eine politische Komponente bei der Anhebung dieser Strafverfahren mitgespielt habe. Allerdings seien sie wohl nicht allein aus politischen Gründen eröffnet worden, zumal der Beschwerdeführer nie ein abschliessendes Strafurteil in dieser Sache eingereicht habe. Wohl habe er bei seiner Befragung am 6. April 1982 vorgebracht, er sei zweimal zu Unrecht wegen kommunistischer Propaganda zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden, welches Vorbringen er aber nie bewiesen habe. Im Übrigen seien solche Delikte im heutigen Zeitpunkt verjährt. Mithin enthalte das Dossier des Beschwerdeführers kein Element, das darauf schliessen lasse, er habe gegenwärtig aufgrund seines politischen Engagements Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Die Vorinstanz fügt an, dem Beschwerdeführer sei zwar aus militäri schen Gründen die türkische Staatsbürgerschaft entzogen worden, doch könne er sie mittels Gesuchs bei den zuständigen zivilen bezie hungsweise militärischen türkischen Amtsstellen wieder verlangen und die Strafe wegen Desertion verbüssen. 6. In der Beschwerde wird lediglich pauschal behauptet, die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geführt hätten, bestünden immer noch. Zudem betrachte die Türkei ihn als Deserteur und würde ihn bei einer Rückkehr in einem militärgerichtlichen Verfahren zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilen. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Gefährdung des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Frage des flüchtlings- E-3898/2006 rechtlichen sowie des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots, welche im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung ist. 7. 7.1 Das BFM und seine Vorgängerorganisationen BFF und BAP pflegen beziehungsweise pflegten ihre Asylgewährungsentscheide nicht zu begründen. So enthält denn auch der Asylentscheid vom 23. September 1983 keine Begründung. Allerdings existiert bei den Akten eine Notiz das Sachbearbeiters vom 28. Juli 1983, in welchem er die Asylerteilung beantragt und dies wie folgt begründet: Der Gesuchsteller habe glaubhaft geltend gemacht, dass er seit seiner Studienzeit politisch sehr aktiv war und aufgrund seines sozialistischen Engagements sehr gefährdet sei. Er werde beobachtet, sei bereits schuldlos verhaftet worden und laufe Gefahr, erneut verhaftet zu werden, zumal die Polizei nach seiner Flucht nach ihm gesucht habe. Dieser Antrag wur de vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters visiert. Der Umstand, dass positive Asylentscheide vom Bundesamt nicht begründet werden – ein Vorgehen, das gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG zulässig ist – führt regelmässig dazu, dass bei Aberkennungs- und Widerrufsverfahren nach Art. 63 AsylG die Gründe für die Anerkennung verborgen bleiben und dementsprechend die seither eingetretenen Veränderungen und namentlich der Wegfall der Verfolgungsgründe nur schwer ermittelbar sind. Dass die Begründung des internen Antrags des Sachbearbeiters nicht Bestandteil der Verfügung ist, versteht sich von selbst. Immerhin kann sie zur Ermittlung der damaligen Beweggründe des Bundesamtes herbeigezogen werden. 7.2 Im vorliegenden Fall sind einerseits die Motive, die seinerzeit zur Anerkennung als Flüchtling und zur Asylgewährung geführt haben mögen, derart knapp und mangelhaft erkennbar, dass für die Ermittlung der seither eingetretenen Veränderung kaum eine verwertbare Basis besteht. Anderseits liest sich die Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Aberkennung über weite Strecken wie eine Kritik an der seinerzeitigen Asylerteilung, soweit nicht pauschal mit einer Verbesserung der politischen Situation in der Türkei und der Nichtverfolgung heutiger CHP-Mitglieder argumentiert wird. 7.2.1 Soweit seitens des BFM die damalige Asylerteilung kritisiert wird, ist die Begründung in der angefochtenen Begründung unbeachtlich. Weder stellt ein nachträgliches Erkennen eines positiven Ent- E-3898/2006 scheides als Fehlentscheid einen gesetzlichen Aberkennungsgrund gemäss Asylgesetz oder Flüchtlingskonvention dar, noch vermag eine seinerzeit grosszügigere Praxis oder auch nur schon ein weniger minutiöses Abklären des Sachverhalts zu einer Korrektur des früheren Entscheides zu führen. Dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsanerkennung durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 AsylG), wird von der Vorinstanz nicht vorgebracht. 7.2.2 Die Tatsache, dass heute Mitglieder der CHP nicht verfolgt werden, ist unter verschiedenen Aspekten ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat gar nicht behauptet, CHP-Mitglied gewesen zu sein, sondern stand dieser Partei nach eigenen Angaben nur nahe. Ferner hat die CHP, wie sie vor dem Verbot durch die Militärjunta be standen hat, mit der 1992 neu gegründeten beziehungsweise der heute bestehenden CHP wenig gemein: Von einer ehemals linken Partei wandelte sie sich in eine nationalistische, dem rechten Lager nahe stehenden Partei. Aus dem Umstand, dass die Mitglieder der heutigen CHP nicht verfolgt sind, kann keineswegs geschlossen werden, dass ein vor 30 Jahren wegen seiner sozialistischen Aktivität und Agitation sowie seiner angeblichen kommunistischen Propaganda Verfolgter heute nichts zu befürchten hat. 7.2.3 Dass in allgemeiner Weise in den letzten Jahren eine Verbesserung der politischen Verhältnisse in der Türkei stattgefunden hat und dass es dort weniger politische Verfolgungen gibt, trifft zu. Ob aber eine solche Veränderung der allgemeinen Zustände für den Beschwerdeführer zu einer derartigen Verbesserung seiner persönlichen Situation geführt haben soll, dass ihm für den Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr zuzugestehen ist, wurde von der Vorinstanz in keiner Weise konkretisiert. Beim Beschwerdeführer handelt es sich bekanntlich um jemanden, der durch seine kriminelle Energie und seine politisch motivierte oder verbrämte Gesinnung in der Türkei, in Deutschland und in der Schweiz zu einer unheilvollen Berühmtheit gelangt ist. Das Bundesamt hätte, wenn schon, über seine offiziellen Kanäle in der Türkei abklären müssen, welche Situation den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei konkret erwarten dürfte. Und selbst bei einer allfälligen Feststellung, dass er heute nicht verfolgt ist, hätte das Bundesamt den Nachweis erbringen müssen, dass dies zufolge des Wegfalls derjenigen Umstände geschehen ist, die 1983 zur Asylerteilung geführt haben. E-3898/2006 7.2.4 Es erübrigt sich, weiter nach Gründen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu forschen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung des Sachverhalts, namentlich der indivuellen Abklärung der Situation, in die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei kommen würde, kommt vorliegend nicht in Frage, da wegen des Weiterbestehens der materiellen Flüchtlingseigenschaft keine Notwendigkeit für einen neuen Entscheid besteht beziehungsweise es dem BFM freisteht, ein neues Aberkennungsverfahren durchzuführen. 7.2.5 Die Beschwerde ist hinsichtlich der im Verfahren verbliebenen Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 8. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Antrags auf Aufhebung der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen. 8.1 Bei diesem Ausgang des vorliegenden zweiten Teils des Beschwerdeverfahres sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Teilurteil vom 2. Juni 2005 zurückbehaltene Kostenvorschussanteil von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer Honorarnote und setzt die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal ausser der Einreichung der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren keine anwaltschaftlichen Aufwendungen erfolgt sind und diese Prozesshandlung hinsichtlich des verursachten Aufwandes leicht abzuschätzen ist. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE und des Umstandes, dass hinsichtlich des gesamten Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist (vgl. Teilurteil vom 2. Juni 2005, E. 8) ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen und das BFM zu deren Bezahlung zu verpflichten. E-3898/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die mit dem Teilurteil vom (...) vom ursprünglich bezahlten Kostenvorschuss (Fr. 600.–, bezahlt am 5. März 2003 an die ARK) zurückbehaltenen Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 12

E-3898/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2010 E-3898/2006 — Swissrulings