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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2009 E-3890/2006

28 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,666 mots·~28 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Okt...

Texte intégral

Abtei lung V E-3890/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______ Kosovo, vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation/Rromani Fundacija, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Oktober 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3890/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (im Südosten Kosovos) stammender ethnischer Aschkali verliess den Kosovo (damals: Serbien und Montenegro) eigenen Angaben zufolge am 30. September 2004 auf dem Landweg und reiste über Kroatien und Slowenien am 4. Oktober 2004 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (damals: Empfangsstelle) um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Oktober 2004 und der Bundesanhörung vom 14. Oktober 2004 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, am 17. März 2004 habe eine Vielzahl von Albanern die orthodoxe Kirche von B._______ niederbrennen wollen, wobei sie von der Kosovo Force (KFOR) daran gehindert worden seien. Die Albaner seien dann mit Benzinkanister in das Quartier der ethnischen Minderheiten gelangt und hätten versucht, deren Häuser niederzubrennen, wobei albanische Nachbarn sie davon hätten abhalten können. Bereits vor dem 17. März 2004 sei er von zwei Albanern verfolgt worden und habe Morddrohungen über sich ergehen lassen müssen. Das letzte Mal sei er am 15. August 2004 von diesen beiden Albanern bedroht worden. Möglicherweise würden sich die Beiden an ihm rächen wollen, weil sein Bruder im Jahre 1990 einen albanischen Freund, deren Bruder, erschossen habe. Die Familien hätten sich zwar später versöhnt. Aber im Jahre 2000 sei sein Bruder nach Frankreich gegangen. Als Gründungsmitglied einer Jugendorganisation habe er (der Beschwerdeführer) verschiedene Anlässe organisiert. Unter anderem hätte ein Folklore-Festival Mitte August 2004 stattfinden sollen, an dem sich die Minderheiten getroffen hätten. Doch die beiden oben erwähnten Albaner, bzw. „Hooligans“ hätten dies, nachdem sie es erfahren hätten, verhindern wollen, indem sie ihn bedroht hätten. Als weitere Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates fügte er hinzu, sein Vater sei zu Unrecht wegen Vergewaltigung eines vierzehnjährigen Mädchens angeklagt und inhaftiert, später jedoch freigesprochen worden; er habe befürchtet, ebenfalls Opfer eines solchen Komplotts zu werden. Ferner habe er aus ethnischen Gründen einen Posten bei der Post nicht erhalten. E-3890/2006 Als Beleg seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Einen von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) am 15. Februar 2001 ausgestellten Identitätsausweis im Original, Kopien eines Antwortschreibens der „Posta dhe Telekomi i Kosovës“ (PTK), seines Diploms als „Briefträger“, seines Lebenslaufes, des Gründungsaktes der Jugendorganisation (...), der Registrierung derselben Organisation durch die UNMIK und zwei Unterlagen betreffend die Anklage seines Vaters beziehungsweise dessen Freispruchs. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 – gleichentags eröffnet – wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 1. November 2004 liess der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie nach Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ersucht, der Verzicht auf Vollzugshandlungen während des Verfahrens sowie auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2004 gewährte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die entscheidwesentlichen Aktenstücke der Vorinstanz und setzte eine Frist zur Stellungnahme an, verschob die Beurteilung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E-3890/2006 F. Mit Schreiben vom 24. November 2004 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2006 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 6. September 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. I. Die Vorinstanz wurde am 28. April 2009 vom inzwischen zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht zu einer weiteren Vernehmlassung unter Hinweis auf dessen Rechtsprechung in BVGE 2007/10 eingeladen. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 gestützt auf die Abklärung durch die Schweizer Botschaft (Antwort vom 27. Mai 2009) an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 29. Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bis zum 5. Oktober 2009 eine Fürsorgebestätigung oder das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ wahrheitsgemäss auszufüllen, im Unterlassungsfall würde von dessen Zahlungsfähigkeit ausgegangen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter gebeten, eine Kostennote einzureichen. L. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Rroma Foundation keine Honorare beziehe und ehrenamtlich tätig sei. Die Bedürftigkeit wurde nicht nachgewiesen. E-3890/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-3890/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, eine Verfolgung durch Dritte könne für die Gewährung von Asyl nur dann erheblich sein, wenn der Staat dem Bedrohten den ihm zustehenden Schutz nicht erbringen will, obwohl er dazu verpflichtet und auch fähig wäre. Sollte die behauptete Verfolgung durch die zwei Albaner über Jahre hinweg tatsächlich stattgefunden haben, könnte sie wohl kaum den „jugoslawischen“ Behörden zugerechnet werden. Der Beschwerdeführer hätte immer noch die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden. Aus den Akten gehe in keiner Weise hervor, dass die Behörden ihm den Schutz etwelcher Art verwehrt hätten. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip müsse zuerst die innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschöpft werden, bevor ein Drittstaat um Asyl ersucht werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen würden sich auf einen ganz bestimmten Raum beschränken, vorliegend auf den näheren Umkreis von B._______. Infolgedessen könne sich der Beschwerdeführer diesen örtlichen Bedrohungen entziehen und sich an einem anderen Ort im Kosovo niederlassen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht erfüllen, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen sei. Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, und beurteilte die eingereichten Beweismittel als nicht massgebend. E-3890/2006 Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich und konnte keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse feststellen. 4.2 Zur Begründung der Beschwerdeeingabe wurde ausgeführt, seit dem Ende des Krieges seien die serbischen Behörden zwar nicht mehr im Kosovo präsent, und eine Verfolgung seitens der effektiven Regierung (UNMIK) gegen Minderheiten bestünde offensichtlich nicht. Trotzdem seien die KFOR und UNMIK nicht immer in der Lage, die Sicherheit für Angehörige ethnischer Minderheiten zu gewähren. Es würden längst nicht alle „Straftaten gegen Minderheiten“ geahndet. Die Zeugen würden oft ausserhalb der Gerichte bedroht und es gebe kaum Verurteilungen. Weiter wird ausgeführt, Angehörigen einer ethnischen Minderheit sei es nicht möglich, Hilfe bei der Polizei zu suchen, weil viele ehemalige Soldaten der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës: Befreiungsarmee des Kosovos) bei der KPS (albanisch: Shërbimi Policor i Kosovës: Kosovo Police Service) arbeiten würden, die für die ethnische Säuberung zuständig gewesen seien. Es könne kaum von Schutzfähigkeit gesprochen werden, wenn nach wie vor Angehörige von Minderheiten verfolgt und sogar erschossen würden. Eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei hätte für ihn schlimme Folgen haben können. Kürzlich seien ehemalige UCK-Mitglieder sowie deren Anführer Thaci, die an der Verfolgung von ethnischen Minderheiten teilgenommen hätten beziehungsweise dafür verantwortlich gewesen seien, in das autonome Parlament gewählt worden. Es wird weiter seitens des Beschwerdeführers bemängelt, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer politisch tätig gewesen sei. Als regionaler Anführer einer Jugendorganisation hätten seine Anliegen für die Verbesserung der Rechte für Minderheiten nicht mit dem Ziel der autonomen Regierung, der Unabhängigkeit des Kosovos und deren Motto „Kosovo den Albanern“, übereingestimmt. Des Weiteren wird entgegnet, der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative, da es jeweils an Orten mit einer grösseren Anzahl von Personen ethnischer Roma oder Serben immer wieder zu Unruhen komme und diese sich nicht in Gebieten, in denen ausschliesslich Angehörige der albanischen Ethnie wohnen würden, niederlassen könnten. E-3890/2006 Eine Wegweisung in den Kosovo sei angesichts der aktuellen Lage unzumutbar. Personen ethnischer Zugehörigkeit der Roma würden generell bezichtigt werden, die serbischen Streitkräfte im Krieg unterstützt zu haben, weshalb gegenüber dieser Minderheit das Ausmass einer ethnischen Säuberung erreicht sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2006 wies das BFM darauf hin, dass eine weitere Verbesserung der Bewegungsfreiheit und der Freiheit des Sprachgebrauchs sowie des Zugangs zur sozialen Infrastruktur für die im Kosovo lebenden Minderheiten deutlich festzustellen sei. Angehörige der Aschkali und Ägypter hätten nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig zu gelten. Im Stadtzentrum von Pristina seien vermehrt Aschkali anzutreffen, welche dort ihrem Verdienst nachgehen würden. Zur Gewährleistung des Zugangs von Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen sei eine Inter- Ministerielle Kommission geschaffen worden. Die kosovo-albanische Regierung sowie Spitzenpolitiker würden sich bemühen, das politische Terrain zur Lage von Minderheiten zu verbessern, beispielsweise indem sie deren Medien unterstützten. Der generelle Zugang zur Polizei sei durch verschiedene Massnahmen sichergestellt. Unter anderem würden in Wohngebieten, in denen vorwiegend Minderheiten lebten, gemischtethnische Patrouillen eingesetzt. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 6. September 2006 an den bisherigen Aussagen fest und entgegnete unter Hinweis auf damalige aktuelle Berichte des UNHCR, von Amnesty International und der Menschenrechtsorganisation Helsinki Committee, dass Kosovo-Serben und Roma sehr wohl weiterhin schutzbedürftig seien, und im Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine individuelle Gefährdung vorliege. Die Lage sei sehr fragil und unvorhersehbar. Mitglieder ethnischer Minderheiten würden weiterhin Opfer von Aggressionen sein, wobei diese Ereignisse selten bei der Polizei gemeldet würden. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen sei erschwert. Oft müssten Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma nach Belgrad gehen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Journalisten, die das wöchentliche 30-minütige Roma-Programm für das Fernsehen gestalten, würden alle ausserhalb von Pristina leben, weil es für sie in Pristina zu gefährlich sei. Die staatliche Unterstützung für solche Programme sei begrüssenswert, beweise jedoch in keiner Weise, dass sich die Lage ethnischer Minderheiten wesentlich verbessert habe. E-3890/2006 4.5 Mit zweiter Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 führte das BFM gestützt auf die bei der Schweizer Botschaft in Pristina in Auftrag gegebene Abklärung aus, die Einzelfallabklärung habe namentlich ergeben, dass es während der Unruhen im März 2004 zu keinen erwähnenswerten Problemen, auch nicht zu beschädigten Häusern gekommen sei, denn die KFOR habe das Quartier geschützt. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahre 1999 nach Frankreich gegangen, weil er Probleme mit Albanern gehabt habe. Fotos hätten nach dem Krieg zirkuliert, auf welchen dieser mit einem serbischen Freund zu sehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei deswegen provoziert und beleidigt worden. Zudem habe der Bruder des Beschwerdeführers versehentlich einen Albaner erschossen, weshalb dessen Brüder dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise feindselig gesinnt gewesen seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht wegen angeblicher Vergewaltigung einer Minderjährigen im Gefängnis gewesen, sondern wegen Besitzes von Falschgeld. Der Beschwerdeführer sei Gründungsmitglied der Aschkali-Jugendorganisation von B._______ gewesen. Es seien aber keine Zwischenfälle, die mit diesen Tätigkeiten zusammengehangen hätten, bekannt. Die Vorinstanz schloss aufgrund dieser Botschaftsabklärung in Pristina, dass der vorgebrachte Sachverhalt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würde. Im Kosovo könne bei Übergriffen durch Dritte des weiteren von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat ausgegangen werden. 4.6 Auch in der zweiten Replik hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den bisherigen Vorbringen fest. Die Botschaftsabklärung in Pristina habe nur in zwei Punkten ergeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers von denjenigen der Abklärung vor Ort abgewichen hätten. Zum Einen betreffe dies die Zwischenfälle im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Jugendorganisation, zum Anderen den angegebenen Verhaftungsgrund des Vaters des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des ersten Punktes sei indessen zu bemerken, dass es von grossem Interesse wäre, zu wissen, wer dazu effektiv befragt worden sei, denn es sei allgemein bekannt, dass sowohl im Jahre 2004 wie auch im Jahre 2006 Mitglieder von Roma-Organisationen oftmals bedroht worden seien. Die Bedrohungen seien derart gross gewesen, dass viele Mitglieder entweder geflohen seien, oder ihre Arbeit eingestellt hätten. E-3890/2006 Es sei demnach insgesamt festzustellen, dass entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung, die Aussagen des Beschwerdeführers durch die Abklärungen vor Ort bestätigt worden seien. Der Beschwerdeführer befürchte eine Blutrache durch die albanische Familie, deren Mitglied vom Bruder des Beschwerdeführers erschossen worden sei. Die diesbezüglichen Beleidigungen, die der Beschwerdeführer habe erleiden müssen, würden zeigen, dass die Familie nicht auf Blutrache verzichten wolle. Die von der Vorinstanz als ungenügend intensiv beurteilten Schikanen entsprechen nicht den jüngsten Berichten aus dem Jahre 2008 und 2009 der Minority Rights Group International, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Human Right Watch über tägliche Beleidigungen gegenüber ethnischen Minderheiten. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt Serbien und Montenegro hiess und aus ebendiesen beiden Territorien zusammengesetzt war, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens war. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz – haben Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Bestehens allfälliger innerstaatlicher Ausweichsmöglichkeiten in Serbien oder Montenegro zum Vornherein negativ zu beantworten ist, da diese Gebiete nicht mehr zum Staatsgebiet Kosovos gehören. 5.2 Ferner ist vorliegend festzuhalten, dass es seit den pogromartigen Ausschreitungen im März 2004 im Kosovo zwar zu keinen grösseren Übergriffen gegen ethnische Minderheiten mehr gekommen ist. Was die Aschkali, Ägypter und Roma anbelangt, ist indessen die Sicherheit und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die Lebensbedingungen für Angehörige dieser Gemeinschaften extrem schwierig, Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung haben keine Fortschritte gemacht (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 12. August 2008, S. 19, und Position der E-3890/2006 SFH zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008). Diese Benachteiligungen lassen indessen keinen Schluss zu, dass ethnische Minderheiten im Kosovo kollektiv verfolgt wären. Dazu gilt zu beachten, dass der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 6. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie aus im Gesetz abschliessend aufgeführten Gründen Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. Im Weiteren ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an deren Aktualität. 6.2 Die Abklärungen der Schweizer Botschaft vom Mai 2009 bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers, dass Albaner das gemischt- E-3890/2006 ethnische Quartier seines Heimatdorfs B._______ am 17. März 2004 angriffen. Indessen ist nicht von einem gezielten Übergriff auf den Beschwerdeführer auszugehen. Vielmehr ist dieser Vorfall im Rahmen der allgemeinen Unruhen dieser Zeit im Kosovo zu verstehen. Diese richteten sich überwiegend gegen Serben und ihre religiösen Stätten, aber auch gegen Roma und Aschkali. Der Beschwerdeführer führte denn auch aus, dass 2000-3000 Personen sein Quartier angegriffen hätten, wobei das Haus seiner Familie unbehelligt geblieben sei (vgl. act. A7 S.4). In diesem Sinne vermag dieser Vorfall für den Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Auswirkung zu entfalten, 6.3 Die angeblichen Nachstellungen durch zwei Albaner („Hooligans“, vgl. A1, S. 4; A7, S. 7) wurden vom Beschwerdeführer als Beleidigungen, Provokationen, Morddrohungen und Verhindern gewisser Aktivitäten beschrieben. Die diesbezüglichen Schilderungen blieben indessen sehr vage, unsubstanziiert und erschöpften sich teilweise in Vermutungen (Verhindern eines Kulturfestivals, vgl. A7, S. 7). Der Beschwerdeführer nahm an, dass diese im Zusammenhang stehen könnten mit dem von seinem Bruder etwa im Jahr 2000 versehentlich getöteten albanischen Freund (vgl. A1, S. 4 und 5; A7, S. 7). Die Botschaftsabklärung ergab dann auch, dass die Brüder des Verstorbenen dem Beschwerdeführer gegenüber feindlich gesinnt gewesen sind und ihn provoziert und beleidigt haben. Morddrohungen hingegen wurden nicht bestätigt. Deshalb erscheint die geltend gemacht Furcht vor Blutrache als unbegründet, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Familie des Getöteten während all dieser Jahre ihre Morddrohungen nicht in die Tat umgesetzt haben, falls sie sich tatsächlich an ihm hätten rächen wollen. Die erst auf Beschwerdeebene dargestellte Bedrohung wegen seiner Tätigkeit als Gründungsmitglied und Präsident der Jugendgruppe (...) müssen als nachgeschoben qualifiziert werden. Anlässlich der Befragungen schilderte der Beschwerdeführer lediglich, dass die Durchführung eines von ihm geplanten Kulturfestivals von Unbekannten – vermutlich den bereits erwähnten Albanern – verhindert worden sei (A7, S. 7). Die Botschaftsabklärung bestätigte zwar die Gründungsmitgliedschaft des Beschwerdeführers in der lokalen Jugendorganisation, indessen wurden keine Behelligungen bekannt. Diese dürften dann auch nicht erheblich gewesen sein. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er mit den lokalen Behörden zusammen arbeitete und von diesen gut angesehen war. E-3890/2006 Zusammenfassend steht fest, dass die geschilderten Behelligungen, sofern glaubhaft, nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu betrachten sind. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich objektiv die Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen unbekannter Dritter zu ersuchen. 6.4 Ob die hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens bei der Post geltend gemachte Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit glaubhaft ist, kann offen bleiben, da sie im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als genügend intensiv erscheint. Es ist überdies unklar, ob der Beschwerdeführer über die von ihm geltend gemachte berufliche Qualifikation verfügt, da er sich selber diesbezüglich widersprochen hat (vgl. Replik vom 29. Juni 2009, S. 3-4) und die Botschaftsabklärung das Gegenteilige ergab. 6.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe sowie die geltend gemachte Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als unbegründet darstellen und teilweise nicht glaubhaft dargelegt worden sind. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des E-3890/2006 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-3890/2006 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Aschkali und Ägyptern nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien, (namentlich die berufliche Ausbildung der betroffenen Person, deren Gesundheitszustand und Alter, sowie eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und ein Beziehungsnetz in Kosovo) erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). 8.4.1 Die Vorinstanz erkennt mehrere der geforderten Integrationsfaktoren als nicht erfüllt an, namentlich dass der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten mehr in Kosovo hat und weder über eine Ausbildung noch über einen Beruf verfügt. Die bei der Schweizer Botschaft in Pristina in Auftrag gegebene Einzelfallabklärung habe ergeben, dass nur noch eine einzige Aschkalifamilie im Quartier, in welchem sich vorwiegend albanisch stämmige Familien niedergelassen und die Häuser der ausgereisten ethnischen Minderheiten übernommen haben, lebe. Das Haus der Eltern des Beschwerdeführers werde ebenso in unautorisierter Weise von Albanern bewohnt. Der Beschwerdeführer habe in Kosovo weder eine Ausbildung absolviert noch einen Beruf erlernt. Seine Eltern sowie sein Bruder lebten in Frankreich und seine E-3890/2006 beiden Schwestern in der Schweiz. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass trotz der vom Bundesverwaltungsgericht im veröffentlichten Urteil BVGE 2007/10 geforderten Reintegrationsfaktoren, die beim Beschwerdeführer teilweise fehlen würden (berufliche Ausbildung, Beziehungsnetz in Kosovo), eine Rückkehr nach Kosovo zumutbar sei, da sich die Verhältnisse in der Republik Kosovo seit dem mittlerweile über zweijährigen Bundesverwaltungsgerichtsentscheid verbessert hätten. Die Vorinstanz bezieht sich dabei auf ein Dokument des UNHCR (UNHCR's position on the continued international protection needs of individuals from Kosovo, June 2006), welches übrigens auch als Grundlage für den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/10 diente. 8.4.2 Mit Replik hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass eine Wegweisung in den Kosovo unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer erfülle, wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, mehrere Integrationsfaktoren nicht. Er verfüge weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine berufliche Ausbildung. Zudem habe er keine Unterkunft, obschon das Haus ihm gehöre. Ohne Unterkunft und ohne Beziehungsnetz werde er vom Bundesamt bewusst zum IDP (internally displaced person) gemacht und bei einer eventuellen Rückkehr sei der Beschwerdeführer gezwungen in einem von Blei verseuchten Lager zu wohnen. Es gebe immer noch keine effektive Rückkehrhilfe für Mitglieder ethnischer Minderheiten im Kosovo. Ein weiteres Problem stelle sich bei der Frage der Staatsbürgerschaft. Aus Erfahrungen von zurückkehrenden Personen nach Kosovo sei bekannt, dass für die Ausstellung eines kosovarischen Passes mindestens ein Geburtsschein und eine UNMIK-Registrierung notwendig seien. Ohne offizielle Registrierung gebe es auch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung oder zu sonstigen sozialen Institutionen. Die Schweiz würde zudem gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen, wenn der Beschwerdeführer ohne die Gewähr, einen kosovarischen Pass beziehungsweise die kosovarische Staatsbürgerschaft zu erhalten, nach Kosovo weggewiesen würde. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz nicht, dass sich die Lage in Kosovo für Angehörige ethnischer Minderheiten seit dem Bundesverwaltungsgerichtsentscheid BVGE 2007/10 wesentlich verbessert habe, denn es geht aus allgemein zugänglichen Quellen hervor, dass diese insbesondere beim E-3890/2006 Zugang zu Wohneigentum diskriminiert werden. Während des Krieges zerstörte Häuser von Aschkalis werden nicht wieder aufgebaut. Aus dem Ausland zurückkehrende Aschkali, die ihr Wohneigentum wieder in Besitz nehmen möchten, ist dies verwehrt, weil andere Familien, meistens Kosovo-Albaner ihre Häuser in unautorisierter Weise bewohnen (vgl. Human Rights Report 2008, S. 25; UNHCR, Kosovo: Minderheiten, Sicherheit, Polizei, Justiz, Länderinformation für das Bvger vom 23. Februar 2009; Europäische Kommission, Commission Working Staff Document: Kosovo 2008 Progress Report vom 5. November 2008, S. 22). Die Lebensbedingungen der kosovarischen Roma, Aschkali und Ägypter, die auch heute noch in (teilweise bleiverseuchten) Flüchtlingscamps in katastrophaler sanitären und hygienischen Zuständen leben, sind noch prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und der Serben in Kosovo. Sie sind Opfer tiefgreifender sozialer und ökonomischer Diskriminierungen insbesondere beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie weisen sowohl die höchste Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruchals auch Sterblichkeitsraten auf (vgl. U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Kosovo vom 25. Februar 2009). Die Beschäftigungslosigkeit liege bei 98 Prozent (vgl. Ombudsperson Institution, Eight Annual Report 2007 – 2008 vom 21. Juni 2008 S. 42). Es ist festzuhalten, dass gemäss Einschätzung von Länderexperten die beschriebenen Probleme in Kosovo auch in naher Zukunft weiterhin bestehen bleiben. 8.4.4 Die Vorinstanz hält in den Erwägungen unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass „blosse“ soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die lokale Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellt, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse. Diese Praxis sei heute noch zutreffend. 8.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt grundsätzlich diese vorgenannte Praxis. Mit dem Entscheid BVGE 2007/10 wurde hingegen festgehalten, dass albanischsprachige Roma, Aschkali und „Ägypter“ bestimmte Reintegrationskriterien, wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und ein Beziehungsnetz in Kosovo erfüllen müssen, damit ihnen eine Rückkehr nach Kosovo zugemutet werden kann. E-3890/2006 8.4.6 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage, welche sich heute nach wie vor für Volksangehörige der Aschkali, Roma und Ägypter als sehr schwierig darstellt, ist die konkrete Situation des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat näher zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat Kosovo im Jahre 2004 verlassen. Er hat vor seiner Ausreise gelegentlich mit Musikauftritten etwas Geld verdient. Er lebte mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammen in einem mehrheitlich von Albanern bewohnten Quartier von B._______ (Südosten von Kosovo). Die Eltern sind vor eineinhalb Jahren ebenfalls aus Kosovo ausgereist und zu ihrem Sohn nach Frankreich gegangen. Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine nahen Verwandten und Familienangehörige mehr im Heimatstaat. Gemäss Botschaftsabklärung hat sich eine wachsende Anzahl von albanischen Familien in seinem ehemaligen Wohnquartier angesiedelt. Viele Angehörige von Minderheiten hätten das Quartier verlassen. Es würden nur noch eine Aschkalifamilie und 30 Roma-Familien dort wohnen. Deshalb ist anzunehmen, dass ein Beziehungsnetz in Kosovo fehlt, das ihm beim Aufbau einer ausreichenden Lebensgrundlage behilflich sein könnte. Erschwerend kommt beim gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer hinzu, dass er über keine Ausbildung oder Berufserfahrungen verfügt, welche ihm den Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern würden. Es kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dem Beschwerdeführer würde eine erfolgreiche Reintegration im den ethnischen Minderheiten gegenüber feindlich gesinnten Kosovo gelingen, selbst wenn der Beschwerdeführer im Ausland über ein Verwandtschaftsnetz verfügt, das ihn anfangs allenfalls finanziell unterstützen könnte. In Abwägung aller Integrationsfaktoren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist und der Beschwerdeführer folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. 8.4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Oktober 2004 wird demnach – soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. E-3890/2006 9. 9.1 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die Beurteilung dieses Gesuchs wurde mit Zwischenverfügung vom 10. November 2004 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. 9.2 Die bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin davon zu befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Sache dann, wenn eine zahlungsfähige Partei der Kostenpflicht wegen einen so riskanten Prozess nicht führen würde (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 330 f.). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vorliegend mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer – zufolge Unterliegens im Asylpunkt – praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 9.5 Nachdem der Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, wäre dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer grundsätzlich für seine ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gemäss dem am 5. Oktober 2009 erklärten Kostennotenverzicht seitens des Rechtsvertreters wird keine Parteientschädigung geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich auch nicht veranlasst, eine Parteientschädigung von Amtes wegen auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3890/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wid sie abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 19. Oktober 2004 wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 20

E-3890/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.10.2009 E-3890/2006 — Swissrulings